BVwG W224 2125620-1

W224 2125620-1Federal Administrative CourtAug 2, 2016

Regest

Anerkennung von Prüfungen, Gleichwertigkeit von Lehrinhalten

Full text

BVwG W224 2125620-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W224.2125620.1.00

Spruch

W224 2125620-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der Wirtschaftsuniversität Wien vom 02.02.2016, Zl. B/0282/16-7, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 78 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im Folgenden: WU Wien) zugelassen und stellte am 09.12.2015 einen Antrag auf Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 UG hinsichtlich der Lehrveranstaltung "PI Angewandte Mikroökonomik (2 SSt; 4 ECTS)".

Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag darauf, dass die seinerseits im Rahmen des Bachelorstudiums Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien (Studienplan Bawiso 06) absolvierte Prüfung "LVP Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)" mit der Lehrveranstaltung "PI Angewandte Mikroökonomik (2 SSt; 4 ECTS)" im Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien (Bawiso 12), gleichwertig sei.

2. Am 28.12.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm für eine Stellungnahem eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Dem Beschwerdeführer wurde ein Auszug aus der Datenbank von Erfahrungswerten übermittelt. In einem anderen Verfahren hinsichtlich derselben Prüfungen sei ein Sachverständiger hinzugezogen worden, dessen Gutachten in die Datenbank eingetragen worden sei. Diesem Gutachten zufolge behandle die Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" mikroökonomisches Verhalten von Unternehmen und Haushalten. Dies beinhalte eine Analyse von Wettbewerbsmärkten, Marktmacht, Monopol und Monopson, Preisbildung bei Marktmacht, monopolistische Konkurrenz, Oligopol, Spieltheorie, Wettbewerbsstrategie, die Unsicherheit und das Verbraucherverhalten, Investitionen, Zeit und Kapitalmärkte, allgemeines Gleichgewicht und ökonomische Effizienz, Märkte mit asymmetrischer Information sowie Externalitäten und öffentliche Güter. Demgegenüber befasse sich die Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" insbesondere mit Wirtschaftspolitik. Es soll eine Einführung in die Grundprobleme der theoretischen Wirtschaftspolitik und der wirtschaftspolitischen Beratung erfolgen. Weiters würden Ziele und Operationalisierung der Wirtschaftspolitik, Ordnungspolitik sowie ökonomische Analysen des Verhaltens wirtschaftspolitischer Institutionen (Staatsversagen) behandelt.

3. In seiner Stellungnahme vom 10.01.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Lehrinhalte der "PI Angewandte Mikroökonomik" je nach Vortragendem schwanken würden. Diese Lehrveranstaltung sei im Wesentlichen eine Fortsetzung der Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I". Auch die Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" baue auf der Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I" auf. Die Inhalte von "PI Angewandte Mikroökonomik" und "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" würden annähernd übereinstimmen, weshalb eine Anerkennung in Betracht komme.

Der Beschwerdeführer äußerte sowohl in dieser Stellungnahme als auch in einem an den Senat gerichteten Schreiben Bedenken hinsichtlich der Studienplanumstellung von Bawiso 06 auf Bawiso 12. Durch die automatische Umstellung auf den neuen Studienplan im Februar 2016 müssten viele Studenten die Lehrveranstaltung "PI Angewandte Mikroökonomik" nachmachen und könnten sich die bereits absolvierte Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" nur als freies Wahlfach anrechnen lassen. Es bestünde seiner Ansicht nach die Notwendigkeit, "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" als gleichwertig für "PI Angewandte Mikroökonomik" anzuerkennen oder eine zusätzliche Übergangsregelung zu schaffen.

