BVwG W128 2113864-1

W128 2113864-1Federal Administrative CourtAug 4, 2016

Regest

Einkommensnachweis, Mitwirkungspflicht, soziale Bedürftigkeit,<br/>Studienbeihilfe, Unterhaltspflichtiger

Full text

BVwG W128 2113864-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W128.2113864.1.00

Spruch

W128 2113864-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Brandtner Doshi Rechtsanwälte OG, 6800 Feldkirch, Drevestraße 6, gegen den Bescheid des Senates der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck (Senat) vom 03.06.2015, Zl. 1017068/GZ8/SS 21015, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Aus dem Verwaltungsakt ergibt sich unstrittig Folgendes:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 12.02.2015 unter Verwendung der entsprechenden Formblätter einen Antrag auf Studienbeihilfe. Auf dem entsprechend vorgesehenen Formblatt gab er an, dass seine Mutter ihr Gewerbe mit 31.01.2015 zurückgelegt habe.

Mit Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, Stipendienstelle Innsbruck, vom 27.02.2015 wurde dieser Antrag abgewiesen. In der Begründung wird angeführt, dass die Einkommensberechnung ergeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht sozial bedürftig sei.

Folgende Berechnung sei dem Bescheid zugrunde gelegt worden:

Zumutbare Unterhalts- Eigenleistung:

Alle Beträge in Euro

Student

Vater

Mutter

Einkommen im Sinne des StudFG

0,00

29. 611,69

106. 392,57

Summe der Freibeträge

0,00

-3.250,00

-1.650,00

Absetzbetrag f. 2. Elternteil

0,00

-2.849,50

-2.849,50

Absetzbetrag f. Geschwister

0,00

-4.072,50

-4.072,50

Ergibt die Bemessungsgrundlage

0,00

19. 439,69

97. 820,57

Daraus errechnete Unterhalts- / Eigenleistung

0,00

2. 160,69

21. 179,89

Studienbeihilfe:

Auszahlung ab

Mär 2015

Höchststudienbeihilfe

7. 272,00

  • Summe der Unterhalts- Eigenleistungen

-23.340,58

-Jahresbetrag der Familienbeihilfe

-2.533,20

Errechneter Jahresbetrag der Studienbeihilfe

0,00

um 12% erhöhter Jahresbetrag

0,00

errechnete monatliche Studienbeihilfe (gerundet)

0,00

2. Am 08.03.2015 erhob

der Beschwerdeführer Vorstellung gegen diesen Bescheid und führte begründend aus, dass sich die Einkommensverhältnisse seiner Mutter geändert hätten. Diese habe am 31.01.2015 ihr Gewerbe zurückgelegt, sie habe somit keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mehr. Sie sei nun Pensionistin mit einer Pension i.H.v. 1296,87 € netto, habe aber noch Einkünfte aus Vermietung und zwar 1000,89 € brutto monatlich.

3. Mit ihrer Vorstellungsvorentscheidung vom 16.04.2015 gab die Studienbeihilfebehörde der Vorstellung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 27.02.2015. Nach dem Zitat der maßgeblichen Rechtsvorschriften wird begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Datenblatt angeführt habe, dass seine Mutter Pensionistin sei und das Gewerbe mit 31.01.2015 zurückgelegt habe. Da im laufenden Kalenderjahr 2015 Einkünfte aus Gewerbe erzielt worden seien, sei eine Schätzung nicht möglich, da die Einkommensentwicklung des laufenden Kalenderjahres erst dann beurteilt werden könne, sobald der Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2015 vorläge. Die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensdaten seien neuerlich überprüft worden. Für die Berechnung der Studienbeihilfe sei nach den Bestimmungen des StudFG der zum Zeitpunkt der Antragstellung ergangene Einkommensbescheid der Mutter aus dem Kalenderjahr 2012 und das Einkommen der Mutter aus Pension und BAWAG Vorsorgekasse aus dem Kalenderjahr 2013 herangezogen worden. Ausgehend von der gemäß § 26 Abs. 2 StudFG höchstmöglichen Studienbeihilfe, vermindert um die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern und des Jahresbetrages der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages ergebe sich keine Studienbeihilfe.

4. Mit Schreiben vom 26.04.2015 stellte der Beschwerdeführer den Vorlageantrag an den Senat. In der Begründung wird zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers ihr Gewerbe der 31.01.2015 zurückgelegt habe und daher keine Einkünfte mehr aus selbständiger Tätigkeit erziele. Sie beziehe daher seit Februar 2015 ausschließlich eine Pension und die genannten Mieteinkünfte. Da die Studienförderung ebenfalls erst ab Februar 2015 beantragt worden sei, könnten auch nur die ab diesem Zeitpunkt erzielten Einkünfte der Mutter für die Berechnung der Studienbeihilfe relevant sein.

5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wies der Senat die Vorstellung vom 08.03.2015, ergänzt durch den Vorlageantrag ab und bestätigte die Vorstellungsvorentscheidung vom 16.04.2016 vollinhaltlich. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mutter des Beschwerdeführers im laufenden Kalenderjahr Einkünfte aus Gewerbe erzielt habe. Daher sei eine Schätzung gemäß § 12 Abs. 1 StudFG nicht möglich, da die Einkommensentwicklung des laufenden Kalenderjahres erst dann beurteilt werden könne, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das Kalenderjahr 2015 vorliege. Die vom Bundesrechenzentrum übermittelten Einkommensdaten seien neuerlich überprüft worden. Für die Berechnung der Studienbeihilfe sei nach den Bestimmungen des StudFG der zum Zeitpunkt der Antragstellung ergangene Einkommenssteuerbescheid der Mutter aus dem Kalenderjahr 2012 und das Einkommen der Mutter aus Pension und BAWAG Vorsorgekasse aus dem Kalenderjahr 2013 herangezogen worden.

