BVwG W202 2012462-1

W202 2012462-1Federal Administrative CourtAug 2, 2016

Regest

Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation, strafrechtliche Verfolgung,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W202 2012462-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W202.2012462.1.00

Spruch

W202 2012462-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2014, Zl. 1029569408/14905887, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.06.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 55, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 24.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am 26.08.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

Hiebei gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen zu Protokoll, Anhänger der Congress-Partei zu sein. Ein Unterstützer der BJP-Partei hätte seiner Familie Geld geboten, um diese dazu zu bewegen, die BJP zu unterstützen, was der Vater des Beschwerdeführers abgelehnt hätte. Sein Vater sei eine Woche später von dem BJP-Unterstützer attackiert und am Kopf verletzt worden, das Verfahren dazu laufe noch. In der Folge sei der Beschwerdeführer vom Angreifer des Vaters mehrmals telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden, weil er ebenfalls das Angebot, die BJP zu unterstützen, ausgeschlagen habe. Er habe Angst bekommen und Indien verlassen.

Der Beschwerdeführer stamme aus dem Bundesstaat Haryana. Er habe im Juni 2014 den Entschluss gefasst, seine Heimat zu verlassen. Seine Reisebewegung habe er von seinem Heimatort aus begonnen und sei am 03.08.2014 mit einem Flugzeug aus seiner Heimat ausgereist. Die Reise habe etwa einen knappen Monat gedauert. Die Reise habe ein Schlepper organisiert.

Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.03.2016, Regionaldirektion Wien, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:

" . . .

LA: Sind Ihre bisher hier in Österreich gemachten Angaben, insbesondere jene vor Exekutive richtig? Können sie sich erinnern was sie damals gesagt haben?

VP: Ja, Ich habe die Wahrheit gesagt.

LA: Möchten sie zu den hier gemachten Angaben Ergänzungen machen?

VP: Nein.

LA: Geben Sie bitte einen kurzen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie gelebt haben, was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc.!

VP: Ich bin am XXXX in Indien geboren. Ich bin dort auch in die Grundschule gegangen. Ich bin ledig und habe bei meinen Eltern gelebt. Ich habe nicht gearbeitet. Meine Eltern sind für meinen Lebensunterhalt aufgekommen.

LA: Wann haben Sie Indien nun verlassen?

VP: Ich habe Indien am 03.08.2014 verlassen, ich bin von Delhi nach Moskau geflogen, danach bin ich hierhergekommen. Befragt gebe ich an, dass ich weiter mit dem Flugzeug unterwegs war, ich kann aber über die Route nichts sagen. Der Schlepper hat mir den Reisepass abgenommen.

LA: Haben Sie Dokumente die Sie vorlegen können?

VP: Ich habe keine Dokumente.

LA: Haben Sie Barmittel?

VP: Ich habe weder Bargeld und noch Kreditkarten.

LA: Waren Sie jemals bei einer politischen Partei?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals bei bewaffneten Gruppierungen?

VP: Nein.

LA: Wann hatten Sie den letzten persönlichen Kontakt zur Familie in Ihrer Heimat?

VP: Ich habe regelmäßig Kontakt mit meinen Eltern, es geht ihnen gut.

LA: Leben Sie nach wie vor in der Bundesbetreuungsunterkunft in Traiskirchen?

VP: Ja.

LA: Wovon leben Sie hier in Österreich - Ausschließlich von der Grundversorgung / haben Sie selbst Geld / werden Sie von jemandem unterstützt?

VP: Ich habe selbst nichts.

LA: Haben Sie in Österreich Verwandte?

VP: Nein.

LA: Machen Sie in Österreich Kurse oder Ausbildungen?

VP: Nein.

LA: Sind Sie in Österreich Mitglied in einem Verein, einer religiösen Gruppe oder einer sonstigen Organisation?

VP: Nein.

LA: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? Mit wem verkehren Sie / Haben Sie hier Freunde/Bekannte?

VP: Nein.

LA: Was veranlasste Sie, die Heimat zu verlassen? Bitte schildern Sie möglichst konkret und detailliert!

VP: Meine Familienmitglieder, damit meine ich mein Vater, war Sympathisant der Congresspartei. Die Gegenpartei wollte dass wir zu ihnen wechseln. Ich bin politisch nicht interessiert. Mein Vater wurde aber unter Druck gesetzt. Mein Vater wollte nicht. Befragt gebe ich an, dass die ‚BJP-Partei' die Gegner sind. Befragt gebe ich an, dass es keinen konkreten Gegner gibt, alle Anhänger dieser Partei sind unsere Gegner. Ich bin nachdem mein Vater angegriffen wurde, selbst auch mit dem Umbringen bedroht worden. Sonst habe ich keine ethnischen, politischen oder religiösen Fluchtgründe.

LA: Können Sie zu politische Angaben, Ideologien der verschiedenen Parteien etwas angeben?

VP: Nein. Ich weiß nichts. Ich war auch nicht wirklich betroffen, das Ziel war mein Vater.

LA: Warum sind dann Sie bedroht worden?

VP: Vielleicht weil ich der Sohn meines Vaters bin.

LA: War Ihr Vater Sympathisant oder Mitglied der Partei?

VP: Er war auch nicht so interessiert, er war nur Sympathisant. Wir haben über Politik nicht gesprochen.

LA: Vorhalt: Sie gaben bei der Exekutive an, dass von einem konkreten Gegner bedroht worden sind, nun seien es alle Mitglieder der Partei, was stimmt nun?

VP: (VP schweigt sehr lange) ... ich kann dazu nichts angeben. Ich

kann mich nicht mehr erinnern, was ich bei der Polizei gesagt habe.

LA: Wann wurden Sie mit dem Umbringen bedroht?

VP: Im April...

LA: Telefonisch oder persönlich?

VP: Telefonisch.

LA: Woher haben die Gegner die Nummer besessen?

VP: Von irgendjemanden aus dem Dorf... nochmals befragt weiß ich es nicht.

LA: Kennen Sie die Gegner die Sie bedroht haben?

VP: Dorfleute.... Ich kenne sie vom Sehen.

LA: Was genau haben diese gesagt?

VP: Der Mann hat mich gefragt, wo ich bin, dann hat er mir gesagt, dass er mich treffen will.

LA: Welcher Mann, Sie gaben doch an, dass das es mehrere gewesen sein sollen?

VP: Es waren doch mehrere. Er hat nur gesagt, ich werde sehen was passiert.

LA: Was soll das heißen, hat er von Ihnen was verlangt?

VP: Er hat nichts weiter gesagt.

LA: Waren nun mehrere Personen am Telefon?

VP: So genau weiß ich das nicht mehr.

LA: War dies der einzige Vorfall?

VP: Ja.

LA: Waren Sie bei der Polizei?

VP: Ja.

LA: Weiter!

VP: Nachdem Telefonat wurde mein Vater verprügelt.

LA: Vorhalt: Erneut geben Sie diametrale Angaben zur der vor der Exekutive an, wo Sie nach der Attacke auf Ihren Vater erst die Drohung erhalten haben sollen, was stimmt nun?

VP: Ich weiß nicht. Ich wurde aber davor bedroht. Jetzt lege ich mich halt so fest.

LA: Was geschah aus der Anzeige bei der Polizei?

VP: Nichts mehr. Ich weiß nicht, mein Vater verfolgt die Sache.

LA: Was haben Sie zur Anzeige gebracht?

VP: Mein Vater hat alles gemacht, ich war nicht dort.

LA: Wollen bzw. können Sie mehr angeben?

VP: Nein. Das ist alles.

LA: Was befürchten Sie bei einer Rückkehr?

VP: Ich gehe noch nicht zurück.

LA: Wollen Sie bei Ihrer Geschichte bleiben, entspricht diese tatsächlichen Erlebnissen und wollen Sie Ihrem Vorbringen noch etwas hinzufügen?

VP: Ja, alles ist korrekt und entspricht der Wahrheit. Ich habe nichts hinzuzufügen.

LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit, alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?

VP: Nein das war alles.

LA: Es wird nunmehr mit Ihnen erörtert, auf welcher Basis und unter Zugrundelegung welcher Länderfeststellungen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Ihrem Fall zur Entscheidung gelangen wird. Sie haben die Möglichkeit, im Anschluss dazu Stellung zu nehmen. Die auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat stützenden Aussagen basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Feststellungen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Aus der allgemeinen Lage selbst ist ebenso wie aus Ihren persönlichen Merkmalen (Abstammung oder Glauben oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe) nichts abzuleiten, das auf eine Verfolgung oder Furcht vor solcher im Sinne der GFK und den darin genannten Gründen schließen ließe.

Ebenso ist nichts festzustellen, dass eine reale Gefahr für Ihre Leben oder die Gesundheit bedeuten würde oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Weder lässt sich eine solche Gefahr aus der allgemeinen Situation im Herkunftsstaat noch aus einer etwaigen lebensbedrohlichen und in Ihrem Herkunftsstaat nicht ausreichend behandelbaren Erkrankung Ihrer Person ableiten. Zudem ist festzuhalten, dass es Ihnen zuzumuten ist, selbst unter durchaus schweren Bedingungen am Arbeitsmarkt nach einer Beschäftigung zu suchen und möglicherweise durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten Ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Festzustellen ist weiters, dass Sie die weiteren genannten Beweggründe, die Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben sollen und vor einer Rückkehr in diesen abhalten sollen, nicht glaubhaft machen konnten.

In Anbetracht der Kürze Ihres Aufenthaltes sowie auch fehlender familiärer oder privater Bindungen in Österreich ist nicht ersichtlich, dass Ihre Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in Ihr Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstellen würde.

Stellungnahme VP: (Ast überlegt und schweigt).

LA: Was werden Sie machen, wenn der Bescheid in Österreich negativ entschieden werden wird und rechtskräftig wird?

VP: Ich will nicht nach Indien.

LA: Können Sie mehr angeben?

VP: Nein.

. . ."

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG i. V. m. § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Indien zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III.).

