BVwG W159 2103163-1

W159 2103163-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016

Regest

Interessenabwägung, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung

Full text

BVwG W159 2103163-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W159.2103163.1.00

Spruch

W159 2103163-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Kenia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.02.2015, Zl. 573866308-140049650, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.06.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 3 AsylG 2005

iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 3 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsbürger von Kenia, stellte am 12.10.2010 aus Kenia bei der zuständigen Magistratsabteilung 35 in WIEN (in der Folge: MA 35) einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger".

Grund hiefür war die standesamtliche Heirat am 03.07.2009 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX , am XXXX in Kenia geb.

Am 04.03.2011 erging seitens der MA 35 die Aufforderung ausständige Unterlagen zum Antrag nachzureichen. Am 21.11.2011 wurde dem BF ein bis 22.11.2012 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugung zum Arbeitsmarkt gewährt. Dem BF wurde von der österreichischen Botschaft in XXXX ein Visum zur Abholung eines Aufenthaltstitels für den Zeitraum 15.12.2011 bis 14.04.2012 erteilt und übernahm der BF den Aufenthaltstitel vom 22.11.2012 nach seiner Einreise in das Bundesgebiet am 23.12.2012 bei der MA 35.

Am 23.10.2012 stellte der BF einen Verlängerungsantrag "Familienangehöriger von Österreicher" bei der MA 35.

Am 23.10.2012 erging seitens der MA 35 die Aufforderung, zur Bearbeitung des Verlängerungsantrages ausständige Unterlagen nachzureichen, wobei weitere derartige Aufforderungsschreiben seitens der MA 35 mit Datum 05.12.2012 und 28.01.2013 folgten.

Aus dem ZMR ergibt sich eine Obdachlosenmeldung des BF ab dem 18.02.2013. Eine Prüfung des tatsächlichen Aufenthaltes des BF hat ergeben, dass dieser laut Ausführungen seiner Ehefrau im Oktober 2012 von der gemeinsamen Meldeadresse mit seiner Ehefrau weggezogen sei.

Am 03.07.2013 wurde das Verfahren wegen "Nichtbekanntgabe" der Änderung der Zustelladresse nach § 19 Abs. 6 NAG eingestellt.

Am 17.10.2013 stellte der BF bei der MA 35 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Niederlassungsbewilligung (Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK).

Die Ehe des BF und XXXX wurde mit Beschluss des XXXX vom 04.12.2013 einvernehmlich geschieden.

Die MA 35 führte mit dem BF am 19.09.2014 eine niederschriftliche Einvernahme durch. Dabei erklärte der BF, seit 04.12.2013 geschieden zu sein. Dies entspreche auch seinem derzeitigen Familienstand.

Infolge der niederschriftlichen Einvernahme kam die MA 35 zum Ergebnis, dass der BF seit 04.12.2013 bereits rechtskräftig geschieden sei und die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" nicht erfüllt seien, weshalb das Verfahren zuständigkeitshalber an das BFA weitergeleitet wurde.

Am 14.01.2015 wurde eine niederschriftliche Einvernahme mit dem BF vor dem BFA, RD WIEN, durchgeführt.

Der BF erklärte, im Jahr 2011 nach Österreich gekommen zu sein. Er habe seine nunmehr geschiedene Ehefrau in Kenia kennengelernt und sei dann nach Österreich nachgekommen. Er habe einen Aufenthaltstitel erhalten. Im Dezember 2013 seien sie geschieden worden, da sie sich nicht mehr verstanden hätten. Er sei in Österreich geblieben, habe hier Freunde gefunden und sei in einer Kirchengemeinschaft in der XXXX . Hiefür könne er eine Bestätigung des Pfarrers nachreichen.

Er habe nunmehr auch eine Freundin, die XXXX heiße und österreichische Staatsbürgerin sei. Sie würden sich öfters treffen, allerdings sei ihre Mutter immer dabei, da sie mit dieser gemeinsam lebe.

Er sei auch oft bei einem Freund, der in XXXX ein Lokal habe. Sonst mache er nichts Besonderes.

Er habe momentan kein Geld und suche eine Arbeit. Ohne Aufenthaltstitel könne er jedoch nicht arbeiten. Er sei derzeit krankenversichert und werde sich auch weiterhin darum kümmern.

Zu den Gründen befragt, weshalb er in Österreich bleiben wolle, meinte er, dass er in seinem Heimatland nichts mehr habe. Er habe keine Verwandten mehr in Kenia. Seine Verwandten würden teilweise in den USA und teilweise in Kanada leben.

Er wolle hier ein neues Leben aufbauen und versuchen, sich hier wirklich zu integrieren.

Dem BF wurde am Ende der Verhandlung mitgeteilt, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gegeben seien und beabsichtigt werde, seinen Antrag abzuweisen.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD WIEN, vom 18.02.2015, wurde ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 17.10.2013 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Kenia zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Festgestellt wurde, dass der BF geschieden und für niemanden sorgepflichtig sei. Ein Teil seiner Verwandten lebe in Australien und habe er nach seinen eigenen Angaben sonst keine Verwandten. Auch in Österreich habe er keine Angehörigen und keine sozialen Bindungen. Berufliche Bindungen würden auch nicht bestehen. Er sei arbeitslos und könne weder ein Einkommen noch finanzielle Sicherheiten vorweisen. Er könne auch niemanden angeben, der für ihn eine finanzielle Partnerschaft ablegen würde. Es sei somit davon auszugehen, dass er im Bundesgebiet auf staatliche soziale Unterstützung angewiesen sei.

Eine ausreichende Verständigung in der Einvernahme sei ohne Dolmetscher nicht möglich gewesen. Er weise auch lediglich eine Obdachlosenmeldung auf.

Zu seinem im Bundesgebiet entfalteten Privatleben befragt, habe er spärliche Antworten gegeben. Insbesondere habe es keine konkreten Angaben zu seinen Lebensplänen in Österreich machen können.

Beweiswürdigend wurde auf den Inhalt des Verwaltungsaktes verwiesen.

Rechtlich wurde dargelegt, das der BF in Österreich kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entfalte. Es könne mangels beruflicher und sozialer Bindungen auch von keinem schützenswerten Privatleben ausgegangen werden.

Es habe daher darauf erkannt werden müssen, dass seine Interessen an einem Aufenthalt in Österreich unter Zugrundelegung des Maßstabes des Art. 8 EMRK wesentlich geringer zu werten seien, als das Interesse der Öffentlichkeit an der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit.

Da demnach die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Frage gekommen sei, sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, in der gleichzeitig die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Kenia festzustellen zu gewesen sei, da keine der in § 50 FPG genannten Gefahren hervorgekommen seien.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten.

Darin wurde ausgeführt, dass der BF über keinerlei Anknüpfungspunkte mehr in seinem Herkunftsland verfüge. Nachdem er seine mittlerweile geschiedene Frau geheiratet habe und mit dieser nach Österreich verzogen sei, sei diese nach Kenia zurückgekehrt und habe sämtliche Besitztümer des BF im Herkunftsdorf verkauft. Seine nunmehr geschiedene Frau habe ihn in keiner Weise unterstützt. Diese habe ihn vielmehr davon abgehalten, zum AMS zu gehen oder ein eigenes Einkommen zu erwirtschaften. Im Rahmens des Scheidungsverfahrens sei das gesamte Vermögen schließlich seiner Ehefrau zugesprochen worden. Der BF sei mittellos.

