W224 2126706-1•BVwG W224 2126706-1
W224 2126706-1Federal Administrative CourtAug 3, 2016
Gegenstandslosigkeit, Jahreszeugnis, Klaglosstellung, Schuljahr,<br/>Schulkonferenz, Schulstufenwechsel, Verfahrenseinstellung,<br/>Volksschüler, Widerspruch
W224 2126706-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , wiederum vertreten durch RA Mag. Florian WIEDERKEHR, Landstraßer Hauptstraße 7, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Stadtschulrats für Wien vom 26.04.2016, Zahl:
100. 040/0133-kanz1/2016, beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 erster Halbsatz VwGVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.
II. Für den Schüler XXXX , geb. XXXX , ist ein Jahreszeugnis über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016 auszustellen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2016, Zahl:
100. 040/0133-kanz1/2016, wies der Stadtschulrat für Wien den Widerspruch des Schülers XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Schule Volksschule 1020 Wien, XXXX vom 15.04.2016 betreffend den Wechsel der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 ab.
2. Mit Schreiben vom 20.05.2016, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 24.05.2016, übermittelte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt Verwaltungsakt.
3. Mit Eingabe vom 04.07.2016 übermittelte die Volksschule 1020 Wien, XXXX , dem Bundesverwaltungsgericht das Jahreszeugnis des Schülers XXXX über die absolvierte Vorschulstufe im Schuljahr 2015/2016 (Teilnahme an verbindlichen Übungen).
4. Mit Verfügung vom 07.07.2016 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer einen Vorhalt der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens.
5. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Schreiben vom 20.07.2016 um Fristverlängerung zur Erstattung einer Stellungnahme. Am selbem Tag schickte er "zur Vermeidung von Missverständnissen" eine E-Mail, in welcher er mitteilte, dass ihn die Eltern des Beschwerdeführers dahingehend informiert hätten, dass der Schüler XXXX "unterjährig nicht die Klasse gewechselt" hätte, sondern "in der ersten Volksschule geblieben" sei.
6. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers erstattete trotz Fristverlängerung keine Stellungnahme zum Vorhalt der Gegenstandslosigkeit.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Schüler XXXX besuchte von Beginn des Schuljahres 2015/2016 an die 1. Schulstufe der Volksschule 1020 Wien, XXXX . Nach Erlass des Bescheides des Stadtschulrats für Wien vom 26.04.2016, Zahl:
100. 040/0133-kanz1/2016, mit dem der Widerspruch des Schülers XXXX , vertreten durch den Erziehungsberechtigten XXXX , gegen die Entscheidung der Schulkonferenz der Schule Volksschule 1020 Wien, XXXX vom 15.04.2016 betreffend den Wechsel der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 abgewiesen wurde, verblieb der Schüler XXXX im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule. Am 01.07.2016 stellte die Volksschule 1020 Wien, XXXX , dem Schüler XXXX ein Jahreszeugnis über die Vorschulstufe (Teilnahme an verbindlichen Übungen) im Schuljahr 2015/2016 aus.
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) I. Gegenstandslosigkeit
Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.1.2007, 2005/10/0205; VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).
Das Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es auf Grund der geänderten Umstände für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob die angestrebte Entscheidung erlassen wird oder nicht bzw., wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen somit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. nochmals die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Die Rechtsstellung des Beschwerdeführers hinsichtlich des Wechsels der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 könnte auch durch eine stattgebende Erledigung nicht verbessert werden, da der Beschwerdeführer das Schuljahr 2015/2016 im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule absolvierte und die gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien erhobene Beschwerde gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung hatte, weil die aufschiebende Wirkung nicht gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen wurde. Aus diesem Grund ist zufolge nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. etwa VwGH 11.5.2009, 2008/18/0301, mwN; VwGH 18.03.2014, 2013/22/0327).
Zufolge materieller Klaglosstellung wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses hinsichtlich des Wechsels der Schulstufe in der Grundstufe I der Volksschule während des Schuljahres 2015/2016 war das Verfahren diesbezüglich als gegenstandlos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Zu A) II. Ausstellung eines Jahreszeugnisses über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016
Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Der Stadtschulrat für Wien schloss die aufschiebende Wirkung im angefochtenen Bescheid nicht aus, dem Bundesverwaltungsgericht ist auch keine anderweitige Form des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid bekannt. Aus diesem Grund sind die vom Schüler XXXX , der das Schuljahr 2015/2016 im Klassenverband der 1. Schulstufe der Volksschule absolvierte, erbrachten Leistungen (vgl. § 18 SchUG) zu beurteilen und es ist dem XXXX gemäß § 22 Abs. 1 SchUG ein Jahreszeugnis über die 1. Schulstufe der Volksschule im Schuljahr 2015/2016 auszustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
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