4. Mit Bescheid vom 02.02.2016, Zl. B/0282/16-7, (im Folgenden: angefochtener Bescheid) wies die Vizerektorin für Lehre als Organ für studienrechtliche Angelegenheiten an der WU Wien (im Folgenden auch: belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers mangels inhaltlicher Gleichwertigkeit ab. In der Begründung wurden zunächst

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass sowohl "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" als auch "PI Angewandte Mikroökonomik" eine Fortsetzung der Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I" seien. Notwendige Prüfungsliteratur für "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" sei das Buch Klump (2011), Wirtschaftspolitik. Dieses decke sämtliche Lehrinhalte von "PI Angewandte Mikroökonomik" ab. Beide Prüfungen hätten auch denselben Schwierigkeitsgrad und würden jeweils 4 ECTS umfassen. Auch der Prüfungsmodus sei bei beiden Lehrveranstaltungen gleich. Es liege daher eine Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen vor. Das Verfahren sei jedoch ergänzungsbedürftig, da kein fachspezifisches Gutachten erstellt worden sei. Die belangte Behörde beziehe sich auf ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten, das im gegenständlichen Verfahren in Form eines Auszuges aus der Datenbank von Erfahrungswerten beigezogen worden sei. Der Name des Sachverständigen sei aus dem Auszug aus der Datenbank aber nicht ersichtlich. Auf Nachfrage sei ihm der Name und die Institutszugehörigkeit des Sachverständigen auch nicht mitgeteilt worden. Es sei auch nicht klar, ob es sich um das vollständige Gutachten oder nur einen Ausschnitt desselben handle. Nach dem alten Studienplan habe die Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" noch 5 ECTS umfasst. Nach dem neuen Studienplan seien es nur mehr 4 ECTS. Insofern seien die alten und die neuen Lehrinhalte unterschiedlich. Auf diese Tatsache werde im Gutachten nicht eingegangen. Dies indiziere, dass das Gutachten bereits in die Jahre gekommen sei und sich nicht auf den aktuellen Studienplan beziehe. Dieser Umstand zeige sich auch an der Wortwahl des Gutachtens, wenn es den Lehrinhalt der Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" als "mikroökonomisches Verhalten von Unternehmen und Haushalten" zusammenfasse. Im aktuellen Syllabus zur Lehrveranstaltung (zB Lehrveranstaltung 5949) fände sich nämlich nicht der Begriff "Haushalte", sondern es werde von "Konsumenten und Firmen" gesprochen. Eine Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Durchführung der notwendigen Ermittlungen erscheine daher erforderlich.

6. Der Senat der WU Wien sah mit Beschluss vom 26.04.2016 von der Erstattung eines Gutachtens gemäß § 46 Abs. 2 UG ab. Die belangte Behörde erließ keine Beschwerdevorentscheidung.

7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.04.2016, eingelangt am 02.05.2016, die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

8. Mit Schreiben vom 12.05.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er im Zuge der Akteneinsicht das im gegenständlichen Verfahren herangezogene Gutachten gesehen habe und ihm nunmehr die Sachverständige und deren Institutszugehörigkeit bekannt seien. Im Auszug aus der Datenbank, der ihm zur Stellungnahme übermittelt worden sei, seien diese Fakten nicht enthalten gewesen. Die belangte Behörde hätte darauf hinwirken müssen, dass die Sachverständige zur Veränderung im Bereich der ECTS, zur Prüfungsliteratur und zur Beweisquelle des Gutachtens die fachlichen Aussagen verfeinere. Es wäre daher notwendig, ein aktuelles Gutachten einzuholen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der WU Wien zugelassen. Am 24.06.2009 absolvierte er nach dem damals gültigen Studienplan (Bawiso 2006) die Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)". Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr im neuen Studienplan (Bawiso 2012). Die Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)" ist in diesem Studienplan nicht mehr vorgesehen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Anerkennung der von ihm absolvierten Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)" für die Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik (2 SSt; 4 ECTS)". Die Lehrveranstaltungen "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)" und "Angewandte Mikroökonomik" (2 SSt; 4 ECTS) sind nicht gleichwertig.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

Die Feststellungen betreffend die fehlende Gleichwertigkeit stützen sich auf das von der belangten Behörde herangezogene Gutachten, dessen Ergebnisse aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts schlüssig, eindeutig, fachlich unzweifelhaft, nachvollziehbar und somit nicht in Zweifel zu ziehen sind. Der Beschwerdeführer trat den Feststellungen des Gutachtens auch nicht auf gleichem fachlichem Niveau entgegen, bestritt das Nichtvorliegen der Gleichwertigkeit lediglich inhaltsleer (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187; VwGH 25.5.2005, 2004/09/0033) und entkräftete das Gutachten insofern nicht. Insbesondere wurden die in dem Gutachten vorgebrachten Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer nicht entkräftet.

3. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. § 78 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 - UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lautet:

Anerkennung von Prüfungen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.

(2) Die an österreichischen Konservatorien mit Öffentlichkeitsrecht abgelegten Prüfungen sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden.

(3) Die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Einrichtung sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anzuerkennen.

(4) Die künstlerische Tätigkeit an Institutionen außerhalb der Universität, die eine künstlerische Berufsvorbildung vermitteln können, kann entsprechend der Art der künstlerischen Tätigkeit sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit der oder des Studierenden nach Maßgabe der Gleichwertigkeit auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden bescheidmäßig als Prüfung anerkannt werden.

(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorzulegen.

(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung anerkannt wird.

(7) Positiv beurteilte Prüfungen, die außerordentliche Studierende abgelegt haben, sind für ordentliche Studien nur insoweit anerkennbar, als sie im Rahmen von Universitätslehrgängen oder vor der vollständigen Ablegung der Reifeprüfung oder der Studienberechtigungsprüfung oder der Ergänzungsprüfung für den Nachweis der körperlich-motorischen Eignung oder der Zulassungsprüfung für den Nachweis der künstlerischen Eignung für das Studium, für welches die Prüfung anerkannt werden soll, abgelegt wurden.

(8) Über Anerkennungsanträge ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.

Zu A)

1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

1.1. Gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende unter anderem an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung abgelegt haben, auf Antrag des ordentlichen Studierenden anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind.

Die Anerkennung von Prüfungen gemäß § 78 Abs. 1 erster Satz UG setzt die Gleichwertigkeit der zur Anerkennung beantragten Prüfungen mit den im Rahmen eines Studiums vorgeschriebenen Prüfungen, für die die Anerkennung erfolgen soll, voraus (vgl. Perthold-Stoitzner in Mayer, Universitätsgesetz 2002², § 78, III.3). Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist entscheidend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird, wobei es entsprechender Darlegungen unter Heranziehung der jeweils zur Anwendung kommenden studienrechtlichen Vorschriften bedarf (vgl. VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251).

Bei der Prüfung der Gleichwertigkeit sind die Anforderungen nach ihrem Inhalt und Umfang zu beurteilen sowie die Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse erfolgt. Eine Gleichwertigkeit liegt vor, wenn in beiden Bereichen eine annähernde Übereinstimmung vorliegt. Fehlt es an dieser annähernden Übereinstimmung auch nur in einem dieser beiden Bereiche, liegt Gleichwertigkeit nicht vor. Da auf die Gleichwertigkeit der "vorgeschriebenen Prüfungen" abgestellt wird, kommt es auf die abstrakten Merkmale von Prüfungsstoff und Prüfungsmethode (im weiteren Sinn) an; auf das konkrete Prüfungsergebnis ist nicht Bedacht zu nehmen (vgl. VwSlg. 14.238 A/1995).

1.2. Die Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik (2 SSt; 4 ECTS)" behandelt mikroökonomisches Verhalten von Unternehmen und Haushalten. Thematisiert werden etwa die Bereiche Marktmacht, Monopol, Oligopol, monopolistische Konkurrenz, Preisbildung bei Marktmacht, Spieltheorie, Unsicherheit und Verbraucherverhalten, Investitionen, Zeit und Kapitalmärkte, allgemeines Gleichgewicht und ökonomische Effizienz, Märkte mit asymmetrischer Information, Externalitäten und öffentliche Güter.

Die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)" befasste sich vorwiegend mit dem Thema Wirtschaftspolitik. So werden etwa Grundprobleme der theoretischen Wirtschaftspolitik und der wirtschaftspolitischen Beratung sowie wirtschaftspolitische Instrumente der Europäischen Union behandelt.