Beweiswürdigend führte das BFA aus, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schon ob der lückenhaften Angaben zur innereuropäischen Fluchtroute erschüttert sei, weil er offensichtlich seinen Reiseweg verheimlichen wolle. Obwohl der Beschwerdeführer zu Beginn der Einvernahme nach möglichen Ergänzungen befragt worden sei, habe er angegeben, bereits alles gesagt zu haben. Er habe sich offensichtlich nicht festlegen wollen. Es sei grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde, durch Nachfragen Details zu erfragen. Die extrem vage Art und Weise, wie der Beschwerdeführer den Fluchtgrund schildere, sei völlig ungeeignet, seinem Vorbringen Glaubwürdigkeit zu verleihen. Es fehle an sämtlichen Hinweisen, dass der Beschwerdeführer wahre Erlebnisse schildere. Der Beschwerdeführer erkläre zum einen, politisch nicht interessiert zu sein. Er widerspreche sich auch darin, dass er im Zuge der Erstbefragung von einem Gegner gesprochen, aber vor dem BFA von mehreren Gegnern berichtet habe. Auch könne der Beschwerdeführer nicht erklären, wie er zum Ziel seiner Gegner geworden sei; das Hauptziel sei ja sein Vater gewesen. Der Beschwerdeführer habe hiezu nur lapidar angegeben, er sei der Sohn seines Vaters und wisse nichts Genaueres. Der Beschwerdeführer habe mehrmals von einem Gegner, der ihn telefonisch bedrohe und folglich von mehreren Gegnern gesprochen, woran zu erkennen sei, dass das Fluchtvorbringen sich einer erfundenen Geschichte bediene. Der Beschwerdeführer gebe beinahe bei jeder konkreten Befragung an, er wisse die Antwort nicht, obwohl von einer vernunftbegabten Person zumindest im Ansatz eine Erklärung verlangt werden könne. Auch habe der Beschwerdeführer immer wieder angegeben, sich nicht erinnern zu können. Aus diesem lustlosen Verhalten bei der Findung des maßgeblichen Sachverhalts sei eindeutig erwiesen, dass sich der Beschwerdeführer lediglich "Eckpfeilern einer erfundenen Geschichte" bediene und während der Einvernahme versuche, vermeintliche Details zu konstruieren. Ein vernunftbegabter Mensch hätte diese wesentlichen Punkte einer wahren Fluchtgeschichte von sich aus preisgegeben. Das Vorbringen sei viel zu blass und wenig detailreich geschildert worden, ein reales Erlebnis sei i. d. R. in einen größeren Kontext eingebettet, mit anderen Ereignissen oder bewiesenen Tatsachen verflochten; beziehungsweise stehe es im raumzeitlichen Zusammenhang mit anderen, quasi-externen Gegebenheiten wie z.B. Alltäglichkeiten. Der Beschwerdeführer habe das Fluchtvorbringen ohne Erlebnishintergrund erzählt.

Im Falle seiner Rückkehr müsse der Beschwerdeführer nicht um sein Leben fürchten. Seine Befürchtungen stützten sich lediglich auf vage bzw. unglaubwürdige Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise für die behaupteten Verfolgungshandlungen hätten dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entnommen werden können. Es ließen sich den Länderinformationen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern entnehmen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und sei ihm zumutbar, seinen Unterhalt anfänglich mit Gelegenheitsjobs zu bestreiten. Er habe den Großteil seines Lebens in Indien verbracht und könne mit Unterstützung von Freunden und Verwandten rechnen oder Unterstützung von NGOs in Anspruch nehmen.

Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, sämtliche vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Verfahrens getätigten Ausführungen seien, wie obigen Ausführungen klar zu entnehmen sei, als unglaubwürdig zu befinden gewesen. Es sei eine der wesentlichen Voraussetzungen des Asylgesetzes, dass der Antragsteller glaubhafte Angaben mache.

Der Beschwerdeführer sei jedenfalls nicht in der Lage gewesen, dem Glaubwürdigkeitsanspruch des Gesetzes gerecht zu werden, weshalb es in seinem Fall keineswegs zur Zuerkennung des Asylberechtigten habe kommen können.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, wie bereits in der rechtlichen Würdigung zu Spruchteil I erörtert, habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei glaubhafte aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen werden können. In seinem Fall sei nicht ersichtlich, dass er im Falle der Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sei.

Auch aus der allgemeinen Situation in seinem Heimatstaat allein lasse sich eine solche nicht ableiten. Zudem stehe ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, könne erwartet werden, dass er sich im Heimatland eine Existenz aufbaue. Was seine Lebensverhältnisse und die Frage einer Arbeitsmöglichkeit betreffe, so sei auf die Ausführungen im vorhergehenden Teil zu verweisen, aus welchen klar hervorgehe, dass eine völlig ausweglose Situation in seinem Fall nicht zu erwarten sei. Auch aus der allgemeinen Lage in seinem Heimatland sei keine Gefährdung ersichtlich.

Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtlich aus, der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich. Es bestehe daher kein Eingriff in sein Familienleben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche immer noch kein Deutsch und habe auch keine sonstigen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer befände sich erst seit sehr kurzer Zeit in Österreich.

Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration seiner Person in Österreich rechtfertigen würden, zumal er weder Deutsch spreche noch über private Kontakte verfüge, die ihn an Österreich hätten binden können. Auch sein erst kurzer Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet spreche gegen eine solche. Demgegenüber stünde das Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens, dem widersprechend er mit der illegalen Einreise gehandelt habe. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände ergebe sich, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten keine Hinweise gefunden werden können, welche den Schluss zulassen würden, dass durch seine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in sein Recht auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG sei daher nicht in Betracht gekommen.

Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei gem. § 10 Abs. 1 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Die Abschiebung Fremder in einen Staat sei gem. § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden sei. Unter Spruchpunkt II. sei ausführlich geprüft und schließlich festgestellt worden, dass ihm eine solche Gefahr nicht drohe. Gem. § 50 Abs. 2 FPG sei eine Abschiebung auch dann unzulässig, wenn dem Fremden die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Auch dies sei bezüglich seiner Person verneint worden. § 50 Abs. 3 FPG schließlich normiere die Unzulässigkeit der Abschiebung für den Fall, dass der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegenstehe. Eine solche Empfehlung existiere für Indien nicht. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1-4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung nach Indien zulässig sei.

Gem. § 55 FPG werde mit einer Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt werde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden. In seinem Fall hätten solche Gründe nicht festgestellt werden können. Das bedeute, dass er ab Rechtskraft dieser Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen verpflichtet sei.

Gegen diesen Bescheid wurde durch den Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen folgendes Vorbringen erstattete:

Gegenständlicher Bescheid werde wegen inhaltlich mangelhaftem Ermittlungsverfahren, mangelhaften Länderfeststellungen, Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs und mangelhafter Beweiswürdigung angefochten.

Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Die im Bescheid angeführten Länderberichte seien öffentlich zugänglich und leicht zu recherchieren, worin sich zeige wie ungenau die belangte Behörde sich der ihr zugänglichen Quellen bedient habe. Die belangte Behörde hätte ihre Ermittlungspflicht nicht voll wahrgenommen und das Verfahren mit groben Mängeln belastet. Wäre die belangte Behörde ausreichend auf die Situation der indischen Polizei eingegangen, hätte sie zu dem Schluss kommen müssen, dass ihn diese nicht schützen kann. Das Parteiengehör des Beschwerdeführers sei dadurch verletzt worden, dass er nicht ausreichend Zeit hatte, auf die ihm vorgehaltenen Feststellungen zu seinem Heimatland einzugehen. Auch seien ihm keine Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht worden. Die Beweiswürdigung bestünde aus Textbausteinen, die die Anforderungen einer Beweiswürdigung nicht erfülle. Der Beschwerdeführer habe weiters keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil nicht gesichert sei, dass er in einem anderen Teil Indiens nicht von seinen Verfolgern gefunden würde. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und im Zuge dessen eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführer durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in eventu den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes II. zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Spruchpunkt III. betreffend die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 AsylG ersatzlos zu beheben sei und in eventu den angefochtenen Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Am 09.06.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der sich im Wesentlichen Folgendes ereignete:

" . . .

VR: Was hat Sie denn bewogen, Ihr Heimatland zu verlassen?

BF: Es hat einen Streit gegeben. Ich bin Mitglied der Congress-Partei. Es sind die Leute der gegnerischen Partei, BJP, zu uns nach Hause gekommen. Sie wollten, dass wir für sie stimmen. Sie wollten uns unter Druck setzen. Wir sollten unbedingt für die BJP stimmen. Ich habe es abgelehnt. Ich habe gesagt, das ist mein Grundrecht, wem ich will, dem gebe ich meine Stimme. Dann haben sie mir gesagt, dass ich dafür Geld bekomme, wenn ich für sie stimme. Aber die Leute haben sich geärgert. Sie haben laut geschrien und sind weggegangen. Nach einigen Tagen, als mein Vater auf den Feldern gewesen ist, um die Felder zu gießen, ist er attackiert worden. Er ist verletzt worden. Er hat die Verletzungen am Kopf bekommen und eine Schnittwunde am Finger. Trotzdem haben sie uns angezeigt. Dann hat diese Person angefangen, uns anzurufen und zu bedrohen und hat gesagt, dass er mich umbringen wird. Ich war aber nicht zu Hause. Meine Familienangehörigen haben gesagt, ich soll nicht nach Hause kommen, weil sie Angst um mein Leben gehabt haben. Mein Vater ist dann für 2 Jahre verurteilt worden. Er war im Gefängnis. Dann ist er mittels Kaution frei gelassen worden. Das Gericht hat gewarnt, dass dieses Urteil nicht weg ist, sondern wenn in Zukunft etwas passiert, dann muss er ins Gefängnis gehen. Sein Fall ist noch immer in Verhandlung am Gericht. Es wird noch weiter verhandelt.

VR: Ich dachte, es hat schon ein Urteil gegeben?

BF: Dann haben sie noch nichts gesagt. Die Verhandlungen werden noch weiter geführt.

BF setzt fort: Es ist noch immer, dass das Gericht den Fall verhandelt. Nach ca. 2-3 Monaten habe ich dann entschieden, ins Ausland zu flüchten.

VR: Ist das alles?

BF: Ja.

VR: Wie heißt die Person, die Ihren Vater angezeigt hat?

BF: Den genauen Namen weiß ich nicht. Er wird XXXX gerufen.

VR: Warum wissen Sie nicht den genauen Namen. Es hat doch Gerichtsverhandlungen gegeben?

BF: Weil ich sehr selten bei meinem Vater gewohnt habe. Als ich noch ganz klein war, hat meine Tante (Schwester der Mutter) mich zu sich genommen. Ich bin bei ihr aufgewachsen. Meine Tante hat mich erzogen.

VR: Was waren dann Ihre konkreten Probleme?

BF: Weil die Person ich zur Rede gestellt habe, als er zu uns nach Hause gekommen ist. Er hat gesagt, wir sollen für diese stimmen. Dann habe ich geantwortet, dass wir so stimmen werden, wie wir wollen.

VR: Ist diese Person damals alleine zu Ihnen nach Hause gekommen?

BF: Es sind mehrere Leute gewesen.

VR: Seit wann sind Sie Mitglied der Congress-Partei?

BF: Seit langem.

VR: Warum haben Sie bislang nie ausgesagt, Mitglied der Congress-Partei zu sein?

BF: Das habe ich nicht gewusst, weil mein Großvater ist Mitglied der Congress-Partei gewesen. Er hat 6 Söhne gehabt. Diese Söhne sind dann auseinander gegangen unsere Familie ist praktisch getrennt worden. Die Söhne haben eigene Familien gegründet. Wir waren keine Congress-Partei-Mitglieder. Das war nur der Großvater.

VR: Sie haben gerade noch gesagt, dass Sie seit langem Mitglied der Congress-Partei sind?

BF: Nein. Nur der Großvater ist Mitglied gewesen. Wir waren nur Unterstützer und haben Stimmen für die Congress-Partei abgegeben.

VR: Warum haben Sie bislang nie gesagt, dass gegen Ihren Vater ein Gerichtsverfahren gelaufen ist?

BF: Ich habe es aber erzählt.

VR: Warum haben Sie beim BFA nicht ausgesagt, dass Sie persönlichen Kontakt mit diesen Gegnern gehabt hätten?

BF: Ich habe so wie heute erzählt, dass diese Person zu uns nach Hause gekommen ist und wollte, dass wir diese Stimme abgeben. Als ich das abgelehnt habe und gesagt habe, dass wir stimmen, so wie wir wollen, hat er sich geärgert und laut schreiend ist er von uns weggegangen. Dieser Dialog ist von Angesicht zu Angesicht erfolgt.

