W199 2106856-1•BVwG W199 2106856-1
W199 2106856-1Federal Administrative CourtAug 10, 2016
Begründungsmangel, Eigenersparnis, Einkommensentgang,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Zeitversäumnis, Zeugengebühr
W199 2106856-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von dem Revisor des Oberlandesgerichts Graz gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 26.03.2014 (richtig 26.03.2015), ohne Zl. (Zeugengebühren des Zeugen XXXX), beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in der Folge als Zeuge bezeichnet) wurde zu einer Streitverhandlung in einer Zivilrechtssache, die vor dem Bezirksgericht Klagenfurt stattfand, als Zeuge geladen. Die Ladung wurde am 27.6.2015 verfügt, am 3.7.2014 hinterlegt und am 4.7.2014 ausgefolgt. Der Zeuge wurde am 15.9.2014 einvernommen und gab ua. an, er sei Selbständiger (dh. selbständig erwerbstätig) und wohne in XXXX. Er meldete, wie es in der Niederschrift über die Verhandlung heißt, seine Gebühren dem Grunde nach an.
Der Akt, den die belangte Behörde vorgelegt hat, enthält ua. ein Formular "Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung", das der Zeuge ausgefüllt hat und in dem er seinen "Verdienst-/Einkommensentgang" mit 960 Euro angibt. Am 11.3.2015 wurde er aufgefordert, dem Gericht binnen 14 Tagen Bescheinigungen darüber vorzulegen. Der Akt, den die belangte Behörde vorgelegt hat, enthält zwei Unterlagen, die der Zeuge offenbar in Reaktion darauf vorgelegt hat, nämlich einen Gewerbeschein ("Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr [grenzüberschreitender Güterverkehr] beschränkt auf die Verwendung von einem Lastkraftwagen"), ausgestellt von der Bezirkshauptmannschaft XXXX am XXXX, und die Bestätigung eines Unternehmens mit dem Sitz in XXXX vom 23.3.2015, wonach der Zeuge am 15.9.2014 einen Transport für dieses Unternehmen von XXXX nach XXXX und wieder zurück hätte durchführen sollen, die "Kosten" (dh. offenbar der dem Zeugen zustehende Werklohn) hätten sich auf 960 Euro belaufen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt die Gebühren des Zeugen für die Teilnahme an der Verhandlung vom 15.9.2014 mit insgesamt 984,80 Euro. Im Spruch sind zwei Posten aufgeschlüsselt, und zwar für die Reisekosten 24,80 Euro, für den Verdienstentgang 960 Euro.
Begründend heißt es, der Zeuge sei ladungsgemäß am 15.9.2014 um 9 Uhr zur Einvernahme erschienen und um 10 Uhr 30 entlassen worden und habe seine Gebühren rechtzeitig geltend gemacht. Er begehre ua. als Entschädigung für Zeitversäumnis einen Verdienst-/Einkommensentgang von 960 Euro. Dazu habe er dem Gericht die beiden oben angeführten Belege vorgelegt. Sodann werden Teile des Gebührenanspruchsgesetzes BGBl. 136/1975 (in der Folge: GebAG) wörtlich wiedergegeben und ausgeführt, die begehrten Gebühren entsprächen diesem Gesetz und seien daher in der genannten Höhe zu bestimmen.
