L511 2127494-1•BVwG L511 2127494-1
L511 2127494-1Federal Administrative CourtAug 9, 2016
Beitragszuschlag, Ermittlungspflicht, Kassation, Lebensgemeinschaft,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung
L511 2127494-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von Firma XXXX , gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 18.05.2016, Beitragskontonummer: XXXX , GZ: XXXX , beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Salzburger Gebietskrankenkasse zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse
1.1. Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] vom 08.01.2016, FA-GZ 091/10002/18/5116, eingeleitet, wonach anlässlich einer Kontrolle am 16.12.2015 um 09:20 Uhr auf Grund einer anonymen Anzeige beim Umbau an der Adresse XXXX festgestellt wurde, dass auf der Baustelle abgesehen vom Hauseigentümer [Anmerkung der Beschwerdeführer] noch Herr XXXX [SS] geb.: XXXX , Herr XXXX [DR] geb.: XXXX , Herr XXXX [NR] geb.: XXXX und Herr XXXX [LM] geb.: XXXX , tätig waren ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein (PDF-Aktenseite der elektronisch übermittelten nicht durchnummerierten Aktenteile [AS] 25-26). Der Anzeige waren unleserliche Kopien von Identitätsnachweise (AS 27-30), die Niederschrift der Finanzpolizei mit dem Beschwerdeführer samt dessen Identitätsnachweis (AS 31-35), die Niederschrift mit SS (AS 36-39), sowie ein Kontrollblatt (AS 40) beigelegt.
1.2. Ein Ermittlungsverfahren seitens der SGKK fand nicht statt.
1.3. Mit Bescheid vom 25.02.2016, Kto.Nr. XXXX , GZ XXXX , zugestellt mit 01.03.2016 (AS 17), verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG aufgrund der Meldepflichtverletzung gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 2.300,00 umgehend zu entrichten. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 35 Abs. 1, 111 Abs. 1, 111a sowie 113 ASVG ausgesprochen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 08.01.2016 sei beigelegt worden und stelle einen integrierten Bestandteil des vorliegenden Bescheides dar (AS 18-23).
Begründend wurde ausgeführt, dass bei einer Überprüfung durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes am 16.12.2015 um 09:20 Uhr festgestellt worden sei, dass die Dienstnehmer SS, DR und NR arbeitend für den Betrieb des Beschwerdeführers angetroffen worden seien, ohne bei der SGKK gemeldet gewesen zu sein. Die Feststellungen aus dem Strafantrag der Finanzpolizei würden zum Sachverhalt des Bescheides erklärt.
1.4. Mit Schreiben vom 23.03.2016, eingelangt am 25.03.2016 bei der SGKK, wurde gegen oben bezeichneten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AS 13-16).
Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es sich bei allen Arbeitern um Verwandte seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX , handle. Diese stamme aus XXXX und es sei üblich, dass sich Verwandte an einem Renovierungsprojekt beteiligten. Das Haus sei nur deshalb auf ihn alleine eingetragen worden, da seiner Lebensgefährtin die österreichische Staatsbürgerschaft zum Zeitpunkt des Hauskaufes zwar bereits zugesichert gewesen sei, aber noch nicht verliehen worden war.
1.5. Die SGKK nahm Einsicht in das Grundbuch und das Zentrale Melderegister (AS 43-46). Weitere Ermittlungen fanden nicht statt.
1.6. Mit Bescheid vom 18.05.2016, Zeichen: XXXX , zugestellt mit 20.05.2016 (AS 2), wies die SGKK im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG die Beschwerde des Beschwerdeführers ab (AS 3-12).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die SGKK davon ausgehe, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers "nur" seine Geschäftspartnerin sei und daher kein Verwandtschaftsverhältnis der Arbeiter zum Beschwerdeführer vorliege. Die Tätigkeiten selbst deuten der Lebenserfahrung nach auf ein Dienstverhältnis hin und es liege auch keine Unentgeltlichkeit vor, da die betroffenen Arbeiter auf der Baustelle gewohnt hätten und vom Beschwerdeführer verköstigt worden seien.
1.7. Mit Schreiben vom 27.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 23.03.2016 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Einvernahme von Frau XXXX als Zeugin (AS 1).
1.8. Die SGKK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 07.06.2016 die Beschwerde samt nicht durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1).
II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. entscheidungswesentliche Feststellungen
1.1. Anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes wurden am 16.12.2015 um 09:20 Uhr im Haus des Beschwerdeführers SS, DR und NR arbeitend angetroffen.
1.2. Das Haus in dem die Renovierungsarbeiten durchgeführt wurden gehört dem Beschwerdeführer und es besteht ein grundbücherliches Wohnungsgebrauchsrecht für Frau XXXX , sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für XXXX .
