W210 2109341-1•BVwG W210 2109341-1
W210 2109341-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Unregelmäßigkeiten, Verjährung,<br/>Verjährungsfrist, Vollmacht, Zahlungsansprüche
W210 2109341-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Datum vom 20.04.2009 stellte die Beschwerdeführerin, BNr.
XXXX , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr Auftreiberin auf die Almen mit den Betriebsstättennummern (BStNr.) XXXX , XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen für das Antragsjahr 2009 gestellt wurden.
2. Am 14.08.2009 wurde auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
3. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR
XXXX gewährt. Der Beihilfenberechnung wurden dabei 21,01 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 19,80 ha (davon anteilige Almfläche 13,18 ha) und eine ermittelte Fläche von 19,75 ha (davon anteilige Almfläche 13,17 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
4. Mit Bescheid der AMA vom 27.07.2011, AZ XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von ebenfalls EUR XXXX gewährt. Es ergab sich bei gleichbleibendem Wert der Zahlungsansprüche lediglich eine Änderung in der Berechnung der Zahlungsansprüche (ZA-Tabelle). Die Werte in der Flächentabelle blieben unverändert. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
5. Mit Datum vom 03.05.2013 beantragte der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 90,42 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 61,90 ha an beihilfefähiger Fläche zu Grunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
6. Am 16.08.2013 wurde auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der AMA durchgeführt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 61,91 ha (davon 0,07 ha bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken, Beanstandungscode 99) vorgefunden wurde. Der Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Almbewirtschafter mit Schreiben vom 19.08.2013 zur Stellungnahme übermittelt.
7. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ
XXXX , wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von nunmehr EUR XXXX gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR XXXX ausgesprochen. Der Beihilfenberechnung wurden dabei unverändert 21,01 zugewiesene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von nunmehr 17,43 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 10,81 ha) und eine ermittelte Fläche von nunmehr 17,38 ha (davon anteilige Almfläche nunmehr 10,80 ha) - mit der Maßgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne - zu Grunde gelegt. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Die in der Begründung angeführte Differenzfläche betrug 0,00 ha. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.
8. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22.11.2013, eingelangt bei der belangten Behörde am 26.11.2013, rechtzeitige und weitwendig ausformulierte Beschwerde (vormals Berufung), der eine Stellungnahmen des Almbewirtschafters der Almen mit der BStNr. XXXX samt Luftbildern beigelegt wurde. Die Beschwerde bemängelt die Flächenberechnung durch die belangte Behörde, verweist auf frühere amtliche Ermittlungsergebnisse, macht einen Irrtum der Behörde geltend, wendet sich gegen die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüssen, bringt vor, dass die Beschwerdeführerin keine Schuld an der beanstandeten Beantragung trifft, wendet Verjährung ein und moniert die unangemessene, hohe Strafe. Die Beschwerdeführerin beantragt (1.) die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides bzw. (2.) dessen Abänderung nach Maßgabe des Beschwerdevorbringens,
(3.) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, (4.) die Vorlage sämtlicher Prüfberichte, (5.) die Erlassung eines Feststellungsbescheides hinsichtlich der Alm-Referenzfläche und (6.) die Durchführung eines Lokalaugenscheins.
9. Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" ein, mit der die Landwirtschaftskammer Tirol hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass sie die Almfutterfläche im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer Kufstein erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt habe und die Flächenabweichung dem Landwirt und die Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen sei.
10. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.03.2016 am 29.04.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
11. Mit Schreiben vom 25.05.2016 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs aufgefordert, unter Vorlage allfälliger Prüfberichte konkret auszuführen, auf welche früheren amtlichen Erhebungen der belangten Behörde sie sich verlassen habe, wann diese Erhebungen stattgefunden hätten und welche Ergebnisse erzielt worden seien, sowie unter Vorlage von Luftbildern oder anderen Belegen unter genauer Schlagbezeichnung anzugeben, was sie an der Flächenberechnung der belangten Behörde sowie an den Vor-Ort-Kontrollen konkret zu beanstanden habe.
Das Parteiengehör blieb unbeantwortet. Bis zum heutigen Tage langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für ihren Heimbetrieb im Ausmaß von 6,62 ha, sowie - gemessen an der Anzahl an von ihr aufgetriebenen Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) - für ihre anteiligen Almflächen auf den Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX im Ausmaß von zunächst 13,18 ha. Die Beschwerdeführerin beantragte somit für das Jahr 2009 zunächst eine beihilfefähige Gesamtfläche im Ausmaß von 19,80 ha.
Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2009 Auftreiberin auf die Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX , für die von den zuständigen Almbewirtschaftern ebenfalls Mehrfachanträge-Flächen 2009 gestellt und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 2 ha, für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von 26,35 ha und für die Alm mit der BStNr. XXXX eine Fläche im Ausmaß von zunächst 90,42 ha beantragt wurde. Im Zuge der Flächenermittlungen zogen die zuständigen Almbewirtschafter keine Sachverständigen (oder sonstige Beauftragte) bei.
Am 14.08.2009 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer eine Fläche im Ausmaß von 2 ha und somit keine Flächenabweichungen festgestellt wurden.
Mit Datum vom 25.04.2013 beantragte der zuständige Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX eine Korrektur der Almfläche von 24,76 ha auf 12,48 ha.
Mit Datum vom 03.05.2013 beantragte der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur der Mehrfachanträge-Flächen 2009-2012 in der Form, dass statt einer Almfläche im Ausmaß von 90,42 ha nur mehr eine solche im Ausmaß von 61,90 ha an beihilfefähiger Fläche zugrunde zu legen sei. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 16.08.2013 fand auf der Alm mit der BStNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, im Zuge derer für das Antragsjahr 2009 eine Fläche im Ausmaß von 61,91 ha (davon 0,07 ha bewirtschaftete Fläche auf nicht beantragten Grundstücken, Beanstandungscode 99) vorgefunden wurde. Es wurde somit mehr Fläche vorgefunden als mit Korrekturantrag beantragt.
Mit angefochtenem Änderungsbescheid wurde nur noch von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche der Beschwerdeführerin im Ausmaß von 10,81 ha ausgegangen. Die beantragte/ermittelte Heimbetriebsfläche blieb - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - unverändert. Es wurde keine Flächensanktion verhängt und eine Differenzfläche von 0,00 ha festgestellt. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht.
Die einzige Änderung der letzten beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, bestand somit in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almflächen um 2,37 ha. Die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Rückforderung gründet somit auf der Korrektur der Almfläche der Alm mit der BStNr. XXXX in Übereinstimmungen mit dem Ergebnis der auf der Alm mit der BStNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 16.08.2013.
Im Antragsjahr 2009 verfügte die Alm mit der BStNr. XXXX über eine Fläche von 26,35 ha, die Alm mit der BStNr. XXXX über eine Fläche von 2 ha und die Alm mit der BStNr. XXXX über eine Fläche von 61,91 ha.
Gemessen an der Anzahl an von der Beschwerdeführerin aufgetriebenen RGVE verfügte sie somit im Antragsjahr 2009 über eine anteiligen Almflächen auf den genannten Almen im Ausmaß von 10,81 ha.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2009 über eine Heimfläche im Ausmaß von 6,62 ha und - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - über eine beihilfefähige Heimfläche von 6,58 ha sowie über 21,01 flächenbezogene Zahlungsansprüche.
Der Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2009 wurde somit eine beihilfefähige Gesamtfläche (Flächen des Heimbetrieb und anteilige Flächen der Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX ) im Ausmaß von 17,38 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde gelegt.
Am 30.01.2014 langte bei der AMA eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen" hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX für das Antragsjahr 2009 ein.
Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie auf den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrektur, die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen sowie die Vorlage der "Bestätigung gemäß Task Force Almen" für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.
Im Speziellen ist darüber hinaus Folgendes auszuführen:
Der Mehrfachantrag-Flächen 2009 der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Heimbetrieb und die Mehrfachanträge-Flächen 2009 der zuständigen Almbewirtschafter hinsichtlich der Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX liegen dem Verwaltungsakt bei.
Das Ausmaß der zu berücksichtigenden Fläche des Heimbetriebes der Beschwerdeführerin beruht auf deren eigenen Angaben. Die Beschwerdeführerin beantragte für ihren Heimbetrieb ein Flächenausmaß von 6,62 ha. Die belangte Behörde legte dem Heimbetrieb im Zuge der Beihilfenberechnung für das Antragsjahr 2009 eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 6,58 ha - mit der Maßgabe, dass für Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden kann - zu Grunde. Dieses Flächenausmaß wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und es ergeben sich aus dem Akt keine Anzeichen, wonach dem nicht zu folgen wäre.
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX ergibt sich aus dem betreffenden Mehrfachantrag-Flächen 2009 und blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten.
