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W101 2002137-1•BVwG W101 2002137-1
W101 2002137-1Federal Administrative CourtAug 8, 2016
Einhebungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gerichtsgebühren -<br/>Bemessungsgrundlage, Klagsausdehnung, Pauschalgebühren,<br/>Streitwertänderung, Zahlungsauftrag
W101 2002137-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Berichtigungsantrag) der XXXX, vertreten durch KRONBERGER Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid (Zahlungsauftrag) des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 17.12.2012, Zl. 631 212 C 505/07s - VNR 3, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde (dem Berichtigungsantrag) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid (Zahlungsauftrag) gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Am 12.01.2007 brachte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eine Klage gegen die beklagte Partei, XXXX, auf Zahlung von € 39.998,25 s.A. und Räumung (€ 694,00) ein.
Die Pauschalgebühr nach Tarifpost (TP) 1 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 (GGG), iHv € 1.191,00 war ordnungsgemäß durch Abbuchung und Einziehung vom Konto der Klagsvertreterin entrichtet worden.
Mit am 02.02.2007 eingebrachtem Schriftsatz dehnte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren um eine weitere Mietzinsforderung von € 21.294,45 auf € 61.292,70 aus. Mit Schriftsatz vom 20.06.2007 schränkte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren um den Betrag von € 18.880,00 ein und dehnte es gleichzeitig um den Betrag von € 26.062,51 aus. Unter Berücksichtigung der Einschränkung und Ausdehnung habe das Klagebegehren nunmehr dergestalt zu lauten, dass die beklagte Partei schuldig sei, der klagenden Partei € 68.475,21 s.A. zu zahlen.
Am 08.08.2007 war das Verfahren an das Bezirksgericht Graz-Ost überwiesen worden.
Im Zuge der Nachprüfung der Gebühren und Kosten ordnete die zuständige Revisorin im Jahr 2012 die Einhebung der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 1.193,00 für die Streitwerterhöhung mit Schriftsatz vom 20.06.2007 an.
In weiterer Folge erließ das BG am 17.12.2012 den angefochtenen Zahlungsauftrag, Zl. 631 212 C 505/07s - VNR 3, mit welchem die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Pauschalgebühr nach TP 1 GGG iHv € 1.193,00 sowie einer Einhebungsgebühr iHv von € 8,00 gemäß § 6 Abs. 1 GEG idF BGBl. I Nr. 1/2013, somit insgesamt zur Zahlung eines Betrages von € 1.201,00, verpflichtet worden war.
Den o.a. Zahlungsauftrag bekämpfte die Beschwerdeführerin in offener Frist mit am 03.01.2013 eingebrachtem Berichtigungsantrag, in welchem sie geltend machte: Die Vorschreibung der zusätzlichen Pauschalgebühr sei zu Unrecht erfolgt, da die Streitwertgrenze von €
72. 670,00 nicht überschritten worden sei. Der genannte Zahlungsauftrag sei deswegen ersatzlos zu beheben.
In weiterer Folge war der Berichtigungsantrag dem Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz (im Folgenden: LG) zur Entscheidung vorgelegt worden.
Mit Bescheid vom 04.02.2013 setzte der Präsident des LG die Entscheidung über den Berichtigungsantrag gemäß § 7 Abs. 5a GEG, in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung, aus. Begründend führte er aus, dass beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2012/16/0130, ein Beschwerdeverfahren anhängig sei, zu dem der vorliegende Sachverhalt Parallelen aufweise.
Mit Schriftsatz vom 22.01.2014 legte der Präsident des LG dem Bundesverwaltungsgericht den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Weiterführung des Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG vor.