3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 22 Abs. 1 iVm § 21 Abs. 2 Z 3 GebAG gestützte und fristgerechte Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Graz vom 1.4.2015. Darin wird ausgeführt, der Bescheid werde hinsichtlich der zuerkannten Entschädigung für Zeitversäumnis von 960 Euro bekämpft. Aus der vorgelegten Bestätigung des oben genannten Unternehmens vom 23.03.2015 gehe nur hervor, dass der Zeuge am 15.09.2014 einen Transport von XXXX nach XXXX und zurück hätte durchführen sollen und dass sich die Kosten auf 960 Euro belaufen hätten. Dass diese Transporte zeitlich fixiert gewesen seien (etwa: Hintransport am Vormittag, Rücktransport am Nachmittag) bzw. dass der Auftrag zu einem anderen Zeitpunkt nicht hätte durchgeführt werden können, gehe aus der Bestätigung nicht hervor. Die Strecke von XXXX nach XXXX (jeweils die Anschriften der Niederlassungen des erwähnten Unternehmens) betrage 219 km und sei bei normaler Verkehrslage in etwa drei Stunden zurückzulegen (der Beschwerdeführer verweist auf einen beigelegten "Ausdruck" [aus dem Internet]). Da der Zeuge am 15.09.2014 um 10 Uhr 30 entlassen worden sei, wäre die belangte Behörde vor Entscheidung über seinen Anspruch verhalten gewesen, ihn dahingehend zu befragen, ob bzw. aus welchen Gründen die Transporte nicht auch nach seiner Entlassung hätten durchgeführt werden können. Als selbständig erwerbstätiger Transportunternehmer sei er nicht an fixe Arbeitszeiten gebunden. Einschränkungen wären natürlich durch allfällige lange Verladezeiten oder die Öffnungszeiten des Auftraggebers denkbar, dazu sei jedoch nichts erhoben worden. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass der Zeuge die Ladung für den 15.09.2014 bereits mehr als zwei Monate zuvor erhalten habe. Handle es sich bei der genannten Firma um einen ständigen Auftraggeber des Zeugen, so wäre es im allgemeinen Erwerbs- und Wirtschaftsleben nicht unüblich, den Transporttermin in Absprache mit dem Auftraggeber allenfalls um einen Tag oder auf einen sonstigen anderen Termin zu verschieben (Hinweis auf VwGH 8.9.2009, 2007/17/0161). Auch in diese Richtung sei nicht erhoben worden.
Nach dem "klaren Wortlaut" des § 3 Abs. 1 Z 2 GebAG gebühre dem Zeugen die Entschädigung für Zeitversäumnis nur, soweit er in dem in § 17 GebAG genannten Zeitraum durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleide (Hinweis auf VwGH 25.5.2005, 2005/17/0085). Das GebAG wolle dem Zeugen die mit seiner Mitwirkung an der Rechtspflege verbundenen finanziellen Einbußen ausgleichen, ihn aber nicht entlohnen. Zur Frage, ob der Zeuge dadurch, dass er die Zeugenpflicht befolgt habe, überhaupt einen Vermögensnachteil erlitten habe, liege keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vor, zumal da die Behörde die notwendigen Ermittlungen und Feststellungen dazu unterlassen habe. Ein solcher Vermögensnachteil wäre im vorliegenden Fall beispielsweise denkbar, wenn der Transportauftrag nicht hätte verschoben werden können und an fixe Uhrzeiten gebunden gewesen wäre und sich der Auftraggeber auf Grund der Verhinderung des Zeugen eines anderen Transportunternehmens habe bedienen müssen. Habe der Zeuge aber zB den Transport nur zu einem anderen (späteren) Zeitpunkt durchgeführt, so sei ihm der von ihm geltend gemachte Vermögensnachteil nicht entstanden. Schließlich werde, so der Beschwerdeführer, moniert, dass - sollte das nachzuholende Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Vermögensnachteil tatsächlich vorliege - eine allfällige Eigenersparnis des Zeugen nicht abgezogen worden sei. Aus den vorliegenden Bescheinigungsmitteln gehe nicht hervor, ob die 960 Euro auch die Aufwendungen des Transportunternehmens (Treibstoffkosten, Mautgebühren uä.) umfasse oder ob diese Aufwendungen gesondert vergütet würden. Handle es sich um ein Pauschale, das neben dem Entgelt für den Transport auch die Aufwendungen des Transportunternehmens abdecke, so seien diese von der begehrten Entschädigung für Zeitversäumnis abzuziehen. Die Eigenersparnis wäre zumindest zu schätzen und dabei auf das amtliche Kilometergeld oder notwendige Abweichungen hievon Rücksicht zu nehmen gewesen, dabei hätte eine Glaubhaftmachung ausgereicht (Hinweis auf VwGH 18.9.2000, 96/17/0360).
Abschließend beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beigelegt ist der Beschwerde ein Ausdruck aus dem Internet ("google maps"), der die Strecke von XXXX nach XXXX auf einer Landkarte darstellt und angibt, sie betrage nach drei angeführten Streckenführungen 219, 318 oder 345 km; die Fahrtdauer betrage 2 Stunden und 56 Minuten (bzw. 3 Stunden und 18 Minuten oder 3 Stunden und 24 Minuten).