Im Fall einer Rückkehr würde der katholische BF in eine ausweglose Lage gedrängt, weil er über keinen familiären Rückkhalt im Herkunftsstaat verfüge. In seinem Heimatdorf sei im Übrigen Al-Shabaab tätig, weshalb seine Abschiebung aus diesem Grund nicht zulässig wäre.

Der BF verfüge im Übrigen über eine aufrechte Meldung und nicht - wie im Bescheid zu Unrecht ausgeführt - über eine Obdachlosenmeldung.

Es wurde insbesondere die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.

Der zuständige Richter beraumte eine mündliche Beschwerdeverhandlung für den 17.06.2016 an, an der der Beschwerdeführer und ein Rechtsberater der Arge Rechtsberatung Diakonie teilgenommen haben. Ein Verterter des BFA ist nicht erschienen.

Der BF bestätigte auf Nachfrage, gesund zu sein.

Er legte einen Arbeitsvorvertrag vom 24.06.2015 samt Aktualitätsbestätigung vom 16.06.2016 sowie Deutschkursbesuchsbestätigungen, Integrationskurs A1 vom 06.04.2016 und Deutsch A1 vom 09.09.2015 vor.

Er halte sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht. Er halte sich seit vier Jahren und sechs Monaten in Österreich auf und sei in der Zwischenzeit nicht wieder in Kenia gewesen. Er sei früher Busfahrer gewesen und habe in XXXX im Osten am Meer gelebt.

Er sei in Kenia schon einmal verheiratet gewesen, sei seine erste Frau aber bei einem Bombenanschlag durch Osama bin Laden im Jahr 1998 verstorben. In Kenia habe er einen Sohn, der jetzt 17 Jahre alt sei. Auf Vorhalt, dass seine erste Frau nach seinen Angaben unmittelbar nach der Geburt seines Sohnes verstorben sei, meinte er, dass sein Sohn zu diesem Zeitpunkt klein, aber kein Baby mehr gewesen sei.

Er habe in Kenia keine Probleme mit staatlichen Organen oder Privatpersonen gehabt.

Er habe Kenia wegen seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau verlassen.

Auf Vorhalt seiner Ausführungen im Scheidungsverfahren, wo der BF einmal gesagt habe, dass er gar nicht nach Österreich habe kommen wollen, seine Frau ihn aber verwirrt habe (AS 184), meinte er, dass er keine Arbeit gehabt habe, als er hierher gekommen sei. Er habe dann Probleme mit seiner damaligen Frau bekommen.

Während seines Aufenthalts in Österreich habe er mehrere Deutschkurse gemacht. Er habe diese mit seinem eigenen Geld bezahlt.

Befragt, ob er in Österreich irgendwann gearbeitet habe, zumal ihm dies ja erlaubt gewesen sei, meinte er, er sei ja mit "diesem Dokument" higegangen. Es sei ihm aber gesagt worden, er solle mit neuen Dokumenten kommen (Der Aufenthaltstitel war bis 22.11.2012 befristet). Ein potentieller Arbeitgeber habe ihm gesagt, er würde Probleme bekommen, wenn er ihn mit diesem abgelaufenen Dokument beschäftigen würde.

Derzeit bekomme er nur ganz wenig Geld, mit dem er seine Kurse und das Essen bezahle. Er wohne in einem Wohnheim der XXXX .

Der Rechtsberater erklärte hiezu, dass der BF Grundversorgung erhalte, weil in XXXX auch Nicht-Asylwerber, die derzeit nicht abgeschoben werden können, Grundversorgung erhalten würden.

Er besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A1. Vorher habe er schon drei Deutschkurse besucht. Er selbst schätze seine Deutschkenntnisse als sehr gut ein.

Der BF wurde aufgefordert, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern.

Er sei Katholik und habe eine Freundin. Er wohne mit dieser nicht zusammen. Das Problem sei, dass er keine Wohnung habe und seine Freundin bei deren Mutter lebe. Seine Freundin sei Österreicherin. Sie heiße XXXX , wobei er den Familiennamen leider nicht kenne. Seine Freundin sei 30 Jahre alt und arbeit als XXXX in einem Lokal.

Darüber hinaus habe er auch Kontakte zu Österreichern.

Er sei in keinem Verein und keiner Institution Mitglied.

Er habe auch nie eine Straßenzeitung wie zB den XXXX verkauft.

Auf Vorhalt, dass im Scheidungsverfahren behauptet worden sei, dass er regelmäßig Haschisch oder Marihuana konsumiere, meinte er, dass dies nicht stimme. Seine geschiedene Frau habe gewolle, dass er Kokain verkaufe, was er aber nicht machen habe wollen. Er habe das damals der Bezirksrichterin auch so gesagt.

Er verneinte, aktuelle psychische oder physische Probleme zu haben. Er sei vielmehr gesund.

Sein Bruder lebe in Kanada, eine Schwester sei in den USA. Sein Sohn lebe bei seiner Tante in Kenia. Mit diesem stehe er in telefonischem Kontakt. Sonst habe er dort mit niemandem Kontakt.

Bevor er nach Österreich gekommen sei, habe er über Eigentum in Kenia verfügt. Seine nunmehr geschiedene Frau sei jedoch, nachdem er nach Österreich gekommen sei, nach Kenia gefahren und habe alles verkauft. Konkret habe seine geschiedene Frau ein Haus verkauft.

Im Falle eines dauerhaften Aufenthaltes in Österreich würde er sich eine Arbeit suchen, um seinen Sohn zu unterstützen.

Befragt, ob er sich vorstellen könne, nach Kenia zu seinem Sohn zurückzukehren, meinte er, dass dies ohne Geld schwer möglich wäre.

Befragt, welche Befürchtungen er konkret hege, sollte er nach Kenia zurückkehren, meinte er, dass er dort nichts - keine Wohnung - habe.

In der Kirche XXXX , habe er früher geholfen. Die Kirche sei auf der XXXX .

Befragt, welche Arbeit er in der Firma machen würde, von der er einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt habe, erklärte er Folgendes: "Die machen z.B. wenn eine Tür gebraucht wird, machen wir eine neue Tür."

Auf Vorhalt, dass es sich um keine Hausrenovierungsfirma sondern um einen XXXX handle, stellte der BF die Frage, ob dies ohne Bezahlung wäre. Nach Auskunft des erkennenden Richters wonach nach dem vorgelegten Vorvertrag € 990,00 brutto im Monat bezahlt werden würden, meinte der BF, dass er dort kehren würde.

Abschließend erklärte er, hier arbeiten und Geld verdienen zu wollen, wofür er aber Papiere brauchen würde.

Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszuges des BF, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Dem Rechtsberater wurde das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Kenia ausgehändigt und eine Frist zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.

Am 14.07.2015 wurde der bereits in der Beschwereverhandlung vorgelegte Arbeitsvorvertrag vom 24.06.2015 erneut übermittelt, jedoch zu dem Länderinformationsblatt keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum Beschwerdeführer wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kenia und hält sich seit Dezember 2011 durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Identität steht fest.

