BVwG W230 2131101-1

W230 2131101-1Federal Administrative CourtAug 9, 2016

Regest

aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Mandatsbescheid, öffentliches Interesse, Rechtswirkung,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Vollzugstauglichkeit, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid

Full text

BVwG W230 2131101-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W230.2131101.1.00

Spruch

W230 2131101-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über den Antrag der XXXX vom 09.05.2016, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, der gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, erhobenen Beschwerde vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:

A)

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der HETA ASSET RESOLUTION AG (im Folgenden: HETA), Alpen-Adria-Platz 1, 9020 Klagenfurt, FN 108415i, fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an.

Dieser Mandatsbescheid wurde der HETA sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der HETA, damit auch der Antragstellerin (im Folgenden: AS), gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.

Am 27.05.2015 erhob die AS gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.

2. In Bestätigung des Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den nun angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der HETA ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten sowie die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden sind - gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung vom 01.03.2015 dahingehend geändert werden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben sind, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handelt, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig sind. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen sind, betrifft - so die Anordnung in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides - insbesondere die in Spruchpunkt II. einzeln angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten und die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.

Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.

Dieser Vorstellungsbescheid wurde der HETA sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, einschließlich der AS, am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht (§ 116 Abs. 2 und 3 BaSAG).

3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die am 09.05.2016 bei der FMA eingebrachte Beschwerde.

Die AS behauptet darin im Wesentlichen

Die Beschwerde enthält den folgendermaßen begründeten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

"Gemäß § 22 Abs 2 FMABG iVm § 118 Abs 1 BaSAG hat die gegenständliche Bescheidbeschwerde keine aufschiebende Wirkung. Allerdings ist auf Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung durch das BVwG mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Dies ist vorliegend der Fall; Zwar statuiert § 118 Abs 1 BaSAG die widerlegbare Vermutung, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Dennoch muss das BVwG jedenfalls das Vorliegen und Überwiegen der öffentlichen Interessen im Einzelfall prüfen.

Im vorliegenden Fall hätte die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung weitreichende Konsequenzen - nicht nur für die Beschwerdeführer allein, sondern für sämtliche betroffene Gläubiger. Denn dadurch würden nicht nur die Wirkungen des Moratoriums weiterhin in Geltung bleiben, sondern auch die dafür von der Abwicklungsbehörde als Vorfrage getroffene Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA. Diese trägt auch den Mandatsbescheid II, der insoweit auf den Vorstellungsbescheid verweist.

Darüber ist gemäß § 118 Abs 3 BaSAG die Beseitigung der Rechtswirkungen von Bescheiden der Abwicklungsbehörde im Rechtsmittelverfahren sehr massiv eingeschränkt und auch das Bewertungsgutachten (arg: das BVwG und der VwGH ‚haben die Überprüfung auf die komplexen wirtschaftlichen Tatsachenbewertungen der Abwicklungsbehörde zu stützen') de facto nicht zu bekämpfen.

Selbst die allfällige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der HETA ließe die erfolgte Anwendung eines Abwicklungsinstruments und die Ausübung von Abwicklungsbefugnissen und deren jeweilige Rechtswirkungen unberührt; zugleich ist eine Anfechtung der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten oder der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen nach der IO oder der AnfO ausgeschlossen (vgl § 119 Abs 3 BaSAG).

Auf die negativen Folgen für den gesamten Finanzplatz Österreichs, österreichische Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstige Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt refinanzieren, wurde bereits hingewiesen (vgl oben in Punkt 2.6).

Insoweit bestehen insgesamt zwingende öffentliche Interessen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung."

Im verwiesenen Punkt 2.6. der Beschwerde heißt es in diesem Zusammenhang:

"Eine mögliche Insolvenz spätestens im Jahr 2016 ist aber nach Ansicht der Beschwerdeführer angesichts der weitreichenden negativen Konsequenzen - nicht für die Gläubiger der HETA, sondern insbesondere auch für den gesamten Finanzplatz Österreichs, österreichische Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und sonstige Unternehmen, die sich am Kapitalmarkt refinanzieren - nicht ausreichend, um die Dringlichkeit des Moratoriums am 01.03.2015 zu bejahen."

4. Die FMA legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit:

Zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der FMA ist gemäß § 22 FMABG, BGBl. I 97/2001 idF BGBl. I 184/2013, das Bundesverwaltungsgericht zuständig. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013 idF BGBl. I 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 22 Abs. 2a FMABG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Daraus folgt, dass - ungeachtet der Zuständigkeit des Senats zur meritorischen Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Vorsitzenden als Einzelrichter getroffen werden kann.

2. Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA (und Vorlageanträge) keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, "insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre".

