BVwG W227 2118222-1

W227 2118222-1Federal Administrative CourtAug 8, 2016

Regest

Anrechnung, Rückerstattung Studienbeitrag, Semester,<br/>Studienabschnitt, Studienbeitrag - Rückerstattung, Studiendauer -<br/>Fristüberschreitung, Studienzeitüberschreitung

Full text

BVwG W227 2118222-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W227.2118222.1.00

Spruch

W227 2118222-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Rektorats der Universität Wien vom 25. Juni 2015, Zl. 1104412 SoSe15/L, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 91 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Am 17. Juni 2015 langte bei der Universität Wien der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 ein. Begründet wird der Antrag mit der Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Studienabschnitt aufgrund der Studienbeitragsverordnung 2004 (StubeiV).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Rektorat der Universität Wien den Rückerstattungsantrag "zurück" (aufgrund der meritorischen Entscheidung gemeint offenbar: "ab").

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den ersten Abschnitt des Diplomstudiums der Rechtswissenschaften in zwei von vier Semestern absolviert habe. Ohne einen Studienbeitrag zahlen zu müssen, müsse der zweite Abschnitt nach drei Semestern plus zwei Toleranzsemester absolviert sein. Derzeit sei der Beschwerdeführer im sechsten Semester des zweiten Abschnittes. Da der Verfassungsgerichtshof die Toleranzsemesterregelung des § 91 Abs. 1 UG aufgehoben habe, fehle dem vom Beschwerdeführer aus § 2a Abs. 5 StubeiV abgeleiteten Anspruch die gesetzliche Grundlage. Eine Durchführungsverordnung trete mit der ursprünglichen Grundlage außer Kraft, wenn die Neufassung der gesetzlichen Grundlage in Widerspruch zur ursprünglichen gesetzlichen Grundlage stehe. Der Beschwerdeführer erfülle keine Voraussetzung gemäß § 91 UG, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbringt: Er habe im Wintersemester 2011 das Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Den zweiten Abschnitt habe er im Wintersemester 2012 begonnen. Der Verfassungsgerichtshof habe zwar § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG als verfassungswidrig und § 2 Abs. 3 StubeiV als gesetzwidrig aufgehoben, nicht jedoch über § 2a StubeiV abgesprochen. Das UG und die StubeiV würden sich nicht widersprechen, weil das UG die Mitnahme von Toleranzsemestern eines vorangegangenen Abschnitts nicht regle. Es gebe nur die Regelung der StubeiV, die nach wie vor in Kraft sei. Die gesetzliche Grundlage der Durchführungsverordnung sei § 91 Abs. 6 UG. Ein Gesetz müsse nicht alle genauen Regelungen der Verordnung schon vorwegnehmen, da ansonsten die Erlassung einer solchen Verordnung entbehrlich wäre. Aus § 2a Abs. 5 StubeiV ergebe sich im Umkehrschluss die Mitnahme der Toleranzsemester.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. November 2015 wies das Rektorat der Universität Wien die Beschwerde gemäß § 91 Abs. 1 UG als unbegründet ab.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass einzelne Semester nach der derzeitigen Rechtslage nicht einem weiteren Studienabschnitt zugerechnet werden könnten. Der neu geregelte § 91 Abs. 1 UG enthalte keine entsprechende Regelung. Weiters sei in § 2a Abs. 5 StubeiV geregelt, dass die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert worden sei, auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden sei. Hingegen sei nicht normiert, dass im Rahmen des Diplomstudiums eine Zurechnung von Toleranzsemestern zu erfolgen habe.

5. Gegen die Beschwerdevorentscheidung stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin macht er im Wesentlichen zusätzlich geltend, dass er von der Aufhebung der Bestimmung im UG nicht informiert worden sei. Zu Beginn des zweiten Studienabschnittes seien im UNIVIS-System sechs beitragsfreie Semester eingetragen gewesen. Erst im Sommersemester 2015 sei diese Information geändert worden. Der Beschwerdeführer habe darauf vertraut, dass ihm sechs beitragsfreie Semester zustünden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2011 das Diplomstudium Rechtswissenschaften an der Universität Wien. Die Regelstudiendauer für den ersten Studienabschnitt beträgt zwei Semester und für den zweiten Studienabschnitt drei Semester.

Der Beschwerdeführer schloss den ersten Studienabschnitt am 2. Oktober 2012 und somit in der vorgesehenen Studienzeit ab. Den zweiten Studienabschnitt begann er im Wintersemester 2012. Im Sommersemester 2015 befand er sich im sechsten Semester des zweiten Studienabschnitts. Für das Sommersemester 2015 wurde ihm ein Studienbeitrag in Höhe von EUR 363,36 vorgeschrieben, den er am 22. April 2015 bezahlte.

Am 17. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags für das Sommersemester 2015 wegen "Mitnahme des Toleranzsemesters aus dem 1. Studienabschnitt auf Grund der Studienbeitragsverordnung".

2. Beweiswürdigung

Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 91 Abs. 1 UG haben ordentliche Studierende, wenn sie die vorgesehene Studienzeit eines Studienabschnittes eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschreiten, einen Studienbeitrag von EUR 363,36 für jedes Semester zu entrichten.

3.1.2. Der Beschwerdeführer begann im Wintersemester 2012 mit dem zweiten Studienabschnitt des Diplomstudiums Rechtswissenschaften und befand sich im Sommersemester 2015 im sechsten Semester des zweiten Studienabschnitts. Die für den zweiten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit beträgt drei Semester. Er hat daher die vorgesehene Studienzeit um mehr als zwei Semester überschritten, weshalb ihm von der Universität ein Studienbeitrag vorgeschrieben wurde.