Die Einreise erfolgte legal, nachdem er am 03.07.2009 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet hat und ihm am 21.11.2011 ein bis 22.11.2012 gültiger Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugung zum Arbeitsmarkt gewährt worden ist.

Ein Verlängerungsantrag musste mangels Mitwirkung des BF am Verfahren eingestellt werden, wobei aufgrund der erfolgten Scheidung von seiner Ehefrau am 04.12.2013 eine Verlängerung des Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nicht in Betracht kommt.

Der BF stellte am 17.10.2013 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK. Einen Antrag auf internationalen Schutz hat der BF zu keinem Zeitpunkt gestellt.

Der BF entfaltet im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK.

Der BF ist seit 18.02.2013 nicht mehr an der Adresse seiner geschiedenen Frau gemeldet und hat die gemeinsame Ehewohnung bereits Monate davor verlassen. BF war in der Folge bis 18.02.2015 obdachlos gemeldet und lebt seit 18.02.2015 von der Grundversorgung in einer Einrichtung der XXXX .

Der BF weist keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 auf und hat lediglich Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht.

Der BF ist, selbst als er über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Er hat einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt.

Er führte an, mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Beziehung zu führen. Mit dieser lebt er nicht im gemeinsamen Haushalt, wird von dieser nicht finanziell unterstützt und kann er auch nicht deren Nachnamen nennen.

Eine nachhaltige bzw. fortgeschrittene Integration in Österreich liegt nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten.

Im Herkunftsstaat lebt sein Sohn aus erster Ehe, mit dem er in Kontakt steht.

Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Kenia gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

Zu Kenia wird Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Seit dem Ende der britischen Kolonialherrschaft 1963 ist Kenia eine Republik mit weitreichenden Regierungs- und Machtbefugnissen für den vom Volk direkt gewählten Präsidenten, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist (GIZ 1.2015). Nach den gewaltsamen Unruhen die durch die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2007 ausgelöst worden waren, wurden der "National Accord and Reconciliation Act" und das "Comprehensive Reform Framework" verabschiedet. Diese Dokumente bereiteten einen Prozess der Verfassungsreform vor, welcher im August 2010 zu einem Referendum führte. Darin sprachen sich 68% der Wähler für die neue Verfassung aus, welche von einem Expertengremium entworfen wurde. Dieses setzte sich hauptsächlich aus kenianischen Staatsangehörigen, darunter Juristen, zivilgesellschaftliche Führungspersönlichkeiten und religiöse Autoritäten, aber auch aus wenigen internationalen Experten zusammen (KAS 16.9.2014). Im August 2010 trat die neue Verfassung in Kraft, die erhebliche Fortschritte hinsichtlich der Machtkontrolle, der politischen Partizipation und der Bürgerrechte mit sich bringt (FES, ohne Datum). Nach friedlicher Annahme der neuen Verfassung bahnen sich mit der Umsetzung des Grundrechtekatalogs, den Reformen in den Feldern Sicherheit und Justiz sowie der Einführung einer dezentralen Bezirksverwaltung wichtige Änderungen an. Kenia wird ein dezentral aufgebautes und verwaltetes Land. Einen großen Schritt in diese Richtung hat Kenia mit den Wahlen vom 4.3.2013 gemacht: Neben dem Präsidenten und Vizepräsidenten wurden erstmals Gouverneure und Parlamente auf Bezirksebene gewählt (AA 6.2014a). Ob das neue, erheblich erweiterte Parlament mit 350 Sitzen im Unterhaus sowie 67 Sitzen im Senat seine Funktion von Checks und Balances von Legislative und Exekutive besser erfüllen wird als das alte, ist noch nicht absehbar (GIZ 1.2015).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Durch seinen militärischen Einsatz in Südsomalia im Rahmen von AMISOM (African Union Mission in Somalia) hat Kenia entscheidend zur erfolgreichen Bekämpfung der islamistischen Al Shabaab-Miliz in Kismayo beigetragen. Aktuell engagiert sich Kenia, ebenso wie Äthiopien, im Rahmen der IGAD (Inter-Governmental Authority on Development) für eine politische Lösung der Südsudan-Krise (AA 6.2014b). Die Drohung der somalischen Al-Shabaab-Terrororganisation mit Vergeltungsaktionen in Reaktion auf die Beteiligung der kenianischen Streitkräfte an der AMISOM-Mission in Somalia ist ernst zu nehmen. Mehrere Anschläge der jüngeren Vergangenheit und eine Reihe vereitelter Anschläge haben die Entschlossenheit der Terroristen unter Beweis gestellt. Ziele waren bisher v.a. Regierungsgebäude, Hotels, Bars und Restaurants, Einkaufszentren und öffentliche Verkehrsmittel (z. B. Busse, Kleinbusse, Fähren) und Flughäfen (AA 12.1.2015). In seiner Rede zur Lage der Nation im März 2014 ging Präsident Uhuru Kenyatta auch auf Kenias ungelöstes Terrorproblem ein. Kenia habe viele Jahre zu wenig Mittel in den Sicherheitsapparat investiert, war Kenyattas Begründung für die chronische Sicherheitskrise im Land. Erst am Sonntag vor seiner Rede waren sechs Gläubige in einer Kirche im Touristenzentrum Mombasa bei einem Terrorangriff erschossen worden. Als Reaktion verhängte die Regierung ein Verbot für alle Flüchtlinge in Kenia, sich außerhalb der Lager Kakuma und Dadaab zu bewegen. Diese Maßnahme stieß international auf Kritik (GIZ 1.2015). Als Konsequenz auf jüngste Ereignisse trat der Polizeichef Kenias, David Kimaiyo, am 2.12.2014 zurück. Zudem entließ Präsident Uhuru Kenyatta am selben Tag Innenminister Ole Lenku und bestimmte den ehemaligen General Joseph Nkaissery zu dessen Nachfolger (BAMF 8.12.2014, vgl. AFP 2.12.2014).

Das Gebiet des heutigen Kenia galt schon lange als multiethnisch geprägt, wobei sowohl kriegerische Konflikte als auch Extremwetterereignisse Wanderungsbewegungen und Dauerfehden um Land, Vieh und Wasser auslösten (GIZ 1.2015). Bei gewaltsamen Konflikten unter Beteiligung von Viehhaltern um Rechte an Land und Wasser, um Viehdiebstähle und um Einfluss in lokalen Verwaltungseinheiten sowie bei Vergeltungsmaßnahmen starben laut Darstellung des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (datiert 4.12.14) zwischen Januar und Ende Oktober 2014 landesweit 310 Menschen, 214 wurden verletzt, 220.177 vertrieben. Besonders betroffen sind das Rift Valley und der Nordosten des Landes (BAMF 8.12.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Das kenianische Gerichtswesen gliedert sich in Magistrates Courts, High Courts, Court of Appeal und den neu geschaffenen Supreme Court. Daneben sprechen die Kadhi's Courts Recht in Erb- und Familienrechtsangelegenheiten muslimischer Kenianer nach islamischem Recht (AA 6.2014a).

