G311 2118242-1•BVwG G311 2118242-1
G311 2118242-1Federal Administrative CourtAug 3, 2016
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger,<br/>Geschlechtskrankheiten, Herabsetzung, illegale Prostitution,<br/>öffentliche Ordnung, öffentliches Interesse, vorgesehene<br/>Untersuchungen
G311 2118242-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX (alias: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bulgarien, vertreten durch RA Mag. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2015,Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 3 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang :
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18.11.2015 wurde über die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf vier Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde der Beschwerdeführerin kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf das Vorliegen rechtskräftiger Verwaltungsstrafen nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, dem AIDS-Gesetz und dem Meldegesetz sowie darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführerin trotz der Verwaltungsstrafen über zehn Mal bei der Ausübung bzw. Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und zur Anzeige gebracht wurde; dies ohne sich den vorgeschriebenen periodischen Untersuchungen regelmäßig und verlässlich zu unterziehen.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Vorwürfe seien unrichtig, die Beschwerdeführerin habe sich laufend ärztlichen Untersuchungen unterzogen und zwischenzeitig in Bulgarien aufgehalten. Die Beschwerdeführerin habe weder eine Geschlechtskrankheit noch sei eine solche in der Vergangenheit bei ihr festgestellt worden, weshalb eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch die Tätigkeit der Beschwerdeführerin - und damit die Tatbestandsvoraussetzung gemäß § 67 FPG - nicht vorliege. Die Verhängung des Aufenthaltsverbotes sei daher unzulässig. Die Beschwerdeführerin beabsichtige, eine legale Tätigkeit aufzunehmen, wodurch sich ihre wirtschaftliche Situation dergestalt ändern würde, dass die Beschwerdeführerin die Prostitution in Zukunft nicht mehr ausüben werde.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 03.12.2015 vorgelegt und sind am 09.12.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015, GZ: XXXX, wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung wieder zuerkannt.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für 21.04.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 17.03.2016 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Seitens des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin wurde mit Schriftsatz vom 20.04.2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte mit Schriftsatz vom 22.04.2016 die Ergebnisse des durchgeführten Beweisverfahrens dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme.
Am 20.05.2016 langte eine schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom selben Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin seit 01.04.2016 als Reinigungskraft beschäftigt sei. Zum Beweis wurde ein Auszug aus dem Elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger (ELDA) vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin - allerdings mit einem anderen Vornamen unter gleichbleibender Sozialversicherungsnummer und mit entsprechender Kopie eines Personalausweises - zu einer Beschäftigung von 25 Wochenstunden bei fünf Arbeitstagen pro Woche und einem Bruttoentgelt von 942,51 Euro zur Sozialversicherung angemeldet wurde. Von einer gegenwärtigen Gefahr könne - unter Verweis auf das bisherige Vorbringen - somit auch nicht wegen fehlenden finanziellen Mitteln gesprochen werden.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2016 wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 20.05.2016 aktuelle Sozialversicherungsdatenauszüge hinsichtlich der bekanntgegebenen Namen und der vorliegenden Sozialversicherungsnummer zur Stellungnahme übermittelt.
Die diesbezügliche mit 13.06.2016 datierte Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin langte am selben Tag per Fax beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin habe auf Grund der schlechten Auftragslage ihre Arbeitsstelle verloren, sei aber ständig bestrebt, einen neuen Arbeitsplatz zu finden. Sie habe vor kurzem eine Tätigkeit als Kellnerin aufgenommen. Eine Arbeitgeberbestätigung werde nachgereicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin ist bulgarische Staatsangehörige.
Laut Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister des Magistrats der Stadt XXXX vom 06.11.2015 liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin sechs rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des Meldegesetzes und des AIDS-Gesetzes vor.
Den Bestrafungen liegt zugrunde, dass die Beschwerdeführerin zu vier Zeitpunkten zwischen Februar und September 2015 der Prostitution nachgegangen ist, ohne sich den amtsärztlichen Untersuchungen in Hinblick auf das Vorliegen einer HIV-Infektion unterzogen zu haben. Die verhängten Geldstrafen betrugen jeweils Euro 600,--. Wegen der Übertretungen des Meldegesetzes wurden eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt.
