I403 2120849-1•BVwG I403 2120849-1
I403 2120849-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2120849-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, XXXX, mit Bescheid vom 22.12.2015 in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass aufgrund des Gesamtgrades der Behinderung (GdB) in Höhe von achtzig (80) von Hundert (vH) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 20.10.2015 beim Sozialministeriumservice, XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Er beantragte auch die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel / Bedarf einer Begleitperson". Dem Antrag beigelegt war ein Kurzarztbrief des Landeskrankenhauses Bregenz, Abteilung für Unfallchirurgie, vom 21.04.2015, dem als Diagnosen zu entnehmen sind: Achillessehnenruptur links und Morbus Parkinson. Weiters ein neurologischer Befundbericht der medizinischen Universität Innsbruck vom 24.08.2015, aus dem hervor geht, dass der Beschwerdeführer an einem idiopathischen Parkinsonsyndrom und einer Depression leide. Dem Befund ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit 2013 an Parkinson leide.
Die belangte Behörde gab bei einem Arzt für Allgemeinmedizin ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 07.12.2015 mit dem Datum des 08.12.2015 erstellt wurde. In dem Anamneseteil des Gutachtens wurde festgehalten, dass die Diagnose Morbus Parkinson im Jahr 2012 gestellt wurde und der Beschwerdeführer seither in Behandlung an der XXXX Landesklinik sei. Er sei kürzlich auf ein neues Medikament umgestellt worden, die nächste Kontrolle sei im März 2016. Er brauche für alltägliche Aufgaben keine Hilfe, viele Tätigkeiten würden ihm aber schwer fallen. Für längere Zugfahrten zu den Kontrollen nach XXXX oder für manche Erledigung würde er zur Sicherheit seine Gattin als Begleitung mitnehmen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von 100 vorliege und begründete dies folgendermaßen:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Idiopathisches Parkinsonsyndrom
30
2
Z.n. Achillessehnenruptur links, Achillessehnenschmerzen rechts bei V.a. Degeneration aufgrund der Parkinsonmedikamente
30
3
Depressio
20
Zur Frage der möglichen Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte der Sachverständige aus, dass die Bewältigung einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich sei. Ebenso könnten Niveauunterschiede wie das Aus- und Einsteigen bewältigt werden. Der sichere Transport sei gewährleistet. Dieses Gutachten wurde am 22.12.2015 von der leitenden Ärztin der belangten Behörde vidiert.
In der Folge wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.12.2015 abgewiesen und dies damit begründet, dass dem ärztlichen Sachverständigengutachten zu entnehmen sei, dass bei ihm ein Grad der Behinderung von 30 von 100 vorliege.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 01.02.2016 Beschwerde. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass aufgrund der Medikation es bei ihm tagsüber Phasen gebe, in denen er wesentlich mobiler und bewegungsfähiger sei, dann aber auch wieder Phasen, in welchen seine Gehfähigkeit stark behindert sei und er auch Mühe habe, kurze Strecken zu bewältigen. Zum Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen habe er sich in einer der sogenannten On-Phasen befunden. Er sei im Übrigen am 13.01.2016 zur Kontrolluntersuchung in der Parkinsonambulanz der Neurologie in Innsbruck gewesen und werde den neurologischen Befundbericht nach Erhalt nachreichen.
Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 09.02.2016 vorgelegt. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zur Behandlung zugewiesen.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.2016 wurde ein Facharzt für Neurologie (Geriatrie), beauftragt, ein Sachverständigengutachten zu erstellen und den Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers festzustellen. Der Amtssachverständige kam in seinem Gutachten vom 11.07.2016 zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 von 100 vorliegt.
Dem zum Parteiengehör versandten Gutachten wurde von keiner der beiden Verfahrensparteien widersprochen, der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 24.07.2016 nur ergänzend aus, dass seine Frau als Begleitperson bei der Begutachtung anwesend gewesen sei und dass er sie auch als Begleitperson benötigen würde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:
Der Beschwerdeführer leidet an einem fortgeschrittenem idiopathischen Morbus Parkinson, der gemäß der Positionsnummer 04.09.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 60 von 100 einzuschätzen ist. Aufgrund der ebenfalls vorliegenden Einschränkungen im Bereich der Achillessehne und einer Blasenfunktionsstörung ist aufgrund der gegenseitigen negativen Beeinflussung der Grad der Behinderung um 2 Stufen zu erhöhen. Es liegt somit ein Gesamtgrad der Behinderung von 80 von 100 vor. Es handelt sich dabei um einen Dauerzustand.