Das Rechtssystem Kenias ist an das britische Rechtssystem angelehnt. Schon in der Kolonialzeit wurden jedoch vor allem im Zivilrecht auch 'traditionelle' Rechtssysteme angewandt. Die Rechtsquellen des sogenannten 'Customary Law' basieren auf afrikanischen Traditionen oder in den islamisch geprägten Gemeinden an der Küste auf dem islamischen Recht. Mangelnde Rechtssicherheit - darunter fallen zu lange Gerichtsverfahren, eine generell überlastete Justiz, korrupte Richter, aber auch das kaum zu entwirrende Chaos der Landbesitztitel - schreckt Investoren ab und belastet die einheimische Wirtschaft. Auch die Gefängnisse gelten eines modernen Rechtsstaats weiter als unwürdig und sind überfüllt (GIZ 1.2015).

Wichtige Aspekte der neuen Verfassung sind die Stärkung der Menschenrechte, eine bessere Repräsentanz von Frauen und eine Justizreform. Der wohl wichtigste Aspekt darin ist, dass der Präsident nicht mehr nach Gutdünken Richterposten besetzen kann, sondern dies einer gewählten Kommission überlassen muss. Damit sollen Nepotismus, Korruption und Willkür eingeschränkt werden (GIZ 1.2015).

Wie die Chefanklägerin des Internationalen Strafgerichtshofs in Den Haag, Fatou Bensouda, am 5.12.14 erklärte, zog die Anklage die Vorwürfe gegen Kenias amtierenden Präsidenten Uhuru Kenyatta mangels stichhaltiger Beweise zurück. Das Verfahren wurde eingestellt. Zeugen der Anklage hatten ihre ursprünglichen Aussagen zurückgezogen oder waren nicht mehr zu einer Aussage bereit. Bensouda warf Kenias Regierung vor, das Verfahren behindert und Zeugen eingeschüchtert zu haben. Kenyatta waren Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Zusammenhang mit den Wahlen von 2007 vorgeworfen worden. Damals waren mehr als 1.000 Menschen getötet und 600.000 vertrieben worden. Kenyatta war der erste vor dem IStGH angeklagte amtierende Staatschef (BAMF 8.12.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Für die Sicherheit innerhalb des Landes ist die Polizei zuständig, die schlecht ausgerüstet und schlecht bezahlt ist. Gegen die wachsende Gewaltkriminalität gibt sich die Polizei zumeist machtlos. Selbst Morde werden selten aufgeklärt, und wenn, dann fehlen gerichtsfeste Beweismittel (GIZ 1.2015). Die Polizei ist ineffektiv und korrupt. Die Polizei hält oft Bürger an oder verhaftet diese um Bestechungsgelder zu erzwingen. Straffreiheit stellt ein großes Problem dar. Polizisten werden für kriminelle Aktivitäten, Korruption oder Machtmissbrauch nur selten verhaftet und strafrechtlich verfolgt (USDOS 27.2.2014). Eine beschlossene Reform des Polizeiapparats scheint verschleppt zu werden (GIZ 1.2015).

Die kenianische Armee gilt als professionell und schlagkräftig, obwohl sie nur rund 24.000 Soldaten umfasst, darunter eine kleine Air Force. Sie ist innenpolitisch zurückhaltend und in der jüngeren Vergangenheit öffentlich bislang erst zwei Mal im Landesinneren in Erscheinung getreten: 1. Beim Putsch und seiner Niederschlagung 1982, als sich Luftwaffenoffiziere gegen den früheren Präsidenten Daniel arap Moi erhoben hatten. Seitdem waren die Streitkräfte einerseits gegenüber dem alten wie dem neuen Präsidenten loyal, ließen sich aber auch nicht für innenpolitische Machtkämpfe missbrauchen. Und 2. griffen sie 2008 ein, um Barrikaden marodierender Milizen zu beseitigen und die Ordnung wieder herzustellen (GIZ 1.2015).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und Gesetze verbieten Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Jedoch definiert das Gesetzbuch Folter nicht und sieht keine Richtlinien für Strafen vor, was die Verfolgung von Folter ausschließt. Berichten zufolge wendet die Polizei Gewalt und Folter oft während Befragungen sowie als Bestrafung von Häftlingen an. Körperliche Übergriffe sind gemäß einer Menschenrechtsorganisation die am meisten angewandte Form von Folter durch die Polizei (USDOS 27.2.2014). Es kommt weiterhin zu willkürlichen Verhaftungen, Schlägen und außergerichtlichen Tötungen (FH 23.1.2014).

Quellen:

6. Korruption

Korruption stellt weiterhin ein ernsthaftes Problem dar. Die Polizei ist die korrupteste Institution im Land (FH 23.1.2014). Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor. Jedoch werden diese Gesetze von der Regierung nicht effektiv umgesetzt und Beamte gehen für korrupte Praktiken oft straffrei (USDOS 27.2.2014). In der kenianischen Innenpolitik hat die Bekämpfung der Korruption seit April 2008 erhöhte Sichtbarkeit. Während die Ergebnisse der 2002 eingerichteten Kenya Anti-Corruption Commission (KACC) zunächst nicht überzeugten, gehört die Korruptionsbekämpfung seit Annahme der neuen Verfassung zu den aktivsten Politikfeldern (AA 6.2014a).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

