BVwG G302 2101289-1

G302 2101289-1Federal Administrative CourtAug 11, 2016

Regest

Alterspension, Aussetzung, Vorfrage

Full text

BVwG G302 2101289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2101289.1.00

Spruch

G302 2101289-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Steiermark vom 10.11.2014, GZ: XXXX, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF, (AVG) ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt - Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2014, GZ: XXXX wurde das Verfahren über den Anspruch auf Alterspension von Frau XXXX (im Folgenden BF) wieder aufgenommen und der Bescheid vom 15.01.2014 hinsichtlich der Pensionshöhe aufgehoben.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen dahingehend, dass seitens der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: GKK) berichtigte Beitragsgrundlagen bekanntgegeben wurden.

Dagegen erhob der Vertreter der BF fristgerecht Beschwerde.

Die belangte Behörde legte am 20.02.2015 den Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) unter Anschluss einer mit 18.02.2015 datierten Stellungnahme vor. Dieser wurde am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

In der Stellungnahme wurde von der belangten Behörde der Antrag gestellt, der Beschwerde keine Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen. In eventu, da seitens der BF eine weitere Beschwerde beim BVwG gegen den Bescheid der GKK vom 31.01.2015 eingebracht wurde und der Ausgang des Verfahrens als Vorfrage für den Ausgang dieses Verfahrens entscheidend ist, der Antrag gestellt, das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zu rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid der GKK vom 31.01.2015 auszusetzen.

In Replik auf die Stellungnahme der belangten Behörde führte die Vertretung der BF mit Schreiben vom 03.04.2015 aus, dass die belangte Behörde bereits in ihrer Äußerung vom 18.02.2015 ausführe, dass die Änderung der Bemessungsgrundlagen, die zur Wiederaufnahme des Verfahrens über den Anspruch auf Alterspension geführt habe, aufgrund einer gemeinsamen Prüfung der lohnabhängigen Abgaben (GPLA) im Unternehmen der Schülerhilfe XXXX (im Folgenden: Schülerhilfe) notwendig geworden sei. Hier wäre die als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG beschäftigte BF in eine Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG umqualifiziert worden. Gegen die Ergebnisse der angeführten GPLA sei am 24.02.2015 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und der GKK mittels eingeschriebenen Briefes übermittelt worden. Der Ausgang dieses Verfahrens in Sachen Schülerhilfe habe wesentlichen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren. Werde die Alterspension der BF vor Entscheidung über dieses Verfahren neu festgesetzt, könne im Falle einer Entscheidung im Sinne der Schülerhilfe für die BF der alte Zustand nicht mehr hergestellt werden Die aufgrund der freiwilligen Versicherung bei geringfügiger Beschäftigung einbezahlten Beträge und erworbenen Versicherungszeiten würden verloren bleiben. Der BF würde also ein dauerhafter Schaden entstehen. Es werde der Antrag gestellt, das Beschwerdeverfahren gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Bescheid der GKK vom 31.01.2015 auszusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsaktes.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A):

2.2. § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das BVwG mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, ob die BF bei der Schülerhilfe als freie Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder als echte Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs. 2 ASVG beschäftigt war.

Beim BVwG ist unter der Zahl XXXX ein Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der GKK vom 30.01.2015, GZ XXXX, laufend. Im Rahmen einer GPLA bei der Schülerhilfe wurde nachträglich die Dienstnehmereigenschaft von Nachhilfelehrerinnen und Nachhilfelehrern in den Jahren 2009 bis 2011 festgestellt. Dabei wurde auch die BF von einer freien Dienstnehmerin auf eine echte Dienstnehmerin umgestellt. Der diesbezügliche Verwaltungsakt wurde von der GKK am 31.08.2015 vorgelegt. In diesem Verfahren wird das BVwG klären, ob die Umstellung zu Recht erfolgt ist.

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wesentlich für das gegenständliche Beschwerdeverfahren. Die Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens wurde sowohl von der belangten Behörde als auch von der BF beantragt.

Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens gegeben sind, wird dieses bis zum Abschluss des beim BVwG unter der Zahl G302 2113329-1 geführten Verfahrens ausgesetzt.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.