G301 2130197-1•BVwG G301 2130197-1
G301 2130197-1Federal Administrative CourtAug 3, 2016
Einreiseverbot aufgehoben, ersatzlose Behebung, freiwillige<br/>Ausreise, Gesamtbetrachtung, Intensität, Interessenabwägung,<br/>Spruchpunktbehebung
G301 2130197-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA.: Serbien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2016, Zl. XXXX, betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot,
I.) zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und Spruchpunkt III. des
angefochtenen Bescheides ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.) beschlossen:
C) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, dem rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 02.07.2016, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
2. Mit dem am 08.07.2016 beim BFA, RD Niederösterreich, eingelangten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge "den Bescheid im antragstattgebenden Sinne abändern".
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 18.07.2016 vom BFA vorgelegt (OZ 1).
4. Mit dem am 01.08.2016 eingelangten und mit 29.07.2016 datierten Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters (OZ 2) wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und hinsichtlich Spruchpunkt III. (betreffend Einreiseverbot) aufrechterhalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Der BF hielt sich ab Oktober 2011 laufend in Österreich auf, weist jedoch erstmals ab XXXX.06.2014 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf.
Am 30.09.2014 stellte der BF beim Amt der XXXX Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte", welchen er am 09.10.2015 zurückzog. Gleichzeitig beantragte der BF bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender".
Der BF war von 30.09.2014 bis 11.12.2014 bei der XXXX als Arbeiter (Taxigewerbe) bei der XXXX Gebietskrankenkasse (XXXX) angemeldet, ohne über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verfügen.
Der BF kehrte im Jahr 2015 zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt freiwillig nach Serbien zurück. Der bisherige Hauptwohnsitz des BF wurde mit XXXX.11.2015 abgemeldet.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der oben angeführte Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
In der vorliegenden Beschwerde wurde kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die getroffenen Feststellungen werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Auf Grund der mit Schriftsatz (OZ 2) rechtswirksam erklärten teilweisen Zurückziehung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides (betreffend Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde) sind diese Spruchpunkte in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wurde die Beschwerde aufrechterhalten.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Stattgebung und Aufhebung des Bescheides (Spruchpunkt A.):
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2
Z 7 FPG gestützt und einzig mit dem Umstand begründet, dass der BF im Zeitraum vom 30.09.2014 bis 11.12.2014 ohne Aufenthaltstitel bei der Firma XXXX laufend gemeldet gewesen sei.
Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist.
Das Einreiseverbot erweist sich schon vor dem Hintergrund als rechtswidrig, als die belangte Behörde den vorliegenden Sachverhalt zu Unrecht unter den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG subsumiert hat. Es ist zwar zutreffend, dass der BF im oben angeführten Zeitraum bei der XXXXGKK als Arbeiter bei der genannten Firma (förmlich) angemeldet war, ohne über einen zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel zu verfügen. Allerdings ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverhalt unzweifelhaft, dass der BF bei einer Beschäftigung, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen, nicht betreten wurde.
Wie sich auch aus dem Straferkenntnis der BH XXXX vom XXXX.2015 (Verwaltungsakt AS 127) ergibt, erfolgte die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm.
§ 3 Abs. 1 AuslBG, weil der BF als ausländischer Staatsangehöriger ohne notwendige Aufenthaltsberechtigung beschäftigt wurde, was sich aus der vom geschäftsführenden Gesellschafter vorgenommenen Anmeldung bei der XXXXGKK ergeben habe. Dass der BF aber eine unerlaubte Tätigkeit (z.B. als Taxifahrer) jemals tatsächlich ausgeübt hätte, wurde weder von der Verwaltungsstrafbehörde noch von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid festgestellt. Der entsprechenden Behauptung des BF in seiner Stellungnahme an das BFA vom 31.03.2016 (AS 159), wonach er zwar bei der XXXXGKK angemeldet worden sei, allerdings nicht gearbeitet habe, sondern gemeinsam mit seinem Bruder eine KG gegründet habe, wobei der Bruder Komplementär und er selbst Kommanditist sei, ist die belangte Behörde auch nicht entgegengetreten. Der BF führte zum Grund seiner sozialversicherungsrechtlichen Anmeldung ergänzend aus, dass er im Zuge der Antragstellung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Krankenversicherung nachweisen habe müssen, weshalb er von seinem Bruder bei der XXXXGKK angemeldet worden sei. Dass er dafür bereits einen Aufenthaltstitel gebraucht hätte, habe er nicht gewusst. Er habe vielmehr die Absicht gehabt, auf der Medizinischen Universität Wien als außerordentlicher Studierender zu inskribieren, weshalb er auch im Oktober 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Studierender" gestellt habe, über den allerdings von der BH XXXX noch keine Entscheidung getroffen worden sei.
Der belangten Behörde ist des Weiteren vorzuwerfen, dass sie abgesehen von dieser unzutreffenden Rechtsansicht keinerlei weitere Umstände aufgezeigt hat, die die Erlassung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würden.
Weshalb im vorliegenden Fall der Aufenthalt des BF in Österreich auch künftig die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, legte die belangte Behörde überhaupt nicht näher dar. So ist bei der Beurteilung des bisherigen Verhaltens des BF auch unberücksichtigt geblieben, dass er in Österreich strafrechtlich unbescholten ist und auch sonst kein Verhalten gesetzt hat, das eine für die Erlassung eines Einreiseverbotes notwendige negative Gefährdungsprognose stützen könnte.
Letztlich ist festzuhalten, dass der BF auf Grund des festgestellten Verstoßes gegen das AuslBG auch freiwillig in seinen Herkunftsstaat Serbien zurückgekehrt ist, um dort den Ausgang des Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels abzuwarten.
Da sich der angefochtene Bescheid schon aus diesen Gründen als rechtswidrig erwiesen hat, konnte in weiterer Folge auch eine Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG unterbleiben.
Es war daher gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos aufzuheben.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
4. Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde:
4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr 2014/20/0047).
Der BF hat mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 29.07.2016 die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 iVm. § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).
Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
4.2. Die Revision gegen diesen Einstellungsbeschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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