In Kenia sind mehr als 2.000 NGOs aktiv, die sich v.a. für Bildungs-, Gesundheits- und Umweltbelange, aber auch in der Politik und für die Menschenrechte engagieren (AA 6.2014a). Lokale und internationale NGOs können im Allgemeinen ohne Einschränkungen durch die Regierung arbeiten und ihre Berichte über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Regierungsbeamte sind manchmal kooperativ und reagieren bei einigen Fragen einsichtig; jedoch ignoriert die Regierung Empfehlungen der UN, anderer internationaler Einrichtungen und von NGOs, wenn diese gegen die Regierungspolitik gehen. Es gibt Berichte, dass Beamte NGOs einschüchtern und mit der Störung ihrer Arbeit drohen, sowie darüber, dass Provinzverwalter und Sicherheitskräfte auf weniger etablierte NGOs störend einwirken, insbesondere in ländlichen Gebieten. Menschenrechtsaktivisten behaupten, dass Sicherheitsbehörden ihre Aktivitäten überwachen (USDOS 27.2.2014). Zu den einflussreichsten Organisationen der so genannten Zivilgesellschaft zählen nach wie vor die Kirchen, die allerdings von Freikirchen und Pfingstkirchen und Sekten bedrängt werden. Durch ihr striktes Nein zur neuen Verfassung, die von der großen Mehrheit der Wähler angenommen wurde, haben sie sich zusätzlich von ihren Schäfchen entfernt. Da Parteien und Gewerkschaften den Interessen der Wananchi (Bürger) nur sehr bedingt Ausdruck verleihen, gibt es traditionell noch aus der Zeit der Moi-Diktatur eine sehr lebendige Szene von nationalen NGOs und Gruppen, die sich thematisch vor allem um Fragen der Demokratie, Korruption, Frauenrechte und Menschenrechte kümmern, gefolgt von Umweltschutz oder kulturellen Anliegen (GIZ 1.2015).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Nach den umstrittenen Wahlen vom 27.12.2007 kam es im Zusammenhang mit den ausbrechenden Unruhen zu einer Vielzahl von schweren Menschenrechtsverletzungen. Der Internationale Strafgerichtshof in Den Haag hat sich den im Rahmen der so genannten "post-election violence" verübten Menschenrechtsverletzungen angenommen. Eine wichtige Rolle bei der Bewältigung vergangener Menschenrechtsverletzungen sollte der Wahrheits-, Gerechtigkeits- und Versöhnungskommission (Truth, Justice and Reconciliation Commission, TJRC) zukommen. Der von der Kommission im Mai 2013 vorgelegte Bericht ist allerdings bislang ohne jegliche Konsequenzen geblieben. Mit der Kenya National Commission on Human Rights (KNCHR), deren Rolle in der neuen Verfassung verankert ist, verfügt Kenia über eine aktive unabhängige staatliche Organisation zur Überwachung der Menschenrechte (AA 6.2014a). Die bereits während des Moi-Regimes sehr aktive Kenya Human Rights Commission versteht sich weiterhin als Anwalt der Rechtlosen gegenüber staatlicher Willkür. Hervorzuheben ist auch die People against Torture (PAT), die die Folteropfer insbesondere der Moi-Ära vertritt. Von den internationalen Menschenrechtsorganisationen befasst sich Human Rights Watch besonders mit der Frage der Eigentumsrechte der kenianischen Frauen, ein dringendes Problem vor allem für Frauen auf dem Lande (GIZ 1.2015). Die Menschenrechtssituation ist vergleichsweise gut, bürgerliche und soziale Rechte sind in der Verfassung fest verankert und die Presse- und Versammlungsfreiheit wird weitgehend gewahrt (AA 6.2014a). In den TV- und Printmedien ist grundsätzlich eine freie und regierungskritische Berichterstattung möglich. Dennoch bleibt der Einfluss einzelner Führungspersönlichkeiten des Landes im Medienbereich deutlich sichtbar, was sich beispielsweise bei der Berichterstattung über die Strafverfahren vor dem Internationalen Strafgerichtshof oder auch an den jüngsten Versuchen zeigt, die Medienfreiheit gesetzlich einzuschränken (AA 6.2014b). Die Gleichstellung der Frau ist trotz verhältnismäßig starker Repräsentation in Parlament und Regierung ein viel diskutiertes Thema. Die Rechtsstellung von Homo-, Trans- und Bisexuellen bleibt unverändert und wird auch von der neuen Verfassung nicht unmittelbar beeinflusst. Homo-, Trans- und Bisexuelle sind weiterhin Heterosexuellen nicht gleichgestellt; zudem bleiben homosexuelle Akte strafbar und werden gesellschaftlich als "unmoralisch" geächtet. Wichtigste Menschenrechtsthemen bleiben Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitsorgane und gewaltsame Zusammenstöße zwischen einzelnen Ethnien (AA 6.2014a).

Quellen:

9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert die Versammlungsfreiheit. Alle öffentlichen Versammlungen müssen jedoch im Vorfeld der örtlichen Polizei gemeldet werden, welche solche Treffen auch verbieten kann (FH 23.1.2014).

Am 4.3.2013 wurden in Kenia ein neuer Präsident, eine neue Nationalversammlung, der neu gegründete Senat, Bezirksgouverneure, Bezirksversammlungen und Frauenvertreterinnen gewählt. Die Parteien von Staatspräsident Uhuru Kenyatta (TNA) und Vizepräsident William Ruto (URP) verfügen in der Nationalversammlung und im Senat über eine stabile Mehrheit. Hauptoppositionspartei ist die ODM des unterlegenen Präsidentschaftskandidaten Raila Odinga. Die Parteienlandschaft ist traditionell eher instabil, da Parteien zumeist von Kandidaten gegründet werden, die sich eine Plattform für anstehende Wahlen schaffen möchten. Auch gibt es eine nur sehr gering ausgeprägte Bindung an Parteien. Entscheidend bleibt in Kenia die Stammeszugehörigkeit (AA 6.2014a).

Das neue Parteiengesetz von 2011 schreibt vor, dass nationale Parteien auch national vertreten sein und mindestens 5.000 Unterstützer haben müssen. Das neue Gesetz soll mono-ethnischer Politik, tribalistischer Propaganda und ethnisch definierten Wahlkampfplattformen einen Riegel vorschieben und die ethnische Polarisierung aufheben helfen. Programmatische Unterschiede und ideologische Differenzierungen geraten in Kenias Parteienlandschaft in den Hintergrund, obwohl es sie durchaus gibt. Entsprechende Tendenzen machen sich auch in Wahlkämpfen bemerkbar. Sie sind ein Versuch, die Wählerbasis durch ein ansprechendes Programm über die eigene Ethnie hinaus zu erweitern. Doch ohne multiethnische Personenbündnisse und Koalitionen ist in Kenia ungeachtet aller Programmatik kaum eine Wahl zu gewinnen (GIZ 1.2015).

Quellen:

10. Todesstrafe

Kenia wird bezüglich der Todesstrafe als "abolitionist in practice" bezeichnet und gehört somit zu den Staaten, in welchen die Todesstrafe zwar verhängt wird, aber in den letzten 10 Jahren nicht vollstreckt wurde (AI 2014).

Quellen:

http://amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf, Zugriff 12.1.2015

11. Religionsfreiheit

Rund 70 Prozent der Kenianer sind Christen. Davon sind 26,5 Prozent anglikanisch und 26,4 Prozent römisch-katholisch konfessionell gebunden. Die evangelikalen Pfingstgemeinden, die sich vor allen Dingen in der kenianischen Mittelschicht zunehmender Beliebtheit erfreuen, liegen auf einem vergleichbaren Niveau. 2,5 Prozent der Christen sind orthodox. Zum Islam bekennen sich etwa 20 Prozent der Kenianer. Die Kenianer muslimischen Glaubens leben überwiegend an der kenianischen Küste von Mombasa bis Lamu sowie im Norden des Landes. Die asiatisch-stämmige Bevölkerungsgruppe verteilt sich auf die großen Religionen des indischen Subkontinents: Es gibt Hindus, Jainas und Sikhs (AA 6.2014a). An der Küste stellen die Muslime die Mehrheit, die für einen liberalen Islam steht. Eine Auseinandersetzung zwischen Christen und Muslimen wie in anderen afrikanischen Ländern ist für Kenia undenkbar. Doch die wahabitische Missionierung wirkt auch hier. Terroristische Anschläge, das Problem der Al-Shabab-Milizen in Somalia und die Politisierung der Religion in den Wahlkämpfen und der Verfassungsdebatte 2010 trugen zu einer gewissen Entfremdung bei (GIZ 12.2014). Die Verfassung, Gesetze und Richtlinien schützen die Religionsfreiheit. Es gibt jedoch Berichte über gesellschaftliche Missstände oder Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder Religionsausübung. Muslime, vor allem ethnische Somali, beschweren sich über willkürliche Verhaftungen und Belästigungen durch die Sicherheitskräfte, besonders nach Terroranschlägen innerhalb des Landes, einschließlich im Zusammenhang mit der somalischen Terrororganisation al Shabaab oder ihren Sympathisanten. Christen geben an, dass sie in stark muslimischen Gebieten von muslimischen Regierungsbeamten diskriminiert werden (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