VR: Wie viel Geld hat Ihnen diese Person angeboten?

BF: Er hat keine Summe genannt. Er hat nur gesagt, dass wir dafür Geld bekommen, wenn wir für diese eine Stimme abgeben.

VR: Nachdem diese Personen bei Ihnen zu Hause waren, hatten Sie danach noch Kontakt mit diesen Personen?

BF: Nein. Ich nicht, weil ich ca. nach 2-3 Tagen von dort weggegangen bin. Später hat mein Vater Kontakt mit diesen Leuten gehabt.

VR: Was ist dann eigentlich das Problem, wenn Sie danach keinen Kontakt mehr mit diesen Personen hatten?

BF: Weil ich bedroht worden bin, dass sie mich abschlachten würden.

VR: Wer hat Sie wann bedroht und wie ist das von statten gegangen?

BF: Das ist am Telefon gewesen.

VR: Wann war das?

BF: Ich glaube, es war im April 2014 gewesen.

VR: Wie oft wurden Sie telefonisch bedroht?

BF: Mehrere Male.

VR: Wie oft?

BF: Dort, wo ich gewohnt habe, sind auch seine Leute herumgegangen.

VR: Wie oft wurden Sie bedroht?

BF: Mehrere Male hat er angerufen.

VR: Hat immer dieselbe Person angerufen?

BF: Ja.

VR: Wer hat angerufen?

BF: XXXX.

VR: Waren Sie deswegen bei der Polizei?

BF: Ich bin gegangen, aber unsere Gegner haben uns schon zuvor angezeigt gehabt.

VR: Wann waren Sie bei der Polizei?

BF: Im gleichen Monat im April.

VR: Auf welcher Polizeistation waren Sie da?

BF: XXXX. Das ist ein Tehsil.

VR: Mit wem haben Sie dort gesprochen?

BF: Das ist mein Vater gewesen. Er hat mit dem Postenkommandanten gesprochen.

VR: Wie heißt der Postenkommandant?

BF: Das weiß ich nicht.

VR: Sie waren nicht auf der Polizei?

BF: Ja. Ich war auch.

VR: Gemeinsam mit Ihrem Vater damals?

BF: Ja. Mit dem Vater.

VR: Woher hatte XXXX Ihre Telefonnummer?

BF: Von jemandem aus dem Dorf.

VR: Von wem aus dem Dorf? Wer hat von Ihrem Dorf Ihre Telefonnummer gehabt?

BF: Ich nehme an, meine Freunde, die meine Nummer gehabt haben.

VR: Was wählen Ihre Freunde?

BF: Das weiß ich nicht. Das ist deren eigene Entscheidung.

VR: Wie lange haben diese telefonischen Bedrohungen angedauert?

BF: Das ist ca. 10-15 Tage so gegangen. Dann habe ich meine Nummer sperren lassen.

VR: Wer von Ihrer Familie hält sich derzeit in Indien auf?

BF: Meine Eltern und ein Bruder.

VR: Wie lange hat es gedauert, dass diese Person damals nach Ihnen Hause gekommen ist und das Problem, das Ihr Vater mit dieser Person auf dem Feld gehabt hat?

BF: Nicht mehr als eine Woche.

VR: Warum haben Sie beim BFA noch ausgesagt, dass Sie nicht wüssten, ob mehrere Personen am Telefon waren. Heute sagen Sie bestimmt, dass es nur XXXX war.

BF: So etwas haben sie nicht gefragt und ich habe auch nicht so geantwortet.

VR: Es wurde gefragt: ‚Waren nun mehrere Personen am Telefon?' Ihre

Antwort lautete: ‚So genau weiß ich das nicht mehr'.

BF: Sie haben mich gefragt, ob nach Hause mehrere Leute gekommen sind. Ich habe ja gesagt. Aber die Frage zum Telefon, dazu habe ich gesagt, es war nur XXXX gewesen.

VR: Warum haben Sie dann beim BFA ausgesagt: ‚Nach dem Telefonat wurde mein Vater verprügelt'?

BF: Nein. Nein.

VR: Das wurde Ihnen auch vorgehalten und dann haben Sie ausgesagt:

‚Ich weiß nicht, ich wurde so bedroht. Jetzt lege ich mich so fest'.

BF: Ich habe damals gesagt, dass am 2. Tag oder am 3. Tag, nachdem die Leute bei uns zu Hause gewesen sind, ich weggegangen bin. Bedroht worden bin ich persönlich, als diese Leute bei uns im Haus gewesen waren. Die letzte Bedrohung war direkt und sie war nicht über Telefon gewesen.

VR: Warum haben Sie aber bislang nie gesagt, dass Sie damals bedroht worden sind, beim ersten Zusammentreffen?

BF: Ich habe das schon gesagt, als er bei uns gewesen ist, habe ich abgelehnt, für diese Partei zu stimmen. Dann hat er mir vorgeworfen, dass ich ihm vor so vielen Leuten beleidigt habe und er ist schreiend weggegangen, mit der Bedrohung: ‚Ich werde schon sehen'.

VR: Warum haben Sie beim BFA unter anderem ausgesagt, auf die Frage, was haben Sie zur Anzeige gebracht. ‚Mein Vater hat alles gemacht. Ich war nicht dort'.

BF: Nein. Damals haben sie mich nicht gefragt. Heute habe ich Ihnen gesagt, dass ich dabei gewesen bin.

VR: Was hat diese Person am Telefon zu Ihnen gesagt?

BF: Er hat mich viel geschimpft. Er hat gesagt: ‚Du siehst, was wir mit deinem Vater gemacht haben, aber in deinem Fall wird es noch schlimmer werden'.

VR: Sonst noch etwas?

BF: Nein. Sonst nichts.

VR: Beim BFA haben Sie ausgesagt, ‚er hat nur gesagt, ich werde sehen, was passiert'. Über Nachfrage gaben Sie an: ‚Er hat nichts weiter gesagt'.

BF: So bin ich dort nicht über das Telefonat gefragt worden.

VR: Vorhin haben Sie auch noch bei mir etwas über das ‚Abschlachten' erzählt?

BF: So haben diese immer viel gesagt, als sie nach Hause gekommen sind oder uns über Telefon bedroht haben.

VR: Jetzt haben sie doch über das ‚Abschlachten' am Telefon erzählt? Gerade zuvor war davon keine Rede, auch nicht über Nachfrage.

BF: Er hat mehrere Male angerufen. Ich bin nicht nur einmal angerufen und bedroht worden.

VR: Sie haben nichts von einem ‚Abschlachten' erzählt, obwohl ich generell über den Inhalt Ihrer Telefonate gefragt habe.

BF: Immer wieder wurde mir am Telefon gesagt, dass er mich ‚abschlachten' wird.

VR: Wie lange haben die Telefonate angedauert?

BF: Ich habe damals 10-15 Tage mein Telefon gehabt. Dann habe ich es sperren lassen.

VR: Warum sind Sie dann aber erst Monate später ausgereist

BF: Weil meine Familienangehörigen haben gesagt, ich soll nicht nach Hause kommen. Diese Person hat wiederholt gedroht, dass er mich umbringen wird.

VR: Warum sind Sie nicht in einen anderen Landesteil Indiens gegangen?

BF: Weil ich sonst nirgendwo jemanden gehabt habe. Wenn man zu den Verwandten geht, kommen die Gegner früher oder später dahinter.

VR: Haben Sie in Österreich jemanden?

BF: Nein. Meine Familienangehörigen haben gesagt, ich soll in das Ausland gehen.

VR: Warum hat eigentlich Ihr Bruder keine Probleme?

BF: Er hatte mit diesen Dingen nichts zu tun. Er ist jünger als ich. Er hat zu Hause gewohnt und auch gearbeitet.

VR: Wie alt ist Ihr Bruder?

BF: Ca. 23 Jahre.

VR: Wovon lebt Ihre Familie?

BF: Sicher von der Landwirtschaft.

VR: Wissen Sie das nicht genau?

BF: Ja. Sicher von der Landwirtschaft. Wir haben keine andere Möglichkeit, um zu einem Einkommen zu kommen.

VR: Haben Sie selbst auch in der Landwirtschaft Ihrer Familie gearbeitet?

BF: In Indien bin ich keiner Arbeit nachgegangen. Ich habe nur einen Monat in einem Geschäft gearbeitet.

VR: Wovon haben Sie gelebt?

BF: Meine Eltern haben mich unterstützt.

VR: Da mussten Sie nicht in der elterlichen Landwirtschaft mitarbeiten?

BF: Ich habe dort kein Geld gebraucht. Ich habe nichts für die Kleider und kein Taschengeld gebraucht. Ich habe doch zu Hause gewohnt.

VR: Bei Ihren Eltern?

BF: Bei meiner Tante.

VR: Wovon lebt Ihre Tante?

BF: Sie haben auch eine eigene Landwirtschaft.

VR: Dort mussten Sie auch nicht mithelfen?

BF: Nein. Sie haben keine eigenen Kinder gehabt. Deswegen haben sie mich zu sich geholt. Sie haben nie gesagt, dass ich in der Landwirtschaft mitarbeiten muss.

VR: Was machen Sie hier in Österreich?

BF: Ich arbeite bei Mediaprint.

VR: Was machen Sie dort?

BF: Ich gehe Zeitungen zustellen, am Wochenende die Zeitungsständer aufstellen. Ansonsten gehe ich zu den Trafikanten, um Zeitungen zuzustellen und auch Essen zustellen.

VR: Haben Sie eine Beschäftigungsbewilligung?

BF: Ich habe eine eigenständige Firma gegründet.

VR: Wie lautet diese Firma? Wann haben Sie diese angemeldet? Haben Sie Unterlagen mit?

BF legt Auszug aus dem Gewerberegister vor (wird in Kopie zum Akt als Beilage 1 genommen).

VR: Was verdienen Sie mit Ihrem Gewerbe?

BF: Ich habe kein regelmäßiges Einkommen.

BF legt vor: Eine Abrechnung aus dem Monat Mai 2016 (wird in Kopie als Beilage 2 zum Akt genommen).

VR: Wo wohnen Sie derzeit?

BF: Im 12. Bezirk, XXXX.

VR: Was ist das für eine Wohnung?

BF: Ich wohne zusammen mit 2 anderen Leuten, beide sind Inder. Eine Person, die die Wohnung gehört. Das ist eine Einzimmerwohnung, wie viele Quadratmeter sie hat, kann ich nicht sagen.

VR: Haben Sie österreichische Freunde?

BF: Nein.

VR: Sprechen Sie Deutsch?

BF: Nein. Im August fange ich an, einen Deutschkurs zu besuchen. Ich habe vorher mich auch für einen Deutschkurs angemeldet. Da bin ich krank geworden und ich konnte den Kurs nicht fertig machen. Deswegen gehe ich im August wieder.

VR: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft?

BF: Nein.

VR: Gehen Sie in Vereine, in sonstige Organisationen, engagieren Sie sich in irgendeiner Weise sozial?

BF: Nein.

