L503 2116204-2•BVwG L503 2116204-2
L503 2116204-2Federal Administrative CourtAug 4, 2016
Beitragsnachverrechnung, Versicherungspflicht
L503 2116204-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Peter Frisch, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 16.09.2015, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.09.2015 hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "SGKK") ausgesprochen, dass vom nunmehrigen Beschwerdeführer, Herrn XXXX (im Folgenden auch kurz: "BF") auf Grund von Melde- und Beitragsdifferenzen gem. § 35 Abs. 1 ASVG Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.799,38 EUR sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von 4.129,17 EUR an die GKK zu entrichten seien.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Zuge der abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 28.02.2014 seien im Betrieb des BF Melde- und Beitragsdifferenzen das Beschäftigungsverhältnis von XXXX (im Folgenden kurz "M.J.") betreffend festgestellt worden, welche zu einer Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 16.799,38 sowie Verzugszinsen in Höhe von EUR 4.129,17 geführt hätten.
Konkret wurde zunächst insbesondere auf den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 16.09.2015 verwiesen, mit welchem M.J. im näher bezeichneten Zeitraum in die Pflichtvollversicherung einbezogen worden sei, woraus eine entsprechende Nachverrechnung resultiere.
Die Beschäftigung von M.J. im Betrieb des BF sei keine familienhafte Mitarbeit gewesen, sondern sei nach wie vor ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG vorgelegen.
Rechtlich wurden die maßgeblichen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen dargelegt.
2. Gleichzeitig wurde mit Bescheid der SGKK vom 16.09.2015, GZ.:
XXXX , festgestellt, dass M.J. hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.02.2010 bis 31.01.2014 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlegen sei. Zum Inhalt dieses Bescheids siehe näher das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zahl L503 2116204-1.
3. Im Hinblick auf den wesentlichen Akteninhalt sei ebenso auf die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zahl L503 2116204-1 (betreffend den Versicherungspflichtbescheid im Hinblick auf M.J.) verwiesen.
4. Mit Schriftsatz vom 15.10.2015 erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde gegen die unter Pkt. 1 und 2 angeführten Bescheide der SGKK vom 16.09.2015, wobei er sich gegen die Einbeziehung von M.J. in ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aussprach.
In seiner Beschwerde brachte der BF konkret vor, dass M.J. im Rahmen der Lebensgemeinschaft im Betrieb des BF tätig gewesen sei und sie dafür kein Entgelt erhalten habe. M.J. beziehe eine vorzeitige Alterspension, sei sohin finanziell bzw. wirtschaftlich versorgt und auch sozialversichert, was nach allgemeiner Lebenserfahrung dafür spreche, dass M.J. insbesondere unter Berücksichtigung des angegriffenen Gesundheitszustandes des BF diesem in Ausfluss ihrer eheähnlichen Beistandspflicht im Betrieb weiterhin ausgeholfen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, Feststellungen zum tatsächlichen Zahlungsfluss zu tätigen.
5. Am 23.10.2015 legte die SGKK den Akt dem BVwG vor und gab eine Stellungnahme anlässlich der Beschwerdevorlage ab.
Beantragt wurde, das BVwG möge den Bescheid vollinhaltlich bestätigen und die Beschwerde abweisen.
6. Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2116204-1, wurde die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK vom 16.9.2015 abgewiesen und somit ausgesprochen, dass M.J. hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.02.2010 bis zum 31.01.2014 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 16.09.2015 hat die SGKK ausgesprochen, dass der BF als Dienstgeber verpflichtet ist, nachverrechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von € 16.799,38 sowie Verzugszinsen in Höhe von € 4.129,17 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer abgeschlossenen Sozialversicherungserhebung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 28.02.2014 im Betrieb des BF festgestellt worden sei, dass M.J. der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung unterliege.
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2116204-1, wurde die Beschwerde gegen den Versicherungspflichtbescheid der SGKK abgewiesen und somit ausgesprochen, dass M.J. hinsichtlich der für den BF ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum vom 01.01.2010 bis zum 28.02.2014 als Dienstnehmerin der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK und das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2116204-1. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unstrittig hervor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß § 44 Abs. 1 ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2.
Gemäß § 49 ASVG Abs 1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
§ 58 Abs 1 ASVG lautet:
(1) Die allgemeinen Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, in den das Ende des Beitragszeitraumes fällt, sofern die Beiträge nicht gemäß Abs. 4 vom Träger der Krankenversicherung dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden. Die gemäß Abs. 4 vorgeschriebenen Beiträge sind mit Ablauf des zweiten Werktages nach der Aufgabe der Beitragsvorschreibung zur Post bzw. mit dem Zeitpunkt der Zustellung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung fällig. Die Satzung kann, sofern sie einen anderen als den im § 44 Abs. 2 erster Satz bezeichneten Beitragszeitraum bestimmt und für den Fall, dass durch Vereinbarung mit dem Dienstgeber ein abweichender Beitragszeitraum festgelegt wird, vorsehen, dass die Beiträge am letzten Tag des Beitragszeitraumes fällig werden. Die Fälligkeit der Sonderbeiträge wird durch die Satzung des Versicherungsträgers geregelt.
Gemäß § 59 Abs. 1 ASVG sind von Beiträgen, die nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Fälligkeit eingezahlt werden, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten.
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Mit Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage wurde die im Beitragsverfahren als Vorfrage zu wertende Versicherungspflicht für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich festgestellt. Die Voraussetzungen für eine Beitragsnachverrechnung sind folglich erfüllt. Unter Heranziehung der Bescheidbeilagen (EDV-Listen) wurde die Berechnung der Beträge im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt.
Weder wurden in der Beschwerde gegen die ermittelte Beitragsgrundlage Einwände vorgebracht, noch wurde die rechnerische Richtigkeit der daraus resultierenden Nachverrechnungsbeträge samt den Verzugszinsen bestritten und haben sich auch aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beiträge nicht korrekt berechnet wurden.
Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass im gegenständlichen Fall auch keinerlei Feststellungsverjährung eingetreten ist, zumal hier jedenfalls ein entsprechender Sorgfaltsverstoß des BF im Sinne von § 68 Abs 1 dritter Satz ASVG vorliegt, sodass die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt. Konkret war M.J. nämlich über viele Jahre hinweg vom BF als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung gemeldet, ehe sie ihre Tätigkeiten sodann ohne Meldung seitens des BF fortsetzte (vgl. diesbezüglich wiederum die Ausführungen im Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage, Zl. L503 2116204-1). Insofern ist gerade dem BF, der bereits über langjährige Erfahrung als Dienstgeber (er führte ein Betriebsrestaurant) verfügte, sein Sorgfaltsverstoß - nämlich die fehlende Meldung von M.J. zur Sozialversicherung - sehr wohl anzulasten.
Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Nachverrechnung von Beiträgen als Konsequenz eines Versicherungspflichtbescheids, wobei es diesbezüglich klare und unstrittige gesetzliche Regelungen gibt.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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