W214 2013448-1•BVwG W214 2013448-1
W214 2013448-1Federal Administrative CourtAug 9, 2016
Arbeitsfähigkeit, besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass,<br/>Ratenzahlung, Strafhaft, wirtschaftliche Schwierigkeiten
W214 2013448-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 18.07.2014, Zl. Jv 53985-33a/14, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mir der Lastschriftanzeige des Präsidenten des Landesgerichtes für XXXX vom 24.06.2014, XXXX , wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die in einer Pflegschaftssache aufgelaufenen Gebühren/Kosten in der Höhe von zwei Mal EUR 281,00 somit einen Betrag von insgesamt EUR 562,00, binnen 14 Tagen zu bezahlen.
2. Mit Schreiben vom 27.06.2014 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der auferlegten Pauschalgebühren mit der Begründung, dass er sich in Haft befinde, kein Einkommen habe und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei derzeit in Untersuchungshaft und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am XXXX geborenen Beschwerdeführers in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ergänzend Folgendes vorbringt: Er sei derzeit in Untersuchungshaft und er gehe davon aus, dass ihn eine längere Haftstrafe erwarte, weshalb sich seine wirtschaftliche Situation dauerhaft nicht bessern werde.
5. Die Beschwerde wurde samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.
6. Aus einer vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien am 21.06.2016 eingeholten Vollzugsinformation ergibt sich, dass der - am XXXX geborene - Beschwerdeführer (nach derzeitigem Stand) am 10.01.2018 aus der Haft entlassen werden wird. Weiters geht aus einem beilgelegten Kontoauszugauszug der Kontostand von EUR 1.031,78, hervor.
7. Mit Schreiben vom 22.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zum seinem aktuellen Kontostand und seinem Haftentlassungstermin Stellung zu nehmen.
8. Dazu gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab.
9. Eine Anfrage an das Strafregister am 26.07.2016 ergab, dass der Beschwerdeführer am 02.05.2012 (rechtskräftig) zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Aus dieser wurde er am 20.06.2013 für eine Probezeit von drei Jahren entlassen. Diese bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde am 16.01.2015 widerrufen, wobei er zugleich (rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde.
I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 562,00 zu zahlen. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe. Zum vorläufigen Entlassungstermin, den 10.01.2018, wird der Beschwerdeführer 50 Jahre alt sein.
Die Feststellungen zur Zahlungspflicht ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen. Die Feststellungen zum Alter des Beschwerdeführers sowie zur Dauer der von ihm zu verbüßenden Freiheitsstrafen basieren auf der Vollzugsinformation vom 21.06.2016 und dem am 26.07.2015 eingeholten Strafregisterauszug, dem im Übrigen keine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers zu entnehmen ist.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.
3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Ohne substanzielles Vorbringen zur voraussichtlichen wirtschaftlichen Situation nach Ende der Strafhaft und einer dann beengten wirtschaftlichen Lage ist die Behörde nicht verhalten, diesbezügliche Ermittlungen anzustellen (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).
Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009).
3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Zum einen ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall zu Recht davon ausgegangen, dass eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgeschlossen ist (vgl. VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021). Zum Zeitpunkt seiner Entlassung ist der dann 50-jährige Beschwerdeführer in einem arbeitsfähigen Alter. Zum anderen kann - u.a. auch in Anbetracht des aktuellen Kontostandes des Beschwerdeführers - nicht gesagt werden, dass die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.
Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, nach Beendigung der Haft seine Gebührenschuld zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.
Abschließend merkt das Bundesverwaltungsgericht an, dass Umstände vorübergehender Natur allenfalls eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG rechtfertigen können (vgl. VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144; 29.06.2006, 2006/16/0021). Da ein Antrag auf Stundung gem. § 9 Abs. 1 GEG gegenständlich nicht gestellt wurde und in der Beschwerde ausdrücklich ein Nachlass begehrt wird, ist hier darauf nicht weiter einzugehen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.).
Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.