Wie sich damit aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Gutachten ergibt, deckt die vom Beschwerdeführer absolviert Lehrveranstaltung die Lehrinhalte der beantragten Prüfung nicht ab.

1.3. Inwiefern die vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II (2 SSt; 4 ECTS)" mit den Lehrinhalten der Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik (2 SSt; 4 ECTS)" deckungsgleich sein sollen, geht aus dem gänzlichen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen insgesamt nicht hervor.

Die Beschwerde bringt vor, dass sowohl die Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" als auch die Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" eine Forstsetzung der Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre I" wären. Nur auf Grund dieses Umstands darauf zu schließen, dass daher "Angewandte Mikroökonomik" und "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" gleichwertig seien, ist nicht möglich. Wie oben dargestellt, ist nämlich ausschlaggebend, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang in den zu vergleichenden Lehrveranstaltungen vermittelt wird.

1.4. Die Beschwerde vermeint auch, dass die Prüfungsliteratur zur Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" - Klump (2011), "Wirtschaftspolitik" - sämtliche Lehrinhalte von "Angewandte Mikroökonomik" abdecke. Dieses Buch wurde (in der ersten Auflage) ab dem Wintersemester 2009/2010 in der Lehrveranstaltung "Grundlagen der Volkswirtschaftslehre II" verwendet. Der Beschwerdeführer hat diese Lehrveranstaltung aber bereits am 24.06.2009 absolviert. Zu diesem Zeitpunkt war Prüfungsliteratur noch das Buch D. Bender et al, "Vahlens Kompendium der Wirtschaftstheorie und Wirtschaftspolitik Band 2". Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die von ihm angeführte Literatur decke den Lehrinhalt der Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" ab, sind daher nicht zielführend. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass in der Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" selbst als Literatur Pindyck/Rubinfeld, "Mikroökonomie" verwendet wird.

1.5. Der Beschwerdeführer moniert auch, dass der Name des Sachverständigen aus dem ihm übermittelten Auszug aus der Datenbank nicht ersichtlich sei. Weiters sei auch nicht klar, ob ihm das gesamte Gutachten übermittelt worden sei oder nur ein Ausschnitt desselben.

Vorweg ist festzuhalten, dass aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedenken dahingehend bestehen, das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten, das dieselben Lehrveranstaltungen wie im gegenständlichen Verfahren betrifft, auch im vorliegenden Fall heranzuziehen.

Dem Beschwerdeführer ist dahingehend zuzustimmen, dass dem Parteiengehör der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. In Bezug auf Sachverständigengutachten betrifft dies etwa den Befund, Hilfsbefund und das Gutachten ieS. Zudem muss auch die Beweisquelle genannt werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 28, mwN). Die Partei hat nicht nur ein Recht auf Mitteilung der Inhalte vorliegender Zeugenaussagen und Gutachten, sondern auch der Namen der Zeugen und Sachverständigen. Die Partei muss in die Lage versetzt werden, sich mit den Beweisquellen konkret auseinander zu setzen (VwGH 20.12.2005, 2005/12/0157). Der Partei muss die Beweisquelle (dh der Name des Sachverständigen) bekannt gemacht werden, um ihr diesbezügliche Einwände (etwa zur Person oder der Eignung des Sachverständigen) zu ermöglichen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 28, mwN).

Der Beschwerdeführer hat - laut seinem Vorbringen - im Zuge der beim Bundesverwaltungsgericht erfolgten Akteneinsicht das Gutachten der Sachverständigen, auf dem der ihm übermittelte Auszug aus der Datenbank beruht, gesehen. Auf diesem sind auch der Name und die Institutszugehörigkeit der Sachverständigen ersichtlich. Daraufhin hat der Beschwerdeführer am 12.05.2016 eine ergänzende Stellungnahme abgegeben, in dem er sich unter anderem mit dem Gutachten auseinandersetzt. Einwände gegen die Sachverständige hat er darin nicht erhoben. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist damit der Mangel, dass dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Name und die Institutszugehörigkeit der Sachverständigen nicht mitgeteilt wurden, saniert. Dies auch deshalb, da dem Beschwerdeführer das Gutachten inhaltlich ohnehin schon - durch Übermittlung des Auszugs aus der Datenbank seitens der belangten Behörde - bekannt war.

