BVwG L513 2126713-1

L513 2126713-1Federal Administrative CourtAug 11, 2016

Regest

Arbeitslosengeld, Dienstverhältnis, Meldepflicht, Widerruf

Full text

BVwG L513 2126713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L513.2126713.1.00

Spruch

L513 2126713-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. DDr. Friedrich KINZLBAUER, LL.M als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter SCHEINECKER und Franz MARTH als Beisitzer über den Vorlageantrag von Herrn XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch RA Dr. Herbert HUBINGER, vom 6.5.2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle Kirchdorf/Krems des Arbeitsmarktservice vom 21.4.2016, GZ. XXXX , wegen Widerruf des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum 13.01.2016 bis 25.01.2016 in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 24 Abs. 1 und 25 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Im Zuge einer Kontrolle durch die Finanzpolizei am 25.1.2016 um 10:30 Uhr sei der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) bei Tätigkeiten als Dachdecker für die Firma XXXX an der Adresse XXXX , betreten worden. Mit Schreiben vom 27.01.2016, GZ. XXXX , der Finanzpolizei an die regionale Geschäftsstelle des AMS (im Folgenden: die belangte Behörde) wurde der durch das Team 43 der Finanzpolizei Steyr erhobene Sachverhalt angezeigt.

Der BF gab in dem von ihm ausgefüllten und unterfertigten Personenblatt gegenüber den Organen der Finanzpolizei an, dass er seit 25.1.2016 um 08:00 Uhr für die XXXX als Dachdecker auf dieser Baustelle arbeite. Die Tätigkeit wäre beim AMS nicht gemeldet worden, da dies die Firma mache.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle war der BF im Bezug einer Leistung nach dem AlVG.

2. Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kirchdorf/Krems vom 29.01.2016, VSNR: XXXX , wurde dem BF gemäß § 24 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) der Bezug des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum vom 13.01.2016 bis 25.01.2016 widerrufen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Zuge einer Kontrolle der Finanzpolizei am 25.1.2016 um 10:30 Uhr für die XXXX als Dachdecker angetroffen worden sei. Der BF habe das Dienstverhältnis nicht dem Arbeitsmarktservice gemeldet.

3. Dagegen erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die zugrundeliegende Tätigkeit des BF rechtzeitig angezeigt worden sei. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der erfolgten Anzeige sei bei der BH Kirchdorf ein Strafverfahren anhängig. Da das Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens für das vorliegende Verfahren präjudiziell wäre, wird die Verfahrensunterbrechung beantragt.

Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid aufzuheben.

4. Die belangte Behörde erließ am 21. April 2016 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, GZ: XXXX , mit der die Beschwerde vom 22.2.2016 abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wurde.

Begründend wurde ausgeführt, dass die unwiderlegbare Rechtsvermutung gelte, dass eine Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt werde, wenn ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe betreten werde, die der Arbeitslose nicht unverzüglich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt habe. In diesem Fall sei das Arbeitslosengeld für zumindest vier Wochen einzustellen bzw. rückzufordern. Gemäß § 50 AlVG sei der BF verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice jede Beschäftigung unverzüglich zu melden. Die Meldepflichten seien dem BF bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes nachweislich zur Kenntnis gebracht worden.

Der BF habe seine Tätigkeit nicht unverzüglich gemeldet, obwohl er vom Zeitpunkt der Benachrichtigung durch den Dienstgeber (angeblich zwischen 07:30 und 08:00 Uhr), dass er mit einem Kollegen zu einer Baustelle fahren solle, bis zum Zeitpunkt der Betretung durch die Finanzpolizei um 10:30 Uhr ausreichend Zeit gehabt, das AMS von der Arbeitsaufnahme zu verständigen. Daher gebühre dem BF für 4 Wochen gemäß § 25 Abs. 2 AlVG kein Arbeitslosengeld. Da der Widerrufszeitraum am Tag der Betretung (25.1.2016) beginne und 4 Wochen in die Vergangenheit reiche, der BF jedoch bis 12.1.2016 bei genannter Firma beschäftigt war, kann der Zeitraum nur vom 13.1.2016 bis 25.1.2016 dauern. Das Arbeitslosengeld war für den genannten Zeitraum noch nicht ausgezahlt, weshalb es auch zu keiner Rückforderung der Leistung kommen kann.

