BVwG W203 2101154-1

W203 2101154-1Federal Administrative CourtAug 2, 2016

Regest

Anerkennung von Prüfungen, ausländische Schule, Begründungsmangel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>negative Beurteilung, Nostrifizierung

Full text

BVwG W203 2101154-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W203.2101154.1.00

Spruch

W203 2101154-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, vom 16.09.2014 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen vom 12.08.2014, GZ BMBF-4.180/0031-I/3d/2014, beschlossen:

A.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bundesministerin für Bildung zurückverwiesen.

B.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) suchte am 07.08.2014 um Gleichstellung seines ausländischen Jahreszeugnisses über das Schuljahr 2013/14, ausgestellt vom XXXX, Deutschland, mit dem Jahreszeugnis einer 8. Klasse eines österreichischen Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie an.

Er legte seinem Ansuchen ein vom XXXX am 27.06.2014 ausgestelltes Abgangszeugnis der Qualifikationsphase, Leistungsnachweise der Qualifikationsphase Gymnasium für die Schuljahre 2013/14 und 2012/13, ein Zeugnis der Einführungsphase Gymnasium für das Schuljahr 2011/12, ein Zeugnis des Gymnasiums für das Schuljahr 2010/11 sowie ein Zertifikat über die Teilnahme mit gutem Erfolg am Wahlpflichtkurs "Einführung in die Arbeit am PC" im Schuljahr 2009/10 bei. Aus dem vorgelegten Abgangszeugnis ist ersichtlich, dass der BF im Kernfach Mathematik im 2. Kurshalbjahr mit 02 Punkten und im 4. Kurshalbjahr mit 01 Punkt bewertet worden ist, wobei angemerkt ist, dass diese Bewertungen auf der sechsteiligen Notenskala jeweils der Note "mangelhaft" entsprechen. Weiters geht aus den vorgelegten Leistungsnachweisen und Zeugnissen hervor, dass der BF im Gegenstand Psychologie und Philosophie und ab dem Schuljahr 2011/12 auch im Gegenstand Musikerziehung nicht unterrichtet worden ist.

2. Mit Bescheid der Bundesministerin für Bildung und Frauen [nunmehr Bundesministerin für Bildung] (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.08.2014, GZ. BMBF-4.180/0031-I/3d/2014 wurde über das Ansuchen des BF vom 07.08.2014 dahingehend abgesprochen, dass das vorgelegte Abgangszeugnis gemäß § 75 Abs. 1 SchUG als einem negativen Zeugnis der 8. Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums mit ergänzendem Unterricht in Biologie und Umweltkunde sowie Physik und Chemie gleichwertig anerkannt werde und dass die Anerkennung (Nostrifikation) von der erfolgreichen Ablegung der Prüfungen Psychologie und Philosophie, 7. und 8. Klasse sowie Musikerziehung,

6. Klasse abhängig sei.

Im Begründungsteil des Bescheides wird nach Zitierung der einschlägigen Bestimmungen des SchUG festgehalten: "Die Beurteilung im obgenannten Zeugnis wird aus dem Gegenstand Mathematik mit Nicht genügend festgesetzt."

Ansonsten beschränkt sich die Begründung auf folgenden Wortlaut:

"Die vom Antragsteller abgelegten Prüfungen entsprechen aus folgenden Gründen nur zum Teil den Anforderungen für ein Zeugnis, mit dem die Gleichstellung angestrebt wird:

Auf Grund eines Lehrplanvergleiches wurde festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gegenstände aus Psychologie und Philosophie sowie Musikerziehung nicht ausreichend nachgewiesen sind.

Daher war die Nostrifikation von der erfolgreichen Ablegung der im Spruche erwähnten Prüfungen abhängig zu machen."

Der Bescheid wurde von der belangten Behörde nachweislich am 19.08.2014 zur Post gegeben.

