I403 2131899-1•BVwG I403 2131899-1
I403 2131899-1Federal Administrative CourtAug 11, 2016
aufschiebende Wirkung - Entfall, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, private Verfolgung, Racheakt,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat, staatlicher Schutz
I403 2131899-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. 1111054008-160553336 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsbürger, stellte am 19.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erklärte er, Algerien im Dezember 2015 verlassen zu haben und über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt zu sein. Als Fluchtgrund gab er an: "Ich habe gemeinsam mit einem Freund ein Auto für zwei Tage gemietet. Den ersten Tag ist mein Freund gefahren und hatte einen Unfall. Bei diesem Unfall hat er ein kleines Mädchen überfahren, welches drei Tage später im Krankenhaus verstorben ist. Mein Freund hat mir das nicht gesagt. Als ich am nächsten Tag mit dem Auto gefahren bin, wurde ich dafür verantwortlich gemacht. Mein Freund hat Unfallflucht begangen und mir nichts gesagt. Er ist danach ganz abgehauen aus Algerien. Nun gibt die Familie des Mädchens mir die Schuld. Ich weiß nicht, wie das Mädchen und die Familie heißt. Aber sie sind komisch und hinter mir her."
Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er keine psychischen oder physischen Probleme haben würde. Seinen Reisepass habe er auf dem Weg nach Europa verloren, seinen Führerschein habe er noch in Algerien. Er wurde von der belangten Behörde aufgefordert, seinen Personalausweis und Führerschein bis zum 01.06.2016 im Original der Behörde vorzulegen. Darauf erklärte der Beschwerdeführer allerdings nunmehr, dass er dies nicht könne, da er beide Ausweise zerrissen habe, bevor er das Land verlassen habe. Er habe die Grundschule, die Mittelschule und auch für einige Jahr eine höherbildende Schule besucht. Er habe zunächst im Jahr 2011 als Barkeeper gearbeitet, dann von 2013 bis 2014 eine Ausbildung zum Koch abgeschlossen und im Jahr 2015 auf einem Stand auf der Straße Schmuck verkauft. Er sei ledig. Mit seiner Familie halte er telefonischen Kontakt, mit seinen Freunden habe er über Facebook Kontakt. Auf Nachfrage gab er allerdings an, dass er die Telefonnummer seiner Familie nicht auswendig kennen würde und sie auch nicht auf seinem Handy gespeichert habe. Wenn er nach Algerien zurück müsste, könnte er bei seiner Familie wohnen. Zur Ausreise habe er sich im September 2015 entschlossen. Tatsächlich ausgereist sei er dann mit einem Visum für die Türkei am 31.12.2015. In Ungarn sei er dann gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er wiederholte, dass er mit einem Freund ein Auto gemietet habe und sein Freund ein Mädchen tödlich verletzt habe. Sein Freund sei geflüchtet und die Angehörigen des Mädchens würden ihm die Schuld am Tod des Mädchens gegeben haben. Deshalb habe er das Land verlassen. Er sei aber auch ständig unter Druck gewesen wegen der Arbeitslosigkeit und Armut. Er habe nie Geld gehabt und habe auch Hunger leiden müssen. Mit dem Beschwerdeführer wurden die allgemeinen Länderfeststellungen zu Algerien erörtert, der Beschwerdeführer verzichtete aber darauf, eine Stellungnahme abzugeben.
Der Beschwerdeführer wurde nochmals niederschriftlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2016 im Detail zu dem von ihm behaupteten Unfall befragt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, zugestellt am 27.07.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.04.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dem wurde zu Grunde gelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund nicht glaubhaft seien. Sonstige asylrelevante Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates seien nicht festgestellt worden. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in Algerien ein ausreichendes Auskommen zu sichern. Ein besonders schützenswertes Privatleben in Österreich liege nicht vor, ein Familienbezug sei im Bundesgebiet nicht gegeben.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer die ARGE Rechtsberatung Diakonie Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Bescheid und Verfahrensanordnung wurden vom Beschwerdeführer am 27.07.2016 persönlich übernommen.