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX ergibt sich ebenfalls aus dem betreffenden Mehrfachantrag-Flächen 2009 in Übereinstimmung mit dem im "Prüfbericht für die Vor-Ort-Kontrolle zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 nach ÖPUL 2007" ermittelten Flächenausmaß und blieb im Verfahren ebenfalls unbestritten.
Das Flächenausmaß der Alm mit der BStNr. XXXX beruht zum einen auf dem Ergebnis der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 16.08.2013, im Zuge derer eine Almfläche im Ausmaß von 61,91 ha (davon 0,07 ha auf nicht beantragtem Grundstück) ermittelt wurde. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiell bestritten. So führte die Beschwerdeführerin in deren Beschwerdeschriftsatz lediglich aus, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Konkrete Ausführungen, denen entnommen werden kann, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde für das Antragsjahr 2009 festgestellte Flächenausmaß nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen hätte, sind den Beschwerdeausführungen nicht zu entnehmen. Es wird weder auf einen konkreten Teil der Almfutterflächen Bezug genommen noch ausgeführt, wie sich die Gegebenheiten auf diversen Flächenabschnitten - aus Sicht der Beschwerdeführerin - entgegen der Beurteilung der belangten Behörde anders dargestellt hätten. Die Gelegenheit zur Konkretisierung ihres diesbezüglichen Beschwerdevorbringens im Rahmen eines Parteiengehörs ließ die Beschwerdeführerin ebenfalls ungenützt. Es ergaben sich daher unter Berücksichtigung sämtlicher Beweismittel keinerlei Bedenken, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.08.2013 ermittelte Almfläche den Feststellungen zu Grunde zu legen.
Dass die mit angefochtenem Bescheid vom 14.11.2013 vorgenommene Rückforderung auf der Almflächenkorrektur der Alm mit der BStNr. XXXX in Übereinstimmungen mit dem Ergebnis der auf der Alm mit der BStNr. XXXX durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 16.08.2013 gründet, ergibt sich zum einen aus dem Korrekturantrag vom 03.05.2013. Mit diesem Antrag nahm der zuständige Almbewirtschafter eine Korrektur seiner ursprünglichen Angaben im Mehrfachantrag-Flächen 2009 vor und reduzierte das Flächenausmaß der Almfutterfläche von 90,42 ha auf 61,90 ha beihilfefähige Fläche. Zum anderen ergibt sich diese Feststellung aus dem - in zeitlicher Nähe zum Korrekturantrag erlassenen - angefochtenen Bescheid selbst. Wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtlich, wurde eine Differenzfläche von 0,00 ha ermittelt. Eine weitere Begründung für die vorgenommene Rückforderung enthielt der angefochtene Bescheid nicht und ist auch kein anderer Grund ersichtlich, wurden doch festgestellter Maßen im Zuge der auf den gegenständlichen Almen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen keine negativen Flächenabweichungen festgestellt. Zwar wurde auf der Alm mit der BStNr. XXXX nach erfolgter Flächenkorrektur und vor Erlassung des angefochtenen Bescheides eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, doch wurde im Zuge dieser sogar mehr Fläche vorgefunden als mit Korrekturantrag letztgültig beantragt war. Es ist daher evident, dass die einzige Änderung der letzten beiden Bescheide, mit denen über die EBP 2009 abgesprochen wurde, in der Reduzierung der beantragten anteiligen Almfläche nach durchgeführter Almflächenkorrektur bestand und die belangte Behörde im Zuge der Beihilfenberechnung ausschließlich die beantragten Almflächen zu Grunde legte.
Die Beschwerdeführerin beanstandete nicht die von der belangten Behörde der Prämienberechnung zu Grunde gelegte Anzahl an von ihr aufgetriebenen RGVE, die die Grundlage für das Ausmaß der zugesprochenen fiktiven anteiligen Almfutterfläche bildet.
Dass die Bewirtschaftung der verfahrensgegenständlichen Almen nicht durch die Beschwerdeführerin selbst sondern durch die zuständigen Almbewirtschafter erfolgte und das Ausmaß der Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX von deren zuständigem Almbewirtschafter letztgültig mit Korrekturantrag beantragt wurde, ist dem Verwaltungsakt zu entnehmen (vgl. Mehrfachantrag-Flächen und Korrekturantrag zur in Rede stehenden Alm sowie der Beschwerde beigelegte Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters).
