BVwG W208 2126217-1

W208 2126217-1Federal Administrative CourtAug 16, 2016

Regest

Einhebungsgebühr, Eintragungsgebühr, Gebührenbefreiung,<br/>Gebührenpflicht, Pfandrechtseintragung, Wohnbauförderung,<br/>Wohnnutzfläche

Full text

BVwG W208 2126217-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2126217.1.00

Spruch

W208 2126217-1/2E

im namen der republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX LANDES-UND HYPOTHEKENBANK AG, vertreten durch XXXX RECHTSANWÄLTE PARTNERSCHAFT, XXXX, gegen den Bescheid des PRÄSIDENTEN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 04.04.2016, XXXX zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (BG) vom 13.05.2014 auf Antrag der beschwerdeführenden Partei vom selben Tag die Einverleibung eines Pfandrechtes im Höchstbetrag von € 335.400,- auf einer im Eigentum eines Kreditnehmers stehenden Liegenschaft zur Sicherstellung einer Darlehensforderung ins Grundbuch eingetragen. Mit dem Antrag wurde die Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 begehrt.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 28.10.2015 wurde der beschwerdeführenden Partei - nach einer Beanstandung der Revisorin, wonach die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 aufgrund des vorliegenden Bauaktes nicht gegeben seien, weil die Wohnnutzfläche im nicht unterkellerten Einfamilienhaus durch ein durch die Garage im Erdgeschoss vom Wohnhaus direkt betretbares WC, die erlaubten 130 m² überschreiten würde - aufgefordert, Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv €

4. 025,- zu begleichen.

3. Die belangte Behörde erließ am 24.11.2015 (zugestellt am 25.11.2015) einen Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag) in dem sie die beschwerdeführende Partei aufforderte insgesamt € 4.033,- an Gerichtsgebühren (Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Z 4 GGG iHv € 4.025,- zuzüglich Einhebungsgebühr gem. § 6a abs. 1 GEG iHv € 8,-) einzuzahlen [ON 3].

4. Dagegen brachte die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 09.12.2015 (eingelangt am selben Tag) fristgerecht Vorstellung ein.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.04.2016 (zugestellt am 11.04.2016 [ON 9]) wurden der beschwerdeführenden Partei, nach einem Lokalaugenschein am 17.03.2016, die oa. Eintragungsgebühren neuerlich zur Zahlung vorgeschrieben.

Im Bescheid wird ausgeführt, dass mangels rechtzeitiger Ermittlungen der Mandatsbescheid gem. § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei.

Nach Darstellung des unbestrittenen Verfahrensganges wurde zusammengefasst folgender Sachverhalt angeführt:

Die Garage sei durch eine Türe in der Diele des Wohnhauses direkt betretbar. Im hinteren Teil der Garage befinde sich links ein WC und rechts eine Werkstatt (Werkbank). Die beim Lokalaugenschein anwesenden Parteien hätten auf die Feststellung beharrt, dass die Garage sich nicht im Wohnungsverband befände, weil diese nur durch eine Brandschutztüre (T30) zu betreten und dabei eine 10 cm hohe Stufe zu überwinden sei. Weiters sei die Garage mangels Beheizung und ausreichender Belichtung nicht für Wohnzwecke geeignet.

In der rechtliche Würdigung, kommt die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - zum Schluss, dass aufgrund dargestellter Rsp des VwGH, die Toilettenanlage in der Garage im Erdgeschoss (3,32 m²) zur Wohnnutzfläche zählen würde, weil diese durch die Verbindungstüre aus dem Hausflur ebenso wie die Garage die als Zugang zum WC diene, zum Wohnungsverband zu zählen sei. Bereits durch die Fläche der Toilette, sei die vom WFG vorgesehene zulässigen Nutzflächengrenze von 130 m² überschritten. Die Gesamtfläche der Garage sei darüber hinaus als Zugang zum WC einzurechnen und diene die Garage, wie die Werkbank beweise, der Entlastung des Wohnraumes, wodurch sich die Wohnnutzfläche auf 191,39 m² erhöhe.

