BVwG W122 2010334-1

W122 2010334-1Federal Administrative CourtAug 12, 2016

Regest

Arbeitsplatz, dauernde Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG W122 2010334-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W122.2010334.1.00

Spruch

W122 2010334-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Salzburg, vom 02.06.2014, Zl. PAS-637968/12-A12, betreffend Versetzung in den Ruhestand auf Antrag beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 02.05.2012 die Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BGD 1979), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, zum nächstmöglichen Termin. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr möglich wäre, seine dienstlichen Aufgaben und Anforderungen im Zustelldienst seiner Dienststelle erfüllen und leisten zu können. Diesbezüglich legte er ein fachärztliches Attest über seine Schulterbeschwerden bei. Im Übrigen führte er an, dass ihm für die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2012 ein Karenzurlaub unter Entfall der Bezüge bewilligt worden sei.

2. Daraufhin wurde das Ruhestandsverfahren von der belangten Behörde eingeleitet, dem Beschwerdeführer die zur Erhebung erforderlichen Unterlagen übermittelt und dieser ersucht, diese sowie bezughabende ärztliche Befunde, Gutachten und sonstige Bestätigungen binnen 14 Tagen nach Erhalt ausgefertigt und unterschrieben zu retournieren.

3. In Folge wurden die betreffenden Unterlagen an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) zur Erstellung eines chefärztlichen Gesamtgutachtens übermittelt.

4. Mit Schreiben vom 03.07.2013 wurde der Beschwerdeführer erstmals vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und erstatte am 27.07.2013 eine diesbezügliche Stellungnahme. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er nach aktueller Befundung des Landeskrankenhauses Salzburg von Tätigkeiten mit Heben und Tragen schwerer Lasten, als auch von Arbeiten mit erhobenen Armen über der Horizontale zu befreien sei.

5. Daraufhin wurde zur Abklärung ein Gutachter aus dem Fachgebiet für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie beauftragt und die eingelangte fachärztliche Bestätigung zur ergänzenden Stellungnahme an die PVA übermittelt.

6. Mit Schreiben vom 18.11.2013 wurde der Beschwerdeführer über die am 17.10.2013 ergangene Stellungnahme der PVA, in Kenntnis gesetzt. Dieser sei zu entnehmen, dass sich aus den nachgereichten Befunden keine Änderung des Kalküls ergebe und der Beschwerdeführer alle Tätigkeiten im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes aus medizinischer Sicht noch ausüben könne. Das erstellte Gesamtrestleistungskalkül entspreche dem Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde sei seine Dienstfähigkeit weiterhin gegeben. Daraus ergebe sich schlüssig, dass er nicht dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979 sei und der Antrag daher abzuweisen sein werde. Daraufhin ersuchte der Beschwerdeführer im Rahmen einer zweiwöchigen Frist zur Stellungnahme um nochmalige Überprüfung und Versetzung in den Ruhestand.

7. Mit Schreiben vom 27.01.2014 wurde der Beschwerdeführer schließlich aufgefordert, sich zur Abklärung seines Gesundheitszustandes noch einem abschließenden medizinischen Gutachten beim Facharzt und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Dr. med.univ. XXXX , zu unterziehen.

4. Mit Schreiben vom 03.04.2014 wurde der Beschwerdeführer über die abschließenden Ermittlungsergebnisse in Kenntnis gesetzt. Gemäß Gutachten vom 14.03.2014 könne der Beschwerdeführer - gleichlautend wie nach Einholung der Stellungnahme der PVA vom 17.10.2013 - alle Tätigkeiten im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes aus medizinischer Sicht noch ausüben und entspreche das erstellte Gesamtrestleistungskalkül dem Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes. Aufgrund der vorliegenden medizinischen Befunde sei seine Dienstunfähigkeit weiterhin gegeben. Daraus ergebe sich schlüssig, dass er nicht dauernd dienstunfähig iSd § 14 BDG 1979 sei und der Antrag daher abzuweisen sein werde.

5. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2014 noch einmal Stellung, erklärte, den Antrag um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen aufrecht zu halten und beantragte die ehestmögliche Versetzung in den Ruhestand. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich die Beschreibung des Arbeitsplatzes "Landzustelldienst, PT8/B, Code 0801, (Anforderungsprofil) noch immer auf das Berechnungsmodell KAP (Stand Jänner 2006) beziehe, wobei seit 2013 nach dem APL - Berechnungsmodell TBS und nach den Bestimmungen der IST-ZEIT/BV im Zustelldienst zu arbeiten sei.

Im Anhang zum Anforderungsprofil werde ausgeführt, dass nur bei der obersten Reihe des Kartierkastens, Überkopf gearbeitet werden müsse und dabei mit einem täglichen Zeitaufwand von ca. 23 Minuten beziffert werde. Die Hebe und Trageleistungen für Pakete mit über 15 und 25 kg Gewicht seien einer Schätzung zu Grunde gelegt worden. Die Verladungen der Pakete seien zwar vermerkt worden, jedoch wurde festgehalten, dass diese mit Paketrollwägen zum Dienstfahrzeug gebracht werden. Die Verladungen auf die Paketrollwägen und ins Fahrzeug, sowie auch die täglichen, während der Zustellung notwendigen Umschlichtungen der Pakete, sowie der nicht begutachteten Behältnisse für die zuzustellenden Briefsendungen und EPRM-Sendungen mit ständigen Gewichten von über 15 und 25 kg, seien weder begutachtet worden noch seien diese Hebe- und Tragegewichte bzw. die dazu notwendigen Überkopfarbeiten beim Verladen auf Paketrollbehälter und bei der Fahrzeugbeladung und täglichen Umschlichtungen im Dienstfahrzeug/Ladefläche berücksichtigt worden. Außer Zweifel stünden überdies die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in Zusammenschau aller fachärztlichen Atteste und die Unmöglichkeit von Arbeiten über der Horizontalen mit erhobenen Armen, da ihm ein repetitives Heben und Tragen von Gegenständen über 10 kg nicht mehr möglich sei.

In der gutachterlichen Beurteilung werde ausgeführt, dass es zwar möglich wäre, Gegenstände bis 25 kg anzuheben oder auch Gegenstände bis 15 kg getragen werden könnten und ein kurzfristiges Anheben von Gegenständen über 25 kg oder kurzes Tragen von über 15 kg fallweise möglich sei. Diese Beurteilungen würden aber nicht die Tätigkeit als Zusteller widerspiegeln, da all diese Dinge mehrfach angehoben, getragen, verladen und bis zur Adresse der Empfänger zugestellt werden müssten. Kurzfristiges und fallweises Arbeiten mit solchen Gewichten sei betriebsbedingt einfach nicht möglich. Als Rechtshänder könne er nicht nachvollziehen, wie in der Praxis der täglichen Arbeit eine Verlagerung der Kartiertätigkeit/Überkopfarbeiten auf die linke Schulter erfolgen sollte, um so eine Zumutbarkeit seiner gesundheitlichen Einschränkungen zu erzielen. Die fixen Zeitvorgaben der TBS-Berechnungen könnten dann von ihm als Rechtshänder mit einer Verlagerung auf die linke Hand/Schulter nicht eingehalten bzw. erbracht werden. Zusammenfassend werde in der gutachterlichen Beurteilung der Punkte 2, 3, 4, 5, 6, ausgeführt, dass durch die Schmerzen in der rechten Schulter die Armbeweglichkeit eingeschränkt sei. Diese Beschwerden würden bei seitlichen Bewegungen des rechten Armes Über den Kopf, sowie Armbewegungen in der Horizontalen vor dem Körper und je nach Dauer der Belastungen auftreten. Die Anordnung in Bezug auf die Einschränkung der Überkopfarbeiten für den täglichen Einsatz von 23 Minuten durch den linken Arm/ Schulter zu bewerkstelligen, um eine Entlastung der rechte Seite zu erzielen, könne er als "Rechtshänder" nicht nachvollziehen bzw. könne von ihm auch nicht geleistet werden. Abschließend hielt er fest, dass viele Hebe- und Trageleistungen, sowie die enormen Gewichte aller Verladungsgegenstände der Brief- und EPRM-Behältnisse und aller Pakete unberücksichtigt geblieben wären und nach nicht mehr aktuellen Anforderungsprofilen begutachtet worden wäre. Vor allem die ihm nicht mögliche Anordnung zur Verlagerung der Kartierarbeit vom rechten zum linken Arm/Schulter würden ihn zwingen, seinen Antrag um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen aufrecht zu halten und unter Berücksichtigung seiner Stellungnahme um eheste Ruhestandsversetzung zu ersuchen.