Dass die zuständigen Almbewirtschafter der verfahrensgegenständlichen Almen im Zuge der Flächenermittlungen Sachverständige (oder sonstigen Beauftragten) herangezogen hätten, ist weder den Beschwerdeausführungen noch dem Verwaltungsakt zu entnehmen. Der zuständige Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX beruft sich in seiner Stellungnahme betreffend die Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alm mit der BStNr. XXXX lediglich auf die Festlegung der Schläge durch den ortskundigen Waldaufseher.
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Berufungen gegen Bescheide, die vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden sind, gelten als Beschwerden (vgl. § 3 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013). Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[...]."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]
[...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2, 11, 21, 22, 50 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
Definitionen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...]
(22) "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 21
Verspätete Einreichung
(1) [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen.
[...]"
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß den Kapiteln 6 bzw. 9 von Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.
[...]."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
[...]."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet auszugsweise:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist.
[...]."
§ 19 Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 lautet auszugsweise:
"§ 19. [...]
(2) Bescheide zu den in §§ 7, 8 und 10 angeführten Maßnahmen können von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechts vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen auch bei Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen einschließlich dazu erlassener Durchführungsbestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.
[...]."
§ 4 Abs. 2 INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008 lautet:
"Jede beihilfefähige Fläche muss mindestens 0,10 ha betragen oder ein Feldstück im Sinne des § 3 Z 1 der INVEKOS-GIS-Verordnung, BGBl. II Nr. 335/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2007, sein oder von unveränderlichen Grenzen umgeben sein."
3.3. Zu Spruchpunkt A) zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Dieser ist berechtigt, seinen Antrag nach Art. 22 der VO (EG) Nr. 796/2004 jederzeit einzuschränken oder zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall ist eine derartige Rücknahme in Form einer nachträglichen Reduktion der Almfläche durch den zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX erfolgt, sodass die Behörde nach Art. 73 leg. cit. verpflichtet war, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.2. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei, so gilt es darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde der Beihilfenberechnung einerseits das von der Beschwerdeführerin selbst beantragte Ausmaß ihrer Heimfläche und andererseits die von den zuständigen Almbewirtschaftern der gegenständlichen Almen mit den BStNr. XXXX , XXXX und XXXX beantragten Almflächen zu Grunde gelegt hat.
3.3.3. Die eingebrachte Beschwerde lässt erkennen, dass Einwendungen gegen eine neue Feststellung der Almfutterfläche der Alm mit der BStNr. XXXX auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle erhoben werden. Hierzu ist festzuhalten, dass auf der Alm mit der BStNr. XXXX zwar eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt wurde, im Zuge derer jedoch für das Antragsjahr 2009 sogar mehr Fläche (61,91 ha) vorgefunden wurde, als vom Almbewirtschafter der gegenständlichen Alm mit Korrekturantrag letztlich beantragt wurde (61,90 ha).
Gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt, wenn im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche liegt. Da der Beihilfenberechnung somit nicht das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte und über die mit Korrekturantrag beantragte Hektaranzahl hinausgehende Flächenausmaß zu Grunde gelegt wurde, hat sich die Beschwerdeführerin daher entgegen ihrem Vorbringen nicht auf das im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellte Almflächenausmaß verlassen, sondern wurde dieses vom zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX mit Korrekturantrag zum Mehrfachantrag-Flächen 2009 selbst beantragt. Da aber nicht eine Vor-Ort-Kontrolle die Grundlage des angefochtenen Bescheides bildet, war auch nicht auf den Einwand bezüglich der mangelnden Verrechnung der Über- und Untererklärungen sowie der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen einzugehen.
Unabhängig davon, dass der Prämienberechnung letztlich aufgrund des Umstandes, dass im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX mehr Fläche vorgefunden wurde als mit Korrekturantrag letztgültig beantragt wurde, die Angaben des Almbewirtschafters im Korrekturantrag zu Grunde gelegt wurden, gilt es vor dem Hintergrund des unbeantwortet gebliebenen Parteiengehörs dennoch auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinzuweisen, wonach ein Beschwerdeführer im Zusammenhang mit Beanstandungen betreffend durchgeführte Vor-Ort-Kontrollen konkrete Angaben zu machen und auszuführen hat, aus welchen Gründen seines Erachtens die Ergebnisse einer stattgefundenen Vor-Ort-Kontrolle nicht korrekt sind. Kommt der Beschwerdeführer dieser Vorgehensweise nicht nach, ist die Behörde nicht gehalten, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist die Behörde nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541, 15.09.2011, 2011/17/0123).