Gegen den genannten Bescheid wurde fristgerecht am 01.08.2016 Beschwerde erhoben und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der belangten Behörde wurde vorgeworfen, keine ganzheitliche Würdigung des Vorbringens vorgenommen zu haben. Dem Vorwurf der Behörde, der Beschwerdeführer habe sich in mehrfacher Weise widersprochen, könne nicht gefolgt werden. Die von der Behörde ins Treffen geführten Widersprüche würden den Kern des Vorbringens nicht berühren. Nach einer Wiederholung des Vorbringens wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei habe wenden können, da ihn diese zum Militär einberufen haben würde. In Algerien würde Wehrpflicht für Männer zwischen neunzehn und dreißig Jahren bestehen. Das Vorbringen sei schlüssig und lebensnah und daher auch relevant, insbesondere da auch eine Verfolgung durch Private durchaus asylrelevant sein könne. Bei einer Rückkehr nach Algerien wäre der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt, wobei der algerische Staat weder willens noch in der Lage sei, ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Zur Gewährung von subsidiärem Schutz wurde ausgeführt: "Der BF verfügt zwar über Familie in seinem Herkunftsstaat, kann jedoch im Fall einer Rückkehr nicht mit deren Unterstützung rechnen. Nach dem geschilderten Vorfall mit dem Bauern ist es dem BF unmöglich, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Der BF würde daher alleine auf sich gestellt mit großer Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Lage geraten." Die Jugendarbeitslosigkeit würde außerdem in Algerien über 20 % Prozent betragen, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. In der Folge wurden in der Beschwerde verfassungsrechtliche Bedenken betreffend die zweiwöchige Beschwerdefrist gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG dargelegt. Es wurde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. Zudem sei die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 BFA-VG [gemeint: § 18 BFA-VG] zuzuerkennen, da die aufenthaltsbeendende Maßnahme eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, Artikel 3 EMRK bedeuten würde. Daher wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge,
1. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen;
2. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG durchführen;
3. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beheben und dem Beschwerdeführer Asyl zuerkennen;
4. in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. beheben und dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähren;
5. feststellen, dass die Abschiebung nach Algerien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassenden Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben;
6. in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2016 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algeriens. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz.
1.1.2. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
1.1.3. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.04.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen wie oben ausgeführt mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.07.2016 negativ entschieden wurde.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Seine Familie lebt in Algerien, und er könnte im Falle einer Rückkehr bei ihr wohnen.
1.1.5. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer mag um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht sein, doch kann insbesondere aufgrund der kurzen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich noch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
1.1.6. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Er hat sich dem Beschwerdeverfahren entzogen, indem er keine Abgabestelle bekanntgegeben hat.
1.1.7. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.1.8. Die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgung durch die Familie eines bei einem von seinem Freund verursachten Unfall getöteten Mädchens ist nicht glaubhaft. Es besteht auch sonst keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung oder einer existentiellen Gefährdung seiner Person bzw. seiner körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zur Situation in Algerien:
1.2.1. Zur Situation in Algerien finden sich im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 23 bis 49 umfangreiche Länderfeststellungen zu Algerien, welche das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 widerspiegeln. Im Wesentlichen wird darin - soweit gegenständlich entscheidungsrelevant - ausgeführt: In den letzten Jahren kommt es auch in Algerien zu Terroranschlägen und Entführungen, dies v.a. in der algerischen Sahararegion oder in der Kabylei (AA 8.2.2016). Daneben finden immer wieder Demonstrationen und kleinere Streiks statt (ÖB 3.2015); aufgrund der Erlebnisse der 90er Jahre strebt die algerische Gesellschaft aber nach Stabilität, was die Legitimität des Staates stärkt (BS 2014). Insbesondere die Armee spielt eine zentrale Rolle in Algerien. Rechtsverletzungen der Sicherheitsbehörden werden noch immer nur unzureichend verfolgt und geahndet (USDOS 25.06.2015, ÖB 3.2015). In Strafverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung und sie haben das Recht auf einen Strafverteidiger, im Notfall auch kostenlos (USDOS 25.06.2016). Dennoch fehlt den Bürgern das Vertrauen in die Justiz und sie sehen vor allem in politisch relevanten Strafverfahren Handlungsbedarf (AA 18.01.2016). In Algerien sind Männer im Alter von 19 bis 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes (in der Dauer von 18 Monaten) verpflichtet (CIA 13.01.2016). Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen (AA 18.01.2016). Die Arbeitslosigkeit ist hoch, insbesondere bei der jüngeren Bevölkerung. Algerien leistet sich aber ein hochaufwendiges Sozialsystem und subventioniert Bildung, Gesundheitsvorsorge, Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel. Für Bedürftige wird Wohnraum kostenlos zur Verfügung gestellt (ÖB 3.2015). Der Standard in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht westlichem Niveau, dafür ist medizinische Versorgung generell allgemein zugänglich und kostenfrei (ÖB 3.2015).