1.3. Sowohl SS als auch der Beschwerdeführer haben bereits in ihren Einvernahmen durch die Finanzpolizei angegeben, dass es sich bei Frau XXXX um die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers handle und die Renovierungsarbeiten insbesondere vom Vater von Frau XXXX , einem pensionierten XXXX , gemanagt wurden und ihm dabei Verwandte der Familie geholfen hätten, welche somit auch zu Frau XXXX in einem Verwandtschaftsverhältnis stünden.
1.4. Eine zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX oder deren Vater fand nicht statt.
2.1. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt, aus dem sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1-24]).
2.1.1. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG folgende Unterlagen herangezogen:
Anzeige vom 08.01.2016 samt Beilagen (AS 25-40))
Niederschriften von SS und dem Beschwerdeführer (AS 31-39)
Grundbuchsauszug und ZMR-Auszug (AS 43-46)
Beschwerde und Vorlageantrag (AS 1, 13-16)
Bescheid und Beschwerdevorentscheidung (AS 3-12, 18-23)
2.2.1. Der gesamte festgestellte Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus den vorgelegten Aktenteilen.
3.1.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955 idgF (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
3.1.2. Die SGKK hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der Beschwerdeführer hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt, mit dem die (gegen den ersten Bescheid gerichtete) Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher die an die Stelle des Ausgangsbescheides getretene Beschwerdevorentscheidung, wobei der Ausgangsbescheid Maßstab dafür bleibt, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht, da sich diese den Ausgangsbescheid richtet und ihre Begründung auf diesen beziehen muss (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/09/0025; 17.12.2015, Ro2015/08/0026).
3.2. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127; 29.04.2015, Ra 2015/20/0038; 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 RS29).
3.2.2. Gegenständlich lag von Beginn des Verfahrens an der Hinweis auf eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit XXXX vor, welche durch die grundbücherliche Eintragung des Wohnungsgebrauchsrechtes von XXXX auch nicht per se unplausibel erscheint.
3.2.2.1. Im Hinblick auf die Ausführungen der SGKK, bei XXXX handle es sich nur um die Geschäftspartnerin des Beschwerdeführers, da XXXX verheiratet und XXXX an der Adresse ihres Gatten gemeldet sei, ist festzuhalten, dass es aus Sicht des BVwG bereits grundsätzlich nicht der heutigen Lebensführung widerspricht, wenn getrennte Paare - insbesondere wenn gemeinsame Kinder da sind - weiterhin in einer Wohnung oder einem Haus leben. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer bereits in seiner zeugenschaftlichen Einvernahme gegenüber der Finanzpolizei angegeben, dass XXXX in Scheidung lebe.
Die Verneinung der Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX kann daher alleine aus den Eintragungen im ZMR nicht begründet werden, zumal die Lebensgemeinschaft unabhängig voneinander in zwei zeugenschaftlichen Einvernahmen erwähnt wurde und mit den Eintragungen im Grundbuch im Einklang stehen.
3.2.3. Ausgehend von der wie dargelegt unbegründeten, den sonstigen Aktenteilen auch widersprechenden, Annahme, dass keine Lebensgemeinschaft vorläge, hat die SGKK sodann auch jegliche Ermittlungstätigkeit im Hinblick auf das ausreichend substantiierte Vorbringen der unentgeltlichen auf Verwandtschaftsverhältnissen beruhenden Erbringung der Arbeit unterlassen. Diese fehlenden Ermittlungen sind aber schon deshalb von entscheidender Bedeutung, da auf Grund der Angaben vor der Finanzpolizei nicht ausgeschlossen werden kann, dass tatsächlich Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienste unter Verwandten vorlagen.
3.2.4. Die SGKK hat gegenständlich somit all jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, weshalb auch überhaupt keine Ermittlungsergebnisse vorliegen, welche das BVwG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren erstmalig durch das BVwG durchzuführen.
3.2.4.1. Auch das Vorliegen von Ermittlungsergebnissen durch die Finanzpolizei kann gegenständlich die meritorische Entscheidungspflicht des BVwG nicht auslösen (vgl. dazu VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), da die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG keinesfalls dahingehend verstanden werden kann, dass der belangten Behörde in all jenen Verfahren, die durch eine Anzeige samt Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei eingeleitet werden, die Möglichkeit eingeräumt wird, das gesamte Ermittlungsverfahren auf das BVwG zu verlagern, indem sie - wie gegenständlich erfolgt - den Bescheid auf Grund einer den Akteninhalt völlig außer Acht lassenden Sachverhaltsannahme erlässt. So hat der Verwaltungsgerichtshof daher auch jüngst (VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127) festgehalten, dass wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keinerlei geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht.
3.2.4.2. Da gegenständlich die SGKK wie dargelegt keinerlei geeignete Schritte zur Sachverhaltsermittlung gesetzt hat, ist das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an die SGKK zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen war.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).
Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.
III. ad B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.
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