Die Arbeitsaufnahme wurde zum Betretungszeitpunkt noch nicht gemeldet; sie erfolgte mit mehr als 2-stündiger Verspätung (ELDA-Meldung um 11:20:57 Uhr).

Wenn in der Beschwerde auf das damals anhängige Strafverfahren gegen den Arbeitgeber bei der BH Kirchdorf verwiesen wird, ist auf do.

Straferkenntnis vom 12.4.2016, GZ.: XXXX , zu verweisen, wonach auch diese Behörde die Ansicht vertritt, dass die Arbeitsaufnahme der belangten Behörde bis zur Betretung zeitgerecht hätte erfolgen können.

5. Der BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, datiert mit 6.5.2016.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 27.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF wurde am 25.1.2016 um 10:30 Uhr anlässlich einer Kontrolle durch Organe der Finanzpolizei arbeitend für die XXXX bei Dachdeckerarbeiten an der Adresse XXXX , betreten. Der BF war an diesem Tag seit 08:00 Uhr beschäftigt, indem er Spenglerarbeiten verrichtete.

Diese Tätigkeit wurde seitens des BF der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices nicht gemeldet

Der BF war seit 25.01.2016 laut eigenen Angaben für die XXXX tätig.

Der BF bezog zum Zeitpunkt der Betretung Arbeitslosengeld.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Betretung beruhen auf dem Erhebungsbericht der Finanzpolizei vom 25.01.2016 sowie auf den Angaben des BF und seines Dienstgebers.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu Spruchteil A):

3.1. Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es gem. § 24 Abs. 1 AlVG einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.

Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt gemäß § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist für zumindest vier Wochen rückzufordern.

Als arbeitslos gilt gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG nicht, wer in einem Dienstverhältnis steht.

Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist gemäß § 50 Abs. 1 1. Satz AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen.

3.2. § 25 Abs. 2 erster Satz AlVG stellt die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf, dass ein Leistungsempfänger, der bei einer Tätigkeit betreten wird, die er der zuständigen regionalen Geschäftsstelle nicht unverzüglich iSd § 50 Abs. 1 AlVG gemeldet hat, in dieser Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld ist gemäß Abs. 2 leg cit zweiter Satz für zumindest vier Wochen zurückzufordern. Diese beiden Sätze stehen insoweit in einem untrennbaren Zusammenhang, als die Rechtsvermutung des ersten Satzes nur für eine Frist von vier Wochen (zurückgerechnet ab dem Tag des "Betretens") gilt. Bezüglich dieses Zeitraumes ist der Beweis einer Bezahlung unter der Geringfügigkeitsgrenze nicht zulässig, weshalb sich entsprechende Erhebungen erübrigen und die Leistung bei Vorliegen einer tatbestandsmäßigen Tätigkeit jedenfalls rückforderbar ist. Diese Rechtsvermutung kann aber nur dann die entsprechende Sanktion herbeiführen, wenn den Arbeitslosen an der Nichtmeldung ein Verschulden trifft (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band 1, § 25, RZ 540).

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 23.04.2003, Zl. 98/08/0270).

3.3. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Der BF wurde bei Dachstuhlarbeiten am 25.1.2016 auf einer Baustelle der XXXX durch Organe der Finanzpolizei betreten.

Der BF gab bei den finanzpolizeilichen Erhebungen an, dass er seit 08:00 Uhr für den Dienstgeber gearbeitet habe. Dies wurde von diesem auch bestätigt.

In der vorliegenden Beschwerde und auch im Vorlageantrag wurde ausgeführt, dass den BF keine Schuld an der späten Anmeldung treffe, da der Dienstgeber die Tätigkeit persönlich beim zuständigen AMS und OÖGKK gemeldet habe.