1.2.2. Aus diesen Länderfeststellungen ergibt sich, dass in Algerien trotz der bestehenden wirtschaftlichen Probleme nicht jene gemäß der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegt, welche die Rückkehr eines Fremden automatisch im Widerspruch zu Art. 2 oder Art. 3 EMRK erscheinen lassen würde (vgl. dazu VwGH vom 21. August 2001, 2000/01/0043).
Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer angab, sich nicht an die Telefonnummer seiner Familie erinnern zu können und alle Ausweise in Algerien zerrissen zu haben. Auch den Namen des Kaffeehauses, in dem er vor seiner Ausreise tätig war, konnte er nicht angeben.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt.
2.2.3. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell nicht in der Grundversorgung. Das ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug vom 09.08.2016. Er wurde am 02.08.2016 aus der Grundversorgung entlassen, da er sich aus der EAST West Thalham entfernte und seither unbekannten Aufenthaltes ist. Dies ergibt sich aus den Abfragen im Zentralen Melderegister am 09.08.2016 und am 11.08.2016. Der Beschwerdeführer gab dem Bundesverwaltungsgericht keine neue Abgabestelle bekannt und ist sein Aufenthaltsort auch nicht feststellbar.
2.2.4. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
2.3.1. Der Beschwerdeführer hatte zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er gemeinsam mit einem Freund ein Auto gemietet habe. Sein Freund habe einen Unfall verursacht, in Folge dessen ein Mädchen verletzt worden sei. Das Mädchen sei später an den Folgen gestorben. Sein Freund sei verschwunden, er selbst fühle sich von der Familie des getöteten Mädchens bedroht.
2.3.2. Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der angefochtene Bescheid auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren basiert und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst sind. Das Bundesamt hat sich mit dem individuellen Vorbringen auseinander gesetzt und in zutreffenden Zusammenhang mit der Situation des Beschwerdeführers gebracht. Es hat insbesondere in den zwei Einvernahmen dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit gewährt, sein Vorbringen darzulegen und zu begründen.
2.3.3. Das Bundesamt legte im Rahmen der Beweiswürdigung dar, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an. Das Bundesverwaltungsgericht teilt insoweit die Auffassung des Bundesamtes, dass die Schilderung von verschiedenen Widersprüchen gekennzeichnet war, obwohl der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes aufgefordert worden war, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte wahrheitsgemäß darzulegen.
2.3.4. Dem Bundesamt ist insbesondere nicht entgegenzutreten, wenn es anmerkt, dass die Angaben zum Ausreisegrund widersprüchlich, nicht plausibel, konstruiert und daher auch nicht glaubwürdig waren. Diesbezüglich wurde von der belangten Behörde auf einige Widersprüche zwischen den Aussagen in der Erstbefragung und den darauffolgenden Einvernahmen hingewiesen. So hatte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung und in der Einvernahme am 18.05.2016 angegeben, dass sich der Unfall am ersten Tag ereignet haben würde, dann in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.06.2016, dass der Unfall am zweiten und damit letzten Tag der Automiete geschehen sei. Einmal hieß es, das Mädchen sei nach drei Tagen gestorben, dann wieder dass es bereits am ersten Tag verstorben sei. Wenig plausibel waren auch die Antworten auf die Fragen, wie er vom Unfall erfahren habe (im Folgenden der entsprechende Auszug aus der Niederschrift vom 30.06.2016):
A: Ich wurde angerufen und dabei wurde mir mitgeteilt, dass mein Freund einen Unfall verursacht hat.
F: Unter welcher Telefonnummer wurden Sie angerufen?
A: Weiß ich nicht auswendig.
F: War das ein Handy oder auf dem Festnetz?
A: Handy.
F: Wer genau hat Sie angerufen?
A: Ich weiß es nicht genau.