Erörtert und zum Akt genommen werden:

o) Ein Bericht aus der Staatendokumentation (Beilage A)

o) Ein Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes (Beilage B)

o) sowie ein Bericht von IOM (Beilage C)

VR: Aus den allgemeinen Unterlagen ergibt sich, dass auf Grund der allgemeinen Lage eine konkrete Gefährdung nicht besteht. Zudem, ginge man von Ihrem Vorbringen aus, ergibt sich aus den Unterlagen, dass diesfalls eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative bestünde.

BF: Die Situation in Punjab und in Haryana ist sehr schlecht. Im vorigen Monat haben in Haryana zwischen Hindus und Sikhs Streitereien stattgefunden. Die Details weiß ich nicht. Im Punjab und in Haryana haben aber deswegen Streiks stattgefunden. Die Polizei musste sogar von den Waffen Gebrauch machen.

VR: Wollen Sie noch eine Frist zur Stellungnahme zu den allgemeinen Unterlagen haben?

BF ersucht um eine Frist zur Stellungnahme von 2 Wochen.

VR: Möchten Sie noch etwas vorbringen?

BF: Nein, sonst nichts.

. . ."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Haryana, Distrikt XXXX, Dorf XXXX. Er besuchte sieben Jahre lang die Grundschule in XXXX. Seine Eltern halten sich nach wie vor an der obgenannten Adresse in Indien auf. In Indien verfügt der Beschwerdeführer überdies über einen Bruder sowie eine Tante.

Der Beschwerdeführer reiste am 23.08.2014 in das Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Familienangehörige, er spricht erst wenig Deutsch, hat bislang noch keinen Deutschkurs besucht. Er ist selbständig tätig und hat ein eigenes Güterbeförderungsunternehmen.

Zur Lage in Indien:

Politische Lage

Indien ist mit über 1,2 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 24.4.2015). Mit seinen vielen Sprachen ist Indien besonders vielfältig, was sich auch in seinem föderalen politischen System reflektiert, in welchem die Macht von der Zentralregierung und den Bundesstaaten geteilt wird (BBC 28.10.2015). Indien hat seit dem 2.6.2014 29 Bundesstaaten und sieben Unionsstaaten (CIA Factbook 28.10.2015; vgl. AA 10.2015a). Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Die Hauptstadt New Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen (AA 10.2015a).

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt (AA 10.2015a). Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt (AA 10.2015a). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister Leiter der Regierung ist (USDOS 25.6.2015). Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse (AA 10.2015a). Das wichtigste Amt innerhalb der Exekutive bekleidet aber der Premierminister, der seit 26.5.2014 Narendra Modi heißt (GIZ 11.2015).

Im Einklang mit der Verfassung haben die Bundesstaaten und Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 25.6.2015). Die Legislative besteht aus einer Volkskammer (Lok Sabha) und einer Staatenkammer (Rajya Sabha). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Bundesstaatsebene. Das oberste Gericht in New Delhi steht an der Spitze der Judikative (GIZ 11.2015; vgl. AA 24.4.2015).

Die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung entspricht britischem Muster. In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015).

In den letzten Jahrzehnten erlebte Indien einen enormen wirtschaftlichen Aufschwung, der zur Bildung einer neuen Mittelschicht führte. Doch das uralte Kastensystem Indiens, eine marode Infrastruktur auf dem Land, die starke Umweltverschmutzung und religiöse Konflikte zwischen Hindus und Muslimen stellen das Land weiterhin vor große Probleme (FAZ 16.5.2014). Die seit 2014 im Amt befindliche neue Regierung will nicht nur den marktwirtschaftlichen Kurs fortsetzen, sondern ihn noch intensivieren, indem bürokratische Hemmnisse beseitigt und der Protektionismus verringert werden soll. Ausländische Investoren sollen verstärkt aktiv werden (GIZ 8.2015).

Wahlen 2014:

Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2014 statt (AA 24.4.2015). Am 7.4.2014 begann die Wahl zur 16. Lok Sabha, dem indischen Unterhaus (GIZ 11.2015). 814 Millionen Wählerinnen und Wähler waren aufgerufen, an mehr als 930.000 Wahlurnen und 1,5 Millionen elektronischen Wahlmaschinen ihre Stimmen abzugeben (Eurasisches Magazin 24.5.2014), darunter etwa 120 Millionen Erstwähler (GIZ 11.2015).

Bei der Wahl standen sich drei große Parteienbündnisse gegenüber:

Die United Progressive Alliance (UPA) unter Führung der Kongresspartei, die National Democratic Alliance (NDA) unter Führung der BJP und die so genannte Dritte Front, die aus elf Regional- und Linksparteien besteht. Mit besonderem Interesse wurde das Abschneiden der aus einem Teil der India-Against-Corruption-Bewegung hervorgegangenen Aam Aadmi Party (AAP) begleitet. Der AAP gelang es 2013 bei der Wahl in Delhi 28 von 70 Sitzen zu erringen. Das Ergebnis 2014: Landesweit errang die AAP nur vier Sitze (GIZ 11.2015; vgl. FAZ 16.5.2014).

Seit dem 16.5.2014 steht der Wahlsieger offiziell fest: Narendra Modi von der Oppositionspartei Bharatiya Janata Party (BJP), die sich mit 282 von 543 Mandaten eine absolute Mehrheit sichern konnte. Hohe Verluste hingegen für die seit 2004 regierende Kongress-geführte Koalition unter Manmohan Singh. Sonia Gandhi und Sohn Rahul rücken nun auf die Oppositionsbank (Eurasisches Magazin 24.5.2014; vgl. FAZ 16.5.2014, GIZ 11.2015). Neuer Regierungschef ist der bisherige Chief Minister des Bundesstaates Gujarat, Narendra Modi. Damit erhält auch die Angst vor einem Aufflammen des Kommunalismus neue Nahrung (GIZ 11.2015).

Quellen:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2015). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2015). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 24.4.2015).

Indien ist mit einer Reihe von Sicherheitsproblemen konfrontiert. Es gibt landesweit mehrere linksorientierte bewaffnete Gruppen (Maoisten). Nach einem Anstieg der Aktivitäten von aufständischen Gruppen in den Jahren 2003 bis 2010 nahmen diese Aktivitäten aufgrund von internen Machtkämpfen, einer eingeschränkten Unterstützung in den Stammesgemeinden und von effektiven Operationen gegen deren Führerschaft durch die Sicherheitskräfte ab. Im Jahr 2013 haben etwa 76 der mehr als 600 Bezirke Indiens irgendeine Art maoistischer Gewalt erfahren. Aufständische Gruppen aus Pakistan haben ihre Fähigkeit gezeigt, Angriffe (über das von Indien administrierte Kaschmir,) im Zentrum von Indien, durchzuführen. Erwähnenswert sind die Angriffe im Dezember 2001 auf das indische Parlament und die Angriffe in Mumbai im Juli 2006 und November 2008. Pakistanische Gruppen dürften bei den Angriffen im Jahr 2006 indischen Terrorzellen Unterstützung geboten haben. Die Angriffe im Jahr 2008 waren aus Pakistan geplant, unterstützt und geführt. Einheimische Rebellengruppen - sowohl hinduistische als auch islamistische - waren in eine Serie terroristischer Angriffe auf indische Schlüsselstädte verwickelt. Die Sicherheitslage in den Gegenden Kaschmir, Nordosten und speziell in Assam ist labil und es kommt immer wieder zu Aufständen. Ein weiteres Sicherheitsproblem ist die kommunale Gewalt zwischen der hinduistischen Mehrheit und der muslimischen Minderheit. Darüber hinaus ist das organisierte Verbrechen in den Hauptstädten ein Problem, allerdings nicht für ausländische Firmen. Es gibt Entführungen mit Lösegeldforderungen, aber diese sind auf die lokale Bevölkerung begrenzt. Die schlechte Straßensicherheit im Land ist ein signifikantes Problem. Die größte unmittelbare externe Sicherheitsbedrohung ist Pakistan, speziell in Bezug auf den langjährigen Kaschmirdisput (IHS- Jane's Sentinel Security 1.7.2014).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor, insbesondere sobald die innere Sicherheit als gefährdet angesehen wird. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, ist die Regierung in der Regel zu Verhandlungen über ihre Forderungen bereit. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015). Trotz zahlreicher und zum Teil dramatischer Erfolge durch Indiens Sicherheits- und Geheimdienstbehörden, die immer wieder unter starken Ressourcenproblem zu leiden haben, ist es in der Realität so, dass der Sicherheitsapparat weiterhin leicht angreifbar ist (South Asia Terrorism Portal 30.10.2015).

Rechtsschutz/Justizwesen

In Indien gibt es eine verfassungsmäßig garantierte, unabhängige Gerichtsbarkeit mit dreistufigem Instanzenzug (AA 24.4.2015). Das Gesetz garantiert ein unabhängiges Gerichtswesen, aber Korruption war im Gerichtswesen weit verbreitet (USDOS 25.6.2015).

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der frühere Chief Justice Katju hatte mit einer Äußerung im Herbst 2014 eine öffentlich ausgetragene Kontroverse ausgelöst, als er Korruption unter den Richtern öffentlich machte und außerdem in einem Fall staatliche Einflussnahme auf eine Richterbenennung offenlegte (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen war auch weiterhin überlastet und der Rückstau bei Gericht führte zu langen Verzögerungen oder der Vorenthaltung von Rechtsprechung (USDOS 25.6.2015). Im August 2013 gab der Justizminister bekannt, dass im Supreme Court drei und in den hohen Gerichten 275 Positionen zu besetzen seien. Alarmierend war auch die Zahl der offenen Position in den untergeordneten Richterschaften, mit mehr als 3.700 Positionen, die zu besetzen waren. Der Justizminister führte langwierige Verspätungen in den Gerichten auf die offenen Stellen zurück (USDOS 27.2.2014). Eine Analyse des Justizministeriums ergab mit 1.8.2014 eine Vakanz von 34% der Richter an den Obergerichten (USDOS 25.6.2015).

Sehr problematisch ist die sehr lange Verfahrensdauer. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt mehrere Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind (AA 24.4.2015).

Das Gerichtswesen ist von der Exekutive getrennt. Richter zeigten einen beträchtlichen Einsatz in der Bearbeitung von "Public Interest Litigation" (Klagen im öffentlichen Interesse). Jedoch eröffneten in den letzten Jahren auch Richter Verfahren wegen ungebührlichem Verhalten vor Gericht gegen Aktivisten und Journalisten, die gegen Korruption in der Richterschaft vorgingen oder Urteile anzweifelten. In den unteren Ebenen des Gerichtswesens ist Berichten zufolge Korruption weit verbreitet. Viele Bürger haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte durchzusetzen (FH 28.1.2015). Das System hat einen starken Arbeitsrückstand und ist unterbesetzt. Dies führt häufig zu einer überlangen Untersuchungshaft für viele Verdächtige, die oft länger dauert als der eigentliche Strafrahmen wäre (FH 28.1.2015; vgl. FH 19.5.2014). Die Errichtung von verschiedenen Fast-Track-Gerichten zwecks Abarbeitung anhängiger Gerichtsfälle führte dazu, dass das Recht auf ein faires Verfahren in einigen Fällen nicht eingehalten wird (FH 19.5.2014).

