BVwG W132 2001151-1

W132 2001151-1Federal Administrative CourtAug 4, 2016

Regest

Gesundheitsschädigung, Kausalität, Kostenersatz, Kostentragung

Full text

BVwG W132 2001151-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W132.2001151.1.00

Spruch

W132 2001151-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vom XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Übernahme der zu entrichtenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für Physiotherapie gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz Verbrechensopfergesetz (VOG) in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem Bescheid vom 14.11.2012 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Übernahme der aufgrund der Schädigung am 12.12.2007 entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlungen ab Behandlungsbeginn am 20.04.2010 gemäß § 1 Abs. 1. § 4 Abs. 5 und § 10 As. 1 VOG bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des zuständigen Trägers der Krankenversicherung auf die Dauer der verbrechenskausalen Notwendigkeit bewilligt.

Maßgebend für diese Entscheidung war die Annahme der belangten Behörde, dass mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung geworden ist und dadurch eine insgesamt schwere Körperverletzung in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung, Gehirnerschütterung und Abschürfungen der Stirne erlitten hat, indem sie am 12.12.2007 an ihrem Arbeitsplatz der Sonderschule in Linz durch einen unmündigen Schüler mit einem Kunststoffjausenbehälter ins Gesicht und in den Bauch geschlagen wurde, wodurch sie rückwärts stürzte und mit dem Hinterkopf auf den Boden aufschlug.

2. Die belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 13.12.2012 den Antrag auf Übernahme der auf Grund der Tat vom 12.12.2007 erlittenen Schädigung entstandenen bzw. entstehenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren gemäß § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Z 2 letzter Satz und § 10 Abs. 1 VOG ab 01.01.2012 grundsätzlich bewilligt.

In der Begründung hat die belangte Behörde die gesetzlichen Bestimmungen zitierend ausgeführt, dass die vor 01.01.2012 (Antragsfolgemonat) entstandenen Kosten wegen Überschreitung der Antragsfrist und die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tat stehenden Rezeptkosten wegen Akausalität nicht ersetzt werden können.

3. Mit dem Bescheid vom 30.07.2013 hat die belangte Behörde im ersten Spruchteil Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges, bedingt durch die Nichtausübung der Funktion des Klassenvorstandes gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG ab 01.01.2012 bewilligt. Im zweiten Spruchteil wurde ein allfällig darüber hinaus entstehender Verdienstentgang aufgrund einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Ausmaßes nicht bewilligt. Im dritten Spruchteil wurde festgestellt, dass ein Anspruch auf eine einkommensabhängige Zusatzleistung nach § 1 iVm § 3a und § 10 Abs. 1 VOG nicht besteht.

4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht, dass dem eingeholten medizinischen Sachverständigenbeweis nach, die beantragten physiotherapeutischen Krankenbehandlungen nicht aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen erforderlich gewesen seien, weil keine Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule hätten festgestellt werden können.

4.1. Dazu hat die Beschwerdeführerin der belangten Behörde telefonisch mitgeteilt, dass sie das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens beeinspruche und avisiert, ärztliche Atteste beizubringen, welche die Kausalität der Behandlungen bescheinigen würden. In der Folge wurde weder ein weiteres Vorbringen erstattet noch wurden medizinische Beweismittel vorgelegt.

4.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Übernahme der zu entrichtenden gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen für Physiotherapie gemäß § 4 Abs. 2 letzter Satz VOG in der bis 31.03.2013 geltenden Fassung abgewiesen.

Die Angaben der Beschwerdeführerin, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und die gesetzlichen Bestimmungen würdigend, wird unter Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin Honorarnoten für ärztliche Behandlungen (Physiotherapie) vom 25.04.2012 bis 22.11.2012 und vom 24.03.2013 bis 06.04.2013 (Therapiebehandlungen während des Kuraufenthaltes) einbrachte. Zur Klärung, ob die genannten physiotherapeutischen Krankenbehandlungen aufgrund der verbrechenskausalen Gesundheitsschädigungen notwendig waren, wurde eine ärztliche Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass ein kausaler Zusammenhang mit den am 12.12.2007 erlittenen Verletzungen nicht festgestellt werden konnte.

5. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die in Anspruch genommene Physiotherapie aufgrund des auf die Tat am 12.12.2007 zurückzuführenden Tinnitus erforderlich sei.

5.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin aufgefordert, das Berufungsvorbringen zu verbessern und die Gründe bekannt zu geben, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt.

5.2. Die Beschwerdeführerin hat ihr Vorbringen dahin ergänzt, dass sie aufgrund der Tat am 12.12.2007 einen Tinnitus, eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen erlitten habe. Sie sei laufend in ärztlicher Behandlung und entstünden hohe Selbstkosten für Physiotherapie, Psychotherapie und Infusionstherapie mit Ozonbehandlung.

5.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.04.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die geltend gemachten Behandlungen mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht auf die verbrechenskausale Gesundheitsschädigung zurückzuführen seien, weil diese in keinem ursächlichen Zusammenhang damit stünden.

5.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG liegen dem Grunde nach vor.

1.2. Die ärztlichen Behandlungen (Physiotherapie) vom 25.04.2012 bis 22.11.2012 und vom 24.03.2013 bis 06.04.2013 (Therapiebehandlungen während des Kuraufenthaltes) sind nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die im Zuge des Vorfalles vom 12.12.2007 erlittenen Gesundheitsschädigungen zurückzuführen.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich widerspruchsfreien, unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.

Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Kausalität der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zur Kausalität der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen eingehend Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt.