F: Woher wusste der Anrufer Ihre Telefonnummer?
A: Meine Stadt Oum El-Bouaghi ist eine kleine Stadt. Dort kennt jeder jeden. Ich habe früher
in einem Cafe gearbeitet und daher kennt mich jeder in der Stadt.
F: Wie hieß das Mädchen das bei dem Unfall ums Leben gekommen ist?
A: Das weiß ich nicht.
F: Wie heißt die Familie des Mädchens?
A: Ich weiß es nicht, weil sie wo anders gewohnt haben.
F: Wann genau ist das Mädchen gestorben?
A: Sie ist im Krankenhaus gestorben, aber ich weiß es nicht ganz genau. Ich weiß nur, dass
sie nicht am gleichen Tag gestorben ist.
F: Woher wissen Sie das?
A: Die Leute reden in meiner Stadt.
F: Haben Sie sich bezüglich des Mädchens irgendwo erkundigt?
A: Nein.
F: Woher wissen Sie, dass die Familie wo anderes wohnt?
A: Das haben die Leute damals erzählt.
Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass diese Schilderung nicht geeignet ist, Vertrauen in die Fluchtgeschichte zu wecken.
2.3.5. Ebenso ist dem Bundesamt in der Einschätzung zu folgen, dass es nicht plausibel ist, wenn der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, den Namen und die Lage des Kaffeehauses zu nennen, in welchem er gearbeitet habe. Auch erscheint es eigenartig, wenn der Beschwerdeführer erklärt, dass das Auto trotz des Unfalls keinerlei Schaden gehabt habe und die Polizei den Unfall, bei dem ein Mensch tödlich verletzt wurde, nicht aufgenommen habe. Ebenso ist es für erkennende Richterin nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, sich zu erinnern, wann der Unfall stattgefunden habe. Zusammengefasst ist der Einschätzung des Bundesamtes zu folgen, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seines Ausreisegrundes mehrfach widersprochen und diesen nicht plausibel dargelegt hat.
2.3. 6 Die seitens des Bundesamtes vorgenommene Beweiswürdigung ist im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig. Sie steht auch im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Behörde einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen kann, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubhaft könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
2.3.7. Es darf letztlich auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer keinerlei Bescheinigungsmittel bezüglich seines Vorbringens übermittelte, was im konkreten Fall ebenfalls gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. Am Rande ist in diesem Zusammenhang auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesamt in der Einvernahme am 18.05.2016 erklärte, sein Personalausweis und sein Führerschein würden sich in Algerien befinden. Auf die Aufforderung hin, diese vorzulegen, meinte er plötzlich, er habe diese noch in Algerien zerrissen. Auch diese Aussage ist nicht dazu angetan, das Vorbringen insgesamt in ein glaubhaftes Licht zu rücken.
2.3.8. In der Beschwerde wird dagegen behauptet, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei in den wesentlichen Punkten stringent und die von der Behörde ins Treffen geführten Widersprüche würden den Kern des Vorbringens nicht berühren. Dem kann von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zugestimmt werden, betreffen die oben dargelegten Widersprüche doch sehr wohl den Kern der Fluchtgeschichte. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde sind auch nicht geeignet, die im Bescheid offengelegten Unstimmigkeiten zu erklären. Vielmehr wird in der Beschwerde plötzlich ausgeführt:
"Der Unfall, bei dem das Mädchen ums Leben kam, ereignete sich am zweiten Tag, an dem der BF und sein Freund das das Auto ausgeliehen hatten. Der Freund war zum Tatzeitpunkt allein unterwegs und hatte das Auto nach dem Unfall am Straßenrand geparkt und den BF angerufen, der nichts von den Ereignissen wusste und das Auto dann abholte. Da der BF in einem Cafe arbeitete, erfuhr er über seine Kunden von dem Unfall. Den Namen des Mädchens wisse er nicht, da man im Cafe nur von dem Unfall berichtete und dort auch niemand deren Namen wusste." Dies steht im Widerspruch zu dem bisherigen Vorbringen, in dem ein Anruf des Freundes keinerlei Erwähnung gefunden hatte.