Deshalb könne die begehrte Gebührenbefreiung, deren Voraussetzungen fünf Jahre ab Entstehen der Gebührenpflicht vorliegen müssten, nicht zum Tragen kommen.

6. Mit Schriftsatz vom 09.05.2016 (elektronisch eingebracht am selben Tag [ON 11]) brachte die beschwerdeführende Partei Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass

  • die Garage nicht der Entlastung des Wohnraumes diene. Sie sei iSd lokalen Bautechnikverordnung ein eigener vom Wohnbereich durch eine Brandschutztüre vollständig getrennter Bauabschnitt und könne nicht der Wohnnutzfläche zugeschlagen werden, weil sie nicht der "Wohnnutzung", sondern der "Garagennutzung" diene. Die Garage sei nicht isoliert und geheizt, der Boden betoniert, die Wände mit Sichtmauerwerk ausgeführt und daher ihrer Ausstattung nach nicht für Wohnzwecke geeignet.

  • das WC, ebenfalls nicht der Wohnraumentlastung diene. In der Diele befinde sich bereits ein WC und niemand der sich im Haus befände, würde über die Diele das WC in der Garage aufsuchen. Dieses sei, da es vom Garten aus in kurzer Entfernung zu erreichen sei, ähnlich zu qualifizieren wie ein WC in einem abgetrennten Gartenhäuschen.

  • die belangte Behörde es verabsäumt habe, bei der Bemessung der Wohnnutzfläche jene Bereiche abzuziehen, die auf Grund der Wandstärken und Isolierungen nicht genutzt werden könnten oder ausschließlich technischen Zwecken dienen würden (Boiler). Selbst bei Einrechnung der Fläche des WC in der Garage wäre die 130 m² unterschritten.

Die Wohnnutzfläche liege unter 130 m² und sei die Gebührenbefreiung zu gewähren.

8. Mit Schreiben vom 12.05.2016 (eingelangt beim BVwG 12.05.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Erdgeschoss (EG) des nicht unterkellerten Einfamilienhauses befindet sich eine Diele mit 7,41m², ein WC mit 2,00 m², eine Wohnküche mit 45,73 m², ein Technikraum mit 9,67 m² sowie eine von der Diele aus über eine Brandschutztür (TI 30) direkt erreichbare Garage mit 59,03 m² und darin ein weiteres WC mit 3,32 m². Die Garage weist neben dem Garagentor, drei Fenster und eine weitere Türe in den Garten auf. Die Garage ist nicht geheizt und nicht isoliert. Dies ergibt insgesamt eine Wohnnutzfläche, ohne Garage und WC von 64,81 m² und zuzüglich Garage und dortigem WC von 127,16 m².

Im Obergeschoss (OG) befindet sich ein Flur mit 7,80 m², ein Bad/WC mit 11,24 m² sowie drei Zimmer (13,58 m², 13,78 m², 12,93 m²) und eine Ankleide mit 5,40 m². Das ergibt insgesamt eine Wohnnutzfläche von 64,73 m².

Die Gesamtwohnnutzfläche (EG und OG) beträgt 129,54 m² (ohne Garage und WC), zuzüglich WC in der Garage 132,86 m²und mit der Garagenfläche 191,89 m².

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage erfolgen. Im Akt findet sich eine Kopie des Einreichplanes, dem die Quadratmeterwerte und die Raumaufteilung zu entnehmen ist.

Die belangte Behörde hat einen Lokalaugenschein durchgeführt und das Vorhandensein des WC, einer Werkbank in der Garage sowie der Zugangstüre aus der Diele des Wohnhauses in die Garage bestätigt. Sie hat die Garage mit 58,53 m² (ein halber Quadratmeter weniger als im Plan) angegeben. Wie die belangte Behörde zu dieser geringeren Quadratmeterzahl gekommen ist, steht nicht fest zumal im Bescheid angeführt ist, dass die Garage nicht betreten wurde und dem Anfertigen von Fotos nicht zugestimmt worden sei. Deshalb geht das BVwG von der im Plan angeführten Quadratmeterzahl aus. Im Übrigen kommt es auf den 1/2 m² nicht entscheidend an.