Kenia ist ein Vielvölkerstaat und seit Jahrtausenden ein Einwanderungsland. Mehr als 40 unterschiedliche Ethnien leben in Kenia und sprechen mehr als 50 verschiedene Sprachen (AA 6.2014a). Auch wenn junge, gebildete Großstädter heute weniger auf ihre Ethnie als Bezugspunkt rekurrieren als früher, so spielt die Frage der ethnischen Herkunft doch noch immer eine bedeutende Rolle in der Gesellschaft. Dass beim letzten Census erstmals mehr Kalenjin gezählt wurden als Luo, fließt in die Arithmetik der Wahlprognosen ein. Heiraten unter bestimmten Gruppen - etwa Kikuyu und Luo - bleiben noch immer eher die Ausnahme. Und für viele Kenianer bleibt die Zugehörigkeit zu einer Ethnie Teil ihres sozialen Netzwerkes, wichtig bei Jobsuche und in Krisensituationen. Da keine Ethnie in Kenia von der Zahl her dominant ist (außer in einigen Counties), gab es seit der Staatsgründung politisch immer eine Notwendigkeit, Bündnisse zu schließen, wollte man die Macht erlangen oder halten. Verschiedene Institutionen haben die Aufgabe, Hasstiraden und Milizen-Bildung zu unterbinden und einen nationalen Konsens zu fördern (GIZ 12.2014).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und Gesetze gewährleisten Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung hält sich im Wesentlichen daran, schränkt aber zunehmend die Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen ein. Die Polizei hält regelmäßig Fahrzeuge an und verlangt oft Bestechungsgelder. Ethnische Somali benötigen eine zusätzliche Identifikation (USDOS, 27.2.2014).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Wenngleich Kenia als typisches Entwicklungsland in Sub-Sahara-Afrika gilt, nimmt das Land dennoch eine herausragende Stellung innerhalb von Ost-Afrika ein. Kenia ist die leistungsfähigste Volkswirtschaft in der EAC (East African Community) mit einem Bruttoinlandsprodukt (BIP) in Höhe von mehr als 44,23 Milliarden US-Dollar (2013). Damit ist seine Volkswirtschaft genauso groß wie die der übrigen EAC-Mitglieder Tansania, Uganda, Burundi und Ruanda zusammen (AA 6.2014c).

Zu den großen Herausforderungen im heutigen Kenia zählen die hohe Arbeitslosenquote, eine erdrückende Armut sowie eine hohe Verbrechensrate. Die Tourismusbranche ist zu einer bedeutenden Einkommensquelle geworden und hat dem Land in den letzten Jahren viele Devisen eingebracht. Die reichhaltige Tierwelt und malerische Landschaften machen Kenia zu einem Ausflugsziel vieler Safaris, die jährlich Tausende ausländischer Besucher anziehen (SOS, ohne Datum). Die Einnahmen, vor allem in der Tourismusbranche, drohen infolge der angespannten Sicherheitslage in 2014 allerdings deutlich zu sinken, die Zahl der Touristen war 2013 mit 1,51 Mio. bereits rückläufig. Rund 50 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze (ca. 25 Prozent müssen mit weniger als 1 US-Dollar pro Tag auskommen). 60 Prozent der Bevölkerung der Hauptstadt Nairobi leben in Slums (AA 6.2014c). Überflutungen und Dürrekatastrophen haben nach wie vor schwere Auswirkungen auf die Versorgung großer Teile der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die Halbnomaden sind besonders hart getroffen. Im dürregeplagten Norden gibt es nur selten Zugang zu medizinischer Versorgung, und vielen Familien fehlt es an grundlegenden Dingen wie fließendem Wasser, Abwasserkanälen und sanitären Einrichtungen. Im Jahr 2008 wurde Kenia nach den damaligen Wahlen von einer Welle der Gewalt erschüttert. Die Konflikte kosteten mehr als 1.000 Menschen das Leben und führten zu massiven Vertreibungen. Hunderttausende mussten aus ihren Häusern flüchten, und 75.000 Kinder mussten in über 100 Flüchtlingslagern für intern Vertriebene (IDPs) Zuflucht finden (SOS, ohne Datum).

Die Lebensmittelkosten in Kenia sind landesweit nahezu einheitlich; ihre Besteuerung in den Regionen ist gleich. Die monatlichen Kosten für Lebensmittel, Obst/Gemüse und andere Routineausgaben werden auf rund 10.000 Kes. Geschätzt. Die monatlichen Kosten für Strom (ein Monopol der "Kenya Power and Lighting") liegen bei rund 700 Kes., die Kosten für Wasser werden auf rund 300 Kes. im Monat geschätzt. Die Arbeitslosigkeit in Kenia liegt laut dem Bericht des Kenianischen Büros für Statistik bei etwa 40%. Dies ist u.a. auf die Struktur des Bildungssystems zurückzuführen, dass den Nachwuchs für Arbeitsplätze ausbildet, die es nicht gebe. Zu berücksichtigen sind auch regionale Ungleichheiten. Die unterschiedlichen Entwicklungen in der Stadt und auf dem Land haben zu der Tendenz der Abwanderung vom Land in die Städte geführt (IOM 27.9.2013).

Quellen:

15. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Land ist mit Europa nicht zu vergleichen und entspricht grundsätzlich auch nicht europäischen Standards. Häufig ist sie technisch, apparativ und/oder hygienisch sehr problematisch; vielfach fehlen auch europäisch ausgebildete Ärzte. Die ärztliche Versorgung in Nairobi hingegen ist jedoch ziemlich gut, hier können auch einfache bis mittelschwere Operationen, in ausgewählten aber teuren Privatkrankenhäusern auch komplexe Eingriffe, durchgeführt werden. Laut Schätzungen verfügt rund ein Viertel der Bevölkerung über eine Krankenversicherung, die theoretisch jeder, der eine fixe Anstellung hat, besitzen müsste. Laut Gesetz sollte auch jeder Kenianer in staatlichen Krankenhäusern umsonst bzw. nur um eine geringe Gebühr behandelt werden können, ebenso sollten benötigte Medikamente für solche Personen um vieles billiger als zum Normalpreis zu erhalten sein. Das Kenyatta National Hospital in Nairobi ist dafür die größte und bekannteste Institution, die aber auch immer wieder wegen Finanzierungsproblemen klagt. In der Realität werden diese grundsätzlich positiven Maßnahmen jedoch oft durch Ineffizienz und Korruption konterkariert und viele Menschen werden daher oft nur mangelhaft oder auch gar nicht ärztlich behandelt. Für die Masse der armen Bevölkerung bringen daher die mit einer Behandlung einer Krankheit verbundenen oft hohen Kosten eine (weitere) Verarmung mit sich (ÖB, 19.9.2011).

Von einer flächendeckenden Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung ist Kenia weit entfernt. Auf tausend Bürger kommen gerade mal 0,14 Ärzte. Selbst wenn ein Arzt erreichbar wäre, könnten die meisten ihn nicht bezahlen. Krankenhäuser gibt es nur in den wenigen größeren Städten. In den staatlichen Hospitälern werden Patientinnen und Patienten, die nicht bezahlen können, selbst nach einer Operation kurzerhand vor die Tür gesetzt. In den gut ausgestatteten Privatkrankenhäusern werden Patienten ohne Kreditkarte gar nicht erst zugelassen (GIZ 12.2014).