2.3.9. In der Beschwerde wird der belangten Behörde zudem vorgeworfen, dass sie sich auf Widersprüche zwischen der Erstbefragung und den späteren Einvernahmen stützen würde. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass sich - wie dargelegt - auch in den Einvernahmen vor dem Bundesamt Widersprüche finden. Zudem ist aber auch auf dem Boden des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 der Behörde nicht verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind - einzubeziehen (VwGH, Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0090 oder auch Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0189).
2.3.10. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesamt nicht entgegenzutreten. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher - wie auch schon die belangte Behörde - zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
2.3.11. Die belangte Behörde hatte auch den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und dass die wirtschaftliche Situation in Algerien nicht so sei, dass existentielles Überleben nicht möglich sei. Dem Beschwerdeführer als gesundem, arbeitsfähigem jungen Mann sollte es möglich sein, eine berufliche Tätigkeit zu finden. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit ausgeführt, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Diesbezüglich verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, bzw. ist dies jedenfalls nicht als ausreichende Begründung dafür anzusehen, dass eine reale Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde bzw. sein Leben oder seine Unversehrtheit bedroht wären. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Soweit in der Beschwerde erklärt wird, es sei dem Beschwerdeführer "nach dem geschilderten Vorfall mit dem Bauern" nicht möglich, "in sein Heimatdorf" zurückzukehren, kann dies nicht in Einklang mit dem Vorbringen gebracht werden und wird davon ausgegangen, dass sich dies auf einen anderen Fall bezieht.
2.4. Zu den Länderfeststellungen
2.4.1. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 und die darin enthaltenen Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 18.05.2016 zur Kenntnis gebracht. Die Feststellungen finden sich im angefochtenen Bescheid wieder und blieben auch in der Beschwerde unwidersprochen. Diese Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Algerien werden daher auch gegenständlicher Entscheidung zugrunde gelegt. Die wesentlichen Punkte wurden unter Punkt 1.2.1. wiedergegeben.
2.4.2. Die dafür herangezogenen Quellen sind:
AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien
AA - Auswärtiges Amt (8.2.2016): Algerien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiqes-amt.de/DE/Laenderinformationen/OQ-SiHi/AlqerienSicherheit.html
ÖB - Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien
USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local link/306353/443628 de.html
CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook - Algeria
https://www.cia.qov/librarv/publications/the-world-factbook/qeos/aq.html
2.4.3. Zu den ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatliche Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht der erkennenden Richterin bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.3. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
3.1.4. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
3.2.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.2.2. In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt: Das Bundesamt hat im vorliegenden Verfahren den Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Verfahren erhoben. Es wurden im erstinstanzlichen Verfahren zwei Einvernahmen durch das Bundesamt durchgeführt. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung an, und in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt vorgebracht, sondern der bereits der Entscheidung des Bundesamtes zugrundeliegende Sachverhalt aufrechterhalten. Soweit erstmals behauptet wurde, der Freund habe den Beschwerdeführer nach dem Unfall angerufen, kann dies nicht als ein substantiiertes Bestreiten des Sachverhaltes angesehen werden.
3.2.3. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.2.4. Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu A)
3.3. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids):
3.3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
3.3.2. Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318).
3.3.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aus Angst vor einer Familie geflüchtet zu sein, die den Tod eines Mädchens rächen wollte, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist.
3.3.4. Die belangte Behörde hatte darüber hinaus darauf hingewiesen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre, sich im Falle der behaupteten Bedrohungen an die algerischen Sicherheitsbehörden zu wenden, welche willens und fähig waren, ihm Schutz zu gewähren. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe und Bedrohungen wären auch in Algerien amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen. In Algerien würden Behörden existieren, welche zur Strafrechtspflege bzw. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig seien. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden sei somit gegeben. Die bloße Möglichkeit, dass staatlicher Schutz nicht rechtzeitig gewährt werden könne, würde eine gegenteilige Feststellung nicht zu begründen vermögen, solange nicht von der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit der Nichtgewährung staatlichen Schutzes auszugehen sei. Diese Ausführungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen. Zur Frage der staatlichen Schutzfähigkeit (im Falle einer hypothetischen Wahrunterstellung) wurde in der Beschwerde nur darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Polizei habe wenden können, da er sonst zum Militär einberufen worden wäre, da in Algerien Wehrpflicht für Männer zwischen 19 und 30 Jahren herrsche. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in den vorangegangenen Einvernahmen Probleme mit den Behörden stets verneint hatte, kann die Weigerung, sich der gesetzlich vorgeschriebenen Absolvierung eines Wehrdienstes zu unterziehen, nicht als Argument herangezogen werden, um eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden als nicht gegeben anzunehmen. Diesbezüglich kann auch keine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, bezieht sich doch die Wehrpflicht auf alle männlichen Staatsangehörigen Algeriens.