3.2. Die belangte Behörde teilte die Beschwerde den Parteien des Grundverfahrens und dem Zeugen mit. Der Zeuge äußerte sich mit einem Schreiben, das am 30.04.2015 beim Bezirksgericht Klagenfurt einlangte, und führte aus, der besagte Transport sei von jemand anderem durchgeführt worden. Die Wegstrecke betrage 269 km und sei mit einer Zeit von 3 Stunden und 36 Minuten angegeben. Um 10 Uhr 30 wäre der Transport nicht mehr möglich gewesen, da die Beladung mindestens eine Stunde dauere und die Ware noch am selben Tag benötigt worden sei. Im Übrigen fahre der Zeuge ständig nach Oberösterreich, somit liege für ihn ein Verdienstentgang vor ("1 Tour weniger"). Die Mautkosten von 113,44 Euro und der Treibstoff von 179,27 Euro, zusammen 292,71 Euro, seien abzuziehen. Beigelegt war der Äußerung eine Bestätigung des mehrfach genannten Unternehmens vom 23.3.2015, dass der Zeuge am 15.09.2014 einen Transport von XXXX nach XXXX und zurück hätte durchführen sollen, dass sich die Kosten auf 960 Euro beliefen und dass dieser Transport von einem anderen Frächter übernommen worden sei. Weiters war ein Internetausdruck ("Via Michelin") beigelegt, der die vom Zeugen angegebene Entfernung und Fahrtdauer zwischen XXXX und XXXX belegen soll.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei Rechtssachen nach dem GebAG der Fall, wie sich aus § 1 Z 5 lit. c und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (GEG) ergibt.
2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.
Zu A)
1.1. Die einschlägigen Vorschriften des GebAG lauten:
§ 3 GebAG steht unter der Überschrift "Umfang der Gebühr" und lautet:
"(1) Die Gebühr des Zeugen umfaßt
1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
(2) ..."
§ 17 GebAG steht unter der Überschrift "Entschädigung für Zeitversäumnis" und lautet:
"Die Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 3 Abs. 1 Z 2) bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muß."
§ 18 GebAG steht unter der Überschrift "Ausmaß der Entschädigung für Zeitversäumnis" und lautet:
"(1) Als Entschädigung für Zeitversäumnis gebühren dem Zeugen
1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht,
2. anstatt der Entschädigung nach Z 1
a) beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst,
b) beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen,
c) anstatt der Entschädigung nach den Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter,
d) die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft.
(2) Im Falle des Abs. 1 Z 1 hat der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen."
1.2. Zwischen den Parteien des Verfahrens besteht Streit nur darüber, ob und allenfalls in welcher Höhe dem Zeugen Gebühren für Einkommensentgang gebühren. Bezüglich der Reisekosten besteht kein Streit.
Die Beschwerde zeigt zu Recht Begründungsmängel des angefochtenen Bescheides auf: Weder ist ihm zu entnehmen, dass die mehrfach erwähnten Transporte zeitlich fixiert gewesen wären und ob der Auftrag zu einem anderen Zeitpunkt am selben oder an einem anderen Tag hätte durchgeführt werden können (oder vielleicht auch durchgeführt worden ist) und ob der Zeuge versucht hätte, mit dem Auftraggeber zu einer Einigung darüber zu kommen, noch ist festgestellt worden, ob sich der Zeuge etwas erspart hat. Der Bestätigung, die der Zeuge vorgelegt hat, ist all dies nicht zu entnehmen.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen, wenn sie notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ua. ausgesprochen:
"Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden [...].