5. Mit Bescheid vom 02.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung an, dass aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 19.06.2013 und vom 17.10.2013 sowie aufgrund des ärztlichen Gesamtgutachtens und aller vorhandenen Unterlagen sowie des Gutachtens des Facharztes für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger Dr. med.univ. XXXX , vom 14.03.2014 der Beschwerdeführer seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes erfüllen könne und ihm all seine dienstlichen Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien. Die ärztlichen Ausführungen seien schlüssig und nachvollziehbar. Nach dem vorliegenden Beweisergebnis sei der Beschwerdeführer nicht dauernd dienstunfähig und somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nicht gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden sei.

6. Gegen o.a. Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.07.2014 fristgerecht Beschwerde, und focht den Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung an.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der bekämpfte Bescheid auf "alle vorhandenen Unterlagen" stütze. Es werde jedoch nicht näher darauf hingewiesen, welche Unterlagen das alles sein sollten. Daher werde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen, in all diese Unterlagen Einsicht zu nehmen und zu diesen eine Stellungnahme abzugeben. Er könne somit auch die Entscheidung der belangten Behörde nicht nachvollziehen.

Weiters sei dem Beschwerdeführer keine Arbeitsplatzbeschreibung zur Verfügung gestellt worden, aus der ersichtlich wäre, welches Gesamtleistungskalkül er tatsächlich erfüllen müsste, und somit gegen das Parteiengehör verstoßen wurde.

Ferner gehe aus dem bekämpften Bescheid nicht hervor, welche Codierung sein Arbeitsplatz habe. Dies wäre aber notwendig, um überprüfen zu können, ob das vom chefärztlichen Dienst angegebene Gesamtleistungskalkül mit der Codierung als auch der Arbeitsplatzbeschreibung und den tatsächlichen Tätigkeiten verglichen worden, oder ob irrtümlich eine andere Arbeitsplatzbeschreibung/Leistungskalkül zur Bewertung herangezogen worden sei. Dazu wurde dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit genommen, in diese Unterlagen Einsicht zu nehmen und zu diesen eine Stellungnahme abzugeben. Somit wurde auch hier gegen das Parteiengehör verstoßen.

Seinem Antrag gemäß § 14 BDG 1979 sei eine mehr als 6-monatige Karenzierung unter Entfall der Bezüge (vom Jänner 2010 bis Dezember 2013) vorangegangen, sodass er nach den internen Richtlinien und Vorgaben der Österreichischen Post-AG, seinen angestammten Arbeitsplatz als Zusteller der Zustellbasis 5322 XXXX verloren habe und dieser auch mit einem ständigen Mitarbeiter nachbesetzt worden sei. Darüber hinaus seien per 1.1.2013 alle Zustellerarbeitsplätze umgestellt und neu codiert bzw. mit dem Code 8722 versehen worden. Alle Zustellerinnen die nicht dieser Neucodierung/Bedingungen im Zustelldienst der österreichischen Post-AG ausdrücklich zugestimmt bzw. als Beamte beantragt hätten, seien von ihren ständigen Zustellerarbeitsplätzen abberufen und in die Personalreserve als sogenannte "Dienststellenspringer" versetzt bzw. dienstzugeteilt worden.

Weder ihm sei bekannt welchen Arbeitsplatz er auszuüben hätte, noch wurde den fachärztlichen Gutachtern, dem gerichtlich beeideten Sachverständigen oder dem chefärztlichen Dienst der PVA mitgeteilt, nach welchen tatsächlichen Tätigkeiten, Codierungen und dienstlichen Aufgaben diese den Beschwerdeführer zu beurteilen gehabt hätten.

Gesamt würden sich alle Befundungen und Gutachten auf die Tätigkeiten seines bisherigen Arbeitsplatzes beziehen, den er nicht mehr inne habe und den es auch in dieser Art und Weise nicht mehr gebe.

