BVwG W133 2108289-1

W133 2108289-1Federal Administrative CourtAug 16, 2016

Regest

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Vollmacht,<br/>Zahlungsansprüche

Full text

BVwG W133 2108289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W133.2108289.1.00

Spruch

W133 2108289-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX mit der Betriebsnummer XXXX und die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 326,75 ha und für die XXXX 42,64 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.820,63 gewährt. Dabei wurden 24,79 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 25,43 ha (davon 16,23 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Fläche betrug 24,79 ha, die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 06.11.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt. Diese ergab, dass im Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche von 42,47 ha vorhanden war. Mit Schreiben vom 20.11.2012 übermittelte die AMA den Kontrollbericht der Vor-Ort-Kontrolle an die Agrargemeinschaft XXXX.

Am 27.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen für die Jahre 2010 - 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für die XXXX nunmehr insgesamt nur noch 193,50 ha betrage.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.390,64 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 429,99 ausgesprochen, wobei 22,00 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,00 ha (davon 12,80 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,00 ha (die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein) zugrunde gelegt wurden. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der Behörde ausgeschlossen. Im Bescheid wurde keine Sanktion verhängt.

Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", in der die zuständige Bezirksbauernkammer bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 29.01.2014 Beschwerde. Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe der Beschwerdegründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Berufungsgründe verhängt werden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

5. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass die Ermittlung der Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt sei. Die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche seien falsch.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle "2013" sei falsch. Die beihilfefähige Fläche sei vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen mit der notwendigen Sorgfalt ermittelt und beantragt worden. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Die Ergebnisse der früheren Flächenfeststellungen seien ohne Begründung im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden.

Die Behörde lege im angefochtenen Abänderungsbescheid ihrer Beihilfenberechnung ein Ausmaß an beihilfefähiger Fläche zugrunde, das sich aus der zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle ergebe. Die Behörde lasse dabei unberücksichtigt, dass im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX durchgeführt worden sei. Aufgrund der damaligen amtlichen Erhebung sei für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 326,75 ha festgestellt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese amtliche Flächenfeststellung fehlerhaft gewesen sei. Die Feststellungen der früheren amtlichen Flächenerhebung würden ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden, sondern würde die Flächenfeststellung der letzten Vor-Ort-Kontrolle auf frühere Antragsjahre ungeprüft übertragen werden. Die Behörde habe es unterlassen, die Nichtberücksichtigung einer früheren amtlichen Erhebung zu begründen und daher stelle dies einen schwerwiegenden Begründungsmangel dar.

Nach Erwägungsgrund 79 der VO (EG) 1122/2009 seien Übererklärungen mit Untererklärungen zu verrechnen.

Auch seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Bei der Referenzflächenfeststellung seien im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen 2012 die Landschaftselemente generell nicht zur Referenzfläche gezählt worden. Wären diese Landschaftselemente berücksichtigt worden, hätte dies zu einem anderen Ergebnis geführt.

Die beihilfenfähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der gebotenen Sorgfalt vorschriftsmäßig nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Sollten sich die Beantragungen jedoch als falsch erweisen, treffe sie trotzdem kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011. Kürzungen und Ausschlüsse seien daher nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerweise nicht erkennen habe können. Durch die Nichtberücksichtigung der früheren amtlichen Erhebung und durch die Umstellung des Mess-Systems ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen 2011 liege ein Irrtum der Behörde vor.

Es hätten sich die Messsysteme bzw. die Messgenauigkeit geändert und damit auch die berechnungsrelevanten Tatsachen. Die Feststellungen der Behörde zu den Wirtschaftsjahren vor 2010 seien mit unzuverlässigen Messmethoden erfolgt und läge auch deswegen ein Irrtum der Behörde vor. Die Partei könne nicht über genauere Messmethoden verfügen als die Behörde. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten.

Bei der prozentuellen Berücksichtigung von Landschaftselementen (6 %) gehe die AMA von einer Falschberechnung ihrerseits aus.

Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Die aktuelle Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe eines gegenüber dem zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbaren neueren Luftbildes durchgeführt worden, auf dem bestimmte Änderungen ersichtlich sind, die in der Natur nicht ohne weiteres erkennbar gewesen seien. Die Vor-Ort-Kontrolle sei mithilfe einer genaueren Messtechnik durchgeführt worden gegenüber jener, die zum Zeitpunkt der Digitalisierung verfügbar gewesen sei. Verschiedene Gegebenheiten im Orthofoto seien nicht erkennbar gewesen und der Almbewirtschafter habe nicht abschätzen können, dass zwischen dem Digitalisierungsergebnis und den Verhältnissen in der Natur signifikante Unterschiede bestehen würden.