Das Vorgesagte ist auch für die Begründung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen maßgeblich. Der Rechtsanspruch eines von einer Entscheidung Betroffenen auf die Beachtung der verwaltungsgerichtlichen Zuständigkeit erfasst angesichts des in § 28 VwGVG verankerten Systems auch die Frage, ob das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst dem § 28 VwGVG konform wahrnimmt. Das Verwaltungsgericht hat daher insbesondere nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 VwGVG verneint bzw wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht [...]." (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; dem folgend VwGH 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 31.10.2014, Ra 2014/08/0011)
2.2. Im Beschwerdefall liegen die Voraussetzungen dafür vor, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Klagenfurt zurückzuverweisen: Indem die belangte Behörde nur die Bestätigung vom 23.3.2015, die der Zeuge vorgelegt hat, herangezogen hat, dem sich nicht einmal entnehmen lässt, ob der Transport zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt worden ist, hat sie "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt" bzw. "bloß ansatzweise ermittelt". Sie wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit den Fragen auseinanderzusetzen haben, die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aufgezeigt hat. Dabei wird jedenfalls die Äußerung, die der Zeuge zur Beschwerde abgegeben hat, zu berücksichtigen sein, insbesondere die nunmehr vorgelegte Bestätigung des mehrfach erwähnten Unternehmens vom 23.3.2015. Abgesehen davon, dass damit ein Einkommensentgang grundsätzlich bescheinigt sein dürfte, ist va. die Frage der Eigenersparnis zu klären. Der Zeuge räumt in seiner Äußerung eine solche Eigenersparnis ein. Völlig offen bleibt dabei aber, wie er zu den von ihm vorgeschlagenen Ansätzen kommt (Mautkosten von 113,44 Euro und Treibstoffkosten von 179,27 Euro, zusammen 292,71 Euro). Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde von einer Fahrtstrecke von 219 km aus (die er nicht im Zusammenhang mit der Eigenersparnis ins Spiel bringt, sondern um zu zeigen, dass ein Transport noch am Tag der Einvernahme nicht ausgeschlossen war). (Der beigelegte Internetausdruck gibt bei zwei weiteren Streckenführungen 318 oder 345 km an.) Der Zeuge dagegen geht in seiner Äußerung von 269 km aus. Diese Zahlen beziehen sich auf die einfache Fahrt und wären, da sich der Betrag von 960 Euro, den der Zeuge vom erwähnten Unternehmen hätte erhalten sollen, auf die Hin- und die Rückfahrt bezieht, zu verdoppeln. Berechnet man auf dieser Basis die Eigenersparnis, wie vom Verwaltungsgerichtshof (im Erkenntnis 18.9.2000, 96/17/0360) als Hilfsmittel vorgeschlagen, durch bloße Schätzung und greift dabei auf das von ihm erwähnte "amtliche Kilometergeld" zurück, so erhält man - je nachdem, ob man die Streckenangabe des Beschwerdeführers oder jene des Zeugen zugrundelegt -, eine Eigenersparnis von 183,96 oder von 225,96 Euro, also jedenfalls mehr als die vom Zeugen vorgeschlagenen 179,27 Euro für Treibstoffersparnis. (Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem "amtlichen Kilometergeld" die "besondere Entschädigung" iSd § 10 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 meint, auf die § 9 Abs. 2 GebAG verweist; sie beträgt [und betrug am Tag der Einvernahme] 0,42 Euro. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese besondere Entschädigung ein ganz anderes Ziel verfolgt, als die Eigenersparnis zu schätzen, nämlich jenes, den Beamten bzw. kraft Verweisung in § 9 Abs. 2 GebAG den Zeugen für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges zu entschädigen. Sollte der Gesetzgeber diesen Betrag etwas großzügiger gewählt haben, so darf dies nicht bei der Schätzung der Eigenersparnis dem Zeugen zum Nachteil gereichen. Andererseits darf nicht außer Acht gelassen werden, dass § 10 Abs. 3 Z 2 Reisegebührenvorschrift 1955 von Personen- und Kombinationskraftwagen spricht, während der Zeuge offenbar mit einem Lastkraftwagen gefahren wäre, verfügt er doch über eine Konzession zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr [grenzüberschreitender Güterverkehr] "beschränkt auf die Verwendung von einem Lastkraftwagen".) Es ist dem Zeugen jedenfalls Gelegenheit zu geben, die tatsächliche Eigenersparnis zu bescheinigen, die er in seiner Äußerung behauptet hat und die möglicherweise weit unter den Ansätzen liegt, die sich bei der ins Auge gefassten Schätzung ergäben.
3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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