In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015). Die Untersuchungshaft dauert sehr lang. Außer bei von Todstrafe bedrohten Delikten soll der Haftrichter nach Ablauf der Hälfte der drohenden Höchststrafe eine Haftprüfung anordnen und eine Freilassung auf Kaution anordnen Allerdings nimmt der Betroffene mit einem solchen Antrag in Kauf, dass der Fall über lange Zeit gar nicht weiterverfolgt wird. Mittlerweile sind ca. 70% aller Gefangenen Untersuchungshäftlinge, viele wegen geringfügiger Taten, denen die Mittel für eine Kautionsstellung fehlen (AA 24.4.2015).

Das Strafgesetz sieht öffentliche Verhandlungen vor, außer in Verfahren, in denen die Aussagen Staatsgeheimnisse oder die Staatssicherheit betreffen können. Es gibt kostenfreie Rechtsberatung für bedürftige Angeklagte, aber in der Praxis ist der Zugang zu kompetenter Beratung oft begrenzt. Alle gegen einen Angeklagten vorgebrachten Beweise müssen diesem zugänglich sein und Verurteilungen veröffentlicht werden (USDOS 25.6.2015). Das Gesetz erlaubt den Angeklagten in den meisten Zivil- und Kriminalfällen den Zugang zu relevanten Regierungsbeweisen, aber die Regierung behält sich das Recht vor, Informationen zurückzuhalten und tut dies auch in Fällen, die sie für heikel erachtet. Die Angeklagten haben das Recht Zeugen zu befragen, unterprivilegierte Angeklagte genießen aufgrund des Mangels von ordentlicher Rechtsvertretung manchmal dieses Recht nicht. Das Gericht ist verpflichtet Urteile öffentlich zu verkünden und es gibt effektive Wege der Berufung auf beinahe allen Ebenen der Justiz (USDOS 25.6.2015).

Im ländlichen Indien gibt es auch informelle Ratssitzungen, deren Entscheidungen manchmal zu Gewalt gegen Personen führt, die soziale Regeln brechen - besonders Frauen und Angehörige unterer Kasten (FH 28.1.2015).

Quellen:

Sicherheitsbehörden

Die Polizei handelt aufgrund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten (AA 24.4.2015). Die indische Polizei (Indian Police Service) ist keine direkte Strafverfolgungs- oder Vollzugsbehörde. Sie fungiert vielmehr als Ausbildungs- und Rekrutierungsstelle für Führungsoffiziere der Polizei in den Bundesstaaten. Im Hinblick auf die föderalen Strukturen ist die Polizei dezentral in den einzelnen Bundesstaaten organisiert. Die einzelnen Einheiten sind zwar dezentral organisiert, haben jedoch angesichts eines nationalen Polizeigesetzes, zahlreichen nationalen Strafrechten und der oben beschrieben zentralen Rekrutierungsstelle für Führungskräfte eine Reihe von Gemeinsamkeiten. Allgemein ist die Polizei mit der Strafverfolgung, Verbrechensprävention und -bekämpfung sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung betraut und übt gleichzeitig eine teilweise Kontrolle über die verschiedenen Geheimdienste aus (BICC 6.2015). Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten (AA 24.4.2015).

Das indische Militär ist der zivilen Verwaltung unterstellt und hat in der Vergangenheit wenig Interesse an einer politischen Rolle gezeigt. Der Oberbefehl obliegt dem Präsidenten. Ihrem Selbstverständnis nach ist die Armee zwar die "Beschützerin der Nation", aber nur im militärischen Sinne (BICC 6.2015). Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist (AA 24.4.2015; vgl. BICC 6.2015), wie etwa beim Kampf gegen bewaffnete Aufständische, der Unterstützung der Polizei und der paramilitärischen Einheiten sowie dem Einsatz bei Naturkatastrophen (BICC 6.2015).

Ein Mangel an Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Polizei entsteht neben den strukturellen Defiziten auch durch häufige Berichte über Menschenrechtsverletzungen wie Folter und außergerichtliche Tötungen und Drohungen, die mutmaßlich durch die Polizei verübt wurden (BICC 6.2015; vgl. USDOS 25.6.2015; vgl. HRW 29.1.2015). Der Polizei werden schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, wie außergerichtliche Tötungen, Folter und Vergewaltigungen (USDOS 25.6.2015). Die Polizei bleibt weiterhin überlastet, unterbezahlt und politischem Druck ausgesetzt. Politische Forderungen, Täter möglichst schnell nach Terrorangriffen und Vergewaltigungen zu ermitteln, führt oft zu widerrechtlichen Verhaftungen (USDOS 25.6.2015).

Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen dem Büro des Premierministers. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete gelten zurzeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura (AA 24.4.2015 vgl. USDOS 25.6.2015).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) wurde verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Möglichkeit zur Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen) (AA 24.4.2015).

Es gab auch weiterhin Berichte über Vergewaltigungen von Häftlingen durch die Polizei. Manche Vergewaltigungsopfer hatten Angst, aufgrund des drohenden sozialen Stigmas und möglichen Vergeltungshandlungen, sich zu melden und das Verbrechen anzuzeigen, speziell dann, wenn der Täter ein Polizist oder ein anderer Beamter war. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) hat das Mandat Vergewaltigungsfälle in denen Polizisten involviert sind zu untersuchen. Die NHRC ist gesetzlich befugt, Informationen über Mitglieder des Militärs und den paramilitärischen Streitkräften zu verlangen, jedoch hat sie kein Mandant, um Fälle zu untersuchen in denen diese Einheiten verwickelt sind (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter ist in Indien verboten; aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 25.6.2015). Der Staat verfolgt Folter. Dennoch wenden Sicherheitskräfte bei Vernehmungen immer wieder auch Folter an. Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 24.4.2015). Versprochene Polizeireformen ziehen sich in die Länge (HRW 29.1.2015).

Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 25.6.2015).

Zwar hat Indien im Jahr 1997 das UN- Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 24.4.2015). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 6.2015). Ein innerstaatlicher Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter, welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament nicht verabschiedet (AA 24.4.2015).

Nach zuverlässigen Angaben des "Asia Pacific Human Rights Network" wird Folter systematisch von der Polizei als Mittel der Befragung und der Gelderpressung oder der summarischen Bestrafung vermeintlicher Täter angewendet (AA 24.4.2015; vgl. USDOS 25.6.2015); Todesfälle von Häftlingen stehen nach belastbaren Einschätzungen von NROs mit der Anwendung von Folter in Zusammenhang. Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des IKRK kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Folter wird aber auch in anderen Landesteilen, vor allem in sozial schwachen und bevölkerungsreichen Staaten wie Uttar Pradesh und Bihar, angewandt. Folter und Misshandlungen in Gefängnissen sind nach belastbaren Erkenntnissen von Amnesty International verbreitet (AA 24.4.2015).

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu (BICC 6.2015; vgl. AA 24.4.2015). Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden (BICC 6.2015). Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen (AA 24.4.2015).

Einzelpersonen - oder NGOs im Namen von Einzelpersonen oder Gruppen - können sogenannte "Public interest litigation petitions" - Anträge im öffentlichen Interesse - bei jedem Hohen Gericht oder direkt beim Obersten Gericht, dem "Supreme Court" einreichen, um rechtliche Wiedergutmachung für öffentliche Rechtsverletzungen einzufordern. Diese Beschwerden können Verstöße gegen staatliche Aufgaben durch einen Regierungsangestellten oder eine Verletzung von Verfassungsbestimmungen sein. NGOs schätzen diese Anträge sehr, um Regierungsangehörige gegenüber zivilgesellschaftlichen Organisationen für Korruption und Parteilichkeit, zur Rechenschaft zu ziehen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Korruption

Korruption ist weit verbreitet (USDOS 25.6.2015). Indien scheint im Korruptionsindex 2014 von Transparency International auf Platz 85 (Anmerkung: 2013 Platz 94) von insgesamt 175 Ländern auf (TI 12.2014).

Durch heimischen und internationalen Druck wurde die Korruptionsbekämpfung intensiviert. Obwohl jedes Jahr Politiker und Beamte bei der Entgegennahme von Bestechungsgeldern erwischt werden, gibt es zahlreiche Korruptionsfälle, die unbemerkt und unbestraft bleiben. Nationaler und internationaler Druck hat zu gesetzlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Korruption geführt. Nach Jahren groß angelegter gesellschaftlicher Mobilisierung durch Aktivisten verabschiedete das Parlament das Lok Pal und Lokayuktas Gesetz, das der Präsident im Jänner 2014 unterzeichnete. Das Gesetz schafft unabhängige, staatliche Gremien, an die man Beschwerden wegen korrupter Beamter oder Politiker richten kann und die ermächtigt sind, die Beschwerden zu untersuchen und Verurteilungen vor Gericht zu verfolgen. Auf Bundesebene wird diese Einrichtung Lok Pal genannt und das Gesetz schreibt den Bundesstaaten vor, binnen eines Jahres ihre eigenen Korruptionsbekämpfungsinstitutionen, die sogenannten Lokayuktas, zu schaffen. Fragen zur Durchsetzung bleiben jedoch offen. Seit 2008 sind mindestens 29 "Recht auf Informationsaktivisten" ermordet und 164 angegriffen oder belästigt worden (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für Korruption im öffentlichen Dienst vor, die Regierung hat das Gesetz aber nicht effektiv umgesetzt und in der Praxis kommen Staatsdiener mit korrupten Praktiken häufig straflos davon. Korruption ist auf allen Regierungsebenen vertreten. Das CBI (Central Bureau of Investigation) registrierte im Untersuchungszeitraum [Anm.: Jänner bis November] 583 Korruptionsfälle. Das CBI betreibt eine gebührenfreie Hotline - um Beschwerden aufzunehmen - und ein Webportal, um Informationen zu veröffentlichen (USDOS 25.6.2015).

NGOs berichten, dass Bestechungsgelder üblicherweise für die Beschleunigung von Gerichtsverfahren, für Polizeischutz, für Schuleinschreibung, oder Zugang zu Wasserversorgung oder Beihilfen bezahlt werden. Zivilgesellschaftliche Organisationen lenkten die öffentliche Aufmerksamkeit u.a. mit öffentlichen Demonstrationen und mittels Websites während des gesamten Jahres 2014 auf das Thema Korruption (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Offifers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember ein Gesetz zu Ombudsmannorganisation, Lok Pal, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Die unteren Bereiche des Gerichtswesens sind im speziellen von Korruption betroffen und die meisten BürgerInnen haben Schwierigkeiten, Recht durch die Gerichte zu erhalten (FH 28.1.2015). Auch viele staatlich unterstützte Programme für die Armutsbekämpfung und Schaffung von Arbeitsplätzen, litten unter Korruption. (USDOS 25.6.2015).

Eine neue Helpline, um Menschen im Umgang mit Bestechungsforderung durch Regierungsmitarbeiter in der Hauptstadt Delhi zu unterstützen, erhielt mehr als 4.000 Anrufe in den ersten Stunden ihres Bestehens. Die Korruptionsbekämpfungshelpline ist eine Initiative der neuen Aam Aadami (Normalbürger) Partei (AAP), welche Delhi mit Unterstützung der Kongresspartei regiert. Diese Helpline steht 14 Stunden pro Tag zur Verfügung und soll helfen die alltägliche Korruption zu bekämpfen (BBC 9.1.2014).

