I403 2131926-1•BVwG I403 2131926-1
I403 2131926-1Federal Administrative CourtAug 11, 2016
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>politische Gesinnung
I403 2131926-1/2E
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016, Zl. 1094399204-151754111, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 16.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der am 12.11.2015 stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Algerien Ende 2008 verlassen zu haben. Er sei über die Türkei ausgereist und habe dann in Athen etwa sechs Jahr lang gelebt. Er habe dort in einem Reisebüro gearbeitet, habe dann aber aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Organisation der Weltbürger "World Citizen Government" das Land verlassen. Von Jänner bis Juni 2015 sei er in Athen in Haft gewesen, dies wegen illegalen Aufenthaltes. Er habe dann im Frühjahr in Griechenland einen Antrag auf Asyl gestellt, dann Griechenland aber Richtung Österreich verlassen. Er gab an, gern in Griechenland gelebt zu haben, dort aber von der algerischen Botschaft wegen seiner Zugehörigkeit zum "World Citizen Government" verfolgt worden zu sein. Algerien habe er 2008 verlassen, da sein Vater 1996 verschleppt worden sei und seither als verschollen gegolten habe. Seine Familie werde in Algerien politisch verfolgt. Griechenland habe er auch aus diesem Grund verlassen müssen.
Der Beschwerdeführer wurde am 14.07.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Er gab an, unter Asthma zu leiden, ansonsten gehe es ihm aber gut. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an. In Griechenland sei er von der algerischen Botschaft angerufen und als Spion bezichtigt worden. Man sei in seine Wohnung eingebrochen, es sei aber nichts gestohlen worden. Er habe das den Behörden gemeldet und von diesen sei ihm aber gesagt worden, sie würden nichts machen können. Dann habe er Griechenland verlassen. Er gab an, sich vom algerischen Geheimdienst verfolgt zu fühlen, dieser würde annehmen, weil er Mitglied der World Citizen Government sei, dass er ein Spion sei. Er selbst habe vor seiner Ausreise aus Algerien im Jahr 2008 keine Probleme gehabt. Er sei dann auch im Jänner 2015 für sechs Monate in Griechenland inhaftiert gewesen, man habe ihm vorgeworfen, ein Freund von Snowden und Assange zu sein. Dies sei die Folge davon gewesen, dass die griechischen Behörden im Jänner 2015 von ihm Ausweise verlangt haben würden, er habe sich dann mit einem Dokument des "World Citizen Government" ausgewiesen. Zu dieser Organisation gehöre unter anderem Edward Snowden oder auch Julian Assange oder andere Prominente. Die griechischen Behörden würden dann bei den algerischen Behörden nachgefragt haben und seither werde er von den algerischen Behörden verfolgt. Auch während seiner Haft sei jemand von der algerischen Botschaft gekommen und habe ihn befragt. Bei seiner Entlassung würden ihm die griechischen Behörden Entlassungspapiere gegeben haben, auf denen stehen würde, dass er Australier sei. Seine einzigen Probleme seien, dass er im Falle einer Rückkehr fürchte, verhaftet zu werden, weil er eben Dokumente von dieser Organisation gehabt habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.
Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Mit Spruchpunkt IV. wurde festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Mit Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde im angefochtenen Bescheid wiederholt und ausgeführt, dass mit höchster Sicherheit davon auszugehen sei, "dass es sich bei Ihren Behauptungen und Aussagen um eine deutliche Verheimlichung der Realität, einer Verschleierung der Tatsachen handelt und folglich zu einer fundamentallosen Erzählung von Ihrer Seite". Die widersprüchlichen und nicht der Realität entsprechenden Angaben würden eindrucksvoll zeigen, dass sein Gesamtvorbringen eine ausschließlich gedankliche Konstruktion darstelle.
Am 21.07.2016 legte der Beschwerdeführer dem Bundesamt die Kopie eines algerischen Reisepasses, gültig bis zum Jahr 2008, einen Auszug des Personenstandsregisters in Kopie, die Kopie eines algerischen Melderegisters, die Bestätigung über eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Samariterbund Wien sowie die Bestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses vor. Der Bescheid wurde ebenfalls am 21.07.2016 vom Beschwerdeführer übernommen.