Die Behörde habe bei den Vor-Ort-Kontrollen vor dem Jahr 2010 die Futterfläche nach dem Almleitfaden beurteilt. Die Beschwerdeführerin habe sich bei ihrer Antragstellung an dieser Behördenpraxis orientiert. Ab 2010 sei durch die Einführung des NLN-Faktors die Erhebung der Nicht-Futterflächen genauer erfolgt. Die Behörde wende den neuen Maßstab aber auch auf die Jahre vor 2010 an. Ein Verschulden könne der Beschwerdeführerin nicht angelastet werden und es dürften auch keine Sanktionen verhängt werden.

An einer überhöhten Beantragung von Futterflächen treffe die Beschwerdeführerin kein eigenes Verschulden. Die Antragstellung sei nämlich durch den Almbewirtschafter erfolgt und dieser gelte als Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers. Ein allfälliges Verschulden dieses Vertreters könne jedoch nicht zu einer Bestrafung des Beschwerdeführers durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen.

Gemäß Art. 19 der VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 der VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne. Nach der Rechtsprechung des VwGH GZ 2007/17/0109 schließe auch leichte Fahrlässigkeit das Vorliegen eines offensichtlichen Irrtumes nicht aus.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung müssten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und somit ausbezahlt werden.

Gemäß § 73 Abs. 5 der VO (EG) 796/2004 gelte für Rückzahlungsverpflichtungen eine Verjährungsfrist von 4 Jahren ab Zahlung der Beihilfe, wenn der Begünstigte im guten Glauben gehandelt habe. Es bestehe für das gegenständliche Antragsjahr keine Rückzahlungsverpflichtung, da die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt habe.

Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.

Der Beschwerde liegt die Darstellung des Almobmanns der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Im Jahr 2000 habe der Almobmann anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet, es sei eine Futterfläche von 122,00 ha festgelegt worden. Diese Futterfläche sei bis einschließlich 2006 so beantragt worden, da sich in der Natur keinerlei Änderungen ergeben hätten. 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchgeführt worden und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 300,00 ha angepasst worden. Die Erhöhung sei deshalb zustande gekommen, da die Außengrenzen genau erörtert wurden und die gesamte Fläche der Waldweide am unteren Bereich der Alm mit eingebunden wurde. Dieses Ergebnis sei bis einschließlich 2009 sorgfältig übernommen worden. Im Jahr 2009 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 326,75 ha ermittelt habe. Im Jahr 2010 sei die Futterfläche nach Einführung neuer Flächenbeurteilungskriterien mit 326,74 ha beantragt worden. Der Almobmann habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Die AMA habe im Winter 2012 auf 2013 in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche drastisch reduziert und dem Almobmann als vorläufige Referenzfläche 122,08 ha vorgeschlagen. Der Almobmann habe bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA nicht akzeptieren können. Er sei sich ganz sicher gewesen, dass die richtige Almfutterfläche, die er durch seine Vorortkenntnisse wesentlich genauer feststellen habe können, mehr betragen müsse. Bei der Antragstellung 2013 sei eine Futterfläche von 193,50 ha beantragt worden. Dem Almobmann sei es nicht nachvollziehbar, dass im Jahr 2009 eine Vor-Ort-Kontrolle ein Flächenausmaß von 326,75 ergeben habe, die Bildschirmansicht der AMA Wien jedoch nur eine Referenzfläche von 122,08 ha vorgeschlagen habe. Bei einer Kontrolle der AMA am 15.10.2013 sei eine Fläche von 202,44 ha ermittelt worden. Die Behörde dürfe laut Invekos

GIS Verordnung 2011 § 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen bei den Auftreibern vornehmen. Eine etwaige Sanktionierung sei aus diesem Grund für alle Auftreiber aufzuheben.