Der Sachverständige fasst diese aus orthopädischer Sicht anschaulich wie folgt zusammen: Aus der primären Krankengeschichte des XXXX ist lediglich eine geringe Gehirnerschütterung festgestellt worden. Die Prellmarke im Bereiche der Stirne hat sich als Hautabschürfung gezeigt. Verletzungen im Bereiche der Halswirbelsäule konnten nicht festgestellt werden, sodass die angegebenen Beschwerden in der Regel nach 4-6 Wochen abklingen. Weiters hat auch im Jahre 2009 ein Autounfall mit einem sogenannten Beschleunigungstrauma stattgefunden, wo es zu einer Zerrung der Halswirbelsäulenmuskulatur gekommen ist.

Die Beweismittel enthalten keine Anhaltspunkte betreffend die Kausalitätsbeurteilung, stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.

Dr. XXXX erörtert die Kausalität fachärztlich überzeugend, indem er nachvollziehbar ausführt, dass, wenn überhaupt noch Beschwerden bestehen, diese Beschwerden mit der in der Medizin an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf den Auffahrunfall im Jahre 2009 zurückzuführen sind. Einleuchtend und im Einklang mit den Beweismitteln sind auch die Ausführungen Dris. XXXX , dass der Unfallmechanismus am 12.12.2007 nicht dazu angetan war, die Beschwerdeführerin so zu verletzen, dass aufgrund dieser Verletzung bleibende Schäden im Bereich des Schädels oder der Halswirbelsäule zu verzeichnen sind, der angegebene Tinnitus ebenfalls nicht als unfallkausal zu bewerten ist und möglicherweise eine akausale Komponente im Rahmen des nachfolgenden Beschleunigungstraumas 2009 hat sowie dass die posttraumatische Belastungsstörung, wie aus den Ausführungen der Psychotherapeutin Frau Dr. XXXX zu entnehmen, ebenfalls nicht auf das primäre Ereignis zurückzuführen ist.

Als Ergebnis hält der orthopädische Sachverständige plausibel fest, dass das Verbrechen bei weitem nicht die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand ist, sondern durch die nachfolgende Halswirbelsäulenzerrung auf Basis eines Auffahrunfalls 2009 zu sehen ist, weil die sogenannten Verletzungen die im Rahmen des Erstgeschehens am 12.12.2007 stattgefunden haben, im leichten Grad anzusehen sind und bei ausreichender Therapie, unabhängig von der psychischen Komponente, eine Reversibilität nach 4-6 Wochen zu erwarten ist.

Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Zusammenfassend führt Dr. XXXX schlüssig aus, dass im Gesamten eine starke psychosomatische Überlagerung vorliegt, die zu Verspannungen im Bereiche der Schulter-Nackenregion, zu Muskelhartspann und zu erhöhter Verletzlichkeit führen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführerin ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, dass die geltend gemachten Behandlungen nicht mit Wahrscheinlichkeit auf die im Zuge des Vorfalles vom 12.12.2007 erlittenen Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, zu entkräften. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Vielmehr haben die Verfahrensparteien den Inhalt des eingeholten Sachverständigengutachtens im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.

Der Schlussbemerkung Dris. XXXX , dass betreffend den Gemütszustand der Beschwerdeführerin eine psychische und psychologische Begutachtung indiziert ist, kommt für das gegenständliche Verfahren keine Relevanz zu, weil der für die stattgehabten Behandlungen begehrte Kostenersatz zur Therapie von Beschwerden am Stütz- und Bewegungsapparat bzw. Tinnitus erfolgte und sohin nicht im Zusammenhang mit dem auf das Verbrechen zurückzuführenden Teil des psychischen Leidenszustandes der Beschwerdeführerin steht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(§ 1 Abs. 2 VOG auszugsweise)

Als Hilfeleistungen sind u.a. vorgesehen:

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

(§ 2 VOG auszugsweise)

Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. (§ 4 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen. (§ 4 Abs. 2 VOG auszugsweise)

Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 2 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise)

Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40. S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft und davon ausgeht, dass eine ausreichende Wahrscheinlichkeit iSd. § 1 Abs. 1 VOG 1972 erst gegeben ist, wenn erheblich mehr für als gegen das Vorliegen einer Vorsatztat spricht (Hinweis E vom 19. Oktober 2005, 2002/09/0132, zu § 4 Abs. 1 KVOG 1957, demzufolge "Wahrscheinlichkeit" dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben ist, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht). (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die Behandlungen, für deren Kosten die Beschwerdeführerin Ersatz begehrt, auf den Vorfall vom 12.12.2007 zurückzuführen seien. Vielmehr ist das Verbrechen bei weitem nicht die wesentliche Ursache zum derzeitigen Leidenszustand, sondern ist dieser primär auf die nachfolgende Halswirbelsäulenzerrung auf Basis eines Auffahrunfalls 2009 zurückzuführen. Dafür spricht insbesondere, dass die am 12.12.2007 erlittenen verbrechenskausalen Verletzungen leichten Grades waren. Bereits im Arztbericht des XXXX vom 24.05.2011 ist bereits ein paar Monate nach dem 12.12.2007 eine vollständige Beschwerdefreiheit nach Tinnitus sowie nach Commotio cerebri dokumentiert.

Da nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die ärztlichen Behandlungen (Physiotherapie) vom 25.04.2012 bis 22.11.2012 und vom 24.03.2013 bis 06.04.2013 (Therapiebehandlungen während des Kuraufenthaltes) auf die im Zuge des Vorfalles vom 12.12.2007 erlittenen Gesundheitsschädigungen zurückzuführen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ob der Beschwerdeführerin die Übernahme der gegenständlichen Kosten für Physiotherapie gebührt, sind die Art und die Schwere des Leidenszustandes sowie die Kausalität der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten.

Es wurden keine fundierten Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen und deren Kausalität nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.

Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 4 Abs. 1 und 2 VOG stützen.

Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.

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