3.3.5. Sonstige asylrelevante Fluchtgründe wurden nicht vorgebracht. Soweit der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 18.05.2016 erklärt hatte, dass er auch ständig unter Druck gewesen sei "wegen Arbeitslosigkeit und Armut", muss dem entgegengehalten werden, dass die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten keine asylrelevante Intensität erreichen. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).
3.3.6. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Algerien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen ist.
3.4. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids):
3.4.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
3.4.2. Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in seinem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
3.4.3. Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
3.4.4. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Algerien (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
3.4.5. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach erkannt, dass auch die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten kann, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig wurde jedoch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte betont, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443). Beim Beschwerdeführer liegt keine besondere Verletzlichkeit vor; es handelt sich um einen jungen, gesunden Mann ohne Sorgepflichten. Zudem hat er noch soziale Kontakte in Algerien und gibt selbst an, er könnte wieder bei seiner Familie wohnen. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
3.4.5. In der Beschwerde wird zum Status des subsidiär Schutzberechtigten unter Hinweis auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit ausgeführt, dass nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Diesbezüglich wird aber die Rechtslage verkannt. Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 setzt voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. zuletzt VwGH, 25. Mai 2016, Ra 2016/19/0036-5). Eine reale Gefahr kann durch den bloßen Hinweis auf die hohe Jugendarbeitslosigkeit in Algerien nicht aufgezeigt werden, zumal in Algerien - wie in den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auch dargelegt wurde - eine Subventionierung von Nahrungsmitteln und Wohnraum gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
3.4.6. Es sind daher keine Umstände hervorgekommen, welche nahelegen würden, dass eine Rückkehr nach Algerien den Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Daher war der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides zu bestätigen.
3.5. Zur Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids):
3.5.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG lautet:
"§ 52. (1) ...
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen.
§ 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Die belangte Behörde stützte ihre Rückkehrentscheidung daher zu Recht auf § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005.
3.5.2. Gemäß § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
3.5.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich, und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von wenigen Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Besondere Aspekte einer Integration kamen nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein.
3.5.4. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Daher war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3.5.5. Mit angefochtenem Bescheid wurde auch festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Wie sich aus den Länderfeststellungen und den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergibt, besteht keine Gefahr, dass durch eine Abschiebung des Beschwerdeführers Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit der Abschiebung eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts verbunden wäre. Derartiges wurde - über die Behauptung hinaus, dass der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde, was aber von der erkennenden Richterin bereits unter der Prüfung des subsidiären Schutzes gewürdigt und verneint wurde - auch in der Beschwerde nicht vorgebracht. Auch sonst besteht kein Abschiebehindernis gemäß § 50 Abs. 2 oder Abs. 3 FPG, so dass die Abschiebung nach Algerien für zulässig zu erklären ist.
3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 zuletzt geändert mit BGBl II, 47/2016, zählt Algerien, zu den sicheren Herkunftsstaaten. Daher war gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden. Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise, wenn - wie hier - eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
3.7. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):
Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist auszuführen, dass die belangte Behörde einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.
Da Algerien gemäß § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 47/2016, ein "sicherer Herkunftsstaat" ist, ist der angefochtene Bescheid auch insoweit nicht zu beanstanden.
Eine gesonderte Überprüfung einer möglichen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG konnte entfallen, da gegenständliches Erkenntnis in der dort genannten einwöchigen Frist ergeht.
3.8. Zur Anregung, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 BFA-VG dem Verfassungsgerichtshof in einem Normprüfungsverfahren zuzuführen:
Die vorliegende Beschwerde wurde im Sinne des § 16 Abs. 1 BFA-VG rechtzeitig eingebracht und war daher nicht wegen Verspätung zurückzuweisen. Zudem bestehen von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes keine Bedenken hinsichtlich einer Verfassungswidrigkeit des § 16 Abs. 1 BFA-VG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
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