W226 2010889-1•BVwG W226 2010889-1
W226 2010889-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016
Eingabengebühr, gelinderes Mittel, Kostentragung, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf, Zurückweisung
W226 2010889-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Windhager als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Diakonie-Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.08.2014, Zl. 800657004/14880935/BMI-BFA, sowie die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22 a Abs 1 BFA-VG idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes wird gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abgewiesen.
IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz im Umfang der Eingabegebühr wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Laut Aktenlage gelang der Beschwerdeführer Anfang des Jahres 2009 illegal in das Bundesgebiet und stellte er am 09.01.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes von 24.04.2009 abgewiesen und der Beschwerdeführer zugleich aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen. Nach Abweisung einer Beschwerde durch den Asylgerichtshof wurde die durchsetzbare Ausweisungsentscheidung am 10.03.2010 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer übermittelte in weiterer Folge am 12.05.2010 eine Eingabe an die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, in welcher er darum ersuchte, von fremdenpolizeilichen Maßnahmen Abstand zu nehmen, er werde sich den fremdenrechtlichen Verfahren in keiner Weise entziehen und einer Ladung auch persönlich Folge leisten.
Im Zuge einer Einvernahme beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD Wien schilderte der Beschwerdeführer am 05.07.2010, dass er nicht bereit sei, Österreich zu verlassen, er werde einen neuen Asylantrag stellen.
Nach Zurückweisung eines Folgeasylantrages wegen entschiedener Sache wurde der Beschwerdeführer am 22.12.2010 erneut durch das Fremdenpolizeiliche Büro der BPD Wien einvernommen, wobei er ausführte, ledig und für niemanden sorgepflichtig zu sein. Er sei nunmehr bereit, freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen, er wisse nicht, ob sein Cousin die Kosten für die freiwillige Rückkehr übernehmen werde. Nachdem der Beschwerdeführer auch beim Generalkonsulat der Republik Türkei zwecks Ausstellung eines neuen Reisepasses vorgesprochen hatte (AS 142), langte in weitere Folge eine Mitteilung des Magistrats der Stadt XXXX ein, wonach der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Ehe zu schließen.
Am 11.07.2011 wurde der Beschwerdeführer erneut beim Fremdenpolizeilichen Büro der BPD zu seinem illegalen Aufenthalt einvernommen und führte er nunmehr aus, dass er seit XXXX mit einer österreichischen Staatsbürgerin verehelicht sei. Er nehme zur Kenntnis, dass er sich weiterhin illegal im Bundesgebiet befindet.
Mit Eingabe vom 21.11.2011 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er beabsichtige, seine persönlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet noch zu regeln, nämlich sei die Ehescheidung von der derzeitigen Gattin beabsichtigt. Wegen des Scheidungstermins sei seine Anwesenheit noch im Bundesgebiet notwendig, der dementsprechende Ladungstermin werde dem FrB mitgeteilt werden.
In weiterer Folge unternahm das FrB der BPD Wien mehrere Versuche, den Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat abzuschieben und wurde diesbezüglich auch ein Festnahmeauftrag erlassen. Dabei scheiterten mehrere Versuche, den Beschwerdeführer abzuschieben, da dieser zum Teil sich weigerte, ein Flugzeug zu besteigen bzw. weil der Beschwerdeführer in weiterer Folge an der von ihm angegebenen Adresse nicht mehr angetroffen werden konnte.
In weiterer Folge erfolgte eine polizeiliche Abmeldung des Beschwerdeführers und wurde er erst am 13.08.2014 im Zuge einer Kontrolle eines Kebapstandes durch die Finanzpolizei angetroffen und in weiterer Folge durch Sicherheitsorgane festgenommen.
Im Zuge der Einvernahme am 14.08.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, führte der Beschwerdeführer aus, dass er weiterhin nicht berufstätig sei und auch kein Einkommen habe. Es würden jedoch sehr viele Verwandte in Österreich leben und sei er inzwischen verlobt, die Verlobte würde ihn unterstützen und lebe diese in der Stadt XXXX . Auf die Frage, warum er dann in XXXX angetroffen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er und die Verlobte sich gegenseitig besuchen würden. Sie hätten vor, in XXXX zu heiraten, die Verlobte habe er im Dezember 2013 in XXXX kennengelernt. Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er im Bundesgebiet nicht gemeldet sei, er würde bei einer Tante und einem Cousin leben, sei dort aber nicht gemeldet.
Es sei nicht richtig, dass er von der Finanzpolizei am 13.08.2014 bei einer illegalen Beschäftigung angetroffen worden sei, er würde dort gar nicht arbeiten und habe ihn der Besitzer des Imbissstandes nur gebeten, beim Salat schneiden zu helfen. Er sei davon gelaufen, weil er vor der hinzugerufenen Polizei Angst gehabt habe.
