W204 2131084-1•BVwG W204 2131084-1
W204 2131084-1Federal Administrative CourtAug 4, 2016
aufschiebende Wirkung, Finanzmarktaufsicht, Glaubhaftmachung,<br/>Interessenabwägung, konkrete Darlegung, Konkretisierung,<br/>Mandatsbescheid, öffentliche Interessen, Rechtswirkung,<br/>unverhältnismäßiger Nachteil, Vollzugstauglichkeit, Vorstellung,<br/>Vorstellungsbescheid
W204 2131084-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Esther Schneider als
Einzelrichterin über den Antrag der XXXX ( XXXX ) vom 06.05.2016, vertreten durch KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH, Fleischmarkt 1, 1010 Wien, der gegen den Vorstellungsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, erhobenen Beschwerde vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:
A)
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird keine Folge gegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Mandatsbescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: FMA) vom 01.03.2015, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, stellte diese in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde gemäß § 3 Abs. 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (BaSAG) das Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen im Falle der XXXX (im Folgenden: XXXX ), XXXX , XXXX , FN XXXX , fest und ordnete gemäß § 50 Abs. 1 Z 2 iVm § 58 Abs. 1 BaSAG für sämtliche Gläubiger der im Spruch des genannten Mandatsbescheides erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der XXXX die Abwicklungsmaßnahme des Zahlungsaufschubs ("Moratorium") an.
Dieser Mandatsbescheid wurde der XXXX sowie den Gläubigern der im Spruch erfassten berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten der XXXX , damit auch der Antragstellerin (im Folgenden: AS), gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 01.03.2015 einerseits elektronisch zugestellt und andererseits mittels Edikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.
Mit Datum vom 29.05.2015 erhob die AS gegen diesen Mandatsbescheid das Rechtsmittel der Vorstellung.
I.2. In Bestätigung des o.a. Mandatsbescheides vom 01.03.2015 erließ die FMA in ihrer Funktion als Abwicklungsbehörde den nun angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 10.04.2016, GZ: FMA-AW00001/0001-ABB/2015, und ordnete in Spruchpunkt I. an, dass die Fälligkeiten sämtlicher von der XXXX ausgegebener Schuldtitel und sämtlicher anderer Verbindlichkeiten und die Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien - sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde und diese Schuldtitel, Verbindlichkeiten und Zinsen nicht bereits getilgt worden seien - gemäß § 58 Abs. 1 Z 10 BaSAG mit Wirkung zum 01.03.2015 dahingehend geändert würden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben seien, sofern es sich nicht um Verbindlichkeiten handle, die gemäß § 86 Abs. 2 BaSAG nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Änderung der Fälligkeiten und der Zeitpunkte, zu denen die darauf entfallenden Zinsen zu zahlen seien, betreffe insbesondere die in Spruchpunkt II. des Vorstellungsbescheides angeführten Schuldtitel und Verbindlichkeiten sowie die auf diese entfallenden Zinsen, sofern die Fälligkeit der Schuldtitel oder Verbindlichkeiten oder der darauf entfallenden Zinsen andernfalls früher eintreten würde.
Mit den Spruchpunkten III. und IV. wies die FMA sonstige Anträge in den erhobenen Vorstellungen sowie Anträge der Parteien in den Stellungnahmen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ab.
Dieser Vorstellungsbescheid wurde der XXXX sowie den vom "Moratorium" Betroffenen, darunter die AS, gemäß § 116 Abs. 2 BaSAG am 10.04.2016 elektronisch zugestellt und mittels Vorstellungsedikt auf der FMA-Webseite veröffentlicht.
I.3. Gegen diesen Vorstellungsbescheid erhob die AS mit Schreiben vom 06.05.2016, von der belangten Behörde übernommen am selben Tag, Beschwerde, mit der der Bescheid seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten wurde.
Die AS monierte dabei im Wesentlichen
Zudem könnten die Ausführungen der FMA zu den angeführten Abwicklungszielen nicht überzeugen bzw. seien bestimmte Abwicklungsziele nicht mehr von Relevanz oder könnten diese nicht erreicht werden. Auch lägen zivilrechtliche Gründe vor, die die AS verpflichteten, gegen den Vorstellungsbescheid vorzugehen. Die Ausführungen der FMA zum Gleichheitssatz seien zu beanstanden, es liege ein Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz vor und der Vorstellungsbescheid sei mit Willkür belastet.
Die AS beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Vorstellungsbescheides in eventu die Abänderung des Vorstellungsbescheides dahingehend, dass die von der AS gehaltenen Schuldscheindarlehen nicht mehr erfasst sind in eventu die Aufhebung des Vorstellungsbescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die FMA.
