BVwG W214 2010289-1

W214 2010289-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016

Regest

besondere Härte, Gerichtsgebühren - Nachlass, Ratenzahlung,<br/>wirtschaftliche Schwierigkeiten

Full text

BVwG W214 2010289-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W214.2010289.1.00

Spruch

W214 2010289-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 06.05.2014, Zl. Jv 52255-33a/14, betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit zwei Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.03.2014 wurde die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen gemäß § 4 Z 3 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) bewilligt und dem Beschwerdeführer als Unterhaltsschuldner aufgetragen, Pauschalgebühren gemäß § 24 UVG von insgesamt EUR 562,00 zu zahlen.

2. Mit Schreiben vom 04.04.2014 beantragte der Beschwerdeführer den Nachlass der auferlegten Gerichtsgebühren mit der Begründung, dass er sich in Haft befinde, kein Einkommen habe und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag nicht statt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Hälfte im Besitz einer Liegenschaft sei. In Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers (Realbesitz) könne in der Einbringung eines einmaligen Betrages von EUR 562,00 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden. Daran ändere auch die Haft nichts.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.06.2014 fristgerecht Beschwerde, in der er ergänzend Folgendes vorbrachte: Die angeführte Liegenschaft sei nicht mehr in seinem Besitz. Da er sich derzeit in Haft befinde und nach seiner Entlassung Unterhalt leisten müsse, stelle die Bezahlung des geforderten Betrages eine besondere Härte dar.

5. Mit dem Zahlungsauftrag des Präsidenten des Landesgerichtes für

XXXX vom 07.07.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit den oben genannten bezirksgerichtlichen Beschlüssen aufgelaufenen Gebühren/Kosten in der Höhe von zwei Mal EUR 281,00 und die Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) in der Höhe von EUR 8,00 somit einen Betrag von insgesamt EUR 570,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

6. Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 15.07.2014 samt den bezughabenden Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zu Entscheidung vorgelegt.

7. Am 16.04.2015 wurde der Beschwerdeführer aus der Haft, bedingt für eine Probezeit von 5 Jahren, entlassen.

8. Mit Schreiben vom 15.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht ersucht, Kontoauszüge der letzten sechs Monate sowie den Scheidungsvergleich vorzulegen. Weiters wurde er gebeten mitzuteilen, wann die Einverleibung des Grundstückes an seine Exfrau stattgefunden habe.

9. Der Beschwerdeführer legte folgende Unterlagen vor:

Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate Dezember 2015 bis Mai 2016 (Brutto: EUR 1.767,00 plus Sonderzahlungen; Netto: Dezember 2015 EUR 1.517,64; Jänner 2016 EUR 1.506,49; Februar 2016 EUR 1.451,18; März 2016 EUR 1.503,19; April 2016 EUR 1.463,76; Mai 2016 EUR 1.494,16), einen Beitragsgrundlagennachweis für die Monate 15.06.2015 bis 31.12.2015 (Bruttobezüge EURO 14.438,52) und den Scheidungsvergleich vom 21.03.2014. Daraus geht unter Punkt 11. hervor, dass die Exfrau des Beschwerdeführers als Abgeltung für die Übertragung der Vermögenswerte bis zum 31.12.2015 verpflichtet gewesen sei, eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 15.000 zu leisten. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 30.05.2016 vor, in dem die Anträge des Präsidenten des Oberlandesgerichtes XXXX vom 09.05.2016 auf Rückzahlung der gewährten Vorschüsse von EUR 7.908,00 abgewiesen wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein monatliches Nettoeinkommen von EUR 1.327,42 ohne Sonderzahlungen, habe. Weiters falle monatlich eine Miete von EUR 402,80, Strom von EUR 50,00, Rundfunkgebühren von EUR 50,35 sowie Unterhalt für die minderjährigen Kinder von EUR 400,00, an. Aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die gewährten Vorschüsse zurückzuzahlen. Schließlich legte der Beschwerdeführer einen Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 09.10.2014, Zl. XXXX, vor. Darin wird der Exfrau des Beschwerdeführers das Eigentumsrecht am ehemals gemeinsamen Grundstück einverleibt.

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 570,00 zu zahlen. Der Beschwerdeführer ist 47 Jahre alt. Er ist erwerbstätig und für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Gemäß seinem Scheidungsvergleich erhielt er eine Ausgleichszahlung von EUR 15.000.- .

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.07.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Gemäß § 9 Abs. 4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182).

Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).

3.2.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung war der Beschwerdeführer in Haft und zur Hälfte Eigentümer eines Grundstückes. Die belangte Behörde hat zu Recht angenommen, dass in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG erblickt werden könne.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. jüngst VwGH 27.4.2016, Ra 2015/05/0069 m.w.N.), weshalb dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit zur Stellungnahme zu seinen aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation gegeben wurde. Der Beschwerdeführer ist nicht mehr zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft und ist für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig. Dennoch hat er in den Monaten Dezember 2015 bis Mai 2016 im Durchschnitt ein monatliches Einkommen von EUR 1.489 gehabt. Weiters geht aus dem Scheidungsvergleich eine Ausgleichszahlung, fällig am 31.12.2015, in Höhe von EUR 15.000 hervor. Vor diesem Hintergrund kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer Umstände bescheinigt hätte, die einen Nachlass nach § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen würde.

Im Übrigen ist eine Änderung der wirtschaftlichen Situation des heute 47-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft nicht ausgeschlossen.

Darüber hinaus kann in Hinblick auf die Höhe des geschuldeten Betrages nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde.

Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10 § 9 GEG E 106). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine voraussichtliche allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin grundsätzlich möglich ist, ihre Gebührenschuld - wenn auch in sehr kleinen Monatsraten - zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass - wie gegenständlich beantragt - kann somit nicht gewährt werden.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.

3.3. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 7

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2.).

Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

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