L513 2128247-1•BVwG L513 2128247-1
L513 2128247-1Federal Administrative CourtAug 11, 2016
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung,<br/>Zustellung
L513 2128247-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Braunau vom 23.05.2016, GZ: XXXX , betreffend Widerruf und Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und 2 iVm § 15 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.03.2016 wurde der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers mangels Arbeitslosigkeit für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 12.02.2014 und vom 15.02.2014 bis 31.03.2014 widerrufen und gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe iHv € 3.686,32 verpflichtet. Begründet wurde der Bescheid damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund selbständiger Erwerbstätigkeit versicherungspflichtig gewesen wäre.
1.2. In der gegen den bekämpften Bescheid vom 16.03.2016 mit Schriftsatz vom 07.04.2016 fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er im beanstandeten Zeitraum Jänner bis März 2014 jeden aus der nebenberuflichen Selbständigkeit verdienten Euro gemeldet hätte und dabei nie über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen wäre. Gerade deshalb, da er im ersten Quartal 2014 noch kaum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit erzielt habe, habe er Notstandshilfe erhalten. Die Anspruchsvoraussetzungen wären jedenfalls vorgelegen, da die Einstellung des Notstandshilfebezuges erst ab 1.4.2016 mit dem AMS vereinbart gewesen wäre. Er hätte niemals unwahre Angaben für die Berechnung der Notstandshilfe gegenüber dem AMS abgegeben. Erst später, irgendwann im Laufe des Jahres 2014 hätte er dann unerwartete Einkünfte erwirtschaftet und dabei die sozialversicherungsrechtlichen Grenzen für Kleinunternehmer überschritten.
Abschließend wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
1.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.05.2016, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde teilweise stattgegeben, indem der durch Widerruf entstandene Übergenuss auf € 2.735,04 eingeschränkt wurde. Die Rückforderung des Betrages wird dahingehend begründet, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 vom 01.01. bis 31.12.2014 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Die darauf erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb hätten brutto € 13.818,53 betragen. Abzüglich €
1. 745,00 an Einkommensteuer sowie Topf-Sonderausgaben iHv € 730,00 habe sich ein durchschnittliches jährliches Einkommen von €
11. 343,53 bzw. von täglich € 31,08 ergeben. Die Notstandshilfe habe täglich € 41,89 betragen. Somit wäre ein täglicher Differenzbetrag von € 10,81 vorgelegen. Da der Beschwerdeführer vom 1.1. bis 12.2.2014 und vom 15.2. bis 31.3.2014 (88 Tage) Notstandshilfe bezogen habe, ergebe sich ein Widerruf iHv € 2.735,04 (täglich € 31,08 x 88 Tage).
1.4. Mit Schreiben vom 07.06.2016 (bei der Behörde eingelangt am 08.06.2016/15:29) begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.5. Mit Schreiben vom 17.06.6016 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den Verfahrensakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Die belangte Behörde hat die notwendige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Zur Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 23.05.2016, GZ: XXXX , rechtmäßig am 24.05.2016 persönlich zugestellt wurde.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete somit am 07.06.2016.
Der Vorlageantrag langte am 08.06.2016 bei der belangten Behörde ein.
Der Vorlageantrag wurde verspätet eingebracht.
Sämtliche Zustellvorgänge sind dem angeschlossenen Verwaltungsakt zweifelsfrei (Zustellnachweise sind dem Akt angeschlossen) entnehmbar.
Das Einlangen des Vorlageantrages am 08.06.2016 ist durch EDV-Kennung der belangten Behörde auf dem Vorlageantrag dokumentiert. Darauf ist eindeutig erkennbar, dass vom Beschwerdeführer die Email am 08.06.2016/15:29 Uhr an das AMS abgesetzt wurde. Auch ein weiterer - gleichzeitiger - Vorlageantrag mittels Fax wurde am 08.06.2016/14:22 Uhr vom Beschwerdeführer abgesetzt. Darin wird vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die Beschwerdevorentscheidung am 25.05.2016 zugestellt worden sei und daher die vierzehntägige Frist eingehalten worden wäre. Somit wird vom Beschwerdeführer indirekt zugestanden, dass er einen verspäteten Vorlageantrag stellte, da ihm nachweislich am 24.05.2016 die Beschwerdevorentscheidung persönlich zugestellt wurde.
3.1. Zuständigkeit, Verfahren und Entscheidungsbefugnis:
Gemäß §§ 6 und 7 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 56 Abs. 2 AlVG (AlVG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices durch einen Senat, dem neben dem Vorsitzenden zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Im Beschwerdefall entscheidet somit der nach der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständige Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Demnach hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist (Absatz 1). Über Bescheidbeschwerden hat es unter anderem dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Abs 2 Ziff 1).
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich die Verspätung des Vorlageantrages eindeutig aus der Aktenlage, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war.
3.3. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen die Zurückweisung des Vorlageantrages wegen Verspätung
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Frage der Rechtsmäßigkeit des Vorlageantrages wegen Verspätung.
3.3.1. Gemäß §§ 14 sowie 15 VwGVG gilt:
Beschwerdevorentscheidung
§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Vorlageantrag
§ 15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.
(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
3.3.2. Hinsichtlich der Zustellung behördlicher Erledigungen und verspäteter Vorlageanträge gilt:
Gemäß § 21 AVG iVm § 17 VwGVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz vorzunehmen.
Gemäß § 22 AVG iVm § 17 VwGVG ist eine schriftliche Ausfertigung mit Zustellnachweis zuzustellen, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Bei Vorliegen besonders wichtiger Gründe oder wenn es gesetzlich vorgeschrieben ist, ist die Zustellung zu eigenen Handen des Empfängers zu bewirken.
Gemäß § 32 Absatz 2 AVG iVm § 17 VwGVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH vom 18.10.1996, Zl. 96/09/0153 mwN).
Gemäß § 15 Abs 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.
3.3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016, GZ: XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mit Zustellnachweis (RSb Formular) am 24.05.2016 zugestellt, indem die Übernahme des Bescheides vom Beschwerdeführer unterschriftlich am 24.05.2016 bestätigt wurde.
Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete am 07.06.2016. Der Vorlageantrag langte am 08.06.2016 bei der belangten Behörde ein.
Der Vorlageantrag wurde somit verspätet eingebracht und ist dieser daher als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010;
24.3. 2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung;
weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.