In dem in Folge am 29.04.2014 ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, Zl. 2012/16/0130, führte dieser im Wesentlichen aus, dass die dort maßgebliche Verfahrenshandlung (und zwar die Einbringung eines Schriftsatzes am 08.11.2011, in dem zunächst Änderungen der mit der Klage geltend gemachten Beträge zu bestimmten Klagstiteln inhaltlich erläutert und sodann in einer Zusammenfassung dieser inhaltlichen Erläuterungen aus näher angeführten Titeln eine Einschränkung des Klagebegehrens hinsichtlich mancher Titel und gleichzeitig aus einem anderen Titel eine Erweiterung des Klagebegehrens mit näher angeführten Gesamtbeträgen ausgesprochen wurde, die dann in den begehrten Urteilsspruch münden, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € 33.694,59 zu bezahlen) bei verständiger Würdigung so zu verstehen sei, dass damit eine Einschränkung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von €
33. 861,09 (nach einer vorangegangen Klageausdehnung) auf den Betrag von € 33.694,59 vorgenommen worden sei. Die Aufspaltung in eine Klageausdehnung hinsichtlich der Titel, in denen sich die Beträge vergrößerten, und einer Klagseinschränkung hinsichtlich der Titel, hinsichtlich welcher sich die Beträge verringerten, ändere bei einer derartigen Gestaltung des Schriftsatzes den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Als maßgeblich wird festgestellt, dass der Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage am 12.01.2007 € 40.692,25 s.A. betragen hat. Nach Klageausdehnung mit Schriftsatz vom 02.02.2007 sowie der Einschränkung und gleichzeitiger Ausdehnung der Klage mit Schriftsatz vom 20.06.2007 beträgt der Streitwert nunmehr € 68.475,21 s.A..
Unstrittig ist, dass die für die ursprünglich eingebrachte Klage angefallene Gerichtsgebühr nach TP1 GGG iHv € 1.191,00 von der Beschwerdeführerin bereits entrichtet worden ist.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Gemäß § 19a Abs. 11 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. 288/1962 (GEG) idgF, treten die § 1 Z 2, §§ 6 bis 7, § 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 3 und 4 und § 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die §§ 7a, 14 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
§ 19a Abs. 13 geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Einbringungsbehörden nach diesem Bundesgesetz idF BGBl. I Nr. 190/2013 mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen oder wieder anhängigen Rechtsmittelverfahren nach Maßgabe des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über (Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren11, S 497f). Das Bundesverwaltungsgericht hat über Berichtigungsanträge, welche als Beschwerden zu behandeln sind, zu entscheiden und ist somit für das gegenständliche Verfahren zuständig.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handelt. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann.
3.2.2. Gemäß § 7 Abs. 1 GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung kann ein Zahlungspflichtiger, wenn er sich durch den Inhalt des Zahlungsauftrages beschwert erachtet, einen Berichtigungsantrag einbringen.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Verwaltungssache zu Zl. 2012/16/0130, derentwegen das Verfahren über den Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin ausgesetzt worden war, war dieses Verfahren unter sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 2 VwGVG vom Bundesverwaltungsgericht fortzusetzen.
Tarifpost 1 (TP 1) des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Pauschalgebühren in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz in abgestufter Höhe nach dem Wert des Streitgegenstandes fest.
TP 1 in der für den Zeitpunkt der Klagseinbringung maßgebenden Fassung legte die Pauschalgebühr bei einem Wert des Streitgegenstandes über € 36.340,00 bis € 72.670,00 mit € 1.191,00 fest.
Gemäß § 14 GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Gemäß § 54 Abs. 1 JN ist für die Berechnung des für die Zuständigkeit maßgebenden Wertes des Streitgegenstandes der Zeitpunkt der Anbringung der Klage entscheidend.
Nach § 54 Abs. 2 JN bleiben Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht werden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt.
Die Bemessungsgrundlage bleibt gemäß § 18 Abs. 1 GGG für das ganze Verfahren gleich. Hievon tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 GGG die Ausnahme ein, dass die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen und die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, ist.
Eine Änderung des Streitwertes für die Pauschalgebühren tritt gemäß § 18 Abs. 3 GGG nicht ein, wenn das Klagebegehren eingeschränkt wird.
Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird hinsichtlich der Pauschalgebühren für das gerichtliche Verfahren erster Instanz gemäß § 2 Z 1 lit. a GGG mit der Überreichung der Klage und gemäß § 2 Z 1 lit. b leg. cit., wenn das Klagebegehren erweitert wird, mit dem Zeitpunkt der Überreichung des Schriftsatzes, begründet. Wird das Klagebegehren erweitert, ohne dass vorher die Klagserweiterung mit einem Schriftsatz dem Gericht mitgeteilt worden ist, so entsteht eine allfällige zusätzliche Pauschalgebühr mit dem Beginn der Protokollierung.
Im gegenständlichen Fall ist für die ursprüngliche, am 12.01.2007 eingebrachte Klage mit einem Streitwert von € 40.692,25 s.A. eine Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG iHv € 1.191,00 entstanden, welche von der Beschwerdeführerin entrichtet worden ist.
Mit am 02.02.2007 eingebrachtem Schriftsatz dehnte die Beschwerdeführerin das Klagebegehren um weitere Mietzinsforderungen von € 21.294,45 auf € 61.292,70 aus, schränkte es in Folge mit Schriftsatz vom 20.06.2007 um das Räumungsbegehren sowie um das Zahlungsbegehren der nicht erlegten Kaution im Betrag von €
18. 880,00 ein und dehnte es gleichzeitig wieder um den Betrag von €
Eine Aufspaltung in eine Klageausdehnung und eine Klageeinschränkung ändert den Streitwert nur auf den durch den begehrten Urteilsausspruch angeführten - sich nach Saldierung der einzelnen Änderungen ergebenden - Betrag (VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0130). Die Gerichtsgebührenpflicht knüpft an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten (vgl. die bei Wais/Dokalik, 11. Auflage, zu E. 12 zu § 1 GGG zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die mit Schriftsatz vom 20.06.2007 vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens (und damit des Streitwertes) von € 26.062,51 ist somit lediglich auf den Betrag des ursprünglichen Klagebegehrens nach Saldierung des Betrages der ersten Klageerweiterung vom 02.02.2007 sowie der Klagseinschränkung vom 20.06.2007 - und nicht (wie offenbar die Kostenbeamtin meinte) auf den Betrag des ursprünglichen Klagebegehrens und ersten Klageerweiterung vom 02.02.2007 ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Klagseinschränkung vom 20.06.2007 - hinzuzurechnen. Danach ergibt sich ein Betrag iHv € 68.475,21.
Die mit Schriftsatz vom 20.06.2007 vorgenommene Klageerweiterung iHv € 26.062,51 hat somit keine Gerichtsgebührenschuld entstehen lassen, da der Streitwert innerhalb der bestehenden Grenzen des Streitwertes zwischen € 36.340,00 bis € 72.670,00 geblieben ist (vgl. VwGH 29.04.2014, Zl. 2012/16/0130).
Bei Erweiterung des (ursprünglichen) Klagebegehrens ist (nur) im Falle der Überschreitung der in TP 1 jeweils normierten Wertgrenzen der entsprechende Differenzbetrag auf die insgesamt zu entrichtende Pauschalgebühr ergänzend zu entrichten (VwGH 17.05.1990, Zl. 89/16/0226). Die Pauschalgebühr ist auch bei Einschränkung und Ausdehnung nur einmal zu entrichten, allerdings vom höchsten geltend gemachten Betrag (vgl. Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 11. Auflage, E 147. zu § 18 GGG).
Dies ist im vorliegenden Fall der Betrag iHv € 68.475,21, der jedoch innerhalb der in TP 1 normierten Wertgrenze liegt, sodass sich der Wert des Streitgegenstandes für die Pauschalgebühren nicht relevant geändert hat.
Da aus oben genannten Gründen dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war dieser daher gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zur Gänze ersatzlos zu beheben.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, Zl. 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR (vgl. E vom 10.05.2007, Nr. 7401/04 [Hofbauer/Österreich Nr. 2] und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 [Bösch/Österreich]) eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.2. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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