BVwG W146 2010872-1

W146 2010872-1Federal Administrative CourtAug 10, 2016

Regest

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Wiedereinsetzung

Full text

BVwG W146 2010872-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W146.2010872.1.01

Spruch

W146 2010872-1/7E

Im NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2014, 13-831690008-1753791, betreffend Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass dieser zu lauten hat:

"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.06.2014 wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer stellte am 16.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand eine niederschriftliche Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 19.03.2014 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.

Mit Bescheid vom 18.03.2014, zugestellt am 22.04.2014, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.11.2013 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF ab, zuerkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiären Schutzberechtigten und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.04.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurden in die arabische Sprache übersetzt.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung der Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ) amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

Eine Beschwerde zum abweisenden Spruchteil langte innerhalb der Beschwerdefrist nicht ein.

Am 22.05.2014 bevollmächtigte der Beschwerdeführer Mag. XXXX ihn im Asylverfahren, sämtlichen fremdenrechtlichen Verfahren, Verfahren bezüglich der Aufnahme in die Bundesbetreuung vor österreichischen Behörden, Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat, den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes und der Volksanwaltschaft zu vertreten, insbesondere sämtliche in diesen Angelegenheiten ergangenen Entscheidungen, Ladungen und Verfügungen für ihn entgegenzunehmen.

Mit Schriftsatz, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 04.06.2014 eingebracht, beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und verband diesen Antrag mit einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014 gegen Spruchpunkt I wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründete der Beschwerdeführer damit, dass er sich innerhalb der offenen Beschwerdefrist an den VMÖ in Klagenfurt gewandt und dort um Hilfe bei der Einbringung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt I des gegenständlichen Asylbescheides ersucht habe. Dort sei ihm jedoch erklärt worden, man werde ihn bei der Einbringung einer Beschwerde nicht unterstützen, weil diese keine Chancen auf Erfolg habe. Der Bescheidinhalt sei ihm jedoch nicht im Detail erläutert worden. Auch auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer stets dieselbe Antwort erhalten und sei schließlich von der Beratungsstelle verwiesen worden. Dass er auch ohne die Unterstützung Dritter ein Rechtsmittel einlegen könne sowie die diesbezüglichen Modalitäten seien ihm nicht erklärt worden und seien dem rechts- und sprachunkundigen Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. Erst als er sich nach seinem Umzug nach Wien am 22.05.2014 wegen der Gewährung von Grundversorgung an das Asylzentrum gewandt habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er auch die Möglichkeit gehabt hätte, ohne Unterstützung Dritter ein Rechtsmittel gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu erheben.

