I408 2129130-1•BVwG I408 2129130-1
I408 2129130-1Federal Administrative CourtAug 10, 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, politische Aktivität, vage<br/>Mutmaßungen
I408 2129130-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Sudan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2016, Zl. 14-1015401704/14543381, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.07.2016, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.04.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 16.04.2014 gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtmotive an, dass er aus Angst vor dem Krieg und den täglichen Massaker sein Heimatland verlassen habe und nun in Österreich friedlich leben wolle.
Am 06.05.2016 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG ab. (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und es wurde ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt (Spruchpunkt III).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit Unterstützung des ihm zugewiesenen Rechtsberaters am 16.06.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Sudan, stammt aus Darfur, hat sein Dorf mit seiner Familie im Oktober 2005 nach einem Überfall verlassen müssen und hält sich seither in einem Flüchtlingslager im Sudan auf. Er hat im Sudan auch ein Hochschulstudium absolviert und in dieser Zeit (2007 - 2011) unbehelligt in Khartum gelebt. Nach seiner Rückkehr ins Flüchtlingslager hat er dort auch geheiratet. Seine Ehefrau und seine Familie (Eltern und Geschwister) leben weiterhin im Flüchtlingslager.
Dem Beschwerdeführer wurde der der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuerkannt und er wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 31.05.2017 erteilt.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer persönlichen Bedrohung durch Regierungsangehörigen oder irgendwelchen Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre, weil er ein Mitglied der Gruppe mit dem Namen "Die Söhne von Juruf" gewesen wäre.
Ebenso konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abstammung aus Darfur einer asylrelevanten Verfolgung im Sudan ausgesetzt war und ist.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staateninformation" zu Nigeria.
Zudem fand am 28.07.2016 eine mündliche Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt in der die Beschwerdesache im Beisein des Beschwerdeführers erörtert wurde.
Die Angaben zu seiner Person und seinen persönlichen Verhältnissen im Sudan beruhen auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung.
Die Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erbrachte keinerlei Anhaltspunkte, die die Begründung der belangten Behörde im verfahrensgegenständlichen Bescheid (Seite 30 - 37) widerlegen oder erschüttern würde.
Zwar wiederholte der Beschwerdeführer wortreich seine Fluchtgeschichte, die er im Wesentlichen bereits in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde präsentiert hatte, jedoch entstand dabei im Laufe seiner Einvernahme nicht der Eindruck, dass er die erzählten Begebenheiten in Wahrheit nicht real erlebt hätte. Er blieb auf konkrete Fragen oberflächlich und vage und seine Antworten wiesen wenig Tatsachensubstrat auf. Es entstand dabei vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer mit der Erwähnung von politischen Aktivitäten, Spionen, die lagerintern alles auskundschaften, Sicherheitsbehörden, die dann unmotiviert zuschlagen und auf Familienmitglieder greifen, usw. - ohne nähere Details zu nennen - nunmehr versuchte, auch noch den Asylstatus zu erlangen.
Eine konkrete Verfolgung aufgrund seiner Abstammung aus Darfur hat der Beschwerdeführer selbst nie vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher, wie auch die belangte Behörde, zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen ihre Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
A) 3. Rechtliche Beurteilung:
A) 3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das Asylgesetz 2005 noch das Fremdenpolizeigesetz 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
A) 3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:
§ 3 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2016, lautet:
"Status des Asylberechtigten
§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
(4) ...
Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 Asylgesetz 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).
Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 2000, Zl. 98/20/0233).
Der Beschwerdeführer brachte als Fluchtgrund vor, dass er aufgrund seiner als politisch angesehenen Aktivitäten im Flüchtlingslager aus dem Sudan flüchten musste, zuletzt weil er von den Sicherheitsbehörden gesucht worden sei.
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, diesen Fluchtgrund glaubhaft dazustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.