Die in § 22 Abs. 2 FMABG definierten Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ("insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre") entsprechen nahezu wörtlich den Voraussetzungen der Zuerkennung aufschiebender Wirkung im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren (§ 85 Abs. 2 VfGG) und im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren (§ 30 Abs. 2 VwGG).

Gemäß § 118 Abs. 1 BaSAG, BGBl. I 98/2014, ist § 22 Abs. 2 FMABG mit der Maßgabe anzuwenden, als für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen die "widerlegbare Vermutung" gilt, "dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft".

Zum Erfordernis eines unverhältnismäßigen Nachteils des Beschwerdeführers als Voraussetzung der aufschiebenden Wirkung enthält das BaSAG keine von § 22 Abs. 2 FMABG abweichende Regelung. Folglich kann in dieser Hinsicht auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zu § 30 Abs. 2 VwGG) und des Verfassungsgerichtshofes (zu § 85 Abs. 2 VfGG) zurückgegriffen werden. Die zwei in § 22 Abs. 2 FMABG genannten Voraussetzungen (unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer und kein entgegenstehendes zwingendes öffentliches Interesse) müssen kumulativ vorliegen.

Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, kann dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht Folge gegeben werden; das Vorliegen der anderen Voraussetzung kann in diesem Fall (ebenso wie zB auch die Frage der Vollzugstauglichkeit) offen gelassen werden (vgl. zB VfGH 02.04.2013, B 201/13).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu § 85 Abs. 2 VfGG ist ein Nachteil im Sinne dieser Bestimmung dann unverhältnismäßig, wenn bei einem mittlerweiligen Vollzug der angefochtenen Entscheidung (im Sinne einer auf welche Weise immer stattfindenden Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit) durch die dadurch bewirkte Lage der Tatsachen dem Beschwerdeführer ein Nachteil droht, der auch nach Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Hauptverfahren nicht wieder gut zu machen und daher geeignet ist, den vom Verfassungsgerichtshof zu gewährenden Rechtsschutz zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen VfGH 29.9.1998, B 1287/98, VfGH 6.5.2014, E 252/2014).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch aus diesem Umstand allein noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Es ist Sache des Beschwerdeführers, Tatsachen, die die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erfüllen, in seinem Antrag konkret darzulegen und solcherart der ihm obliegenden Konkretisierungspflicht zu entsprechen (vgl. zB VfGH 28.03.1996, B 1054/96; VfGH 09.09.1996, B 2798/96 vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). Um dem Gericht die gebotene Interessenabwägung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass der Antragsteller sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch ein präzises Vorbringen bzw. die Vorlage von Bescheinigungsmitteln, zB mittels konkreter Angaben über seine finanziellen Verhältnisse hinreichend konkretisiert (vgl. VfSlg 16.065/2001, VfGH 16.08.2013, B 869/2013; VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängt entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).

Das im vorliegenden Antrag erstattete Vorbringen ist nicht geeignet, einen konkreten unverhältnismäßigen Nachteil der AS darzutun. Der im Antrag vorgebrachte Hinweis darauf, dass die vorläufige Vollziehung des angefochtene Bescheides "weitreichende Konsequenzen" für die AS und alle sonst betroffenen Gläubiger bzw. den "Finanzplatz Österreich" nach sich zöge, lässt eine Darstellung dieser tatsächlichen Konsequenzen und ihrer konkreten nachteiligen Folgen für die AS vermissen. Gleiches gilt für die Ausführungen, wonach die Umsetzung des Bescheides nicht nur das Moratorium in Kraft beließe, sondern auch die als Vorfrage getroffene Feststellung des Vorliegens der Abwicklungsvoraussetzungen bei der HETA, die den "Mandatsbescheid II" trage. Dem Vorbringen fehlt es an ausreichend konkreten Angaben dazu, welche Nachteile im Tatsächlichen für die AS aus der Umsetzung des Bescheides resultieren und inwiefern diese Nachteile - die in ihrer Tragweite und Auswirkung für die AS konkret zu beschreiben bzw. quantifizieren wären - bei den AS, zB angesichts ihrer eigenen (präzise darzustellenden) wirtschaftlichen Lage, unverhältnismäßig wären.

Das Bundesverwaltungsgericht wird durch das Vorbringen nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die AS einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt.

Damit fehlt bereits eine Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Dem Antrag ist daher keine Folge zu geben. Es ist bei diesem Ergebnis nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob der Bescheid (noch) einem Vollzug zugänglich ist und ob der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen (weshalb sich auch ein Eingehen auf § 118 Abs. 1 BaSAG erübrigt).

3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl 10/1984 idF BGBl I 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, Ro/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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