3. Einlangend bei der belangten Behörde am 16.09.2014 erhob der BF Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 12.08.2014 und begründete diese zusammengefasst wie folgt:

Bezüglich Musikerziehung habe er bis zur 9. Schulstufe dieses Fach belegt und sich ab der 10. Schulstufe für das Fach Kunsterziehung entschieden. Auch nach dem österreichischen Schulsystem könne man ab der 10. Schulstufe zwischen Musikerziehung und Kunstunterricht wählen, weswegen es für den BF nicht nachvollziehbar wäre, warum eine Nostrifikation nicht möglich sei.

Bezüglich Psychologie und Philosophie führte der BF aus, dass im Bundesland XXXX diese Fächer Bestandteil des Deutsch- bzw. des Religionsunterrichts wären. Zudem werde für den Biologieunterricht ein fächerübergreifender Unterricht aus dem Fach Psychologie vorausgesetzt.

Bezüglich Mathematik sei die negative Beurteilung durch die österreichischen Behörden insofern verwunderlich, als er dieses Fach beim Abitur bestanden habe und auch in den Jahreszeugnissen stets "den Mindestanforderungen gerecht geworden" wäre. Die unterschiedlichen Leistungsanforderungen wären in Deutschland von Bundesland zu Bundesland durchaus gravierend. Im Bundesland XXXX, in dem in den naturwissenschaftlichen Fächern überdurchschnittlich hohe Anforderungen gestellt würden, wären die im Gegenstand Mathematik erbrachten schulischen Leistungen des BF ausreichend, um dieses Fach positiv abgeschlossen zu haben.

Der BF fügte seiner Beschwerde einen Verweis auf mehrere Internetseiten an, auf denen alle einschlägigen Lehrpläne und die dazugehörigen Rahmenbedingungen sowie Artikel über die Vergleichbarkeit bzw. unterschiedlichen Anforderungen des Abiturs in verschiedenen deutschen Bundesländern eingesehen werden könnten.

4. Am 13.10.2014 wurde der BF von der belangten Behörde ersucht, die seinen Jahreszeugnissen zugrunde liegenden Lehrpläne (bzw. den jeweiligen Lehrplan der relevanten einzelnen Fächer aus Deutsch, Ethik, Religion, Musik etc.) sowie das Zeugnis über die allgemeine Hochschulreife vorzulegen.

Einen Hinweis über den Grund für dieses Ersuchen und bis wann die Unterlagen vorzulegen wären, enthält das Schreiben nicht.

5. Am 14.10.2014 legte der BF der belangten Behörde eine vom XXXX am 10.06.2014 ausgestellte "Mitteilung über die Ergebnisse der schriftlichen Abiturprüfung" vor.

6. Mit Schriftsatz vom 12.02.2015, einlangend am 18.02.2015, legte die belangte Behörde ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen die Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Anlässlich der Beschwerdevorlage merkte die belangte Behörde an, dass sie die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beabsichtigt habe, die zum Zwecke einer eventuellen Neubewertung angeforderten Beweismittel (Lehrpläne und Stundentafel) vom BF aber nicht vorgelegt worden wären.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F., sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG); BGBl. Nr. 51/1991 i.d.g.F., ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

2. Zu Spruchpunkt A)

2.1. Gemäß § 75 Abs.1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.g.F., sind Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über im Ausland abgelegte Prüfungen von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland oder von österreichischen Staatsbürgern mit Hauptwohnsitz im Ausland auf deren Ansuchen vom zuständigen Bundesminister mit einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes als gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn glaubhaft gemacht wird, daß die Nostrifikation für das Erlangen einer angestrebten Berechtigung oder eines angestrebten Anspruches erforderlich ist und die in den folgenden Bestimmungen festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Nostrifikation ist nicht erforderlich, wenn ein Schüler die Aufnahme in eine Schule anstrebt und die Ablegung von Einstufungsprüfungen (§ 3 Abs. 6) zulässig ist. Die Nostrifikation kann auch mit Zeugnissen von Schularten und mit Prüfungen, die nicht mehr bestehen, vorgenommen werden; ausgenommen davon ist eine Anerkennung als dem Zeugnis einer Lehrerbildungsanstalt gleichartig, soweit es sich um die Lehrbefähigung handelt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind dem Ansuchen anzuschließen:

