BVwG I403 2121834-1

I403 2121834-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Full text

BVwG I403 2121834-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2121834.1.00

Spruch

I403 2121834-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, XXXX, vom 12.01.2016 betreffend den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), stellte am 2. Oktober 2013 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dem Antrag war neben einem Meldezettel ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 16. Juli 2013 über die Zuerkennung von Pflegegeld der Stufe 2, ein neurologischer Befundbericht vom 15.03.2013 sowie ein ärztlicher Entlassungsbrief der Reha-Klinik Montafon vom 01.08.2013 beigelegt.

2. Das Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) forderte von der Pensionsversicherungsanstalt das Gutachten zum Pflegebedarf ein. Diesem Gutachten vom 11.07.2013 ist zu entnehmen, dass eine Nachuntersuchung im Juli 2014 vorgesehen sei, dass aktuell aber wegen

Pflegegeld der Stufe 2 gewährt werde.

3. Die belangte Behörde beauftragte einen Arzt für Allgemeinmedizin mit einem Sachverständigengutachten. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 7. Dezember 2013 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Z.n. infektbedingter Lähmung beider OE und UE (Tetraparese) im proximalen Betonung-atypisches Guillain Barre Syndrom 3/2013, ICD Nr. G61.0 mit Schädigung der peripheren Nerven (Polyneuropathie) und ataktischem Gangbid und Minderung der Muskelkraft infolge der begleitenden Muskelentzündung (Myositis)

04.08. 02

50

2

Bekannte Angst- und Panikstörung mit zunehmend depressiver Verstimmung, ICD Nr. F41.2 mit Z.n. Elektrokrampftherapie 1997 (LKH Rankweil)

03.05. 01

20

3

Z.n. Vieretagenbeinthrombose links bis zum Becken hoch reichend - postthrombotisches Syndrom, ICD Nr. I80.2

05.08. 01

30

4

Bluthochdruck, ICD Nr. I10

05.01. 01

10

5

Z.n. Bandscheiben-OP L5/S1 links 2001 mit chronischen Schmerzen im LWS-Bereich

02.01. 02

30

Ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 vH und die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt und eine Nachuntersuchung im November 2015 empfohlen, da eine fast vollständige Genesung durch konsequente Therapie zu erwarten sei.

4. Am 07.09.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Er legte neben einem Meldezettel

  • den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13. Juli 2015 vor, mit dem ein Pflegegeld der Stufe 1 zuerkannt wurde

  • den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 29. Dezember 2014 vor, mit dem eine vorübergehende Invalidität ab dem 01.02.2015 festgestellt und der Antrag auf Weitergewährung der Invaliditätspension abgelehnt wurde

  • eine Rehabilitationsgeldbestätigung der Vorarlberger Gebietskrankenkasse vom 3. Februar 2015

  • einen neurologischen Befund von Dr. Christine B. vom 06.05.2014 und

  • einen psychiatrischen Befund von Dr. Simon M. vom 14.10.2014

vor.

5. Das Sozialministeriumservice forderte von der Pensionsversicherungsanstalt das aktuelle Gutachten zum Pflegebedarf ein. Diesem Gutachten vom 30.06.2015 ist zu entnehmen, dass hinsichtlich des Zustandes nach Guillain-Barré-Syndrom eine Verbesserung eingetreten sei.

6. Die belangte Behörde beauftragte einen Arzt für Allgemeinmedizin mit einem Sachverständigengutachten. Dieser kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers im Gutachten vom 17. Dezember 2015 zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung von 60% und im Konkreten folgende Funktionseinschränkungen vorliegen würden:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Z.n. Guillain Barre Syndrom mit Z.n. Paresen der oberen und unteren Extremitäten 2013, dzt leichte sensible Defizite in beiden US

04.06. 01

40

2

Chronifizierte depressive Störung mit Angstsymptomen

03.05. 01

40

3

Z.n. Vieretagenbeinthrombose links bis zum Becken reichend mit Zeichen eines postthrombotisches Syndrom

05.08. 01

30

4

Art. Hypertonie

05.01. 01

10

5

Chronische Schmerzen im LWS-Bereich bei Z.n. Bandscheiben-OP L5/S1 2001

02.01.01.

30

Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgestellt und ausgeführt: "Patient kann 30 min langsam gehen, keine motorischen Defizite der UE, Beschwerden überwiegend durch Gewichtszunahme".

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen und das unter Punkt 6 angeführte Gutachten als Begründung dem Bescheid beigelegt.

9. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 08.02.2016 Beschwerde und begründete dies mit seinen erheblichen psychischen Einschränkungen. Er würde unter einer deutlichen Angststörung mit Panikattacken, unter Schmerzen sowie immer wieder auch unter depressiven Symptomen leiden. Ein Zusammensein mit mehreren Menschen auf engem Raum wie in öffentlichen Verkehrsmitteln sei ihm nicht möglich. Durch die Einnahme der Medikamente habe er stark an Gewicht zugenommen, was ihm Beschwerden bereite. Der Beschwerde beigelegt war ein Arztbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 21. Januar 2016, worin von einer "zunehmenden Ängstlichkeit und Unsicherheit im Sinne einer generalisierten Angst mit Panikattacken" die Rede ist.

10. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2016 vorgelegt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht gab bei einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie ein Gutachten in Auftrag. Der Beschwerdeführer wurde am 25.04.2016 persönlich begutachtet; im Gutachten vom 31.05.2016 kommt der Sachverständige zum Schluss, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dem Beschwerdeführer zumutbar ist. Das Gutachten wurde den Parteien im Wege des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht, doch weder von Seiten der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer wurden weitere Stellungnahmen eingebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Beschwerdeführer leidet seit langem an Depressionen; zudem bestehen Restbeschwerden nach einem im Jahr 2013 erlittenen Guillan Barré-Syndrom. Diese Restbeschwerden, welche sich etwa durch ein Kribbeln in den Beinen äußern, sind nicht so schwerwiegend, dass dem Beschwerdeführer dadurch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel massiv erschwert würde. Nach dem Krankheitsausbruch traten zu den Depressionen auch Angst- und Panikstörungen. Diese sind aber nicht so ausgeprägt, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre, zumal er in den letzten Jahren nie stationär psychiatrisch behandelt werden musste. Der Beschwerdeführer nützt zudem nicht alle Therapieoptionen, da er das ihm verschriebene Medikament nur unregelmäßig einnimmt.

Dem Beschwerdeführer ist somit die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zum Antrag und zur Ausstellung eines Behindertenpasses wurden aus dem Akt der belangten Behörde entnommen.

2.2. Die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung des Antrages auf Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründet sich auf den Umstand, dass weder vom erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen noch von dem im Beschwerdeverfahren beauftragten Sachverständigen die Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers als hinderlich für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingeschätzt wurden. In der Beschwerde hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag mit seinen psychischen Einschränkungen begründet. Diesbezüglich wird im umfassenden Gutachten vom 31.05.2016, in welchem auch ausführlich auf die vorgelegten Befunde und die Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen wird, ausgeführt: "Schon länger (laut Untersuchtem seit 1997) leidet er in psychiatrischer Hinsicht an rezidivierenden (wiederkehrenden) affektiven Störungen, nämlich einerseits an Depressionen und andererseits an Angst- und Panikstörungen. Zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt ist keine dieser affektiven Störungen in stärkerer Ausprägung manifest vorhanden, auch war er in den letzten Jahren deswegen nie mehr wieder an der Psychiatrie Rankweil hospitalisiert. Auch aus psychiatrischer Sicht ist ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durchaus weiterhin zumutbar. Die Angst- Panikstörung hat in den letzten Jahren zu keinen stationären Aufenthalten an einer Psychiatrie oder Psychosomatik geführt, es erfolgt diesbezüglich keine eigenständige ambulante Psychotherapie, im Rahmen dieser Begutachtung zeigte er keine psychischen Dekompensationsanzeichen."

Damit deckt sich der aktuelle Befund im Ergebnis mit dem Vorgutachten. Im Gutachten vom 31.05.2016 wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der sachverständige Gutachter setzt sich auch nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden und den erstatteten Einwendungen auseinander.

Angeführt werden muss in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer offenbar auch nicht alles zur Besserung seines Beschwerdebildes selber beiträgt. Mit seiner Zustimmung wurde im Rahmen der Begutachtung eine Blutspiegelbestimmung durchgeführt. Der Untersuchung war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen ausdrücklichen Angaben das ihm verordnete Medikament (Pregabalin wird einerseits bei neuropathischen Schmerzen (Nervenschmerzen) und andererseits auch bei Angststörungen verordnet) nur unregelmässig oder gar nicht eingenommen hat.

2.3. Der Beschwerdeführer ist diesen Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht entgegengetreten, auch die belangte Behörde hatte keine Einwendungen. Seitens des erkennenden Senats bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Eine Verhandlung wurde von keiner der Parteien beantragt. Das der Entscheidung zugrunde liegende Gutachten ist schlüssig, plausibel und nachvollziehbar und ihm wurde von den Verfahrensparteien auch nicht widersprochen. Der Sachverhalt ist daher unstrittig und sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, da auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

Gegenstand des angefochtenen Bescheides war die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.

Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen in den Behindertenpass, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Sozialministeriumservice vorzunehmen. Gemäß § 47 BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, regelt unter anderem die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass und lautet:

"§ 1. (...)

  1. Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

(...)

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Im Beschwerdefall stellt sich die Frage, ob es dem Beschwerdeführer unzumutbar ist, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Der Sachverständige kam - in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Gutachten - in seinem Gutachten vom 31.05.2016 zum umfassend begründeten Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer trotz fallweisen Kribbelns in den Beinen (nach Guillain Barré im Jahr 2013) und den unbestritten vorhandenen psychischen Einschränkungen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Diesem Befund trat der Beschwerdeführer nicht entgegen.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung liegen daher nicht vor. Die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.