Weiters liegt der Beschwerde die Darstellung des Almobmanns der XXXX betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm seit dem Jahr 2000 bei. Im Jahr 2000 habe der Almobmann anhand eines Schwarzweiß-Luftbildes die Almfutterfläche gemäß dem Almleitfaden des Landwirtschaftsministeriums erarbeitet, es sei eine Futterfläche von 48,83 ha festgelegt worden. Diese Futterfläche sei bis einschließlich 2006 so beantragt worden, da sich in der Natur keinerlei Änderungen ergeben hätten. 2007 sei die Flächenfeststellung erstmalig im AMA-GIS durchgeführt worden und die Fläche an das Ergebnis der Digitalisierung mit 42,64 ha angepasst worden. In den Jahren 2008 bis einschließlich 2012 sei die ermittelte Fläche von 42,64 ha in den MFA-Anträgen beantragt worden. Im Sommer 2012 habe eine Vor-Ort-Kontrolle stattgefunden, welche als Futterflächenergebnis 42,38 ha ermittelt habe. Der Almobmann habe alle von der AMA seit dem Jahr 2000 angebotenen Möglichkeiten genutzt, um eine noch genauere Almfutterfläche erarbeiten zu können. Die AMA habe im Winter 2012 auf 2013 in der Referenzflächenfeststellung auf dem Bildschirm die Almfutterfläche gegenüber dem Kontrollergebnis 2012 gleich belassen und dem Almobmann als vorläufige Referenzfläche 42,28 ha vorgeschlagen. Der Almobmann habe bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 diesen Futterflächenvorschlag der AMA akzeptiert, da er sich ganz sicher gewesen sei, dass diese Almfutterfläche im Vertrauen auf die AMA-Kontrolle 2012 richtig sei. Die Behörde dürfe laut Invekos-GIS Verordnung 2011 § 9 Abs. 2 keine Sanktionierungen bei den Auftreibern vornehmen. Eine etwaige Sanktionierung sei aus diesem Grund für alle Auftreiber aufzuheben.

Am 10.06.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Auftreiberin auf die XXXX und die XXXX, für die ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen gestellt wurden. Dabei wurden in der Beilage Flächennutzung für die XXXX 326,75 ha und für die XXXX 42,64 ha Almfutterfläche angegeben.

Mit Bescheid AMA vom 30.12.2010 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 3.820,63 gewährt. Dabei wurden 24,79 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Fläche von 25,43 ha (davon 16,23 ha Almfutterfläche) zugrunde gelegt. Die ermittelte Fläche betrug 24,79 ha, die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 06.11.2012 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA statt. Diese ergab, dass im Antragsjahr 2010 eine Almfutterfläche von 42,47 ha vorhanden war.

Am 27.06.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Almobmannes der XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Almfutterflächenkorrektur der Mehrfachanträge-Flächen für die Jahre 2010 - 2012 dahingehend, dass die beantragte Futterfläche für die XXXX nunmehr insgesamt nur noch 193,50 ha betrage.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.390,64 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 429,99 ausgesprochen, wobei 22,00 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 22,00 ha (davon 12,80 ha anteilige Almfutterfläche) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 22,00 ha (die ermittelte und die beantragte Almfutterfläche stimmten überein) zugrunde gelegt wurden.

Die Differenz zur anteiligen Almfutterfläche im Vergleich zum Festsetzungsbescheid vom 30.12.2010 ergibt sich aus der Almfutterflächenkorrektur des Almbewirtschafters. Eine Sanktion wurde im angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere aus dem Antrag der Beschwerdeführerin, den nicht substantiiert bestrittenen Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrollen und aus der Almfutterflächenkorrektur des Obmannes der XXXX vom 27.06.2013.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation.

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Einschränkung bzw. teilweise Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfutterfläche durch den Almobmann der XXXX erfolgt, sodass die Behörde verpflichtet war, die dem korrigierten Antrag zugrunde liegende Futterfläche zugrunde zu legen.

Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde samt Judikaturnachweis selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 der VO (EG) 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art. 80 Abs. 3 der VO (EG) 1122/2009 ab 2010 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung auf einen Antrag der Beschwerdeführerin selbst zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.

Ein Behördenirrtum ist daher darin nicht zu erkennen. Vielmehr ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht zweifelhaft ist, dass sich Almflächen (etwa betreffend die Überschirmung) verändern können und es Sache des jeweiligen Antragstellers ist, diesen Veränderungen im Rahmen einer korrekten Antragstellung Rechnung zu tragen (VwGH 7.10.2013, 2012/17/0236). Dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrem Rücknahmeantrag auf Grund irrtümlicher Angaben der Behörde geirrt habe, wurde daher nicht ausreichend konkret behauptet bzw. der Rücknahmeantrag von dieser nicht zurückgenommen. Aus demselben Grund kann dem auch nicht entgegengehalten werden, die Behörde habe sich geirrt.

Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch Verjährung schon deshalb nicht entgegen gehalten werden, weil die Änderungen vom Verwalter und Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin beantragt wurden. Würde ein derartiger Antrag nach Verstreichen der Verjährungsfrist keine Rückforderung mehr zur Folge haben, so hätte es jeder Beihilfeempfänger in der Hand, sich aufgrund seines Gutdünkens nur durch Abwarten nicht beantragte öffentliche Geldleistungen einzubehalten.

Dem Vorbringen in der Beschwerde, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist entgegenzuhalten, dass im gegenständlichen Fall keine Flächensanktion verhängt wurde.

Im Lichte dieser Ausführungen erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf die weiteren Vorbringen der formularartigen Beschwerde.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so auf Grund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die oben angeführte Rechtsprechung des VwGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

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