Das erkennende Gericht konnte nicht feststellen, dass der BF (den die Meldepflicht beim AMS betrifft) bzw. der Dienstgeber die (behauptete) Meldung zeitgerecht erstattet hätte. So ist evident, dass die Meldung mit mehr als 2,5-stündiger Verspätung erstattet wurde. Dem BF ist vorzuwerfen, dass er bereits Tage zuvor gewusst haben muss, dass er am 25.1.2016 um 08:00 Uhr wiederum bei seinem vormaligen Arbeitgeber die Beschäftigung aufnehme, war der erste Arbeitstag (Kontrolltag) doch ein Montag, der bedingt, dass er zumindest am Freitag zuvor davon Kenntnis erlangt habe. Der BF hätte daher bei Arbeitsantritt um 08:00 Uhr dem AMS seine Beschäftigung mitteilen bzw. hätte er den Arbeitgeber hiezu auffordern können.

Wenn der BF im Vorlageantrag vermeint, eine Meldung 3 Stunden nach Arbeitsbeginn wäre in jedem Fall rechtzeitig, ist vom erkennenden Gericht vorerst auf die oa. Feststellung zu verweisen. Weiters ist festzustellen, dass der BF die Arbeit um 08:00 Uhr aufgenommen und um 10:30 Uhr von der Finanzpolizei kontrolliert wurde. Im Hinblick auf die - zumindest implizit getroffene - Feststellung der belangten Behörde ist davon auszugehen, dass eine Meldung der Beschäftigungsaufnahme an die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (aus dem Blickwinkel von deren Erreichbarkeit betrachtet) in diesem Zeitraum (2,5 Stunden) - allenfalls telefonisch - möglich gewesen wäre.

Der Zeitraum, innerhalb dessen im hier vorliegenden Fall - bis zur Betretung durch Organe der Finanzpolizei um 10:30 Uhr - eine Verständigung der regionalen Geschäftsstelle (aus dem Blickwinkel von deren Erreichbarkeit betrachtet) möglich gewesen wäre, ist derart bemessen, dass daraus geschlossen werden kann, dass der BF ohne schuldhaften Verzug die Meldung vornehmen hätte können. Auch wenn sich der BF bereits bei der Arbeitsverrichtung auf einer Baustelle befunden habe, wäre nach den Umständen die Meldung in diesem Zeitraum möglich und zumutbar gewesen. Wenn der BF hinsichtlich des zumutbaren Zeitfensters auf Entscheidungen des VwGH verweist ist festzuhalten, dass es sich dabei um eine Zeitschiene von 50 Minuten von Arbeitsbeginn bis Kontrolle handelte.

Dass Arbeiten, welche zum Zeitpunkt der Betretung durch Organe der Finanzpolizei seitens des BF ausgeführt wurden, üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses erbracht werden, wurde nicht bestritten.

Somit wurde insgesamt seitens des BF kein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstattet, das die Vermutung für ein Dienstverhältnis widerlegt hätte, welches eine zeitgerechte Meldung an die belangte Behörde ausschließen würde.

Da der BF somit gemäß § 25 Abs. 2 AlVG bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a AlVG durch öffentliche Organe, nämlich Organe der Finanzpolizei betreten wurde, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat, gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. "Unverzüglich" ist sohin hier - wie auch sonst - im Sinne von "ohne schuldhaftes Zögern" (vgl. Gerhartl, Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 50 Rz 4, unter Verweis auf den Wortlaut des § 121 dBGB; so - zu § 8 Abs. 2 ZustG - auch Stumvoll in Fasching, Kommentar, Ergänzungsband zum Zustellrecht2 § 8 ZustG Rz 7) bzw. "ohne unnötigen Aufschub" (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 § 8 ZustG E 22) zu verstehen. Das Arbeitslosengeld war für zumindest vier Wochen rückzufordern beziehungsweise zu widerrufen. Das Arbeitslosengeld war für den genannten Zeitraum noch nicht ausgezahlt, weshalb es auch zu keiner Rückforderung der Leistung kommen kann.

Zum weiteren Beschwerdevorbringen, eine Verfahrensunterbrechung vorzunehmen, um den Ausgang des bekämpften Strafverfahrens bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde abzuwarten, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei einer Vorfrage um eine Frage handeln muss, über die von der anderen Behörde als Hauptfrage zu entscheiden ist. Da eine solche nicht zu ersehen ist, ist eine derartige Verfahrensunterbrechung für das vorliegende Verfahren nicht erforderlich.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen sohin als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen; zudem auch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice festgestellt und es wurde in der Beschwerde und im Vorlageantrag auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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