Seinen Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrags begründet der Beschwerdeführer damit, dass ihm ein Toleranzsemester aus dem ersten Studienabschnitt zustünde, da er diesen Abschnitt in der vorgesehenen Studienzeit abgeschlossen habe. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ergebe sich diese Regelung auf Grund eines Umkehrschlusses aus § 2a Abs. 5 StubeiV 2004. Dieser besage, dass die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, auf Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien nicht anzuwenden sei. Deshalb wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers eine Zurechnung eines Semesters bei Diplomstudien möglich.

Gemäß § 91 Abs. 1 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 idF BGBl. I Nr. 134/2008, hatten Studierende, die die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als zwei Semester überschritten haben, keinen Studienbeitrag zu entrichten. Wurde ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, konnte einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden.

Mit Erkenntnis vom 30. Juni 2011, Zl. G 10/11, V 6/11, hob der Verfassungsgerichtshof § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2008, als verfassungswidrig auf. Ebenso hob er § 2 Abs. 3 der StubeiV 2004, BGBl. II Nr. 55/2004 i. d.F. BGBl. II Nr. 3/2009, als gesetzwidrig auf.

Der Beschwerdeführer vermeint dazu, dass der Verfassungsgerichtshof nur über eine Gesetzwidrigkeit von § 2 Abs. 3 der StubeiV 2004, nicht aber von § 2a StubeiV 2004 erkannt habe, weshalb § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 nach wie vor in Geltung stünde.

§ 2a Abs. 5 StubeiV 2004 war in dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Anlassfall B 86/10, welcher zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens G 10/11 bzw. des Verordnungsprüfungsverfahrens V 6/11 und letztlich zur Aufhebung von

§ 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG sowie § 2 Abs. 3 StubeiV 2004 führte, aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht präjudiziell und stand nicht in einem untrennbaren Zusammenhang. Aus diesem Grund konnte der Verfassungsgerichtshof eine Aufhebung von Bestimmungen aus der StubeiV 2004 nicht auf § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 erstrecken. Dies bedeutet - entgegen dem Beschwerdevorbringen - jedoch nicht, dass § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 weiterhin als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist: Wie das Rektorat der Universität Wien bereits zutreffend ausführt, wird eine Verordnung für den Fall, dass sich die - i.S.d. Art. 18 Abs. 2 B-VG erforderliche - gesetzliche Grundlage einer Verordnung ändert, bei einem Widerspruch zur Neufassung ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage nicht gesetzwidrig i.S.d. Art. 139 B-VG, sie tritt vielmehr gleichzeitig mit ihrer ursprünglichen gesetzlichen Grundlage außer Kraft, sofern die Neufassung des Gesetzes keine Grundlage i.S.d. Art. 18 Abs. 2 B-VG bietet (VfSlg. 18.930/2009; VfSlg. 12.634/1991 m.w.H.; VwGH 27.4.2011, 2008/08/0231 m. w.H.; vgl. dazu auch die sogenannte "Herzog-Mantel-Theorie", wonach eine Durchführungsverordnung mit dem Wegfall ihrer gesetzlichen Grundlage ipso iure außer Kraft tritt, in Öhlinger, Verfassungsrecht, 6. Auflage 2005, Rz 1032).

§ 91 Abs. 1 UG in der Neufassung (Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof, BGBl. I Nr. 45/2011, sowie Novellen zum UG, BGBl. I Nr. 18/2013 und 21/2015) enthält in Bezug auf die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, keine gesetzliche Grundlage i.S.d. Art. 18 Abs. 2 B-VG, auf welche § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 gestützt werden könnte (vgl. dazu auch BVwG 10.5.2016, W224 2118226-1/3E).

Nach dem Gesagten ist infolge der Aufhebung von § 91 Abs. 1 bis 3 und 8 UG, BGBl. I Nr. 120/2002 i.d.F. BGBl. I Nr. 134/2008, mit Ablauf des 29. Februar 2012 somit auch § 2a Abs. 5 StubeiV 2004 mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft getreten.

Wird daher ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums um mehr als zwei Semester überschritten, haben Studierende für jedes Semester einen Studienbeitrag zu entrichten. Die Zurechnung eines Semesters zu einem weiteren Studienabschnitt, wenn der vorhergehende Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, ist nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 91 Abs. 1 UG einen Studienbeitrag zu entrichten.

3.1.3. Der Beschwerde war somit keine Folge zu geben.

3.1.4. Im Vorlageantrag wird gerügt, dass im UNIVIS-System hinsichtlich des zweiten Studienabschnitts zunächst sechs beitragsfreie Semester eingetragen gewesen seien, was erst mit Sommersemester 2015 geändert worden wäre. Sofern darin eine Rechtsauskunft der Behörde zu erblicken ist, ist darauf zu verweisen, dass behördliche Auskünfte mangels gesetzlicher Grundlage keine bindende Wirkung haben und eine Rechtsauskunft der Behörde kein subjektives Recht begründet, unabhängig davon, ob sie richtig ist oder nicht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014), § 13a Rz 9 m.w.H.).

Soweit der Beschwerdeführer moniert, er sei von der "Aufhebung der Bestimmung im UG" nicht informiert worden, ist festzuhalten, dass es hierfür keine gesetzliche Verpflichtung der Behörde gibt. Zudem ist es einem Studenten der Rechtswissenschaften zumutbar, sich mit den sein Studium betreffenden Rechtsvorschriften eigenständig auseinanderzusetzen.

3.1.4. Die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. EGMR 20.6.2013, Rs. 24510/06, Abdulgadirov v. Aserbaidschan, Rz. 34 ff; VfGH 18.6.2012, B 155/12; VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

3.2. Zu Spruchpunkt B)

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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