In der Beurteilung des Gesamtleistungskalküls würden ihm nach wie vor Hebe- und Trageleistungen von mittelschwer oder fallweisen schweren Heben und Tragen zugemutet. Dem stehe das fachärztliche Attest vom 12.04.2012, des Unfallchirurgen, XXXX entgegen. Im Gesamtleistungskalkül der PVA werde ein überwiegendes und fallweises Überkopfarbeiten zugemutet. Diese Feststellungen würden ebenfalls dem Unfallchirurgen XXXX der Uniklinik Salzburg widersprechen (siehe Stellungnahme vom 23.7.2013 Pkt. 1 und 2).

Den erstellten Sachverständigengutachten seien nicht nachvollziehbare Anforderungsprofile zu Grunde gelegt worden, da diese weder dem tatsächlichen Arbeitsplatz, der tatsächlichen Codierung, dem angestammten Arbeitsplatz, noch den tatsächlich zu leistenden Arbeiten, wie Paketzustellung mit Paketen bis zu 31,5 kg, der Be- und Entladungen von Briefbehältnissen, als auch den Be- und Entladungen der Pakete usw. entsprechen würden.

Die Möglichkeit der fallweisen Überkopf- und Waagrechtsortierung von Briefsendungen, als auch die attestierte Zumutbarkeit des Kartierens von Briefsendungen nicht mit der rechten beeinträchtigten Hand und Schulter erledigen zu können, könne nicht nachvollzogen werden, zumal der Beschwerdeführer "Rechtshänder" sei und Kartierarbeiten mit der linken Hand auszuführen, für ihn erheblich größere Zeitaufwendungen bedeuten würden. Die Zeitaufwendungen für Kartierarbeiten seien jedoch klar normiert und festgelegt. Diese zwingenden Zeitvorgaben könnte er beim Arbeiten mit der linken Hand keinesfalls einhalten bzw. erfüllen.

Das von der belangten Behörde erstellte Anforderungsprofil beziehe sich auf einen Arbeitsplatz mit dem Code 0901, Landzustelldienst der Verwendungsgruppe PT8/B - Stand des Jahres 2006. Seine tatsächliche und bescheidmäßige Einstufung laute jedoch PT 7, mit damaligem Einverständnis auf unterwertige Verwendung im Landzustelldienst der Verwendungsgruppe PT 8. Dieses Anforderungsprofil als Grundlage für die fachärztliche Begutachtung von Dr. med. univ. XXXX , wurde von der belangten Behörde zum Thema Überkopfarbeiten schriftlich dahingehend ergänzt und ausgeführt, dass ca. 900 Briefsendungen täglich laut KAP-Berechnung für die Vorbereitung der Zustellung zu kartieren seien und dadurch rechnerisch ein Zeitaufwand von täglich ca. 23 Minuten als Überkopfarbeitszeit zu leisten wären.

Dazu sei festzuhalten, dass nicht nachvollziehbar wäre, auf welche Arbeitsplätze sich diese Berechnungen tatsächlich beziehen, zumal der Beschwerdeführer in der Zustellbasis 5322 XXXX keinen ständigen Zustellarbeitsplatz mehr inne habe und als "Springer" ständig auf verschiedenste Zustellarbeitsplätze (19 Zusteller) der Gemeindegebiete zu arbeiten hätte. Diese Berechnung beziehe sich überdies auf ein Arbeitszeitberechnungsmodell der Bezeichnung KAP, welches es aber seit September 2012 nicht mehr gebe und überdies nicht festgestellt wurde, ab welcher Körpergröße im Verhältnis zur Größe der verschiedensten Zustellertische/Arbeitsplätze, Überkopfarbeiten tatsächlich geleistet werden müssten. Bei der Körpergröße des Beschwerdeführers wären zumindest die Hälfte der zu verrichtenden Kartierarbeiten in Überkopfarbeit zu erbringen. Der Feststellung über seine tatsächlich zu erbringenden Hebe und Trageleistungen werde lediglich eine subjektive Schätzung zu Grunde gelegt und ausgeführt, dass es hierzu keinerlei Aufzeichnungen gebe, wie viele Pakete tatsächlich über 15 kg bzw. über 25 kg wiegen würden. Des Weiteren blieben sämtliche Hebe und Trageleistungen für das Be- und Entladen der Paketrollbehälter als auch des Zustellfahrzeuges völlig unberücksichtigt. Bei diesen Be- und Entladungstätigkeiten sei es ständig notwendig "überkopf" zu arbeiten, weil neben den Paketen auch sämtliche Briefbehältnisse mit den zuzustellenden Briefsendungen und vor allem Infopostsendungen und Zeitungen zu verladen seien und aus Platzgründen diese übereinander im Laderaum des Zustellfahrzeuges gestapelt werden müssten. Geschätztes zu verladendes und täglich zuzustellendes Gesamtgewicht aller Sendungen betrage bis zu 800 kg.

