W210 2102458-1•BVwG W210 2102458-1
W210 2102458-1Federal Administrative CourtAug 16, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Zahlungsansprüche
W210 2102458-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 01.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
2. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Funktion als Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin, der XXXX , BNr. XXXX , mit Datum 01.04.2009, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009.
3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 48,44 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 54,99 ha (davon anteilige Almfläche 40,80 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt.
4. Mit Schreiben vom 02.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm die letztgültige Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 214,43 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 177,60 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei.
5. Am 22.08.2013 fand auf dem verfahrensgegenständlichen Betrieb mit den beiden Betriebsstätten XXXX und XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 176,99 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde der Almbewirtschafter mit Schreiben vom 16.09.2013 mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
6. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ
XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 48,44 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche von nunmehr 46,95 ha (davon anteilige Almfläche 32,76 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt.
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.11.2013 Beschwerde, der der angefochtene Abänderungsbescheid sowie eine Stellungnahme des Almbewirtschafters und Obmanns der verfahrensgegenständlichen Alm samt Luftbildern beigelegt wurden. Die Beschwerde bemängelt die Flächenberechnung durch die belangte Behörde, verweist auf alte amtliche Ermittlungsergebnisse, bringt vor, dass den Beschwerdeführer keine Schuld an der beanstandeten Beantragung trifft und wendet Verjährung ein. Weiters wird die Nichtberücksichtigung von Zahlungsansprüchen und die unangemessene, hohe Strafe moniert. Weiters ergibt sich aus der der Beschwerde beigeschlossenen Sachverhaltsdarstellung der XXXX vom 07.10.2013 einerseits, dass es für die Alminteressengemeinschaft unerklärlich sei, dass nur 176,98 ha Futterfläche vorgefunden wurden und andererseits, dass 177,61 ha beantragt wurden und dies von der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2013 mit 176,98 ha annähernd bestätigt worden wäre.
8. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
9. Mit Schreiben vom 07.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sein Vorbringen hinsichtlich der falschen Flächenberechnungen zu konkretisieren. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 12.07.2016 zugestellt. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 01.04.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Der Beschwerdeführer stellte in seiner Funktion als Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin, der XXXX , mit Datum 01.04.2009, ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 48,44 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche im Ausmaß von 54,99 ha (davon anteilige Almfläche 40,80 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt.
Mit Schreiben vom 02.05.2013 beantragte die Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm die letztgültige Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen 2011 in der Form, dass statt einer Almfutterfläche im Ausmaß von 214,43 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 177,60 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei.
Am 22.08.2013 fand auf dem verfahrensgegenständlichen Betrieb mit den beiden Betriebsstätten XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2011 176,99 ha Almfutterfläche vorgefunden wurde. Das Ergebnis dieser Kontrolle wurde der Almbewirtschafter mit Schreiben vom 16.09.2013 mitgeteilt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2011 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 48,44 zugewiesene Zahlungsansprüche und eine beantragte und ermittelte Fläche von nunmehr 46,95 ha (davon anteilige Almfläche 32,76 ha) - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt.
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 des Beschwerdeführers sowie der Almbewirtschafterin der verfahrensgegenständlichen Alm liegen dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes des Beschwerdeführers beruht auf dessen eigenen Angaben. Dieses Flächenausmaß wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.
Das Flächenausmaß der verfahrensgegenständlichen Alm beruht auf den Angaben der zuständigen Almbewirtschafterin in deren Korrekturantrag vom 02.05.2013. Mit diesem Antrag nahm die Almbewirtschafterin eine Korrektur ihrer ursprünglichen Angaben vom 01.04.2009 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche von 214,43 ha auf 177,60 ha beihilfefähige Fläche. Die belangte Behörde legte im Zuge der Beihilfenberechnung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Alm ausschließlich die beantragte Fläche - unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt wird - zu Grunde und ließ das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle - das sich annähernd mit den Angaben in der Korrektur deckt - in die Berechnung einfließen. Trotz Aufforderung legte der Beschwerdeführer nicht da, inwiefern er diese Flächenberechnung konkret bestreitet. Die einzige Änderung der beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfutterfläche.
Die Feststellungen bezüglich der Vor-Ort-Kontrolle ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 11, 21, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
[...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1, (VO (EG) 795/2004), lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Unbeschadet Artikel 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 42 Absatz 8 Unterabsatz 2 oder Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 endet, an die nationale Reserve zurück.
"Nicht genutzt" bedeutet für die Anwendung dieses Artikels, dass während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde. Zahlungsansprüche, für die ein Antrag gestellt wird und die sich auf eine ermittelte Fläche im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 beziehen, gelten als genutzt.
[...]."
§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010), BGBl. II Nr. 492/2009 lautet auszugsweise:
"§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen.
[...]
(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.
[...]."
§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009, BGBl. II Nr. 338/2009, lautet:
"§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.
(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."
§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch die zuständige Almbewirtschafterin erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt beurteilt wurden, ergibt sich als Folge aus der Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 und ist soweit nicht zu beanstanden.
3.3.2. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das vom Beschwerdeführer selbst beantragte Ausmaß der Heimfläche und andererseits die von ihm als Obmann der zuständigen Almbewirtschafterin beantragten Almfutterflächen zu Grunde gelegt hat (vgl. Beweiswürdigung unter II.2.). Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.
3.3.3. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der ihm zuzurechnenden Almbewirtschafterin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.3.4. Sanktionen wurden im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.
3.3.5. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom Beschwerdeführer selbst beantragt wurde.
3.3.6. Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche im Ausmaß von 46,95 ha (davon anteilige Almfutterfläche im Ausmaß von 32,76 ha) zu Grunde zu legen. Da der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 jedoch ursprünglich ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (54,99 ha und anteilige Almfutterfläche von 40,80 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.7. Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).
3.3.8. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.9. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.3.10. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des eigenen Antrags des Beschwerdeführers und auf Basis des ihm zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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