Zur Rechtzeitigkeit führte der Beschwerdeführer aus, der Umstand, dass die Einbringung eines ordentlichen Rechtsmittels im Asylverfahren auch ohne die Unterstützung Dritter durch den Beschwerdeführer selbst möglich sei, sei ihm erst im Zuge des Termins bei der Caritas Wien am 22.05.2014 zur Kenntnis gelangt. Der Antrag sei daher fristgerecht gestellt worden. Nach Zitierung des § 71 Abs. 1 AVG führte der Beschwerdeführer aus, dass als Ereignis jedes Geschehen anzusehen sei. Nicht nur Abläufe in der Außenwelt, sondern auch ein innerer Vorgang, wie zB. ein Irrtum oder Vergessen, könne ein Ereignis sein. Im Irrtum des Beschwerdeführers über die Möglichkeit einer Beschwerdeerhebung, basierend auf der unverständlichen Rechtsmittelbelehrung sowie der Fehlauskunft des VMÖ, sei daher ein Ereignis gemäß § 71 AVG zu sehen. Unvorhergesehen sei ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet habe und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme von zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten habe können. Der Beschwerdeführer habe lediglich eine Hauptschulbildung und habe in seinem Heimatland als Handwerker und Textilverkäufer gearbeitet, das jedoch ebenfalls ohne Ausbildung und nur auf Basis praktischer Erfahrung. Der Beschwerdeführer entstamme jedenfalls einer niedrigen Bildungsschicht. Als rechts- und sprachunkundiger Asylwerber, der sich erst seit wenigen Monaten in Österreich befunden habe, seien ihm die verfahrensrechtlichen Details des österreichischen Asylrechts fremd gewesen, sodass er hinsichtlich des Bescheidinhalts sowie der Einbringung eines Rechtsmittels auf die Auskünfte der zugewiesen Rechtsberatung angewiesen gewesen sei. Er habe sich in sorgfältiger und gewissenhafter Weise unmittelbar nach Erhalt des Bescheids an die ihm zugewiesenen Rechtsberatungsstelle gewandt. Dort jedoch sei die zugewiesene Rechtsberatung ihrem Auftrag zur umfassenden Beratung und Aufklärung des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Beim VMÖ handle es sich um einen seit vielen Jahren in der Rechtsberatung tätigen Verein, der einen hohen Bekanntheitsgrad genieße und offiziell Rechtsberatung im Auftrag des BMI als Vertragspartner anbiete. Der Beschwerdeführer habe daher darauf vertrauen können, dass die Rechtsauskünfte des dortigen Beraters vollständig und korrekt seien. Die Aufklärung über die tatsächliche Rechtslage sowie den Bescheidinhalt, sohin der Wegfall des Hindernisses, habe erst am 22.05.2014 stattgefunden. Dem Beschwerdeführer habe auch kein nur minderer Grad des Versehens an der Versäumung der Beschwerdefrist getroffen, weil er stets die notwendige Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit an den Tag gelegt und aufgrund eines unabsehbaren Ereignisses, nämlich der unverständlichen Rechtsmittelbelehrung sowie der Fehlauskunft des zugewiesen Rechtsberaters die rechtzeitige Einbringung des Rechtsmittels versäumt habe. Den Beschwerdeführer habe an der Versäumung der Frist kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, also nur leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB, getroffen.

Am 05.06.2014 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den VMÖ zur Stellungnahme bezüglich des Wiedereinsetzungsantrages auf.

In der am 11.06.2014 per E-Mail übermittelten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass beim VMÖ Beratungsgespräche an folgenden Tagen dokumentiert worden seien, und zwar am 19.03.2014 an der RD Kärnten im zugelassenen Verfahren durch den arabisch-sprachigen Juristen Mag. XXXX, am 25.04.2014 in der Geschäftsstelle Klagenfurt durch die Juristin Mag. XXXX im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungericht mittels sprachlicher Unterstützung durch XXXX (Dauer: 45 Minuten), sowie am 20.05.2014 in der Geschäftsstelle Wien durch die Juristin Mag. XXXX und den arabisch-sprachigen Juristen Mag. XXXX (Dauer: 60 Minuten).

Der Beschwerdeführer sei in keinem Fall von der Beratungsstelle verwiesen worden.

Am 25.04.2014 sei von der Rechtsberaterin Mag. XXXX der Inhalt des Bescheids ebenso erläutert worden, wie die unterschiedlichen Erfordernisse zur Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz. Der Asylwerber habe selbst angegeben, vor seiner Einreise in Österreich mehrere Jahre in Griechenland aufhältig gewesen zu sein, in Syrien nicht verfolgt zu werden, sondern nur aus Angst vor dem Krieg in Syrien nach Österreich gekommen zu sein. Von der Rechtsberaterin sei er dahingehend informiert worden, dass sie keine asylrelevanten Gründe für das Verfassen einer Beschwerde zu diesem Spruchpunkt erkennen könne, dass sie ihn aber unterstützen werde, wenn er eine Beschwerde innerhalb der 14tägigen Beschwerdefrist einbringen wolle, weil das ihre Aufgabe sei. Nach einer Aufklärung über den rechtlichen Status als subsidiärer Schutzberechtigten, dessen Verlängerung und zum Fremdenpass habe sich der Beschwerdeführer dazu entschieden, keine Beschwerde einzubringen. Da der Beschwerdeführer die Absicht geäußert habe, nach Wien zu ziehen, seien ihm die Kontaktdaten der Rechtsberatung der VMÖ-Geschäftsstelle in Wien gegeben worden.