Dagegen wurde in offener Frist am 03.08.2016 Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens erhoben. Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen bzw. für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme; sowie festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz vorliegen würden, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie in eventu die ordentliche Revision zuzulassen. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde das Verfahren nur mangelhaft geführt habe. So habe die belangte Behörde etwa keinerlei Ermittlungsschritte zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei Bürger des World Government of World Citizen, gesetzt. Ein diesbezüglicher Link wurde in der Beschwerde angegeben. Die Auswirkungen einer Mitgliedschaft bei dieser Organisation seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie der Umstand, dass der Vater des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit aus politischen Gründen 1996 verschwunden sei. Der Beschwerdeführer habe eine Vermisstenanzeige und einen Gerichtsbeschluss zum Beweis für das Verschwinden bzw. die Todeserklärung seines Vaters vorgelegt. Er habe auch die Kopie seines abgelaufenen algerischen Reisepasses vorgelegt. Die Erstbehörde wäre in der Lage gewesen, diese Dokumente zu nützen, um Kontakt etwa zu den griechischen Behörden aufzunehmen. Zudem seien dem Beschwerdeführer die Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden. Der Beschwerdeführer werde in Algerien wegen der Zugehörigkeit zu seiner Familie, der ethnischen Gruppe der Berber und wegen unterstellter politischer Einstellung verfolgt. Es stehe ihm auch keine innerstaatlichen Fluchtalternative offen, da die Verfolgung vom Staat ausgehe.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2016 vorgelegt und mitgeteilt, dass von Seiten der Behörde auf die Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist.
Unter anderem hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: Es liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zusammengefasst dann vor, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel zu erkennen sind und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. zum Kern des Fluchtvorbringens jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat. Der Beschwerdeführer hatte erklärt, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft beim "World Government of World Citizens" von den algerischen Behörden in Griechenland verfolgt worden sei und im Falle einer Rückkehr gefährdet sei.
Die belangte Behörde gibt im angefochtenen Bescheid lange und ausführlich sein entsprechendes Vorbringen wieder: "Sie sagten bei der Erstbefragung, dass Ihnen die Schlepper den Reisepass abgenommen haben und zurück nach Algerien schickten. In der Einvernahme vor dem BFA sagten Sie, dass der Reisepass bis 2012 gültig war und Sie selbst ihn nach Algerien zurückschickten. Des Weiteren sagten Sie, dass Sie Algerien 2008 verlassen hätten, weil Ihr Vater 1996 verschleppt wurde und Ihre Familie politisch verfolgt werde. In der Einvernahme vor dem BFA gaben Sie an, dass Sie Algerien verlassen hätten um etwas Neues zu sehen und die Welt zu entdecken. Sie hätten nie mit den Behörden Probleme gehabt. Des Weiteren gehe es Ihrer Familie, die sich in Algerien befindet, gut. Sie konnten Algerien problemlos mit dem Flugzeug in die Türkei verlassen. Seit 2009 waren Sie in Griechenland aufhältig, wo Sie laut eigenen Angaben in einem Reisebüro und als Reiseführer tätig waren. Als Dokumente hatten Sie Personendokumente von der Organisation "World Citizen Government", die Sie sich über das Internet besorgten. Im Jänner 2015 wurden Sie von den griechischen Behörden aufgrund mangelnder Dokumente in Haft genommen. Während Ihrer Haft stellten Sie im Mai 2015 einen Antrag auf Internationalen Schutz in Griechenland. Den Ausgang des Verfahrens warteten Sie nicht ab, sondern Sie reisten im September 2015 weiter über die Balkanroute nach Österreich, wo Sie am 16 Oktober einen weiteren Antrag stellten. Sie kamen nach Österreich weil Sie sich in Griechenland sowohl von den griechischen als auch von den algerischen Behörden verfolgt fühlten. Sie gaben an, dass man Sie für einen Spion hält, da Sie die Dokumente der Organisation "World Citizen Government" besäßen. Man setzte Sie auf eine Stufe mit "Edward Snowden" und "Julian Assange", die ebenfalls dieser Organisation angehören sollen. Während Ihrer Haft soll Sie sogar ein Angehöriger der algerischen Botschaft besucht haben, der Sie zu Ihrer Person und Identität befragt habe. Nach der Befragung soll dieser Botschaftsangehörige den griechischen Behörden gesagt haben, dass Sie kein algerischer Staatsangehöriger seien sondern Australier. Nach Ihrer Haftentlassung wollten Sie diesen Irrtum bei den griechischen Behörden korrigieren, aber diese beharrten darauf, dass Sie Australier seien. Des Weiteren wurde in Ihrer Wohnung in Athen eingebrochen, wobei aber nichts entwendet wurde, weil der Einbrecher nicht das fand, was er suchte. Außerdem meldete sich auch die algerische Botschaft bei Ihnen, damit Sie zu ihnen in die Botschaft kämen. Sie bekamen es mit der Angst zu tun und meldeten diese Bedrohung den griechischen Behörden. Diese rieten Ihnen einfach die Telefonnummer zu ändern. Von da an wussten Sie, dass Sie die griechischen Behörden nicht beschützen können und beschlossen das Land zu verlassen."
