BVwG I403 2127109-1

I403 2127109-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016

Regest

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG I403 2127109-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2127109.1.00

Spruch

I403 2127109-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 19.04.2016 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) beantragte am 17.02.2016 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Er machte eine Beckenschaufelfraktur rechts sowie ein Hämatom am Beckenkamm geltend.

Ein Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie wurde mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2016 persönlich durch diesen Amtssachverständigen begutachtet. Im Gutachten vom 10.03.2016 kam der Amtssachverständige zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer aufgrund des Bruchs der Beckenschaufel rechts mit anhaltenden Belastungs- und Ruheschmerzen Positionsnummer 02.04.02 und ein Grad der Behinderung von 25 von 100 vorliege. Als Begründung führte der Amtssachverständige an: "Der GdB beträgt bei Herrn D. 25 %. Er leidet unter Schmerzen am Becken rechts nach stattgefundener traumatischer Fraktur der Beckenschaufel. Es besteht ein Belastungs- und Ruheschmerz. Das Gangbild ist hinkend, aber Gehilfen sind nicht notwendig. In der vorliegenden Bildgebung zeigt sich der Verdacht auf eine Pseudoarthrose, aber noch kein Hinweis auf eine sekundäre Arthrose der Hüftgelenke. Die Einschränkungen sind im Arbeitsleben gut kompensiert. Herr D. ist als Busfahrer angestellt und benötigt keine fremde Hilfe im Alltag. Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da kurze und mittlere Wegstrecken in adäquater Zeit bewältigbar sind. Die Ausstellung eines Behindertenausweises ist nicht notwendig." Dieses Gutachten wurde dem ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice vorgelegt, wobei die leitende Ärztin das Gutachten dahingehend korrigierte, dass sie Positionsnummer 02.04.03 als gegeben ansah, ebenso einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100. Das Gutachten wurde in der Folge von der leitenden Ärztin am 19.04.2016 unterzeichnet.

Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass das Gutachten vor Erlassung des Bescheides zum Parteiengehör versandt worden war.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.04.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen und festgestellt, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30% die Voraussetzungen nicht erfülle. Das erwähnte Sachverständigengutachten vom 19.04.2016 wurde dem Bescheid beigelegt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27.05.2016 Beschwerde. Er erklärte, dass er Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, sei es als Diplomskilehrer oder als Jagdaufseher oder jetzt auch als Busfahrer, erleide. Er könne jetzt nicht mehr jede Könnensstufe als Skilehrer unterrichten und als Jagdaufseher sei an eine Wildbergung im steilen Gelände gar nicht zu denken. Als Busfahrer sei es außerdem sehr schmerzhaft längere Zeit in einer Position zu sitzen. Auch wenn er einem Rollstuhlfahrer beim Einsteigen helfe, sei dies sehr schmerzhaft. Er habe einen chronischen Dauerschmerz, sodass er bis zu vier Schmerztabletten (Seractil 400 mg) pro Tag einnehme und es habe sich seit dem Arbeitsunfall mit fast tödlichem Ausgang am 31.10.2014 kontinuierlich verschlechtert.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 01.06.2016 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren funktionellen Auswirkung und Deformierung des Beckens; dieses ist unter Positionsnummer 02.04.03 einzuordnen. Es liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vor.

2. Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer brachte im ganzen Verfahren gleichbleibend vor, dass er an einer Beckenschaufelfraktur rechts und an einem Hämatom am Beckenkamm leide. Weitere Leiden wurden im ganzen Verfahren nicht vorgebracht. Dieses Vorbringen steht in Einklang mit dem vorgelegten Befund des Landeskrankenhauses Feldkirch vom 31.10.2014 und dem Gutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 10.03.2016.

Es steht aufgrund der ärztlichen Untersuchungen daher unzweifelhaft fest, dass der Beschwerdeführer nach einem Bruch der rechten Beckenschaufel am 31.10.2014 mit anhaltenden Belastungs- und Ruheschmerzen konfrontiert ist.