Die durchschnittliche Lebenserwartung bei der Geburt ist in Kenia mit 55 Jahren sehr niedrig. Neben der HIV/AIDS-Pandemie, die in Kenia dramatische Ausmaße angenommen hat, sind ansteckende Krankheiten wie Typhus, Hepatitis A und bakterielle Durchfallerkrankungen in Kenia ebenfalls weit verbreitet. Die häufigen Dürreperioden sind die Hauptursache für den ständigen Wassermangel und treiben Millionen Menschen in den Hungertod (SOS, ohne Datum).

Trotz eines robusten Wirtschaftswachstums und der Reformanstrengungen der kenianischen Regierung ist das Gesundheitssystem des Landes nach wie vor unterentwickelt. Die Mehrheit der in Armut lebenden Kenianer ist von einer guten Gesundheitsvorsorge ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für die ländlichen Gebiete, in denen es nur wenige Gesundheitseinrichtungen gibt und wo nur wenige Menschen über genügend Geld für die Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen verfügen. Das soziale Sicherungssystem ist unzureichend, und die vorhandenen Gesundheitsleistungen sind oft von geringer Qualität. Hinzu kommen die schlechte Finanzausstattung des Gesundheitswesens und ein ineffizienter Einsatz der vorhandenen Finanzmittel. Kenia hat im Gesundheitssektor mit etlichen Herausforderungen zu kämpfen. Dazu zählen ein ausgeprägter Fachkräftemangel, die Schwierigkeit, Fachkräfte für die Arbeit in entlegenen Regionen zu gewinnen und sie dort zu halten sowie eine dringend benötigte Verbesserung des Leistungsmanagements. Gleichzeitig treibt das Land die Dezentralisierung des Gesundheitswesens voran. Diese grundlegende Veränderung ist das Ergebnis der neuen Verfassung, die 2010 verabschiedet wurde. Die neue Regierung, die aus den Wahlen 2013 hervorgegangen ist, misst der Gesundheit der Bürgerinnen und Bürger große Bedeutung bei und hat etliche weit reichende Maßnahmen zur Reform des Gesundheitssektors auf den Weg gebracht. Dabei hat sie versprochen, in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen neben kostenlosen Basisleistungen auch kostenlose Gesundheitsleistungen für die Entbindung anzubieten (GIZ, ohne Datum).

Quellen:

16. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, welche nach Kenia zurückkehren, sind aufgrund der Tatsache, dass sie im Ausland um Asyl angesucht haben, nach Wissen und Informationen der Botschaft keinen Repressionen des Staates ausgesetzt (ÖB, 12.9.2011).

Es gibt in Kenia kein zentrales Melderegister und auch keine Meldepflicht. Es bestehen durchaus Ausweichmöglichkeiten im eigenen Land. Nairobi ist eine Stadt von ca. 6 Mio. Einwohnern, in der es jedem möglich sein sollte, in Anonymität zu leben, sofern dies gewünscht wird (ÖB, 4.9.2012). Es besteht die Möglichkeit, dass sich die Menschen in einer anderen Region des Landes, wo ihre jeweilige ethnische Gruppe dominiert, ohne Probleme niederlassen können. Nach wie vor leben tausende von intern Vertriebenen in Flüchtlingslagern, was vor allem dadurch bedingt ist, dass diese Familien während der Gewalt alles verloren haben und nun warten, von der Regierung Land zu erhalten. Auch gibt es immer wieder Berichte, dass sich Betrüger als IDPs ausgeben, um so zu einem Stück Land zu kommen. Menschenrechtsaktivisten, die sich sehr exponieren, werden von der Botschaft weiterhin bis zu einem gewissen Grad als gefährdet eingeschätzt (ÖB, 12.9.2011).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des BF, Zl. XXXX , beinhaltend die vor dem BFA, RD Wien, am 14.01.2015 durchgeführte niederschriftliche Einvernahme, die gestellten Anträge und Verlängerungsanträge auf Ausstellung von Aufenthaltstiteln samt in diesem Zusammenhang vorgelegten Unterlagen, die Beschwerde vom 09.03.2015, durch Einsichtnahme in den aktuellen Strafregisterauszug des BF sowie in das Zentrale Melderegister, IZR und GVS durch das Bundesverwaltungsgericht, durch Befragung des BF im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 17.06.2016, durch Einsicht in die vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten und schließlich durch Vorhalt eines aktuellen Länderinformationsblattes zu Kenia der Staatendokumentation ebenso durch das Bundesverwaltungsgericht.

2. Beweiswürdigung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF sowie zu seiner Identität getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten unbedenklichen Dokumenten.

Die Übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und der übermittelten Beschwerde.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat Kenia beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Die Ausreise aus Kenia ist zweifelsfrei aufgrund der Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen erfolgt. Im Scheidungsverfahren erklärte er sogar, dass er eigentlich gar nicht nach Österreich kommen habe wollen, seine Frau ihn aber verwirrt habe (AS 184). Hiezu meinte er in der Beschwerdeverhandlung, dass er keine Arbeit gehabt habe, als er hierhergekommen sei und Probleme mit seiner Frau bekommen habe. Auch in der BF erklärte er, Kenia wegen seiner Frau verlassen zu haben. Er verneinte, in Kenia irgendwelche Probleme mit staatlichen Organen oder Privatpersonen gehabt zu haben.

Der einzige Grund, der ihn daran hindern nach Kenia zurückzukehren, sind befürchtete wirtschaftliche Probleme.

Hier wird auch offensichtlich, dass die in der Beschwerde in den Raum gestellten Ausführungen, wonach eine Rückkehr aufgrund der Tätigkeiten von Al Shabaab in Kenia nicht möglich wäre, vollkommen beliebig und im Übrigen unter Zugrundelegung der Länderinformationen nicht haltbar sind, wo lediglich die Existenz der Al Shabaab in Kenia und die grundsätzliche Gefahr von Anschlägen nicht angezweifelt wird.

Der BF hat vor seiner Ausreise aus Kenia den Großteil seines Lebens in Kenia verbracht und dort offensichtlich das finanzielle Auslangen gefunden, behauptete er doch, dass ihm seine mittlerweile geschiedene Frau um seinen Besitz in Kenia gebracht habe. Diese Ausführung ist im Übrigen im Lichte der gegenseitigen Anschuldigungen im Scheidungsverfahrens zu sehen.

Aus den vom BFA der Entscheidung zu Grunde gelegten allgemeinen Länderinformationen zu Kenia lassen sich keine Umstände erkennen, wonach in Kenia eine Situation herrscht, wonach eine Person in der Situation des BF im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten würde. Der BF hat - wie bereits ausgeführt - bis zur Ausreise in Kenia das finanzielle Auslangen gefunden. Er erklärte auch, arbeitswillig und -fähig zu sein, weshalb kein Grund erkennbar ist, inwieweit er nach einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten sollte.

Er hat dort im Übrigen auch familiären Anschluss, hält sich dort doch auch sein (zumindest) beinahe volljähriger Sohn auf, wobei aufgrund der Datumsangaben zum Tod der Mutter seines Sohnes und seiner Ausführungen in der Beschwerde zum Alter des Sohnes schwer nachvollziehbar ist, dass dieser noch volljährig sein soll.