Dabei handelt es sich um die bloße Wiedergabe des vom Beschwerdeführer Gesagten.
Beweiswürdigend wurde nur ausgeführt: "Eine konkrete gegen Sie gerichtete Verfolgung oder begründende Furcht vor Verfolgung vermochten Sie zu keiner Zeit glaubhaft anzugeben. Sie waren nie politisch tätig und gehörten keiner politischen Gruppierung in Algerien an. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Bedrohung, die von der GFK verlangt wird, hat Ihr gesamtes Vorbringen nicht erreicht, deshalb war von keiner Verfolgung bzw. Bedrohungssituation zu sprechen. Es ist Ihnen gegebenenfalls als erwachsener, junger, arbeitsfähiger Mann zumutbar, sich in Algerien Ihr Leben zu organisieren.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Nachträglich ist mit höchster Sicherheit davon auszugehen, dass es sich bei Ihren Behauptungen und Aussagen, um eine deutliche Verheimlichung der Realität, einer Verschleierung der Tatsachen handelt und folglich zu einer fundamentlosen Erzählung von Ihrer Seite gekommen ist. Diese widersprüchlichen und nicht der Realität entsprechenden Angaben zeigen eindrucksvoll, dass Ihr Gesamtvorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt. Letztendlich gelangt die erkennende Behörde daher im Rahmen der von Ihnen vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem sie aufgrund der getroffenen Feststellungen, insbesondere aber aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen unter Hinzuziehung der Recherchen der Staatendokumentation zu dem Schluss kommt, dass Sie mit diesem keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten."
Auch diese Ausführungen sind aber nicht geeignet, in irgendeiner Weise den grundlegenden Anforderungen an eine verwaltungsbehördliche Beweiswürdigung zu entsprechen. Diese allgemeinen Ausführungen stellen das Ergebnis einer Beweiswürdigung dar, ohne dass mit einem Wort dargelegt wird, wo die belangte Behörde Widersprüchlichkeiten erkennt und wie sie zu diesem Ergebnis kommt. Ohne damit das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Vorbringen als glaubhaft oder asylrelevant qualifizieren zu wollen, muss gegenständlich festgehalten werden, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich in irgendeiner Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Es finden sich keinerlei Feststellungen zu "World Government of World Citizens", auch nicht zur Frage, ob die Inhaftierung in Griechenland oder die Befragung durch die algerische Botschaft glaubhaft ist oder nicht. Es wurde weder eine Rückfrage bei den griechischen Behörden durchgeführt noch in irgendeiner Form (etwa durch eine Internetrecherche;
http://www.worldservice.org/wcwfaq.html?s=1#5) zur Mitgliedschaft beim "World Government of World Citizens" und etwaigen Folgen daraus ermittelt. Auch die am Tag der Bescheidübergabe (am 21.07.2016) übergebenen Dokumente wurden von der belangten Behörde nicht mehr berücksichtigt - was zumindest in dem Fall notwendig gewesen wäre, wenn die Dokumente vor Bescheiderlassung übergeben worden sein sollten.
Soweit in der Beschwerde behauptet wird, dem Beschwerdeführer seien die Länderfeststellungen nicht vorgehalten worden, ist dies allerdings aktenwidrig, hat er doch selbst in der Einvernahme am 14.07.2016 darauf verzichtet.
Unabhängig davon muss aber zusammengefasst festgestellt werden, dass die belangte Behörde jegliche Ermittlungsschritte unterlassen hat. Die Behörde hat den vorgebrachten Fluchtgrund keiner Prüfung unterzogen. Der Sachverhalt ist daher nicht als geklärt anzusehen.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesamt durch die Unterlassung notwendiger Ermittlungen dem Beschwerdeführer willkürlich entsprechenden Rechtsschutz nehmen könnte, da diesfalls - so eine Zurückverweisung nicht erfolgen würde - das Bundesverwaltungsgericht in wesentlichen Punkten den Sachverhalt selbst ermitteln müsste und gegen dessen Entscheidung lediglich eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof - die sich aber insbesondere nicht bzw. nicht primär gegen Sachverhaltsermittlungen richten kann - sowie eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof - die nur hinsichtlich besonders schwerer Ermittlungsmängel Erfolg zeitigen würde - zulässig ist. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ - manipulativen Aufwandes nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid des Bundesamtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei "World Government of World Citizens" und etwaigen damit verbundenen Folgen sowie mit der behaupteten Verfolgung wegen einer (unterstellten) politischen Gesinnung auseinanderzusetzen haben.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, da aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, liegen vor.
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte aber entfallen, da gegenständlicher Beschluss in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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