Hinsichtlich des von der belangten Behörde in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens muss der Vollständigkeit halber angeführt werden, dass der beauftragte Sachverständige den Beckenschaden zunächst Positionsnummer 02.04.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet hatte; dabei handelt es sich um funktionelle Auswirkungen mittleren Grades, die laut Anlage zur Einschätzungsverordnung mit 20% zu bewerten ist. Der Sachverständige nahm allerdings eine - in der Anlage zur Einschätzungsverordnung nicht vorgesehene - Bewertung mit 25% vor. Von Seiten der leitenden Ärztin der belangten Behörde wurde daraufhin zu Gunsten des Beschwerdeführers eine Korrektur dahingehend vorgenommen, dass die Funktionseinschränkung nunmehr Positionsnummer 02.04.03 zugeordnet und damit Auswirkungen schweren Grades angenommen wurden. Diese Positionsnummer ist mit einem Grad der Behinderung von 30 - 40% versehen. Die leitende Ärztin nahm eine Zuordnung zu einem Grad der Behinderung von 30% vor, da dies auch der Einschätzung des Sachverständigen (mit 25%) mehr entspricht als ein noch höherer Rahmensatz und da nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit dieser Positionsnummer bereits eine Deformierung verbunden ist, welche im Sachverständigengutachten aber keine Erwähnung findet und vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet wurde. Aber selbst bei einer Einschätzung am oberen Rande (mit 40%) wäre dem Beschwerdeführer kein Behindertenpass auszustellen.

Die belangte Behörde wies den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses daher zu Recht ab. Auch die dagegen erhobene Beschwerde vermag nichts an der Festellung zu ändern, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung mit 30% angemessen ist. In der Beschwerde wird auf Einschränkungen in der Tätigkeit als Skilehrer, Busfahrer und Jagdaufseher verwiesen und darauf, dass der Beschwerdeführer an einem chronischen Dauerschmerz leide und täglich Schmerztabletten nehmen müsse. Im Gutachten und im Grad der Behinderung wurden funktionelle Auswirkungen des Beckenschadens aber ebenso berücksichtigt wie das vorhandene Schmerzsymptom. Mit den Ausführungen in der Beschwerde wird den Feststellungen im angefochtenen Bescheid daher nicht substantiiert entgegengetreten.

Es sind auch nicht an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen (mit der von der Leitenden Ärztin vorgenommen Anhebung des Grades der Behinderung auf 30%) als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Es wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, zudem ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zur weiteren Klärung des Sachverhaltes führen würde. Der Sachverhalt als solcher steht fest: Der Beschwerdeführer leidet aufgrund des Beckenbruches an Dauerschmerzen. Dies wurde im Gutachten ebenso wie im angefochtenen Bescheid festgestellt. Eine Zuordnung dieser Funktionseinschränkung kann schlüssig nur unter den Positionsnummern 02.04.01 oder 02.04.02 oder 02.04.03 erfolgen, welche allerdings alle unter dem Gesamtgrad der Behinderung von 50% liegen würden, welcher für die Ausstellung eines Behindertenpasses notwendig wäre. Weitere relevante Leiden wurden nicht vorgebracht. Eine mündliche Verhandlung erscheint daher aus Sicht des erkennenden Senats nicht notwendig.

3. Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt A) - Abweisung der Beschwerde

Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid vom 19.04.2016, in dem der Grad der Behinderung mit 30% festgesetzt und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht erfüllt.

Das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Gutachten wird - in Zusammenschau mit den Anmerkungen der Leitenden Ärztin der belangten Behörde - vom erkennenden Senat als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 30%. Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was geeignet wäre, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen; vielmehr wurden die von ihm vorgebrachten Einschränkungen und die Schmerzzustände im Grad der Behinderung von 30% bereits berücksichtigt. Es bleibt daher festzustellen, dass die Beschwerde abzuweisen ist, da die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetzes zur Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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