Das von der PVA erstellte Gesamtleistungskalkül sei ebenfalls nach einem pauschalen und allgemeinen Anforderungsprofil ohne Berücksichtigung von Alter, Beruf und Tätigkeit erstellt worden.

In diesen Anforderungsprofilen zur Feststellung des Gesamtleistungskalküls seien auch die Tatsachen unberücksichtigt geblieben, dass per 01.01.2013 alle Zustellertätigkeiten und Arbeitsplätze mit dem neuen Code 8722 abgeändert und gleichzeitig dem neuen Arbeitsgleitzeitmodell „IST-ZEIT" unterstellt worden wären. Dies bedeute eine für die sendungsstarken Monate von September bis Dezember und von Ende Jänner bis Ende Juni, erlaubte Arbeitszeit von täglich bis zu 13 Stunden. Vor allem als „Springer" in der Zustellbasis 5322 XXXX wäre mit ständigen Tagesarbeitszeiten von durchschnittlich 10 Stunden zu rechnen.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung machte er geltend, dass aufgrund mangelnder Anforderungsprofile, die den Sachverständigengutachten zu Grunde gelegt worden seien, die Schlüssigkeit der Gutachten und eine sorgfältige Beweiswürdigung nicht erfolgen bzw. nachvollzogen werden könnte. Mangels Feststellung des tatsächlich zugewiesenen Arbeitsplatzes bzw. der auf diesem Arbeitsplatz konkret zu leistenden Tätigkeiten, hätten auch die konkreten Fähigkeiten des Beschwerdeführers zur Verrichtung dieser Tätigkeiten nicht schlüssig begutachtet werden bzw. die getroffenen Feststellungen keineswegs nachvollzogen werden können. In Bezug dazu wurde lediglich die Funktionsbezeichnung als Maßstab herangezogen. Zu den erforderlichen Hebe und Trageleistungen sei nicht festgestellt worden, ob und wie oft schwere Pakete als auch Briefbehältnisse gehoben und getragen werden müssten. Angaben dazu würden ausschließlich auf Vermutungen, subjektiven Schätzungen, als auch auf einem Arbeitsplatz- und Zeitbemessungsprogramm der sogenannten KAP-Berechnung, welches seit September 2012 seine Gültigkeit verloren habe, beruhen.

Abschließend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde in Bezug auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nicht mit ihrer gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. dies nur mangelhaft durchgeführt habe.

Deshalb wurde der Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und den Antrag vom 02.05.2012, auf Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979, statt zu geben; in eventu den bekämpften Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufzuheben, das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen und dieser den Auftrag zu erteilen, die notwendigen Erhebungen durchzuführen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

7. Der gegenständliche Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 29.07.2014 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post-AG zur Dienstleistung zugewiesen. Am rechten Arm und in der rechten Schulter hat der Beschwerdeführer eine Bewegungseinschränkung. Eine Arbeitsplatzbeschreibung wurde dem Anforderungsprofil nicht gegenübergestellt.

2. Beweiswürdigung:

Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ist die betreffende Dienststelle, an welcher der Beschwerdeführer weiterhin seinen Dienst verrichten soll, klar determiniert. Zudem liegt dem Bescheid auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Arbeitsplatzes zu Grunde.