Der ebenfalls anwesende XXXX, Mitarbeiter im GSV-Quartier in XXXX, in dem der Asylwerber in Kärnten untergebracht gewesen sei, könne den geschilderten Verlauf der Rechtsberatung bestätigen. Er habe seine Wahrnehmung zum Beratungsgespräch vom 25.04.2014 schriftlich per E-Mail zusammengefasst.

In der Rechtsberatung am 20.05.2014 in der Geschäftsstelle Wien habe der Beschwerdeführer auf den Hinweis der Rechtsberater, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei, bestätigt, dass er von Mag.XXXXin Klagenfurt von der 14-Tages-Frist in Kenntnis gesetzt worden sei, er sei aber unschlüssig gewesen, ob er eine Beschwerde einbringen wolle oder nicht. Er sei in der Folge über die Auswirkung der abgelaufenen Beschwerdefrist und zur Möglichkeit eines Wiedereinsetzungsantrags aufgeklärt worden. Der Beschwerdeführer habe aber im Beratungsgespräch vom 20.05.2014 keine relevanten Gründe für einen Wiedereinsetzungsantrag namhaft gemacht.

Der E-Mail von XXXX ist zu entnehmen, dass das Gespräch vom 25.04.2014 in freundlicher, sachlicher Atmosphäre verlaufen sei. Nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes habe Mag. XXXX den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ein Beschwerdeverfahren in seinem Fall wenig Aussicht auf Erfolg habe. Sie habe sich aber bereit erklärt, wenn er das trotzdem wünsche, dass sie Beschwerde führen werde und habe auch darauf hingewiesen, dass durch eine Beschwerde für ihn keinerlei Nachteile entstehen könnten. Sie habe ausführlich die Rechtsunterschiede zwischen Asylerteilung und dem Status des subsidiären Schutzberechtigten aufgezeigt. Der Beschwerdeführer habe auf Rückfragen stets angegeben, dass er alles verstanden habe. Die Übersetzung habeXXXX (Syrer) für den Beschwerdeführer gemacht. Das Gespräch sei in Englisch geführt worden und die Ausführungen seien unmissverständlich gewesen. Mag. XXXX habe sich ausführlich Zeit genommen und dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gegeben, Fragen zu stellen bzw. eine Entscheidung für oder wider einer Beschwerde abzuwägen. Letztendlich habe er entschieden, auf eine Beschwerde zu verzichten. Er sei auch auf die Beschwerdefrist hingewiesen worden. Das Gespräch sei freundschaftlich verlaufen. Das Gespräch habe einvernehmlich geendet und es sei nochmal erklärt worden, jederzeit zur Hilfe bereit zu sein. Er habe diesen Vorgang mit XXXX nochmals besprochen, der obigen Inhalt bestätigt habe.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 legte der Beschwerdeführer ergänzend zum Schriftsatz vom 04.06.2014 Fotos zum Beweis seiner exilpolitischen Betätigung in Österreich vor, die ihn bei einer Demonstration/Informationsveranstaltung gegen das syrische Regime am 08.06.2014 zeigen würden.

