I403 2119143-1•BVwG I403 2119143-1
I403 2119143-1Federal Administrative CourtAug 5, 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2119143-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende und den Richter Dr. Harald NEUSCHMID sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Dr. Elisabeth RIEDER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am 19.10.1963, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, XXXX, vom 11.09.2015, mit dem festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) hatte am 09.02.2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes gestellt. Mit einem Aktengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 01.03.2011 wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 vorliege, dies aufgrund eines im September 2010 diagnostizierten Prostatakrebses.
In der Folge wurde mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 03.03.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 09.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Grad der Behinderung 50 von 100 betrage. Eine Nachuntersuchung im September 2015 wurde vorgesehen, weil wegen Ablauf der Heilungsbewährung der Gesamtgrad der Behinderung unter 50 % fallen könnte. Neben dem Prostatakrebs war auch noch ein Herzleiden (Positionsnummer 05.07.06) mit einem Grad der Behinderung von 30 von 100 berücksichtigt worden, welches aber das führende Leiden nicht weiter erhöhe.
Am 28.04.2015 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und legte, neben dem Befund zum Prostatakrebs aus dem Jahr 2010, insbesondere aktuelle Befunde zur vorliegenden Mitralklappeninsuffizienz vor.
Das Sozialministeriumservice gab in der Folge den Auftrag für ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage.
Die beauftragte Sachverständige aus dem Bereich der Orthopädie kam in ihrem Aktengutachten vom 02.07.2015 zu folgendem Ergebnis:
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Herzklappeninsuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium 2014: Mechanischer Mitralklappenersatz bei Ml III
30
2
Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr - leichtes Asthma gering eingeschränkte Lungenfunktion bei Asthma bronchiale
30
3
Malignóme, Entfernte Malignóme mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung komplikationsloser Verlauf nach rad. Prostatektomie bei Npl. prostatae 2010
10
4
Hypertonie, Leichte Hypertonie mittels Cocor therapierter Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung 30
Es wurde festgestellt, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vorliege und das führende Leiden nicht weiter erhöht werde, da mit den anderen Leiden keine negative wechselseitige Beeinflussung vorliege. Die fünfjährige Heilungsbewährung aufgrund des Prostatakrebses sei ohne Rezidiv-Hinweis abgeschlossen worden.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Stellungnahme vom 04.09.2015 erklärte, dass er mit einem Grad der Behinderung von 30 % nicht einverstanden sei. Seit seiner Herzklappentransplantation leide er vermehrt an Übelkeit und sei auf cortisonhaltige Medikamente angewiesen. Seine Atemwege seien hierbei sehr eingeschränkt.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.09.2015 wurde aufgrund des am 28.04.2015 eingelangten Antrages des Beschwerdeführers der Grad der Behinderung ab diesem Tag mit 30 von 100 festgesetzt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Am 09.10.2015 legte der Beschwerdeführer eine Beschwerde vor und erklärte, von Dr. Ines Schlechtleitner, Arbeiterkammer Tirol, vertreten zu sein. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass mit Bescheid aus dem Jahr 2011 festgestellt worden sei, dass beim Beschwerdeführer ein Grad der Behinderung von 50 % vorliege. Der gegenständliche Bescheid gehe doch von einer Besserung aus und führe nur mehr 30 % an. Diesen Ausführungen des Sozialministeriumservice könne nicht gefolgt werden, zumal beim Beschwerdeführer keine Besserung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer leide unter folgenden Diagnosen:
1. Mitralklappeninsuffizienz III Grades bei Prolaps
2. Zustand nach mechanischem Klappenersatz nach grustranem Rekonstruktionsversuch
3. Zustand nach Hämatothorax rechts mit Ausräumung
4. Zustand nach postoperativem tachykardem Vorhoffflimmern
6. Postoperativer Pericarderguss
7. Bekanntes allergisches Asthma bronchiale, V. a. COPD GOLD I
9. Zustand nach operiertem Prostata-CA
Die Gesamtheit dieser Behinderungen habe gravierende Auswirkung auf seine gesundheitliche Gesamtsituation, sodass dies weiterhin mindestens einen Gesamtgrad der Behinderung von 50 % bewirken müsse. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Das Sozialministeriumservice gab in der Folge bei einem Facharzt für Innere Medizin ein Sachverständigengutachten in Auftrag, welches nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 17.11.2015 mit Datum vom 02.12.2015 erstellt wurde. Der Amtssachverständige kam in diesem Gutachten zu exakt demselben Ergebnis wie im vorangestellten Aktengutachten. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass dieses Gutachten zum Parteiengehör verschickt worden war.