3.3.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, es liege ein Irrtum der Behörde gemäß Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004 vor, ist unbegründet, da die gegenständliche Zahlung ausschließlich auf einen Antrag des Beschwerdeführers und der Almbewirtschafter zurückzuführen ist. Ein zu berücksichtigender Irrtum der zuständigen Behörde, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte, ist schon aus diesem Grunde auszuschließen.
3.3.5. Die belangte Behörde legte - aufgrund der erfolgten Korrektur durch den Almbewirtschafter - der verfahrensgegenständlichen Alm mit der BStNr. XXXX somit zu Recht eine Almfutterfläche im Ausmaß von 61,90 ha zu Grunde und berechnete davon auch zu Recht die der Beschwerdeführerin insgesamt (unter Berücksichtigung der anteiligen Almflächen der zwei weiteren Almen mit den BStNr. XXXX und XXXX ) zustehende fiktive anteilige Almfutterfläche (10,80 ha).
Wie bereits den Feststellungen unter II.1. zu entnehmen ist, war der Beihilfenberechnung zur Einheitlichen Betriebsprämie 2009 somit eine Gesamtfläche (Heimbetrieb und anteilige Almflächen) im Ausmaß von 17,38 ha zu Grunde zu legen. Da die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 jedoch zunächst ein größeres Ausmaß an beihilfefähiger Fläche beantragt hat (19,80 ha), war die belangte Behörde gemäß Art. 73 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern.
3.3.6. Sanktionen wurden aufgrund der festgestellten Differenzfläche von 0,00 ha im angefochtenen Bescheid nicht verhängt. Sämtliche diesbezüglich vorgebrachte Beschwerdepunkte gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass die Beschwerdeführerin an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst anführt, ist der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einschränkungen des Beihilfeantrags für die gegenständliche Alm mit der BStNr. 9640061 sind der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; 11.12.2009, 2007/17/0195). Da der Antrag somit von einer bevollmächtigten Person, dem Almbewirtschafter, selbst eingeschränkt worden ist, kann dem auch nicht entgegengehalten werden, das behördlich angewandte Flächenausmaß sei nicht nachvollziehbar, entspricht die dem Bescheid zu Grunde liegende beihilfefähige Futterfläche doch dem Antrag des Almbewirtschafters.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass eine Flächenfeststellung durch Waldaufseher keine amtliche Flächenfeststellung darstellt.
Die Bestätigung gemäß "Task Force Almen" hinsichtlich der Alm mit der BStNr. XXXX war gegenständlich nicht relevant, da die Flächenfeststellungen auf dieser Alm zum einen nicht in Beschwerde gezogen wurden und sich aufgrund des Umstandes, dass keine Sanktionen verhängt wurden, zum anderen auch keine Notwendigkeit zur Überprüfung eines diesbezüglichen Schuldausschließungsgrundes ergab.
3.3.7. Die hier anzuwendende VO (EG) Nr. 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 5 spezielle Verjährungsbestimmungen. Danach gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht gezahlten Beiträgen nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre bzw. bei gutem Glauben mehr als vier Jahre vergangen sind. Neben dieser sektorbezogenen Regelung findet aber Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 Anwendung, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor (so wie im vorliegenden Fall jedenfalls bei den Mehrfachantrag-Flächen 2009 bis 2012), so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer). Der Rückforderung des übersteigenden Betrages kann auch deswegen nicht Verjährung entgegen gehalten werden, weil die Änderung vom zuständigen Almbewirtschafter selbst beantragt wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Die Beschwerde war abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
3.3.8. Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzuhalten, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Almbewirtschafter online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden.
3.3.9. Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Referenzalmfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216).
3.3.10. Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Hauptsache wird ein hier gestellter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos (s. VwGH 30.01.2015, Zl. Ra2014/02/0175-9 unter Verweis auf VwGH 20.12.1995, Zl. 95/03/0288). Bei diesem Ergebnis konnte somit eine weitere Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
3.3.11. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN).
Die gegenständliche Beschwerde ist weitwendig formuliert, wirft aber aufgrund der Tatsache, dass letztlich von der belangten Behörde auf Basis des der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Antrags des Almbewirtschafters im Rahmen der rückwirkenden Flächenkorrektur entschieden wurde, lediglich Rechtsfragen auf. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).
3.4. Zu Spruchpunkt B) zur Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Insbesondere kann auf die oben unter 3.3. zitierte Rechtsprechung des EuGH und des VwGH zurückgegriffen werden.
Insbesondere liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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