Quellen:

Ombudsmann

Die Nationale Menschenrechtskommission ist ein unabhängiges und unparteiisches Untersuchungs- und Beratungsorgan. Sie hat das Mandat sich mit Menschenrechtsverletzungen oder Unterlassungen der Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen durch öffentlichen Angestellten zu befassen, sich in Gerichtsverfahren einzuschalten, die Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen zu behandeln, und alle Arten von Faktoren (auch Akte von Terrorismus), welche gegen die Menschenrechte verstoßen, zu untersuchen. Sie ist direkt dem Parlament rechenschaftspflichtig und arbeitet eng mit dem Ministerium für Inneres und dem Ministerium für Justiz zusammen. Sie hat die Möglichkeit Zeugen zu laden, Dokumentationen zu erstellen und öffentliche Berichte einzufordern. Sie empfiehlt auch angemessene Entschädigungen in Form von Kompensationen für Familien von Getöteten oder Verletzten, sie kann aber nicht die Umsetzung ihrer Empfehlungen durchsetzen oder Vorwürfen gegen militärisches oder paramilitärisches Personal nachzugehen. Sie arbeitete im Allgemeinen unabhängig, es gibt aber Vorwürfe von Menschenrechtsgruppen, die die finanzielle Abhängigkeit von der Regierung und die Richtlinie, wonach Fälle, die älter als ein Jahr sind, nicht untersucht werden, beanstanden. Sie kritisieren weiter, dass nicht alle Beschwerden registriert werden, Fälle willkürlich abgewiesen werden, Fälle nicht gründlich untersucht werden und Beschwerden zurück zum angeblichen Verletzer geleitet wurden sowie, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend geschützt werden. Die Menschenrechtskommission berichtete, dass sie bis Juli 2014 10.320 Fälle erhielt von denen 11.229 bearbeitet wurden und insgesamt

36. 544 alte und neue Fälle in Bearbeitung sind (USDOS 25.6.2015).

23 Bundesstaaten haben eigene Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten war die Position des/der Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015). Der "Arbeitsgruppe Menschenrechte in Indien" und den Vereinten Nationen zufolge, starben zwischen 2001 und 2010 14.231 Menschen in Polizeigewahrsam und werden rund 1,8 Millionen Menschen Opfer von Polizeifolter jedes Jahr. Dies ist wahrscheinlich eine Unterschätzung, da es sich dabei nur um die bei der nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) registrierte Fällen handelt (FH 28.1.2015).

Die Regierung ernannte Hauptüberwachungsbeamte (Chief Vigilance Officers), um öffentlichen Beschwerden und Missstände im Banken-, Versicherungs- und anderen Sektoren, die durch private, öffentliche und körperschaftliche Gremien bedient werden, nachzugehen. Das Parlament verabschiedete im Dezember 2014 ein Gesetz mit dem eine Ombudsmannorganisation, bekannt als Lok Pal, eingerichtet wurde, um Vorwürfe von Regierungskorruption zu untersuchen (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich (BICC 6.2015). Wesentliche Grundrechte sind in der indischen Verfassung garantiert. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien aber ein (AA 24.4.2015). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Es gibt Befürchtungen, dass die neue, drakonische Anti-Terror-Gesetzgebung die Menschenrechtslage verschlimmern wird und dass diese Gesetze gegen politische Gegner missbraucht werden. Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert. Den Sicherheitskräften wird Parteilichkeit vorgeworfen, besonders hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten. Die Stimmung wird durch hindunationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 6.2015).

Die Behörden verstoßen auch weiterhin gegen die Privatsphäre der BürgerInnen. In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein und es gibt Berichte von Verhaftungen, aber keine Verurteilungen nach diesem Gesetz. Manche Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 25.6.2015).

Im Oktober 1993 wurde die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) gegründet. Ihre Satzung beinhaltet den Schutz des Menschenrechtgesetzes aus dem Jahre 1993. Die Kommission verkörpert das Anliegen Indiens für den Schutz der Menschenrechte. Sie ist unabhängig und wurde durch ein Umsetzungsgesetz des Parlaments gegründet. Die NHRC hat die Befugnis eines Zivilgerichtes (NHRC o. D.). Die NHRC empfiehlt, dass das Kriminalermittlungsbüro alle Morde, in denen die angeblichen Verdächtigen während ihrer Anklage, Verhaftung, oder bei ihrem Fluchtversuch getötet wurden, untersucht. Viele Bundesstaaten sind diesem unverbindlichen Rat nicht gefolgt und führten interne Revisionen im Ermessen der Vorgesetzten durch. Die NHRC Richtlinien weisen die Bundesstaatenregierungen an, alle Fälle von Tod durch Polizeihandlung binnen 48 Stunden an die NHRC zu melden, jedoch hielten sich viele Bundesstaatenregierungen nicht an diese Richtlinien. Die NHRC wies die Bundesstaatenregierung an, den Familien von Opfern eine finanzielle Kompensation zu bieten, aber die Bundesstaatenregierungen erfüllten diese Richtlinien nicht konsequent. Die Sicherheitskräfte mussten Todesfälle während der Haft nicht an die NHRC melden (USDOS 25.6.2015).

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 24.4.2015). In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden (AA 24.4.2015).

23 der 29 Bundesstaaten haben Menschenrechtskommissionen, die eigenständige Untersuchungen durchführen, aber unter der Nationalen Menschenrechtskommission arbeiten. In sieben Bundesstaaten blieb die Position des Vorsitzenden nicht besetzt. Menschenrechtgruppen mutmaßten, dass die Menschenrechtskommissionen durch lokale Politik in ihrer Tätigkeit eingeschränkt waren (USDOS 25.6.2015).

Manche Menschenrechtsorganisationen behaupteten, dass rechtliche und institutionelle Schwächen die Arbeit der NHRC behinderten. Während die NHRC die Autorität besitzt: Untersuchungen und Beschwerden nachzugehen oder von der Bundesregierung die Veröffentlichung eines Bericht verlangen kann, hat sie weder die Verfügungsmacht um Anfragen durchzusetzen, Vorgänge für Strafverfolgungen zu initiieren, oder Interimskompensationen anzuweisen, noch ist es ihr möglich unabhängig Menschenrechtsverletzungen der Streitkräfte nachzugehen. Menschenrechtsorganisationen kritisierten die finanzielle Abhängigkeit der NHRC von der Regierung und ihren Grundsatz, Verstöße, die älter als ein Jahr sind, nicht zu untersuchen. Sie behaupteten, dass die NHRC nicht alle Verstöße registrierte, es verabsäumte Fälle gründlich zu untersuchen, Beschwerden wieder an den angeblichen Verursacher retourniere und Beschwerdeführer nicht adäquat schütze (USDOS 25.6.2015).

Die NHRC arbeitete gemeinsam mit verschiedenen NGOs. Auch hatten die NGOs mehrere Repräsentationen in mehreren NHRC Komitees. Menschenrechtsbeobachter in Jammu und Kaschmir war es möglich Menschenrechtsverstöße zu dokumentieren, sie wurden aber von Sicherheitskräften, der Polizei und Aufständischen in ihrer Arbeit behindert oder belästigt (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert Rede- und Meinungsfreiheit. Obwohl die Pressefreiheit in der indischen Verfassung nicht dezidiert erwähnt ist, wird auch diese von der Regierung im Allgemeinen in der Praxis respektiert (USDOS 25.6.2015).

Die unabhängigen Medien drücken eine große Bandbreite von Meinungen und Ansichten ohne Einschränkungen aus. In Ministerien installierte die Regierung Sicherheitskameras, um damit Interaktionen zwischen der Presse und Mitarbeitern der Ministerien zu verfolgen. Der Staat hat auch weiterhin das Monopol auf das AM Radio. Der Besitz von privaten FM Radiostationen ist erlaubt, jedoch werden nur Lizenzen an Sender vergeben, deren Sendungen Unterhaltungs- und Bildungszwecken dienen. Mit Ausnahme des Radios, können ausländische Medien frei operieren. Satellitenfernsehen ist weit verbreitet und stellt für das staatliche Fernsehnetzwerk eine Konkurrenz dar (USDOS 25.6.2015).

Öffentliche Debatten sind wesentlicher Bestandteil indischer Demokratie. Medien, insbesondere die Printmedien, arbeiten frei. Im Bereich elektronischer Medien übt der Staat Kontrolle aus (Zulassung privater Sender in den Bereichen Radio und Fernsehen). Fälle von staatlicher Einschränkung der Pressefreiheit bzw. Zensur (z.B. Filmverbote, Blockierung von Webseiten im Nachgang von Anschlägen) werden öffentlich diskutiert. Die Meinungsfreiheit im Internet wird durch IT-Regeln ("Information Technology Rules") eingeschränkt, nach denen z.B. auch rechtswidrige Äußerungen Einzelner strafrechtlich geahndet werden können. Im März 2015 hat der oberste Gerichtshof klargestellt, dass Anbieter wie Google, Facebook und Twitter nur dann zur Löschung rechtswidriger Inhalte verpflichtet sind, wenn sie diesbezüglich eine behördliche Verfügung erhalten haben. Rechtswidrig sind demnach "blasphemische, rassistische, grob verletzende und obszöne" Äußerungen (AA 24.4.2015).

Indien befindet sich im Pressefreiheits-Index 2015 auf Platz 136 von 180 Ländern und hat sich im Vergleich zu 2014 um 4 Plätze verbessert (RwB 12.2.2015. vgl. HT 3.5.2015) Aufgrund ihrer Berichterstattung waren einige Journalisten Gewalt und Belästigungen ausgesetzt (USDOS 25.6.2015). Wer in Indien Gewalt gegen Journalisten verübt, geht in der Regel straffrei aus. Obwohl im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Korruption, Politik, Verbrechen oder andere sensible Bereiche eine alarmierende Zahl von Journalisten getötet wurde, hat die Regierung noch keine Maßnahmen zum Schutz von Medienmitarbeitern getroffen (RwB 22.7.2015). Eine Rekordzahl von acht Journalisten und ein Medienmitarbeiter starben 2013 in Indien. Die Hälfte dieser Todesfälle wurde durch vorsätzliche Repressalien verursacht (RwB 31.1.2014). Kriminelle Organisationen, Sicherheitskräfte, Demonstranten und bewaffnete Gruppierungen stellen eine Bedrohung für Indiens Journalisten dar. Die Gewalt und die daraus resultierende Selbstzensur werden durch den Mangel an wirksamen Untersuchungen durch Lokalbehörden, die diese oft schnell einstellen, sowie Untätigkeit der Bundesbehörden gefördert (RwB 31.1.2014).

Im Allgemeinen können Einzelpersonen die Regierung öffentlich oder privat kritisieren, ohne Repressalien fürchten zu müssen. In bestimmten Fällen nutzen lokale Behörden Gesetze gegen Obszönität um Personen festzunehmen, die offenbar politische Reden hielten (USDOS 25.6.2015).

Es gibt einige Beschränkungen des Internetzuganges sowie Berichte, dass die Regierung gelegentlich Nutzer digitaler Medien wie Chatrooms und persönliche Kommunikation überwachte. IT Gesetze erlauben es der Regierung, Internetwebsites und Inhalte zu blockieren und das Senden von Nachrichten mit aufrührerischem oder anstößigem Inhalt zu kriminalisieren (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Zwischen 25. und 28.9.2015 kam es zu einer Abschaltung des Internets in Jammu und Kaschmir mit der Begründung, eine Verschärfung der Spannungen zwischen muslimischen und hinduistischen Gemeinschaften zu verhindern. Die Abschaltung von 2G, 3G, GPRS und Breitbandinternet dauerte 82 Stunden (RwB 7.10.2015).