Den Feststellungen, dass es in der Garage ein WC im angeführten Ausmaß und eine Werkbank gibt ist die beschwerdeführenden Partei nicht entgegengetreten. Die Feststellung, dass es eine Brandschutztüre und eine 10 cm Stufe in die Garage gibt und diese nicht isoliert und geheizt ist, ist dem Bauplan und den unbestrittenen Angaben im Bescheid zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Gem. § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevante Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. festgestellt:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen).[...] Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128).

Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2012, 2009/16/0323). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der VwGH insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (Hinweis E 24. März 1994, 94/16/0028, 0029; E 27. Juni 1994, 94/16/0130, 0131; VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).

Für die Auslegung des § 2 Z 5 K-WFG ist hervorzuheben, dass die Frage der Einbeziehung von Keller- und Dachbodenräumen in die Nutzfläche einer Wohnung nach dem zweiten Halbsatz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung davon abhängig ist, ob sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke geeignet sind. Es kommt daher in diesem Zusammenhang weder auf ihre tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten unterschiedenen Widmungsakt oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers an. Was für Keller- und Dachbodenräume zutrifft, hat aber auch für strittige Räumlichkeiten, welche nicht im Keller- oder im Dachgeschoß liegen, seine Gültigkeit. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht die Absicht unterstellt werden, gerade Keller- und Dachbodenräume bevorzugt in die Wohnnutzfläche einbeziehen zu wollen (Hinweis E 19. September 1986, 86/17/0091, 0092; VwGH 24.04.2007, 2006/17/0160).

Für die Beurteilung der Frage, ob der vom Abgabepflichtigen als "Werkstätte" bezeichnete Raum tatsächlich als für gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestatteter Raum innerhalb der Wohnung anzusehen ist, kommt es allein auf die tatsächliche Beschaffenheit der Wohnstätte (Hinweis: E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971) und nicht auf die Nutzung durch den Bewohner des Wohnhauses an. (Hier: Dass der genannte Raum über einen gesonderten Zugang verfügt, ändert nichts daran, dass er zum Wohnungsverband zu zählen ist; VwGH 27.02.1995, 94/16/0035).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall geht es im Kern um die Rechtsfrage, ob die mit einer Verbindungstür aus dem Vorraum im Erdgeschoss direkt betretbare Garage, in der sich ein weiteres WC und eine Werkbank befinden, trotz der Nichtisolierung und Nichtbeheizung zum Wohnungsverband und damit zur Wohnnutzfläche gem. § 53 Abs. 2 WFG zu zählen sind.

Vorauszuschicken ist, dass die Behörde mit der Durchführung eines Lokalaugenscheines ausreichende Ermittlungen im Tatsachenbereich vorgenommen hat.

Wenn die beschwerdeführende Partei - ohne nähere Konkretisierung, wo genau Fehler vorliegen - behauptet, die Behörde habe es verabsäumt, bei der Bemessung der Wohnnutzfläche jene Bereiche abzuziehen, die auf Grund der Wandstärken und Isolierungen nicht genutzt werden könnten oder ausschließlich technischen Zwecken dienen würde und selbst bei Einrechnung der Fläche des WC in der Garage wäre die 130 m²-Grenze unterschritten, verkennt Sie, dass es auf die damit allenfalls wegfallenden Flächen - angesichts der Größe der Garage - nicht entscheidend ankommt. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung obliegt es im Übrigen der Partei, die eine Gebührenbefreiung geltend macht, die für das Vorliegen der Befreiung sprechenden Umstände selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen (vgl. wieder das Erkenntnis vom 12. Oktober 2009, 2008/16/0050, mwN).