Mit Bescheid vom 01.08.2014, zugestellt am 09.08.2014, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 iVm Abs. 3 VwGVG zurückgewiesen. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Asylbescheid am 22.04.2014 ordnungsgemäß durch eigenhändige Übernahme rechtswirksam zugestellt worden sei. Ein Zustellmangel sei nicht behauptet worden. Dieser Bescheid habe eine Übersetzung des Spruches sowie der Rechtsmittelbelehrung in arabischer Sprache enthalten. Der Beschwerdeführer habe am 05.06.2014 einen Antrag auf Wiedereinsetzung, somit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG, gestellt. Diese Frist beginne mit Wegfall des Hindernisses zu laufen. Im konkreten Fall sei das spätestens mit 20.05.2014 eingetreten, als er nämlich nach eigenen Angaben im Wiedereinsetzungsantrag in der Rechtsberatung des VMÖ in Wien auf den Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen worden sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Ende der Beschwerdefrist auch bei den beiden früheren Rechtsberatungen durch VMÖ zur Kenntnis gebracht worden sei, sicher sei jedoch der vom Beschwerdeführer selbst genannte Zeitpunkt und dieser werde daher auch als Grundlage dieser Entscheidung genommen. Die versäumte Verfahrenshandlung, Erheben einer begründeten Beschwerde, sei vom Beschwerdeführer nachgeholt worden. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf Wiedereinsetzung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt. Ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht geltend gemacht worden und auch bei amtswegiger Prüfung nicht ersichtlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz, eingebracht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.08.2014, fristgerecht eine Beschwerde und beantragte, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Asyl gewährt wird.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde entspricht im Wesentlichen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag. Ergänzend führte der Beschwerdeführer zur Rechtzeitigkeit aus, die belangte Behörde sei zum Schluss gekommen, dass der Wegfall des Hindernisses spätestens mit 20.05.2014 eingetreten sei, nachdem der Beschwerdeführer in der Rechtsberatung des VMÖ in Wien auf den Ablauf der Beschwerdefrist hingewiesen worden sei. Die Behörde verkenne dabei jedoch, dass der Beschwerdeführer erst im Zuge des Termins bei der Caritas Wien am 22.05.2014 Kenntnis davon erlangt habe, dass er auch ohne die Unterstützung Dritter ein ordentliches Rechtsmittel einbringen könne. Das Hindernis, nämlich der Rechtsirrtum des Beschwerdeführers, sei erst am 22.05.2014 weggefallen, wodurch die zweiwöchige Frist ausgelöst worden sei und nicht wie von der Behörde ausgeführt am 20.05.2014. Der eingebrachte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbunden mit der Beschwerde sei daher mit 05.06.2014 fristgerecht erfolgt, nämlich nach Wegfall des Hindernisses, im konkreten Fall nach Kenntnis der tatsächlichen Rechtslage. Die Erläuterung der Geschäftsstelle Wien des VMÖ, wonach die Rechtsmittelfrist abgelaufen sei, sei keinesfalls ausreichend gewesen, um den Rechtsirrtum des Beschwerdeführers aufklären zu können. Weiters verweise er in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2014, W163 1419688-2, mit dem in einem ähnlichen Fall dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben worden sei.

Mit Schriftsatz vom 13.08.2014 (eingelangt beim BVwG am 18.08.2014) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.

Am 27.08.2014 erfolgte eine Akteneinsicht sowie die Erstellung von Kopien durch XXXX.

Mit Schreiben vom 05.09.2014 wurde ergänzend zum Beschwerdeschriftsatz die zeugenschaftliche Einvernahme von Mag. XXXX(VMÖ), Mag. XXXX (VMÖ) sowie XXXX (Pensionswirt "Asylpension XXXX" und Verfasser der Stellungnahme vom 11.06.2014) beantragt. Dies zum Beweis dafür, dass dem Beschwerdeführer durch den VMÖ weder der Inhalt des Bescheides vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014 ausführlich erläutert worden noch er auf die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels ohne fremde Hilfe aufgeklärt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Sämtliche Elemente, die zur Beurteilung notwendig sind, waren zweifelsfrei und ohne weitere Ermittlungsnotwendigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.

2. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

§ 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:

1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder

2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen."

Zum Wiedereinsetzungsantrag hat der VwGH ausgeführt:

Auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum kann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH vom 20.10.2015, 2015/18/0190 mwN).

Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfaßt jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (Hinweis E 27.6.1985, 85/16/0032; E 24.11.1986, 86/10/0169 bis 0171). Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht läßt (Hinweis E 25.9.1991, 91/16/0046) (VwGH vom 15.09.2005, 2004/07/0135).

Als "Ereignis" im Sinn des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG kommt jegliches Geschehen, ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt, in Betracht (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 45. ff zu § 71 AVG wiedergegebene hg. Judikatur). Auch ein Rechtsirrtum kann ein maßgebliches "Ereignis" darstellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 17. Juni 1999, Zl. 99/20/0253, vom 26. Juli 2001, Zl. 99/20/0075, und vom 23. Oktober 2001, Zl. 2000/11/0142, sowie die hg. Beschlüsse vom 21. September 2000, Zl. 2000/20/0167, und vom 18. September 2001, Zl. 2001/17/0067; insoweit unvollständig die Judikaturdarstellung in Walter/Thienel, aaO., E 114. ff zu § 71 AVG; vgl. aber Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, (1999), Rz 618; s. aus jüngerer Zeit etwa auch das hg. Erkenntnis vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Daraus ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers jedoch nichts gewonnen: Im vorliegenden Fall ist das "Ereignis", welches den Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen an der Einhaltung der Berufungsfrist hinderte, in dem Irrtum gelegen, die Zustellung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses könne erst dann Wirkungen entfalten, wenn es ihm tatsächlich zugekommen sei. Im Rahmen der ihn als "ordentliche Prozesspartei" treffenden Sorgfaltspflicht (vgl. Walter/Mayer, a. a.O.) hätte ihn nämlich die Obliegenheit getroffen, sich bei geeigneten Stellen diesbezüglich zu erkundigen und sich Gewissheit zu verschaffen, wann der Beginn des Fristenlaufs eingetreten ist. Dass er dies getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Der Fall einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung lag im Hinblick auf die zutreffenden und auch nicht missverständlichen diesbezüglichen Angaben im erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, ist nicht erkennbar. In Anbetracht der Bedeutsamkeit der Wahrung von Rechtsmittelfristen trifft den Beschwerdeführer ein Verschulden, das den eines minderen Grades des Versehens übersteigt (VwGH vom 26.08.2010, 2009/21/0400).

Zwar kann ein "Ereignis" iSd § 71 Abs 1 Z 1 AVG auch in einem Rechtsirrtum bestehen. Dieser kann darüber in Betracht kommen, dass bereits die Hinterlegung eines Zustellstücks und nicht erst dessen Behebung die Wirkung der Zustellung begründet. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt ist dieser Irrtum allerdings durch entsprechendes Nachfragen zu beseitigen (VwGH vom 17.07.2008, 2007/21/0227).

Zum Beweisantrag hat der VwGH ausgeführt:

Nach ständiger hg. Judikatur ist dem AVG (vgl. zur Anwendbarkeit im vorliegenden Fall § 38 VwGVG 2014 iVm § 24 VStG und § 45 Abs. 2 AVG) eine antizipierende Beweiswürdigung fremd und dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (VwGH vom 14.04.2016, Zl. Ra 2014/02/0068 mwN).

Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Vorab ist festzuhalten, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegende Beschwerde das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil das Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung (Beschwerdeeinbringung) betrifft, die bei einer Verwaltungsbehörde (und nicht beim Verwaltungsgericht) zu setzen war und der Wiedereinsetzungsantrag schon bei der Behörde gestellt wurde (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).

Dass der Beschwerdeführer die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.03.2014, zugestellt am 22.04.2014, versäumte, ist unbestritten.

Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden.