Quellen:

Opposition

Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien "Kongress" (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), BJP (hindunationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, zunehmend aber auch für die Koalitionsbildung auf nationalstaatlicher Ebene von Bedeutung sind (AA 24.4.2015).

Wichtigste Oppositionspartei ist nach ihrer Niederlage bei der jüngsten Lok Sabha-Wahl die Kongresspartei (Indian National Congress - INC) unter Führung von Parteichefin Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis). Ihr Sohn Rahul Gandhi, der die Kongresspartei als eine Art unerklärter Spitzenkandidat in den Wahlkampf führte, konnte gegen Narendra Modi und die in Indien weit verbreitete Wechselstimmung wenig Wirkung entfalten (AA 10.2015a). Neben der Kongresspartei sind auch 2014 eine Reihe von regionalen und linken Parteien in das Unterhaus eingezogen. Am stärksten schnitten die All India Anna Dravida Munnetra Kazhagam aus Tamil Nadu (37 Sitze), der All India Trinamool Congress aus Westbengalen (34 Sitze) und die Biju Janata Dal aus Odisha (20 Sitze) ab. Ihre Parteiführer konnten sich in den letzten Jahren als Regierungschefs ihrer Bundesstaaten erfolgreich profilieren (AA 10.2015a).

Die erst im November 2012 gegründete Aam Admi Partei ("Partei der kleinen Leute") unter dem Antikorruptions-Aktivisten Arvind Kejriwal die Landtagswahlen im Unionsterritorium Delhi im Februar 2015 überraschend deutlich gewinnen und stellt nun dort die Regierung unter Ministerpräsident Arvind Kejriwal. Die kommunistischen Parteien Indiens wurden bei der Lok Sabha Wahl weiter geschwächt und erreichten zusammen lediglich noch zehn Sitze. Ihre Hochburgen liegen weiterhin in Westbengalen und Kerala. Außerhalb des parlamentarischen Systems sind in einigen Regionen im Norden und Nordosten Indiens bewaffnete Gruppen aktiv, die aus unterschiedlichen Gründen gegen den indischen Staat oder die existierende staatliche Ordnung kämpfen (so die sog. Naxaliten, eine maoistisch ausgerichtete Gruppierung, die besonders in einigen Gebieten von Odisha, Jharkhand und Chattisgarh aktiv ist) (AA 10.2015a).

Die politische Opposition kann sich grundsätzlich frei betätigen. Die Wahlen zu den Gemeindeversammlungen, Stadträten, bundesstaatlichen Parlamenten und zum nationalen Parlament (Lok Sabha) sind frei, gleich und geheim. Sie werden - ungeachtet von Problemen, die aus der Größe des Landes, der hohen Analphabeten-Rate und örtlich vorkommende Manipulationen resultieren - nach Einschätzung internationaler Beobachter korrekt durchgeführt. Behinderungen der Opposition werden von der Presse aufgegriffen und können von den politischen Parteien öffentlichkeitswirksam thematisiert werden. Behinderungen der Opposition gibt es insbesondere auf regionaler und kommunaler Ebene; sie bestehen z.B. in nur eingeschränktem Polizeischutz für Politiker, Versagung von Genehmigungen für Wahlkampfveranstaltungen. Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 24.4.2015).

Jede offiziell anerkannte Partei wird entweder als Bundes- oder als Regionalpartei eingestuft. Wenn eine Regionalpartei in mehr als vier Bundesstaaten offiziell anerkannt ist, erhält sie den Status einer Bundespartei. Zu den wichtigsten indischen Parteien gehören Indian National Congress, Bharatiya Janata Party, Bahujan Samaj Party(BSP), Communist Party of India und Communist Party of India (Marxist). Bekannte und einflussreiche regionale Parteien sind Telugu Desam in Andhra Pradesh, Muslim League in Kerala, Shiv Sena in Maharashtra, Dravida Munnetra Kazhagam in Tamil Nadu und Samajwadi Party in Uttar Pradesh (GIZ 11.2015).

Quellen:

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt interne/landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung; die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 24.4.2015).

Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan. Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern. Ob der Betreffende nach der Umsiedlung dort die Möglichkeit hat, sich ein wirtschaftliches Auskommen zu verschaffen, hängt ausschließlich von seiner Eigeninitiative ab. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden (AA 3.3.2014).

Die Regierung darf die legale Ausstellung eines Passes, an einen Anwärter, von dem geglaubt wird, dass er in Aktivitäten außerhalb des Landes verwickelt ist, die "schädlich für die Souveränität und Integrität der Nation" sind, verweigern (USDOS 25.6.2015).

Die Regierung lockerte Einschränkungen in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in diese Gegenden zu reisen. Die Sicherheitskräfte untersuchen Wagen und deren Inhaber bei Checkpoints im Kaschmirtal, vor öffentlichen Veranstaltungen in Neu Delhi oder nach großen terroristischen Angriffen (USDOS 25.6.2015).

Bürger von Jammu und Kaschmir sind auch weiterhin mit massiven Behinderungen konfrontiert, oft dauert es bis zu zwei Jahre, bis ihnen das Außenministerium einen Pass ausstellt oder erneuert. Die Regierung setzt Antragsteller - geboren in Jammu und Kaschmir -- zusätzlichen Kontrollen aus, bevor sie einen Pass erhalten (USDOS 25.6.2015).

Quellen:

Meldewesen

Es gibt kein Meldewesen in Indien (AA 24.4.2015).

Quellen:

Grundversorgung/Wirtschaft

Indiens Wirtschaft hat sich zuletzt erholt und an Dynamik gewonnen. Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2014/2015 bei 7,4%. Trotz struktureller Mängel zählt Indien damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Im Vergleich zu anderen BRICS-Staaten kann Indien sich derzeit besser positionieren. Bei weiter wachsender Einwohnerzahl (derzeit 1,25 Mrd.) wird es bis zur Mitte des Jahrhunderts voraussichtlich nicht nur das bevölkerungsreichste Land der Erde sein, sondern auch mit seinem Bruttoinlandsprodukt nach China und USA an dritter Stelle liegen. (AA 10.2015c).

Indien ist die drittgrößte Wirtschaft in Asien und ist durch eine hohe Inflation, einer schwachen Währung und einem Rückgang an ausländischen Investitionen belastet. Eine Flaute im Bergbau und Manufaktur, haben ihr restliches dazu beigetragen (BBC 31.1.2014).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei 1100 Euro. Etwa 30 Prozent der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze von 1 US-Dollar pro Kopf und Tag. Rund 70 Prozent haben weniger als 2 US-Dollar pro Tag zur Verfügung. Auf dem Human Development Index der UNDP steht Indien auf Platz 135 unter 187 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika (AA 10.2015c).

Das Land hat eine aufstrebende urbane Mittelschicht und hat große Fortschritte wie zum Beispiel im IT-Bereich gemach. Die große Zahl an Facharbeitskräften macht es zu einem beliebten Ziel für internationale Firmen, die versuchen ihre Arbeit auszulagern. Der Großteil der ländlichen Bevölkerung ist weiterhin arm, da deren Leben auch weiterhin durch das altertümliche Hindukastensystem beeinflusst wird, welches jeder Person einen Platz in der sozialen Hierarchie zuweist. Diskriminierungen auf Basis der Kaste sind gegenwärtig illegal und mehrere Maßnahmen wurden eingeführt um benachteiligte Gruppen zu stärken und ihnen Zugangsmöglichkeiten zu erleichtern - wie zum Beispiel Bildung und Arbeit (BBC 28.10.2015)

Das hohe Wachstum der Jahre bis 2011 hat die regionalen Entwicklungsunterschiede auf dem Subkontinent und das zunehmende Einkommensgefälle zwischen der expandierenden städtischen Mittelschicht und der überwiegend armen Bevölkerung auf dem Lande, wo noch knapp 70% aller Inder leben, schärfer hervortreten lassen. Die erhofften Beschäftigungseffekte des Wachstums sind bislang ausgeblieben. Premierminister Modi (BJP) errang seinen erdrutschartigen Wahlsieg 2014 mit dem Versprechen von mehr Wachstum, besseren Entwicklungschancen für die breite Masse der Bevölkerung und weniger Korruption. Die Erwartungshaltung war und ist entsprechend groß. Nach knapp einem Jahr Regierungszeit zeigen sich erste positive Tendenzen bei der Inflation, die von vorher knapp 10% zuletzt auf Werte um 6% sank. Das Haushaltsdefizit soll in den nächsten drei Jahren von aktuell 4,1% (2014/2015) auf 3% des BJP reduziert werden. Dafür bedarf es vor allem höherer Steuereinnahmen, z. B. über eine Reform des Steuerwesens. Große Hoffnungen liegen diesbezüglich in der kommenden "Goods and Services Tax", einer landesweit einheitlichen Umsatzsteuer, dein ein wichtiger Schritt zur Schaffung eines indienweiten Binnenmarkts ist. Zu Beginn ihrer Amtszeit hat sich die Regierung Modi zur Marktwirtschaft bekannt und eine Reformagenda angekündigt, die u.a. eine Erhöhung des Anteils ausländischer Direktinvestitionen in bestimmten Bereichen vorsieht. Ende September verkündete Premierminister Modi die "Make in India" Kampagne und rief ausländische Investoren dazu auf, in Indien bei verbesserten Investitionsbedingungen zu produzieren. Er will so den Anteil der Industrieproduktion am BIP von aktuell 17% bis 2025 auf 25% anheben. Zur Ankurbelung der weiteren Industrialisierung werden groß angelegte Infrastrukturprojekte verfolgt, die unter anderem den Ausbau von Industriekorridoren zwischen verschiedenen Knotenpunkten vorsehen (z.B. Delhi-Mumbai Industrial Corridor). Auch im Bereich Schiene, den Häfen und im Luftverkehr sind erhebliche Investitionen nötig und geplant (AA 10.2015c).

Zu den Hauptcharakteristika der indischen Volkswirtschaft gehören das Missverhältnis zwischen BIP- und Beschäftigungsanteil bei Landwirtschaft und Dienstleistungen (mit umgekehrten Vorzeichen) und eine vergleichsweise geringe Bedeutung der verarbeitenden Industrie. Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft, obgleich rund 50% (genau 49%) der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind. Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Erträge und fehlender Absatzstrukturen bleibt der Sektor Hauptsorge der indischen Regierung. Nur ca. 10% aller Beschäftigten stehen in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90% werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung. Wachstum und Wohlstand verdankt Indien vor allem dem Dienstleistungssektor mit einem Anteil von über 60% am BIP. Hiervon profitiert aber bei einem Beschäftigungsanteil von etwa 30% nur ein kleiner Teil der Bevölkerung. Zur Überwindung der Massenarmut sollen neue Arbeitsplätze geschaffen werden, vor allem auch für nicht oder gering qualifizierte Kräfte. Dies könnte aus Sicht der Regierung am ehesten im Industriesektor (insbesondere im verarbeitenden Gewerbe) erfolgen (AA 10.2015c).

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 24.4.2015).