Mit demselben Schreiben stellte die AS weiter den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und verwies dabei auf § 118 Abs. 1 BaSAG iVm § 22 Abs. 2 FMABG, wonach die widerlegbare Vermutung gelte, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Im vorliegenden Fall werde diese Vermutung dadurch widerlegt, dass mit Ausschluss der aufschiebenden Wirkung für die AS ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden sei. Dies insbesondere deshalb, weil ein Mandatsbescheid vom 10.04.2016 hinsichtlich der Abwicklungsvoraussetzungen und sonstiger wesentlicher Inhalte auf dem angefochtenen Vorstellungsbescheid basiere.
I.4. Mit Schreiben vom 26.07.2016, beim Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2016 eingelangt, nahm die FMA zur eingebrachten Beschwerde sowie zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung.
Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung führte die FMA aus, dass dieser nicht gesetzmäßig ausgeführt sei, zumal die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, insbesondere des jeweiligen unverhältnismäßigen Nachteils von der AS nicht konkret dargetan worden seien. Zudem bedürfe es im vorliegenden Fall auch keiner Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. würde eine solche an der Rechtsstellung der AS nichts ändern, da der angefochtene Vorstellungsbescheid einem Vollzug nicht mehr zugänglich sei.
Darüber hinaus sei hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf die einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, die konsequent die gesetzgeberische Wertung, die zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch einzelne Materiengesetze geführt habe, umsetze. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 22 Abs. 2 FMABG habe der Gesetzgeber zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass in den betroffenen Bereichen in aller Regel das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug eines Bescheides gegenüber den Interessen der Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung überwiege.
§ 118 Abs. 1 BaSAG gehe insofern noch über die Bestimmung des § 22 Abs. 2 FMABG hinaus, als für die Abwicklungsmaßnahmen durch die Abwicklungsbehörde die widerlegbare Vermutung gelte, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Im Anwendungsbereich des BaSAG bestehe somit eine Vermutung zugunsten des Vorliegens öffentlicher Interessen, die von der AS zu widerlegen sei. Die von der FMA zu vertretenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Abwicklung der XXXX sowie einem Funktionieren des Bankensektors und des gesamten Finanzmarktes seien anhand des konkreten Sachverhalts jedenfalls als zwingend zu beurteilen und ein unverzüglicher Vollzug sei geboten. Überdies treffe die AS - mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - im vorliegenden Fall auch kein unverhältnismäßiger Nachteil und mangle es dem Antrag an entsprechenden konkreten Angaben.
Die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lägen im vorliegenden Fall damit nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 22 Abs. 2a FMABG regelt, dass über Beschwerden gegen Bescheide der FMA durch Senat zu entscheiden ist. Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung; die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BVwGG (RV 2008 BlgNR, 24. GP, S 4) bedeutet dies, dass der (die) Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf.
Daraus folgt, dass - ungeachtet der grundsätzlichen Zuständigkeit des Senats zur Erledigung der Beschwerde - die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in die Einzelrichterzuständigkeit fällt.
II.2. Zu Spruchpunkt A:
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 idF BGBl. I Nr. 184/2013, haben Beschwerden gegen Bescheide der FMA ex lege keine aufschiebende Wirkung (ausgenommen in Verwaltungsstrafverfahren). Auf Antrag ist der Beschwerde die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht nach Anhörung der FMA mit Beschluss zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt, ist der Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und sind die hierzu erforderlichen Verfügungen zu treffen. Wenn sich die Voraussetzungen, die für den Beschluss über die aufschiebende Wirkung maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.
Gemäß § 118 Abs. 1 BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, ist § 22 Abs. 2 FMABG mit der Maßgabe anzuwenden, als für die Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen die widerlegbare Vermutung gilt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Für die Entscheidung, ob ein Antrag zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist erforderlich, dass der angefochtene Bescheid überhaupt einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026). Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde beizupflichten, dass die angeordnete Abwicklungsmaßnahme bis 31.05.2016 befristet gewesen und der angefochtene Vorstellungsbescheid einem Vollzug ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich ist, weil dieser gegenüber der AS keine Rechtswirkungen mehr entfaltet. Allerdings ist der gegenständliche Antrag mit 09.05.2016 und damit noch vor Ablauf der Befristung mit 31.05.2016 gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich über den Antrag abzusprechen, auch wenn die verfahrensgegenständlichen Akten erst mit 27.07.2016 durch die FMA dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt worden sind und zu diesem Zeitpunkt das Moratorium tatsächlich bereits abgelaufen war.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ist die Rechtmäßigkeit dieses Bescheides selbst und somit das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Bescheides wäre - für sich genommen - kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Lediglich Beschwerden gegen offenkundig rechtswidrige Bescheide wäre unter Umständen die aufschiebende Wirkung zu erteilen (vgl. VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 30.11.2011, 2011/04/0036;
24.06. 2011, AW 2011/17/0024, 06.07.2010; AW 2010/17/0027;
17.11. 2000, AW 2000/17/0037). Eine offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt im konkreten Fall nicht vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Allgemeinen nicht zu überprüfen hat, hat es, wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. VwGH 04.04.2011, AW 2011/07/0011; 06.07.2010, AW 2010/17/0027; 22.01.2009, AW 209/17/0002; 05.11.2008, AW 2008/07/0032).
Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem einerseits nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn andererseits nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH 24.05.2012, AW 2012/17/0026, ergangen zu § 30 Abs. 2 VwGG).
Gemäß ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden. Es kann jedoch gerade aus diesem Umstand noch kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden (vgl. VwGH 02.04.2010, AW 2010/17/0015; 24.05.2012, AW 2012/17/0026; 17.03.2010, AW 2010/17/0004). Zudem trifft einen Antragsteller eine Konkretisierungspflicht, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. So sind die konkreten Nachteile, die sich aus der Vollziehung des angefochtenen Bescheides ergeben würden, darzustellen (vgl. VwGH 25.02.1981, VwSlg. 10.381 A/1981; 07.08.2013, AW 2013/17/0023). An die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Konkretisierungspflicht (eines unverhältnismäßigen Nachteils) werden hohe Anforderungen gestellt und selbst eine ziffernmäßige Kostenschätzung - ohne Vorlage entsprechender Belege - würde nicht ausreichen, um den geforderten unverhältnismäßigen Nachteil darzutun (vgl. BVwG 09.10.2015, W172 2114097-1). Nur durch die glaubhafte Dartuung solcher konkreter Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wird das Gericht überhaupt erst in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. VwGH 11.03.1996, AW 95/17/0071; 27.06.1996, AW 96/17/0028; 10.08.2011, AW/2011/17/0028). Die Beurteilung, ob die geltend gemachten Nachteile die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit erreichen, hängen entscheidend von den im Aufschiebungsantrag vorgebrachten Angaben ab (vgl. VwGH 09.10.2013, AW 96/17/0028; 02.04.2010, AW 2010/17/0015).
Im vorliegenden Fall führt die AS aus, dass eine Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung für sie deshalb einen unverhältnismäßigen Nachteil darstelle, weil ein weiterer Mandatsbescheid vom 10.04.2016 hinsichtlich der Abwicklungsvoraussetzungen und sonstiger wesentlicher Inhalte auf dem gegenständlich angefochtenen Vorstellungsbescheid basiere. Mit diesen kurz gehaltenen Ausführungen, unterlässt die AS jedoch die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer wirtschaftlichen Situation.
Das Bundesverwaltungsgericht wird dadurch nicht in die Lage versetzt, beurteilen zu können, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die AS einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich bringt. Die Ausführungen der AS im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung können den - hinsichtlich einer Konkretisierungspflicht eines unverhältnismäßigen Nachteils - geforderten hohen Anforderungen somit nicht Genüge tun, weshalb die AS keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 22 Abs. 2 FMABG aufzuzeigen vermag (vgl. VwGH 14.01.2011, AW 2010/06/0062, ergangen zu § 30 Abs. 2 VwGG). Damit liegt bereits eine Voraussetzung, der Beschwerde gegen den angefochtenen Vorstellungsbescheid die beantragte aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht vor.
Diese Ausführungen im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind überdies auch nicht geeignet, um die gesetzlich festgeschriebene Vermutung des § 118 Abs. 1 BaSAG, wonach die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingenden öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, zu widerlegen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum BaSAG (RV 361 BlgNR, 25. GP, S 22) dienen derartige Maßnahmen der Bewältigung äußerst dringlicher Situationen, weshalb durch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung die Kontinuität kritischer Funktionen beeinträchtigt werden könnte. Ziel des BaSAG ist es, die Finanzmarktstabilität zu wahren bzw. negative Auswirkungen zu vermeiden (RV 361 BlgNR, 25. GP, S 1). Im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird jedoch weder substantiiert noch derart detailliert, dass dies einer Überprüfung zugänglich wäre, ausgeführt, weshalb die Zuerkennung im vorliegenden Fall im öffentlichen Interesse liegen sollte. Es wird auch nicht dargelegt, dass die Kontinuität im obigen Sinne nicht beeinträchtigt wäre. Damit ist der AS die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des § 118 Abs. 1 BaSAG mit ihren Ausführungen im Rahmen der Antragstellung ebenso wenig gelungen wie der Nachweis eines unverhältnismäßigen Nachteils.
Folglich ist dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Fall gemäß § 22 Abs. 2 FMABG iVm § 118 Abs. 1 BaSAG keine Folge zu geben.
II.3. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie VwGH 24.05.2012, AW/2012/17/0026; 24.05.2013, AW/2013/17/0007; 03.07.2001 AW/2001/17/0045; 20.02.2014, RO/2014/002/0052; Lehofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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