Im angefochtenen Bescheid wurden somit lediglich unzureichende Feststellungen über die dem Beschwerdeführer auf seinem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, getroffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 5. September 2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte ("where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity, an oral hearing may not be required under Article 6 § 1"; vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2014, Zl. 2013/07/0169). Eine solche Fallkonstellation lag auch im Beschwerdefall vor.

Der Unterlassung der Verhandlung steht Art. 6 EMRK nicht entgegen, weil im gegenständlichen Verfahren die maßgeblichen Fakten nicht bestritten waren und es im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nur um Rechtsfragen ohne besondere Komplexität ging. Im Hinblick auf das Erfordernis der Effizienz und Ökonomie konnte die Verhandlung daher entfallen (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

§ 14 Abs.1 und 2 BDG 1979 lautet:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann."

Voraussetzung für eine Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 29.3.2012, Zl. 2008/12/0148).

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Maßgebend ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war. Entscheidend ist daher die Klärung der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahmen auf die dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (VwGH 30.6.2010, Zl. 2009/12/0154).

Im vorliegenden Fall geht weder aus dem Inhalt des bekämpften Bescheides noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten hervor, welchen konkreten Aufgaben bzw. Tätigkeiten der Beschwerdeführer an seinem zuletzt innegehabten Arbeitsplatz zu erfüllen bzw. auszuführen hatte. Die belangte Behörde hat es unterlassen sich mit den konkreten Aufgaben an diesem Arbeitsplatz inhaltlich auseinanderzusetzen.

Der pauschale Hinweis, der Beschwerdeführer könne seine dienstlichen Aufgaben im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes erfüllen, ihm all seine dienstlichen Tätigkeiten uneingeschränkt möglich seien und dieser nach dem vorliegenden Beweisergebnis nicht dauernd dienstunfähig sei, stellt keine hinreichende Begründung dar, um die Dienstfähigkeit des Beschwerdeführers abschließend festzustellen.

Zudem ist dem gesamten Verfahrensakt auch keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu Grunde gelegt. Das von der belangten Behörde zur Beurteilung herangezogene Anforderungsprofil stammt aus dem Jahr 2006 und entspricht nicht mehr der zum Beurteilungszeitpunkt bestehenden Verwendung des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde hätte als Grundlage für ihre Beurteilung weitere Ermittlungen veranlassen bzw. ergänzende Feststellungen hinsichtlich der Aktualität machen müssen.

Die belangte Behörde hat auch keine sachverhaltsmäßigen Feststellungen der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf seinem zuletzt inne gehabten Arbeitsplatz getroffen, da das Anforderungsprofil keine Angaben über die konkreten Tätigkeit, die mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers verbunden sind, enthält. Es liegt daher ein unvollständiger bzw. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 4.9.2012, Zl. 2012/12/0031)

Die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit kann immer nur unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben in Ansehung des aktuellen Arbeitsplatzes geprüft werden. Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).

Im gegenständlichen Fall erfolgte im bekämpften Bescheid sowie in den verfahrensgegenständlichen Unterlagen keine ausreichende Abwägung zwischen den gemäß der betreffenden Arbeitsplatzbeschreibung geforderten Tätigkeiten und der entsprechenden Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die diesbezüglich von der Behörde getroffenen Feststellungen wurden nicht unter konkreter Bezugnahme der dienstlichen Aufgaben sondern lediglich pauschalisiert vorgenommen. Diese Vorgehensweise wird als unzureichend erachtet und liegt in vorliegendem Fall demgemäß wie oben beschrieben ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor.

Die belangte Behörde wird auf Grundlage einer aktuellen Arbeitsplatzbeschreibung die konkreten dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers auf dem zuletzt von ihm inne gehabten Arbeitsplatz und der Verweisarbeitsplätze festzustellen haben. Erst auf dieser Grundlage kann eine fundierte Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erfolgen (vgl. BVwG, 11.06.2014, GZ.: W122 2000459-1).

Da somit die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig geblieben. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal dem Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zur belangten Behörde beispielsweise weder vollständige Personalakten noch konkrete Unterlagen, über zu treffende Feststellungen - wie beispielsweise eine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung - vorliegen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben dargestellte umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt zudem, dass die für den gegenständlichen Fall maßgebliche Rechtsfrage, nämlich das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 BDG 1979 von dieser einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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