Backsteinöfen sind ein wichtiger Bestandteil von Indiens wachsender Wirtschaft. Es gibt mehr als zwei Millionen ZiegelarbeiterInnen in Indien. Viele Ofenanlagen haben ArbeiterInnen, die unter fast sklavenähnlichen Bedingungen arbeiten und höchstens £1.50 für einen 12 Stunden Tag verdienen. Viele leiden unter Krankheiten aufgrund des beizenden Rauches der Öfen und den rauen Arbeitsbedingungen (BBC 4.1.2014). Das Ausmaß von Zwangs- und Kinderarbeit in den Backsteinöfen in Indien nimmt epidemische Ausmaße an. Schwangere Frauen, Kinder und junge Mädchen arbeiten 12 - 18 Stunden pro Tag. Sie sind schlecht ernährt, es gibt kein sauberes Wasser und sie leben wie Sklaven (BBC 2.1.2014).

Quellen:

Behandlung nach Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 24.4.2015).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, zumal insoferne keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, dass diese Umstände nicht den Tatsachen entsprechen würden.

Die allgemeine Lage ergibt sich aus den angeführten Quellen. Die Berichte fassen eine Vielzahl von verschiedenen Berichten zusammen und zeigen daher ein ausgewogenes Bild betreffend die allgemeine Situation in Indien, wobei diese vom Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret bestritten wurde. Der Beschwerdeführer verzichtete nach dem Vorhalt im Zuge der Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Möglichkeit, eine Stellungnahme zu den Länderberichten abzugeben, er äußerte sich nur kurz zu den zum Akt genommenen Berichten beim Bundesverwaltungsgericht, was die Richtigkeit des Inhalts der Berichte nicht in Zweifel zu ziehen vermochte und gab trotz des Ersuchens um schriftliche Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen, keine schriftliche Stellungnahme zu den Berichten ab.

Dass der Beschwerdeführer selbständig tätig ist und ein eigenes Güterbeförderungsunternehmen betreibt beruht auf seinen Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht und auf der im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Kopie des Auszuges aus dem Gewerberegister, ausgestellt durch den Magistrat der Stadt Wien.

Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keinerlei Familienangehörige verfügt, wenig Deutsch spricht und bis zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht noch keinen Deutschkurs besucht hat, beruhen auf seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung.

Hinsichtlich der individuellen Fluchtgründe schenkte schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Glauben, wobei das Bundesamt dies in ausreichend schlüssiger Weise dargetan hat. Auf die diesbezüglichen oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesamtes wird hingewiesen. Auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht machte der Beschwerdeführer in sich widersprüchliche Angaben, die auch in Zusammenschau mit den älteren Protokollen in keiner Weise in einen in sich schlüssigen Kontext gebracht werden können.

So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung beispielsweise an, er wäre in Indien von einem Mann telefonisch bedroht worden, in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer hingegen an, telefonisch von mehreren Gegnern bedroht worden zu sein. Diese hätten ihn mit dem Satz, der Beschwerdeführer werde sehen was passiert, bedroht. Ganz anders hiezu brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung wiederum vor, dass er immer von einer bestimmten Person, die er bloß als "XXXX" kenne, angerufen worden sei, wobei ihm diese Person mit dem Umzubringen (Protokoll S. 3) und dem Abschlachten (Protokoll S. 5) gedroht hätte.

Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung an, sein Vater sei "verprügelt" worden, in der Folge sei er telefonisch mit dem Umbringen bedroht worden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab er zu Protokoll, dass sein Vater erst nach den Drohanrufen "verprügelt" worden sei. Auf den Vorhalt der Widersprüchlichkeit seines Vorbringens, antwortete der Beschwerdeführer: "Ich weiß nicht. Ich wurde aber davor bedroht. Jetzt lege ich mich halt so fest". Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer dazu abermals widersprüchlich an, sein Vater sei geschlagen worden, die Drohanrufe hätten danach begonnen.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, nie Mitglied einer politischen Partei gewesen zu sein. Vor dem Bundesverwaltungsgericht machte er insgesamt widersprüchliche Angaben wie folgt:

" . . .

VR: Seit wann sind Sie Mitglied der Congress-Partei?

BF: Seit langem.

VR: Warum haben Sie bislang nie ausgesagt, Mitglied der Congress-Partei zu sein?

BF: Das habe ich nicht gewusst, weil mein Großvater ist Mitglied der Congress-Partei gewesen. Er hat 6 Söhne gehabt. Diese Söhne sind dann auseinander gegangen unsere Familie ist praktisch getrennt worden. Die Söhne haben eigene Familien gegründet. Wir waren keine Congress-Partei-Mitglieder. Das war nur der Großvater.

VR: Sie haben gerade noch gesagt, dass Sie seit langem Mitglied der Congress-Partei sind?

BF: Nein. Nur der Großvater ist Mitglied gewesen. Wir waren nur Unterstützer und haben Stimmen für die Congress-Partei abgegeben.

. . ."

Insgesamt betrachtet ist festzuhalten, dass schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in zutreffender Weise aufgezeigt hat, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer konkreten Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspricht, und konnte der Beschwerdeführer diese Würdigung durch das Bundesamt im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entkräften, vielmehr traten weitere Ungereimtheiten und grobe Widersprüche zutage, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer Bedrohungssituation als nicht glaubhaft angesehen werden kann

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d. F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 1961/194, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. I 1950/173, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. I1984/29, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i. d. F. BGBl I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I 2005/100 i. d. g. F., und § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Umstände, die individuell und konkret den Beschwerdeführer betreffen und auf eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers hindeuten könnten, konnten nicht festgestellt werden. Demzufolge ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. So kommt es aber nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgründen immer auf die konkrete Situation des jeweiligen Asylwerbers, nicht aber auf die allgemeinen politischen Verhältnisse an. Es bestehen auch keine ausreichenden Hinweise dafür, dass sich aus der allgemeinen Situation allein etwas für den Beschwerdeführer gewinnen ließe, zumal keine ausreichenden Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer schon allein auf Grund der Zugehörigkeit zu einer Gruppe mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu fürchten habe. Wenngleich nicht verkannt wird, dass es in Indien zu Menschenrechtsverletzungen kommen kann, ist hiebei auch die Anzahl der dort lebenden Personen in Betracht zu ziehen (über eine Milliarde Menschen), womit sich aber die Anzahl der berichteten Übergriffe relativiert, sodass auch unter Berücksichtigung dieser Berichte über Menschenrechtsverletzungen keine asylrelevante Verfolgungsgefahr betreffend den Beschwerdeführer auf Grund der allgemeinen Situation allein mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden kann.

Doch selbst wenn man vom Vorbringen des Beschwerdeführers ausgeht, ergibt sich aus den vom Bundesamt herangezogenen und nicht konkret bestrittenen Feststellungen zur allgemeinen Situation zudem, dass es dem Beschwerdeführer möglich wäre, etwaigen Repressionen auszuweichen, zumal sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls nicht ergibt, dass er selbst eine exponierte Persönlichkeit wäre, die landesweit gesucht würde, was sich auch daran erweist, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Heimat mit seinem Reisepass auf dem Luftweg zu verlassen. Es ist sohin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative (§ 11 AsylG) auszugehen, da sich nämlich aus den Feststellungen ergibt, dass selbst bei strafrechtlicher Verfolgung ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich ist, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, bekannte Persönlichkeiten durch einen Umzug einer Verfolgung zwar nicht entgehen können, wohl aber weniger bekannte Personen wie der Beschwerdeführer. Für nicht staatliche Akteure, wie im gegenständlichen Fall, dürfte eine Ausforschung nach den Feststellungen nur in Ausnahmefällen möglich sein, sodass es nicht ausreichend wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Teil Indiens gefunden würde, zumal der Beschwerdeführer keine derart bekannte Persönlichkeit ist, dass im Falle einer Rückkehr nach Indien außerhalb seiner engeren Heimat im Haryana überhaupt jemand auf die Idee käme, den Beschwerdeführer zu suchen, keinesfalls aber, dass er im Falle einer Suche gefunden würde.

Da es nach den vom Bundesamt herangezogenen Feststellungen Existenzmöglichkeiten für den Beschwerdeführer außerhalb seiner engeren Heimat gibt, ist es ihm zumutbar, sich in einen anderen Teil Indiens, etwa nach Delhi, zu begeben. Dafür, dass es ihm problemlos möglich ist, in viele Teile seines Heimatlandes zu reisen, ohne in seine engere Heimat in den Bundesstaat Haryana zurückkehren zu müssen, besteht für Indien keinerlei Zweifel. Es sind sohin die Voraussetzungen für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gegeben, weswegen auch aus diesem Grunde weder die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten noch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.01.2008, 2006/19/0985).

Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).

Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, ist das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer ihn selbst betreffenden Verfolgungsgefahr zur Gänze unglaubwürdig, weshalb auf Grund des konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG erkannt werden kann.

Zudem ist auch im gegebenen Zusammenhang die innerstaatliche Fluchtalternative einschlägig, sodass auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen wird. Es kommt daher auch aus dem Grunde des Vorliegens der sogenannten innerstaatlichen Fluchtalternative die Zuerkennung des Status eine subsidiär Schutzberechtigten nicht in Betracht.

Aus der allgemeinen Situation allein ergeben sich aber auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre. Auf die bereits oben zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides getätigten und auch hier einschlägigen Ausführungen wird ebenfalls verwiesen.

Im Hinblick auf die Feststellungen zur allgemeinen Situation, derzufolge die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln gewährleistet ist, kann auch nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer, der in Indien aufgewachsen ist, im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geriete. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann, sodass es ihm zumutbar ist, sich in seiner Heimat den notwendigen Unterhalt zu sichern, was sich auch schon aus den Ausführungen zur innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt. Er verfügt zudem in seiner Heimat über soziale Anknüpfungspunkte, weshalb auch von daher nicht angenommen werden kann, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Notlage. Schwierige Lebensumstände genügen für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht.

Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu beanstanden.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 1896/79, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 23.08.2014 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Indien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I 2005/100) verfügen, unzulässig wäre."

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 (1996) Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung i. S. d. Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit 23.08.2014 ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber rechtmäßig war. Dies musste dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein.

Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet zwar selbständig tätig und hat ein eigenes Güterbeförderungsunternehmen, doch spricht der Beschwerdeführer erst wenig Deutsch, hat keinen Deutschkurs besucht, er ist weder Vereinen noch sonstigen Organisationen tätig, er hat keine österreichischen Freunde und verfügt auch über keinerlei Familienangehörige im Bundesgebiet, wogegen sich solche in Indien aufhalten.

Es ist daher davon auszugehen, dass im Falle des Beschwerdeführers bloß ein geringer Grad an Integration im Bundesgebiet erreicht worden ist, die Integration des Beschwerdeführers nicht in einer Weise fortgeschritten ist, dass bei einer Abwägung eine Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer unzulässig wäre. So ist die Schutzwürdigkeit seines Privat- und Familienlebens in Österreich aufgrund des Umstandes, dass er seinen Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, hingegen die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet dazu als kurz zu bezeichnen ist, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort seine Familienangehörigen leben und der Beschwerdeführer auch eine Sprache des Herkunftsstaates beherrscht. Er ist mit den Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht derart verwurzelt, dass ihm eine Rückkehr in seine Heimat nicht mehr zugemutet werden könnte.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, Zl. 2002/18/0112).

Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. I 1958/210, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z. 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. I 1974/78), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Gründen der vorliegenden Entscheidung keine Umstände vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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