Diese Feststellungen beruhen auf dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines Neurologen vom 11.07.2016. Weder sind an der Person des Sachverständigen Bedenken aufgetaucht oder geltend gemacht worden, noch kann das Gutachten des Sachverständigen als unvollständig oder unschlüssig angesehen werden: Das Gutachten erging nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers und wurde von einem Facharzt für Neurologie erstattet.
Dieser kam in seinem Gutachten zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Idiopathischer Morbus Parkinson
60
2
Z.n. Achillessehnenruptur
20
3
Blasenfunktionsstörung
20
4
Depressio
10
Begründend führte der Amtssachverständige aus: "Es handelt sich um einen fortgeschrittenen Morbus Parkinson mit L-Dopa-Langzeitsyndrom und faktisch ausgereizter Medikation; zum L-Dopa-Langzeitsyndrom zahlen insbesondere Off-Phänomene und Dyskinesien, die einem Patienten sehr kurzfristig die Mobilität rauben können, bis die nächste Dosis an Medikation fällig wird, was wiederum häufig zunächst zu Hyperkinsen führen kann; in beiden Bereichen besteht eine erhöhte Sturzgefahr; damit ergibt sich schon hieraus ein GdB von 60 vH, welcher zusätzlich durch die Beeinträchtigung der Achillessehne und die Inkontinenz weitere Einschränkung erfährt, sodass der GdB um 2 Stufen anzuheben ist."
Gegenüber dem Vorgutachten wurde die Parkinsonerkrankung nicht mehr Positionsnummer 04.09.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet und damit als eine psychomotorische Einschränkung leichten Grades bewertet, sondern wurde vielmehr der höhere Rahmensatz von 60 von Hundert und Positionsnummer 04.09.02 herangezogen. Dies entspricht dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dessen Schilderung des Alltages im Rahmen der Beschwerde bzw. der Anamnese mit den folgenden Kriterien zu Positionsnummer 04.09.02 in Einklang zu bringen ist: "Mäßige Symptomatik mit zusätzlich zunehmenden Demenzzeichen und depressiver Stimmungslage, Mobilität zunehmend vermindert, klinische Fluktuation und off-Perioden". Zur Abweichung gegenüber dem Vorgutachten muss auch darauf hingewiesen werden, dass das Gutachten vom 11.07.2016 einen aktuelleren Stand aufweist und durch einen Facharzt für Neurologie erstellt wurde.
Diesbezüglich führt dieser im Gutachten auch aus: "Wie schon mehrfach von mir angeführt ist das gültige Handbuch für Sachverständige im neurologischen Teil (4.EVO -Nervensystem) in keiner Weise dem medizinischen Stand des Wissens entsprechend und sollte dringend überarbeitet werden. Der Vorgutachter als praktischer Arzt/Allgemeinmediziner konnte mit diesem Handbuch als Nicht-Neurologe eine korrekte Einschätzung niemals erreichen."
Der erkennende Senat schließt sich daher der Zuordnung der Parkinsonerkrankung des Beschwerdeführers zu Positionsnummer 04.09.02 und dem Rahmensatz von 60 an.
Die Blasenfunktionsstörung fand im Vorgutachten noch keine Berücksichtigung. Die wechselseitige Beeinflussung dieser Einschränkung und der Achillessehnenprobleme mit der Grunderkrankung erscheinen ebenfalls plausibel, so dass die Erhöhung um 2 Stufen und damit der Gesamtgrad der Behinderung von 80 von 100 nachvollzogen werden kann.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt. Von keiner Partei wurde dem Gutachten widersprochen oder ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erscheinen ließ. Im Hinblick auf diese Überlegungen sah der erkennende Senat unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu Spruchpunkt A) - Stattgebung der Beschwerde
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten wie folgt:
BEHINDERTENPASS
§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Im gegenständlichen Fall hatte der Beschwerdeführer am 20.10.2015 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde abgewiesen. Es wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten aus dem Bereich der Neurologie in Auftrag gegeben, in dem der Sachverständige zum nachvollziehbaren Schluss kam, dass eine Festsetzung des Grades der Behinderung von 80 v.H. gerechtfertigt sei. Dieses Ergebnis blieb von beiden Seiten unwidersprochen.
Das Gutachten wird vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet; diesem zufolge beträgt der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 80 v.H. und sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gegeben.
Der Beschwerde war daher stattzugeben und spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass von Seiten des Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 16.06.2016 sowohl auf den Bedarf einer Begleitperson wie auch auf die erhebliche Sturzgefahr bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hingewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber nur der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Sache des Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (B 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). Eine Behandlung der Frage möglicher Zusatzeintragungen im gegenständlichen Verfahren muss daher unterbleiben; die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren dies im Rahmen der Ausstellung des Behindertenpasses zu prüfen haben.
Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision
§ 25a Abs. 1 VwGG lautet wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BBG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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