1.6. Die Beschwerde vertritt auch die Ansicht, an der Wortwahl des Gutachtens sei erkennbar, dass das Gutachten "bereits in die Jahre gekommen" sei. Konkret sei dies daraus ersichtlich, dass das Gutachten den Lehrinhalt der Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" als "mikroökonomisches Verhalten von Unternehmen und Haushalten" zusammenfasse. Im aktuellen Syllabus zur Lehrveranstaltung (zB Lehrveranstaltung 5949) fände sich aber nicht der Begriff "Haushalte", sondern es sei von "Konsumenten und Firmen" die Rede. Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass etwa in der Beschreibung zur Lehrveranstaltung 4429 sehr wohl von Haushalten und Unternehmen die Rede ist. So werden als Lehrinhalt ua. "Konsumentscheidungen der Haushalte und Produktionsentscheidungen der Unternehmen" angegeben. Wegen der geschilderten Wortwahl im Gutachten kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass dieses veraltet wäre.

1.7. Die Beschwerde bringt auch vor, dass die Lehrveranstaltung "Angewandte Mikroökonomik" nach dem alten Studienplan noch 5 ECTS umfasst habe. Nach dem aktuellen Studienplan seien es nur mehr 4 ECTS. Daher seien die alten und die neuen Lehrinhalte unterschiedlich. Der Beschwerdeführer moniert, dass das Gutachten auf diesen Umstand nicht eingegangen sei. Auch dies würde anzeigen, dass das Gutachten veraltet sei und sich nicht auf den aktuellen Studienplan beziehe. Dieses Vorbringen vermag nicht zu überzeugen. Aus dem Umstand der Reduzierung der ECTS darauf zu schließen, dass die Lehrinhalte unterschiedlich wären, erscheint nicht plausibel. Nur ein Vergleich der Lehrveranstaltungsbeschreibungen kann nämlich zeigen, ob die Lehrinhalte tatsächlich andere sind. Dass im Gutachten die Reduzierung der ECTS nicht thematisiert wird, deutet aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht darauf hin, dass sich das Gutachten nicht auf den aktuellen Studienplan beziehe. Es besteht nämlich keine Veranlassung, die Reduzierung der ECTS zu thematisieren. Aufgabe des Gutachtens ist nämlich, die absolvierte Lehrveranstaltung mit der zur Anerkennung beantragten Lehrveranstaltung dahingehend zu vergleichen, welcher Stoff in welchem Schwierigkeitsgrad und in welchem Umfang vermittelt wird. Ob eine Lehrveranstaltung in einem früheren Studienplan mehr oder weniger ECTS als im aktuellen Studienplan hatte, spielt hierfür keine Rolle.

Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen gehen sohin ins Leere.

1.8. Im Ergebnis ist daher der Auffassung der belangten Behörde, wonach keine inhaltliche Gleichwertigkeit der beantragten mit der anzuerkennenden Lehrveranstaltung vorliegt, zu folgen. Da somit hinsichtlich der beantragten Lehrveranstaltungen schon keine inhaltliche Gleichwertigkeit gegeben ist, ist eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf die Art und Weise, wie die Kenntniskontrolle erfolgt, nicht mehr erforderlich.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrags auf Anerkennung von Prüfungen aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde, da die für die Gleichwertigkeitsbeurteilung relevanten Lehrveranstaltungen vom Beschwerdeführer ins Treffen geführt wurden. Dieser Sachverhaltsfeststellung wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 78 Abs. 1 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0020; 22.10.2013, 2011/10/0076; 29.11.2011, 2010/10/0046; 29.06.2006, 2003/10/0251; VwSlg. 14.238 A/1995).

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