BVwG W231 2101373-1

W231 2101373-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Entscheidungsfrist, Ermittlungspflicht, ersatzlose<br/>Behebung, Flächenabweichung, Fristablauf, Fristüberschreitung,<br/>Fristversäumung, Kassation, Kontrolle, Kürzung, mangelhaftes<br/>Ermittlungsverfahren, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, unzuständige Behörde, Unzuständigkeit, Verschulden,<br/>Verspätung, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zurückverweisung,<br/>Zuständigkeit

Full text

BVwG W231 2101373-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W231.2101373.1.00

Spruch

W231 2101373-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin auf Grund des Vorlageantrages vom 20.03.2014 über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX, nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012:

A)

Die Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ XXXX wird behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang, Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht den Vorlageantrag der beschwerdeführenden Partei vom 20.03.2014 gegen einen als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012" bezeichneten Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX vor. Aus den übermittelten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2012 Einheitliche Betriebsprämie iHv EUR 583,86 gewährt. Aus der Begründung ist ersichtlich, dass im Rahmen dieses Bescheides die Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX noch nicht berücksichtigt werden konnte. Dagegen hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben.

Mit auf § 19 Abs. 2 MOG gestützten Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012 insofern abgeändert, als dem Beschwerdeführer - unter Berücksichtigung der Futterfläche auf der Alm BNr. XXXX - für 2012 EBP iHv EUR 1.292,02 zugesprochen und eine weitere Zahlung von 708,16 ausgesprochen wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Am 13.08.2013 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, die für das Antragsjahr 2012 eine ermittelte Fläche von 14,14 ha (gegenüber einer beantragten Fläche von 15,98 ha), sohin eine Differenz von 1,84 ha, ergab.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014 berücksichtigte die AMA das Ergebnis der VOK und sprach eine Flächensanktion iHv EUR 239,54 aus. Dabei ging die AMA von einer Differenzfläche von 1,84 ha aus. Insgesamt wurde EBP für 2012 iHv 1.292,02 gewährt und eine Rückforderung ausgesprochen.

Am 10.03.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, wonach die Außenstelle XXXX im Fall der betreffenden Alm des Beschwerdeführers für das Antragsjahr 2012 bestätige, dass die Fläche im Rahmen einer bei der Außenstelle erfolgten Digitalisierung nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichungen dem Landwirt nicht erkennbar gewesen sei. Dieser Bestätigung ist als Beilage eine weitere Sachverhaltsdarstellung der Außenstelle zum Feldstück 2 auf Basis eines Luftbildes aus dem Jahr 2006 beigefügt.

Mit Aufforderung zur Stellungnahme vom 26.04.2016 erging vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Änderung der Aktenlage an die AMA das Ersuchen bekannt zu geben, ob die Bestätigung gemäß Task Force Almen von der AMA geprüft wurde und für das betreffende Antragsjahr berücksichtigt werden könnte.

Mit "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 23.05.2016 gab die AMA bekannt, dass die Bestätigung gemäß Task Force Almen für das Antragsjahr 2012 positiv berücksichtigt werden kann, da die Beantragung für das Antragsjahr 2011 mit den schlagbezogenen Darstellungen plausibilisiert werden könne. Wenn der Beschwerdefall an die AMA zurückverwiesen würde, könne die Almsanktion aufgehoben werden und im Zuge einer Neuberechnung berücksichtigt werden.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde und dem Gerichtsakt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) i.d.F. der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I. Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013).

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I. Nr. 55/2007 i. d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 Abs. 1 MOG 2007 ist die Agrarmarkt Austria zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Beurteilungsgegenstand:

Die Behörde hat nach Einbringung eines Rechtsmittels ihren Ausgangsbescheid abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung des "Abänderungsbescheides", in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, erfließt, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG erlassen wollte. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Wie der VwGH in seiner Entscheidung vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026 klargestellt hat, wurde mit Erlassung der Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 Abs. 1 VwGVG dem Ausgangsbescheid derogiert. Somit war durch das Bundesverwaltungsgericht angesichts des fristgerechten Einlangens des Vorlageantrages über die Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung abzusprechen, da diese im Regime des VwGVG - anders als nach dem § 64a AVG - nicht mit Einlangen des Vorlageantrags außer Kraft tritt (VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Ausdrücklich hat der VwGH in dieser Entscheidung u.a. auch klargestellt, dass - will das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen - die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz oder Abs. 4 VwGVG aufzuheben ist.

3. Zurückverweisung:

Festzustellen ist zunächst, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH 4.11.1996, 96/10/0109; Eder/Marschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 14 K7). Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und ist schon aus diesem Grund rechtswidrig.

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus der "Nachreichung zur Beschwerdevorlage" vom 23.05.2016 ergibt sich, dass die am 10.03.2014 bei der AMA eingelangte Bestätigung der Task Force Almen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurde und positiv berücksichtigt werden könnte, wäre die AMA noch zuständig, wobei eine Entscheidung durch die AMA selbst zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens führen würde. Somit ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall in Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde einer Entscheidung zuzuführen. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung.

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