Dieser Bescheid wurde am 13.07.2015 zugestellt.

6. Mit Schriftsatz vom 05.08.2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und dazu begründend ausgeführt, dass der Einkommenssteuerbescheid der Mutter aus dem Jahr 2012 für die Berechnung der Höhe der Studienbeihilfe irrrelevant sei. Das zu erwartende fortlaufende Einkommen der Mutter ab 01.02.2015 sei nicht nur einwandfrei schätzbar, es stünde vielmehr auch definitiv fest. Daher sei entgegen der Ansicht der "Vorinstanz" das für das Kalenderjahr 2015 zu erwartende Jahreseinkommen der Mutter maßgeblich.

7. Am 07.09.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes, ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zu Spruchpunkt A:

2.1. Gemäß § 1 Abs. 4 StudFG ist, soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, zur Beurteilung von Ansprüchen der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich.

Gemäß § 11 Abs. 1 StudFG ist das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr nachzuweisen, bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

Gemäß § 12 Abs. 1 StudFG ist das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 % gegenüber dem gemäß § 11 zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den §§ 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingt Einkommensschwankungen.

2.2. Das Einkommen des Vaters ist gegenständlich nicht strittig. Es bleibt daher in rechtlicher Hinsicht zu klären, ob die belangte Behörde bei der Ermittlung der zumutbaren Unterhaltsleistung der Mutter richtig vorgegangen ist, wobei die ermittelten Beträge ebenso nicht strittig sind. Dazu ist folgendes auszuführen:

Aus den Bestimmungen des StudFG 1992 folgt, dass die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung des Vorliegens sozialer Bedürftigkeit bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung und zwar nach Lage der mit dem Antrag erbrachten Nachweise zu erfolgen hat (vgl. auch die Gesetzesmaterialien, RV 473 BlgNR, 18. GP, 28). Auf Grund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ist ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden (VwGH vom 22.10.2013, 2011/10/0175).

Der Beschwerdeführer hat bei der Antragstellung auf dem entsprechend vorgesehenen Formblatt angegeben, dass seine Mutter ihr Gewerbe mit 31.01.2015 zurückgelegt hat. Es ist daher unstrittig erwiesen, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Kalenderjahr 2015, nämlich im Monat Jänner, ein Einkommen aus selbstständiger Gewerbetätigkeit erzielt hat. Weitere Nachweise, insbesondere zur Höhe des im Jänner durch Gewerbetätigkeit erzielten Einkommens, wurden dem Antrag jedoch nicht beigelegt. Somit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, dass das Einkommen anhand der Pension und der zu erwartenden Mieteinnahmen definitiv fest stehe, als nicht haltbar. Bei einer Schätzung über das Einkommen im Kalenderjahr 2015 wäre das selbstständige Einkommen im Jänner jedenfalls mit zu berücksichtigen. Dies umso mehr, als, wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, das ausgeübte Gewerbe zu einem Teil die Gewerbeberechtigung "Schneeräumer" beinhaltete, die aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung gerade im Jänner Hochsaison hat.

Den Gesetzesmaterialien (RV 1591 dB NR, 18.GP) ist zu entnehmen, dass grundsätzlich Einkommensnachweise über mehr als die Hälfte des laufenden Kalenderjahres vorliegen müssen, um eine Prognose durch Schätzung gemäß § 12 Abs. 1 StudFG vornehmen zu können. Ausnahmen davon, also Schätzungen nach weniger als sechs Monaten, werden dann erfolgen können, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Änderung der Einkommensverhältnisse über das ganze Jahr zu einer Verminderung um mindestens 10% führen wird (etwa bei Pensionierung oder Berentung wegen Krankheit, Unfalls oder Erreichens der Altersgrenze, bei langanhaltender Arbeitslosigkeit oder bei Wegfall einer Waisenpension).

Gegenständlich kann somit eine entsprechende Schätzung, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht vorgenommen werden, da keinerlei Angaben über das selbständige Einkommen der Mutter im Jänner 2015 mit dem Antrag- und auch später nicht - vorgelegt wurden. Da, wie ausgeführt, aufgrund der mit dem Antrag erbrachten Nachweise ohne weiteres Ermittlungsverfahren zu entscheiden ist, sind diese auch nicht durch das Bundesverwaltungsgericht einzuholen.

Die belangte Behörde ist somit zu Recht bei der Einkommensbewertung der Mutter des Beschwerdeführers von den in § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 StudFG genannten Einkommensnachweisen ausgegangen und hat keine Einkommensschätzung im Sinne des § 12 Abs. 1 StudFG durchgeführt.

Die vom Beschwerdeführer erblickte inhaltliche Rechtswidrigkeit erweist sich somit als haltlos.

2.3. Aufgrund der vom Beschwerdeführer gemachten Angaben über die Höhe des Einkommens seiner Eltern wäre in Hinblick auf § 31 StudFG außerdem fraglich, ob eine - wie oben gezeigt im gegenständlichen Fall ohnehin nicht mögliche - Schätzung des mütterlichen Einkommens für das Kalenderjahr 2015 im Ergebnis dazu führen würde, dass die Anspruchsvoraussetzung "soziale Bedürftigkeit" gegeben ist.

2.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer Studienbeihilfe zuzuerkennen ist, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Innsbruck festgestellt wurde und dieser Sachverhaltsfeststellung in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der sich aus den Verwaltungsakten unstrittig ergebende Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

3. Zur Frage der Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

4. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

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