Die allgemeinen Feststellungen zu Kenia sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sondern insbesondere auch für das Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G) zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Der BF hat den vorgehaltenen und in der Beschwerdeverhandlung dem RB ausgefolgten Länderinformationen nichts entgegengesetzt. Auch das BFA hat in diesem Zusammenhang nicht Stellung bezogen, weshalb von den in den Feststellungen zitierten Länderinformationen auszugehen war.

Bei Berücksichtigung dieser Länderfeststellungen waren Abschiebehindernisse nach Kenia nicht erkennbar. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A) Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Gemäß 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt unter einem gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).

Der Beschwerdeführer führt im Bundesgebiet kein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Er ist geschieden und sein leiblicher Sohn hält sich in Kenia auf.

Er hat die Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin angeführt, wobei er in der Verhandlung erklärte, ihren Familiennamen leider nicht zu wissen. Er lebe mit seiner Freundin auch nicht zusammen. Das Problem sei, dass er keine Wohnung habe und seine Freundin bei ihrer Mutter lebe. Seine Freundin sei XXXX in einem Lokal.

Mit dieser Beziehung begründet der BF offenbar kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK. Der BF lebt mit seiner Freundin nicht zusammen und wird vielmehr von der XXXX unterstützt und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Es ist demnach auch eine finanzielle Abhängigkeit zu verneinen und haben sich für eine sonstige besondere Abhängigkeit keine Anhaltspunkte ergeben, ebenso wenig für eine dauerhafte, eheähnliche Gemeinschaft.

Ist im gegenständlichen Fall demnach ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben des BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Vielmehr hat er bereits das Verfahren zur Verlängerung seines ersten Aufenthaltstitels verzögert, in dem er Verbesserungsaufträgen nicht nachgekommen ist und schließlich Meldepflichten verletzt hat.

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich Folgendes:

Das BFA hat im angefochtenen Bescheid vollkommen zu Recht ausgeführt, dass eine nachhaltige Integration des BF im Bundesgebiet nicht vorliegt.

Der BF ist zwar legal infolge der Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der von ihm mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossenen Ehe in das Bundesgebiet eingereist, die Ehe hat jedoch nur wenige Jahre gehalten.

Der BF hält sich mittlerweile durchgehend seit Dezember 2011 - also seit gut viereinhalb Jahren - im Bundesgebiet auf. Die Aufenthaltsdauer des BF ist demnach zwar nicht als kurz zu bezeichnen, hat der BF seinen Aufenthalt im Bundesgebiet jedoch nicht genutzt, um sich hier nachhaltig zu integrieren.

Ganz im Gegenteil hat der BF die mit dem Aufenthaltstitel verbundene Arbeitserlaubnis nicht genutzt und können auch sonst keine integrativen Schritte erkannt werden, die auf eine fortgeschrittene Integration schließen lassen.

Der BF hat nach viereinhalb Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet keine Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Bestätigung nachweisen können. Vielmehr konnte er lediglich Deutschkursbestätigungen über den Besuch von Kursen auf dem Niveau A1 vorlegen.

Er hat sich hier nicht aus-, fort- oder weitergebildet und ist auch nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation.

Er ist Christ und geht regelmäßig in die Kirche. Irgendwelche Unterstützungsschreiben finden sich in diesem Zusammenhang ebenso wenig wie Schreiben von Freunden in Österreich. In der Verhandlung wurde er gefragt, ob er irgendwie in der Kirche organisiert sei, erklärte er, die Kirche heiße " XXXX ". Er habe dort früher geholfen. Eine aktive Rolle in einer Kirchengemeinschaft ergibt sich demnach aus seinem Vorbringen nicht und wurde dahingehend auch nichts vorgelegt.

Zumal der BF vom Staat versorgt wird und in einem Wohnheim der XXXX lebt, ist von keiner essentiellen Unterstützung durch Freunde auszugehen, die auch gar nicht behauptet wurde. Auch eine Verpflichtungserklärung hat niemand für den BF abgegeben.

Im vorliegenden Fall muss die kaum vorhandene Integration umso kritischer gesehen werden, als der BF von Beginn seines Aufenthaltes an, alle Möglichkeiten gehabt hat, hier in Österreich - auch beruflich - Fuß zu fassen. Er ist zu seiner österreichischen Ehefrau - mit kenianischen Wurzeln - gereist, die für ihn auch eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Die Hochzeit ist bereits im Jahr 2009 erfolgt und wurde der Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels bereits im Jahr 2010 gestellt. Es hätte demnach schon lange vor der Einreise nach Österreich die Möglichkeit bestanden, sich auf das zukünftige Leben in Österreich vorzubereiten, was aber offenbar nicht passiert ist.

Selbst der vom BF mehrfach vorgelegte Arbeitsvorvertrag der Firma Prosi Pallikunnel KG, Exotic Supermarket, muss in Zweifel gezogen werden, erklärte der BF zu diesem doch: "Die machen zB wenn eine Tür gebraucht wird, machen wir eine neue Tür." Auf den berechtigten Einwand des erkennenden Richters, dass es sich dabei doch um einen XXXX und eine Hausrenovierungsfirma handelt, stellte der BF die vollkommen unlogische Gegenfrage, ob das ohne Bezahlung wäre, um nach Vorhalt des im Arbeitsvorvertrag angeführten Bruttoverdienstes zu erklären, dass er dort kehren würde.

Es war in diesem Zusammenhang aber auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Tatsache ist, dass der BF im gegenständlichen Fall - trotz legaler Möglichkeiten - bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch nicht beispielsweise als Zeitungsverkäufer tätig geworden ist.

Im Vergleich zum Bundesgebiet hat der BF auch stärkere Anknüpfungspunkte in den Herkunftsstaat. Er verfügt dort - zum Unterschied zu Österreich - über die notwendigen Sprachkenntnisse und hat dort den Großteil seines Lebens finanziell abgesichert leben können. Umgekehrt ist er seit seiner Ankunft in Österreich vorerst von seiner Ehefrau und nunmehr vom österreichischen Staat abhängig. Im Herkunftsstaat hat er - im Gegensatz zum Bundesgebiet - auch familiären Anschluss. Dort hält sich sein (bald) volljähriger Sohn auf, mit dem er in Kontakt steht.

Die Unbescholtenheit des BF fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Bei einer Zusammenschau all dieser Aspekte überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat sprechen, zumal - trotz entsprechender Möglichkeiten - keine fortgeschrittene Integration stattgefunden hat und intensivere Bindungen in den Herkunftsstaat als zu Österreich bestehen.

Den nicht sonderlich ausgeprägten privaten Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und der Verhinderung von Straftaten sowie an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Kenia ist gegeben, da - wie beweiswürdigend dargelegt - keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. Aus den im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationen ergibt sich keine für den gesunden, arbeitsfähigen und arbeitswilligen BF zu erwartende ausweglose bzw. Art. 3 EMRK widersprechende Situation, die seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde.

Das BFA ist sohin zu Recht davon ausgegangen, dass eine Abschiebung des BF nach Kenia zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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