Weiters liegen Übertretungen hinsichtlich der Ausübung der Prostitution außerhalb eines bewilligten Bordells vor.
Nach Auskunft des Magistrats der Stadt XXXX hat sich die Beschwerdeführerin folgenden Untersuchungen unterzogen:
A+B
A+B
A
A
A
A
A
A+B
A
A
A
Röntgen
Es scheinen nach dem 22.10.2015 keine weiteren Untersuchungen auf.
A Abstrich
B Blutabnahme
Sie war in der Zeit von 26.10.2015 bis 10.11.2015 erstmals mit einem Nebenwohnsitz in Österreich gemeldet, wobei es sich dabei um das Polizeianhaltezentrum XXXX gehandelt hat. Nach Auskunft der belangten Behörde verbüßte sie dabei Verwaltungsstrafen. Einen Hauptwohnsitz in Österreich weist die Beschwerdeführerin von 06.03.2015 bis 17.04.2015 auf. Die Beschwerdeführerin ist erst seit 04.03.2016 bis laufend wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Aus dem Sozialversicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin geht eine angemeldete Beschäftigung zwischen 01.04.2016 und 10.05.2016 hervor. Eine zur Sozialversicherung gemeldete Beschäftigung der Beschwerdeführerin liegt im Entscheidungszeitpunkt nicht vor.
Familiäre bzw. sonstige Anknüpfungspunkte wurden nicht vorgebracht.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin in Bulgarien sowie in Österreich beruhen auf den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, das Bundesverwaltungsgericht holte zudem einen Zentralmelderegisterauszug und Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich ein. Weiters wurden Anfragen an die Landespolizeidirektion XXXX sowie den Magistrat der Stadt XXXX hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen sowie der Zeitpunkte der durchgeführten Untersuchungen gerichtet. Die vom Rechtsvertreter ins Treffen geführte Beschäftigung der BF als Reinigungskraft hat mit 10.05.2016 wieder geendet. Ein Nachweis über eine Beschäftigung der Beschwerdeführerin als Kellnerin wurde entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters nicht nachgereicht und geht eine andere Beschäftigung der Beschwerdeführerin aus dem Sozialversicherungsdatenauszug nicht hervor.
Zu Spruchteil A) I):
§ 67 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen,
BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, (Prostitutionsverordnung) haben sich Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.
Die diesbezügliche Strafnorm ist § 12 Geschlechtskrankheitengesetz.
Gemäß 4 Abs. 2 AIDS-Gesetz haben neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
§ 9 Abs. 1 AIDS-Gesetz lautet:
"Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer
1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;
2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 4 Abs. 2 zu unterziehen."
Da von der Beschwerdeführerin, die aufgrund ihrer bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Strafgerichtliche Verurteilungen liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie hat jedoch zu verschiedenen Tatzeitpunkten die genannten Übertretungen zu verantworten.
Mehrfach wurde die Beschwerdeführerin wegen der Nichteinhaltung des Abstandes der Gesundheitsuntersuchungen bestraft.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Wiener ProstG ausgeführt, dass ein Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG idF FrÄG 2011 rechtfertige (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098).
Darüber hinaus trifft es zu, dass Verstöße gegen Bestimmungen, die den Zweck haben, die Verbreitung von Aids zu verhindern, das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten berühren (VwGH vom 9.10.2001, 99/21/0125).
Es bedarf jedoch nunmehr in Sinne des § 67 Abs. 1 FPG eines solchen persönlichen Verhaltens der Fremden, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Die Beschwerdeführerin weist unstrittig, wie ausführlich dargelegt, mehrere Übertretungen nach dem AIDS-Gesetz auf, die die Bestrafungen wegen Nichteinhaltung der Untersuchungspflicht betreffen, dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem Unterlassen der entsprechenden Untersuchungspflicht eine tatsächliche und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG verbunden ist. Darüber hinaus liegen Vormerkungen wegen des Verstoßes gegen die Beschränkung der Anbahnung der Prostitution vor, die insbesondere in Zusammenhalt mit der Verletzung der Untersuchungspflicht ins Gewicht fallen.
Zu beurteilen bleibt daher die Frage der Gegenwärtigkeit einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG durch ein derartiges Verhalten.