Am 07.01.2016 wurde die Beschwerde, der Verwaltungsakt und auch das neue Gutachten vom 02.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und bekannt gegeben, dass ein Abschluss des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens binnen 12 Wochen nicht möglich sei.
Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 19.04.2016 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin neu zugewiesen.
Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2016 wurde das Gutachten sowohl dem Beschwerdeführer als auch der rechtsfreundlichen Vertretung übermittelt und die Möglichkeit für eine Stellungnahme geboten. Es langte in der Folge bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer gehörte wegen eines im September 2010 diagnostizierten Prostatakrebses ab dem 09.02.2011 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Aufgrund der erfolgten Heilungsbewährung liegt gegenwärtig beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 30% vor; dies aufgrund der festgestellten Herzklappeninsuffizienz und des Asthma bronchiale.
Der Beschwerdeführer gehört daher nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Das Einlangen des Antrags auf Feststellung der Begünstigteneigenschaft ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und den glaubwürdigen Angaben im Antrag. Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus dem im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sowie dem von der belangten Behörde im Beschwerdeverfahren eingeholten Ergänzungsgutachten zweier verschiedener ärztlicher Sachverständigen, welche in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden. Der Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen.
Das erste Gutachten war von einer Ärztin für Allgemeinmedizin aufgrund der Aktenlage erstellt worden, daher hatte die belangte Behörde ergänzend - im Rahmen des Verfahrens zur Beschwerdevorentscheidung, das aber aufgrund des Ablaufs der dafür vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen werden konnte - eine persönliche Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Innere Medizin angefordert.
Beide Gutachten stimmen inhaltlich vollkommen überein und kommen zu folgendem Ergebnis:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Herzklappeninsuffizienz, Mitralklappeninsuffizienz - erfolgreich operiertes Vitium 2014: Mechanischer Mitralklappenersatz bei Ml III
30
2
Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten 18. Lebensjahr - leichtes Asthma gering eingeschränkte Lungenfunktion bei Asthma bronchiale
30
3
Malignóme, Entfernte Malignóme mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung komplikationsloser Verlauf nach rad. Prostatektomie bei Npl. prostatae 2010
10
4
Hypertonie, Leichte Hypertonie mittels Cocor therapierter Bluthochdruck
10
Gesamtgrad der Behinderung 30
Insbesondere wurde von beiden Amtssachverständigen betont, dass es keine negative wechselseitige Leidensbeeinflussung geben würde.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass die beiden Gutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünden und legt sie in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gegenständlich wurde keine mündliche Verhandlung beantragt und wurde dem eingeholten Sachverständigenbeweis eines Facharztes für Innere Medizin weder von der belangten Behörde noch vom Beschwerdeführer oder seinem Rechtsvertreter widersprochen. Der Sachverhalt stellt sich daher als geklärt dar und kann von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu A)
Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben. Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Diesen Anforderungen sind die Gutachten der im Verfahren herangezogenen Sachverständigen in einer Gesamtschau nachgekommen. Bereits dem ersten Gutachten war nicht substantiiert entgegengetreten worden; das zweite Gutachten blieb gänzlich unwidersprochen.
Aus Sicht des erkennenden Senates erweisen sich die beiden Gutachten in der Feststellung, dass keine gegenseitige Beeinflussung der Leiden des Beschwerdeführers vorliege, in einer Zusammenschau als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und ist der ärztlichen Einschätzung in Bezug auf die Festlegung des Grades der Behinderung zu folgen.
Es liegt daher ein Grad der Behinderung von
30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist schon deswegen nicht der Fall, weil die herangezogenen Rechtsgrundlagen (des BEinstG und der Einschätzungsverordnung), soweit sie fallbezogen für den Beschwerdesachverhalt relevant sind, eindeutig sind. Im Übrigen weicht die Entscheidung nicht von den Grundsätzen der bisherigen - nicht uneinheitlichen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Einschätzung nach dem BEinStG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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