Dieses Fristerfordernis hat der Beschwerdeführer erfüllt: Der Beschwerdeführer erlangte erst am 22.05.2014 anlässlich seines Gesprächs bei der Caritas Wien Kenntnis davon, dass er auch ohne die Hilfe eines Dritten eine Beschwerde hätte erheben können und nicht wie die belangte Behörde vermeint am 20.05.2014 beim VMÖ. An diesem Tag wurde der Beschwerdeführer lediglich über das Ende der Beschwerdefrist informiert, erst am 22.05.2014 wurde sein Rechtsirrtum geklärt und ist damit das Hindernis weggefallen. Der am 04.06.2014 um 14:20 Uhr - und somit innerhalb der Amtsstunden - per Telefax beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebrachte (und mit 05.06.2014 protokollierte) Wiedereinsetzungsantrag ist daher fristgerecht.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Zu prüfen ist, ob den Beschwerdeführer am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden traf.

In sinngemäßer Anwendung der Judikatur des VwGH hätte der Beschwerdeführer den Rechtsirrtum bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt durch entsprechendes Nachfragen, ob er auch ohne Unterstützung Dritter ein Rechtsmittel erheben könne, beseitigen können. Dass er das getan hätte, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch ist nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer gehindert gewesen oder ihm nicht zumutbar gewesen wäre, sich die notwendigen Kenntnisse zu verschaffen. Es liegt somit jedenfalls ein Grad des Verschuldens vor, der den eines minderen Grades des Versehens übersteigt.

Zum unsubstantiierten Vorbringen bezüglich einer unverständlichen Rechtsmittelbelehrung ist auszuführen, dass die Rechtsmittelbelehrung sowie der Spruch des Bescheides vom 18.03.2014 in die arabische Sprache übersetzt wurden, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Weshalb diese unverständlich sein solle, ist nicht nachvollziehbar. Vor allem ist der Rechtsmittelbelehrung nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zur Erhebung einer Beschwerde unbedingt die Unterstützung eines Dritten bedarf ("...steht Ihnen die Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen.")

Anstatt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig nachgefragt hätte, ob er auch alleine ein Rechtsmittel ergreifen könne, hat er die Rechtsmittelfrist verstreichen lassen.

Auch stellt die unterlassene Aufklärung, dass man auch ohne Unterstützung Dritter eine Beschwerde einbringen könne, keine Fehlauskunft dar.

Der Beschwerdeführer verwies in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.06.2014 und führte dazu aus, mit dem Erkenntnis sei in einem ähnlichen Fall dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgegeben worden. Dabei verkennt er jedoch, dass dem Erkenntnis ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Wie bereits ausgeführt, hat im gegenständlichen Fall der Beschwerdeführer gerade nicht die entsprechende Sorgfalt angewandt.

Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass der Wiedereinsetzungsantrag abzuweisen war.

Zum Beweisantrag in der Beschwerdeergänzung vom 05.09.2014 ist auszuführen, dass es auf die Beweistatsachen nicht ankommt, weshalb die Beweisanträge abzulehnen waren. Es kann für die Wiedereinsetzung dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2014 ausführlich erläutert wurde oder, ob er auf die Möglichkeit der Einbringung eines Rechtsmittels ohne fremde Hilfe hingewiesen wurde. Auch wenn diese Tatsachen als wahr unterstellt werden, ändert das nichts daran, dass der Beschwerdeführer sorglos handelte, weil er sich nicht erkundigte, ob er auch alleine ein Rechtsmittel ergreifen könne.

Die Verfahrenslage lässt für das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung zu, dass die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wobei dem auch die Grundrechte nach Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegenstehen, weil dafür im Fall von Wiedereinsetzungsanträgen darauf abzustellen ist, ob es nach dem innerstaatlichen Recht für die Beurteilung des Wiedereinsetzungsantrags in rechtlicher Hinsicht auf eine im Einzelfall strittige Beweislage ankommt [vgl. etwa den Fall EGMR 08.06.2010, Motion Pictures Guarantor Ltd gg. Serbien, Beschw. Nr. 28.353/06, Rz. 33-35], was im vorliegenden Beschwerdefall nicht der Fall ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.2.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.