Explizit Untersuchungsintervalle dienen gerade dazu, die Gefahr einer Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV-Infektionen zu verhindern. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Untersuchungspflicht - trotz mehrfacher Bestrafung - immer wieder missachtet und damit durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie nicht bereit ist, die dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten dienenden österreichischen Rechtsvorschriften bei der Ausübung der Prostitution zu beachten. Laut Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX vom 22.03.2016 scheinen nach dem 22.10.2015 keine Untersuchungen auf, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Verhalten überdacht hat.
Daran vermögen auch die in der Beschwerde und den folgenden Stellungnahmen vorgebrachten Argumente, die Beschwerdeführerin habe sich zwischenzeitlich immer wieder in Bulgarien aufgehalten, bei ihr sei noch nie eine ansteckende oder sexuell übertragbare Erkrankung festgestellt worden, sie stehe einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung zur Verfügung und gehe darüber hinaus der Prostitution nicht mehr nach, an dieser Beurteilung nichts zu verändern.
Die Beschwerdeführerin war nur für einen sehr kurzen Zeitraum von 01.04.2016 bis 10.05.2016 mit einem Ausmaß von 25 Wochenstunden und einem Bruttoentgelt von etwas über 900,-- Euro im Bundesgebiet beschäftigt. Auf Grund dieser kurzfristigen Beschäftigung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin die Erwirtschaftung ihres Einkommens durch Prostitution aufgegeben hätte. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt jedenfalls keine legale Beschäftigung vor, die es der Beschwerdeführerin ermöglichen würde, die Mittel für ihren Unterhalt ohne die weitere Ausübung von Prostitution zu erwirtschaften. Nachdem die Beschwerdeführerin schon bisher ihren Untersuchungsverpflichtungen nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist, kann der Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin bisher keine ansteckenden Erkrankungen festgestellt wurden, ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal es gerade den Schutzzweck der hier maßgeblichen Normen darstellt, die Übertragung solcher Erkrankungen zu verhindern. Eine künftige rechtstreue Vorgangsweise der Beschwerdeführerin ist daher nicht anzunehmen.
In ihrem Gesamtverhalten ist entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine erhebliche und tatsächliche Gefährdung im Sinne des § 67 FPG zu erblicken (siehe dazu insbesondere VwGH 19.6.2008, 2007/18/0632), die in Hinblick auf das zuletzt Gesagte jedenfalls auch als gegenwärtig zu qualifizieren ist, zumal keine Änderung in der Haltung der Beschwerdeführerin erkannt werden konnte. Unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens kann eine Prognosebeurteilung im Entscheidungszeitpunkt nicht für ein künftig zu erwartendes Wohlverhalten der Beschwerdeführerin sprechen.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Das private Interesse der Beschwerdeführerin an der Prostitutionsausübung in Österreich und ihre damit verbundenen Einkommenschancen vermögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, das dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV dient, nicht zu überwiegen.
Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist Folgendes anzuführen:
Es liegt angesichts der Gleichgültigkeit, die die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher polizeilicher Beanstandung und Bestrafung den die Prostitution regelnden Rechtsvorschriften entgegen bringt, ein doch beträchtliches Fehlverhalten vor. Dieses Fehlverhalten ist jedoch wiederum vor den konkreten Umständen zu beurteilen: die Beschwerdeführerin hat sich nicht ausreichend an die entsprechenden Normen und Regelungen zur Ausübung der Prostitution gehalten, aber in gewissem Umfang und immer wiederkehrend doch Untersuchungen durchführen lassen. Es besteht im Entscheidungszeitpunkt, wie dargelegt, eine Gefährdung. Vor dem konkreten Hintergrund war im Entscheidungszeitpunkt angesichts der gegenständlichen Umstände davon auszugehen, dass mit Ablauf der nunmehrigen kürzeren Zeitspanne keine Gefahr im Sinne des FPG mehr von der Beschwerdeführerin ausgeht.
Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist festzuhalten, dass selbst die Verbüßung von Ersatzfreiheitsstrafen, die Beschwerdeführerin nicht von der Begehung weiterer Übertretungen abgehalten hat, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Sowohl seitens der belangten Behörde als auch seitens der Beschwerdeführerin wurde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Da der Schachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4
B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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