Auch aus den von der beschwerdeführenden Partei zitierten Entscheidungen des VwGH lassen sich keine Argumente ableiten, die zu einem Erfolg der Beschwerde führen könnten. Sie bestätigen vielmehr die Rechtsansicht der belangten Behörde.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091; 21.03.2012, 2009/16/0323 und 324, und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, I.E.22 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des VwGH).

Räume, die der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienen (zur Aufbewahrung von Gegenständen, z.B. Bekleidung, Werkzeug) zählen zur Nutzfläche, weil eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse vorliegt (s. vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242, 24.01.2013, 2010/16/0091, 31.03.2012, 2009/16/0323 und die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren11, I.E.23 bis E25 zu III A 1 [WFG 1984] zitierten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes).

Es kommt bei der Ermittlung der Nutzfläche nicht auf die Bezeichnung eines Raumes im Bauplan oder auf die Widmung an, sondern auf die tatsächliche Ausstattung und Nutzung der Räumlichkeiten (vgl. etwa VwGH 29.04.2014, 2012/16/0242; 12.10.2009, 2008/16/0050; 24.04.2007, 2006/17/0160, 24.01.2001, 2000/16/0009).

Dass der Raum nicht beheizt und isoliert ist, spielt dabei keine Rolle (VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).

Die Garage ist im vorliegenden Fall als ein Abstellraum zu qualifizieren der im Wohnungsverband liegt.

Die Beschwerdeführer übersehen, dass unter Zugrundelegung ihres eignen Vorbringens und der vorliegenden Beweismittel (Baupläne und Feststellungen) betreffend die tatsächliche Ausstattung und die tatsächliche Nutzung der Garage, diese als vor Wind und Wetter geschützter Zugang zu einem weiteren WC und als Abstellraum (zumindest einer Werkbank) dient. Durch den direkten Zugang über den zentralen Vorraum der Wohnung liegen diese Räume - wie es auch ein ähnlich genutzter Kellerraum tun würde - im Wohnungsverband und zählen damit zur Wohnnutzfläche im Sinne des § 53 WFG.

Unbestritten kann von der Wohnung aus das WC in der Garage (z.B. bei Belegung durch andere Personen oder technischen Ausfall eines der anderen WC's) betreten und die Garage selbst als Werkstatt (Werkbank) und/oder Abstellraum genutzt werden. Sie dient damit der Entlastung des Wohnraumes. Daran ändert auch nichts, dass in der Garage auch Autos abgestellt werden können, diese über weitere Zugänge verfügt und das dritte WC nach der Intention des Förderungswerbers hauptsächlich vom Garten aus genutzt werden soll. Das WC ist bei der vorliegenden Raumordnung und Zugangsmöglichkeit jedenfalls der Wohnnutzfläche hinzuzurechnen (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128) und eben nicht als WC in einem abgetrennten Gartenhäuschen zu qualifizieren, wie die beschwerdeführende Partei vermeint.

Der VwGH hat eine Loggia (24.01.2013, 2010/16/0091), Windfänge (24.04.2007, 2006/17/0160; 12.11.1997, 97/16/0349) und Abstellräume (VwGH 23.01.2003, 2002/16/0043) zur Wohnnutzfläche gezählt, wenn diese im Wohnungsverband liegen.

Die lokalen Bautechnikverordnung oder sonstige landesgesetzliche Bestimmungen, die für den Zugang zur Garage einen eigenen Bauabschnitt oder Brandabschnitt vorsehen, sind für die Beurteilung der Gebührenfreiheit bzw. Gebührenpflicht nicht entscheidend, da sie einem anderen Zweck dienen.

Unter Einberechnung der Flächen der Garage und des WC liegt die festgestellte Wohnnutzfläche mit 191,89 m² deutlich über der gesetzlichen Schwelle für die Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 3

WFG.

Dem Bescheid der belangten Behörde haftet vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit an und war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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