a) Geburtsurkunde;

b) bei österreichischen Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft, bei Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Inland haben, der Nachweis des Hauptwohnsitzes im Inland;

c) Nachweise über den zurückgelegten Schulbesuch bzw. die abgelegten Prüfungen.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der zuständige Bundesminister zu prüfen, ob der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist, soweit den Anforderungen nach Abs. 3 nur zum Teil entsprochen wird, die Nostrifikation vom erfolgreichen Besuch einzelner Schulstufen oder Unterrichtsgegenstände als außerordentlicher Schüler oder von der erfolgreichen Ablegung von Prüfungen abhängig zu machen. Auf diese Prüfungen ist § 42 sinngemäß anzuwenden.

2.2. Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (außer in Verwaltungsstrafsachen) in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Sachverhalt feststeht oder wenn die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.

2.3. In Nostrifizierungsverfahren gemäß § 75 SchUG hat der zuständige Bundesminister - sofern dem Standpunkt des Antragstellers nicht voll Rechnung getragen wird - in der Bescheidbegründung darzulegen, auf welche Ermittlungsergebnisse (hiebei ist auch zu überprüfen, welche Beurteilungsstufen des ausländischen Systems dem österreichischen entsprechen) und welche rechtlichen Überlegungen sich die Entscheidung gründet (VwGH 24.03.1980, Zl. 2121/77).

Im verfahrensgegenständlichen Fall geht weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den sonstigen dem erkennenden Gericht vorgelegten Unterlagen hervor, dass die belangte Behörde ein den Kriterien des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes genügendes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Zwar wird festgehalten, dass im Jahreszeugnis die Beurteilung im Gegenstand Mathematik mit "Nicht genügend" festgesetzt werde, eine Begründung dafür fehlt allerdings gänzlich. Eine solche wäre aber insbesondere im Hinblick darauf, dass dem vom BF absolvierten ausländischen Schulsystem eine sechsteilige Beurteilungsskala mit den Noten "sehr gut", "gut", "befriedigend", ausreichend", "mangelhaft" und "ungenügend" zu Grunde liegt, während das österreichische Schulsystem fünf Beurteilungsstufen aufweist, geboten gewesen. Die belangte Behörde hat nicht dargelegt, warum im verfahrensgegenständlichen Fall die ausländische Beurteilung "mangelhaft" der inländischen Beurteilung "Nicht genügend" entspricht.

Außerdem hat die belangte Behörde im Begründungsteil des Bescheides zwar festgehalten, dass ein Lehrplanvergleich ergeben habe, dass bestimmte Gegenstände nicht ausreichend nachgewiesen wären, ohne aber näher darauf einzugehen, der Vergleich welcher konkreter Lehrpläne zu diesem Ergebnis geführt hat, und woraus sich konkret ergibt, dass der Nachweis nicht ausreichend ist. Ein weiteres Indiz dafür, dass kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden ist, ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde gemäß ihren eigenen Angaben im Vorverfahren zwecks Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung weitere Beweismittel, u.a. Lehrpläne, angefordert hat, die vom BF aber nicht vorgelegt worden sind. Für eine umfassende inhaltliche Beurteilung der Angelegenheit erforderliche und unabdingbare Unterlagen wären aber bereits vor Erlassung des Bescheides anzufordern gewesen und das Ansuchen - bei mangelnder Mitwirkungsbereitschaft des BF zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG - gegebenenfalls zurückzuweisen gewesen.

Durch die Unterlassung wesentlicher Ermittlungsschritte ist der angefochtene Bescheid somit mit Rechtswidrigkeit behaftet, weshalb dieser zu beheben war.

2.4. In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat.

Wegen derer unmittelbaren Sachnähe und Vertrautheit zur Materie der zu erledigenden Angelegenheit wird die belangte Behörde die Sachverhaltsermittlungen und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in der Regel rascher und auch kostengünstiger bewältigen können als das Bundesverwaltungsgericht.

Somit war die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3. Zu Spruchpunkt B):

3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

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