Der Beschwerdeführer bestätigte auch im Zuge dieser Einvernahme, dass er nicht bereit sei, freiwillig aus Österreich auszureisen. Wie bereits in den vorangehenden Einvernahmen führte der Beschwerdeführer dazu aus, dass er den militärischen Dienst nicht abgeleistet habe und er erneut in Österreich um Asyl ansuchen werde.
Mit Mandatsbescheid vom 14.08.2014, Zl 800657004-14880935-BMI-BFA, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 57 Abs 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Begründung des Bescheides wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit langer Zeit illegal aufhältig sei, es sei notwendig, den illegalen Aufenthalt zwangsweise zu beenden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ansonsten erneut untertauche.
Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergebe daher, dass das öffentliche Interesse am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung das private Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Das gelindere Mittel komme aufgrund der persönlichen Lebensumstände und des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht in Betracht.
Der Schubhaftbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 14.08.2014 ordnungsgemäß zugestellt.
In der gegen den Mandatsbescheid vom 14.08.2014 erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung rechtswidrig und unverhältnismäßig sei.
Der Beschwerdeführer lebe seit Jänner 2009 in Österreich; der Beschwerdeführer sei tatsächlich nicht polizeilich gemeldet, er habe "seinen Hauptwohnsitz im 15. Gemeindebezirk bei seiner Tante aber nie aufgegeben" Es gäbe daher keine berechtigte Annahme, dass der BF sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren entziehen würde. Er habe sich im Zeitraum 02.08.2010 bis 27.08.2012 regelmäßig bei der zuständigen Polizeidienststelle gemeldet. Aufgrund der beabsichtigten Eheschließung mit seiner Verlobten mit Daueraufenthaltsrecht sei ein Untertauchen nicht zu erwarten. Auch werde er vom Onkel väterlicherseits als auch von der Verlobten finanziell unterstützt. Dem Beschwerdeführer sei gar nicht bekannt gewesen, dass er von seiner Wiener Adresse polizeilich abgemeldet worden sei.
Das BFA sei außerdem gar nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde zur Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG. Somit sei das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. In weiterer Folge wurden in der Beschwerde Fragen zur Entscheidungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichtes und zur Rechtsnatur der Schubhaftbeschwerde aufgeworfen. In diesem Zusammenhang stünden Fragen der Rechtsmittelfrist, der Einbringung und der Kosten. Der Beschwerdeführer würde auch in seinem Recht auf den gesetzlichen Richter und im Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit verletzt, da die Norm des § 22a BFA-VG nicht die Anforderungen des Legalitätsprinzips des Art. 18 B-VG erfülle. Aus den anzuwendenden Rechtsnormen sei nicht ersichtlich, ob eine Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG unter Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder unter Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG falle. Im Falle der Schubhaftbeschwerde handle es sich um ein Rechtsmittel besonderer Art: Sowohl Elemente einer Bescheidbeschwerde als auch einer Maßnahmenbeschwerde würden kombiniert.
Der Beschwerdeführer beantragte die Anordnung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung für rechtswidrig zu erklären und auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung in Schubhaft nicht vorliegen, Kostenersatz im Umfang der Pauschalersatzverordnung und der Eingabegebühr zuzuerkennen und auszusprechen auf welcher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt ist. In eventu solle das Gericht in allen Fällen die ordentliche Revision zulassen, bzw. die Beschwerde an das zuständige Gericht, bzw. die zuständige Behörde weiterleiten.
Der Verfahrensakt langte am 21.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
In der vom Bundesamt erstatteten Stellungnahme wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sich seit 2012 versteckt halte, er habe sich erfolgreich einer Abschiebung entzogen. Eine Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise habe nicht bestanden. Eine Unterstützung in finanzieller Hinsicht habe der Beschwerdeführer in seiner Befragung selbst nicht erwähnt. Der Beschwerdeführer habe einen weiteren Asylantrag gestellt, wovon die Behörde am 18.08.2014 Kenntnis erlegt habe. Die Schubhaft sei daher am 18.08.2014 aufgehoben worden und der Beschwerdeführer nach Anhaltung gemäß § 40 Abs 2 BFA-VG am 19.08.2014 entlassen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sondern ist Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG.
Am 13.08.2014 wurde der Beschwerdeführer in Wien bei unrechtmäßigem Aufenthalt betreten. Vorangehend waren - wie dargestellt - Asylanträge des Beschwerdeführers negativ beschieden worden, seit Jahren hielt sich der Beschwerdeführer illegal und ohne Meldung im Bundesgebiet auf.
Mit Mandatsbescheid vom 13.08.2014, Zl 800657004-14880935-BMI-BFA, wurde gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung der Außerlandessschaffung die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG angeordnet.
Der Beschwerdeführer ist bis dahin (14.08.2014) einer Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nicht freiwillig nachgekommen und hat auch keine Bereitschaft gezeigt, freiwillig aus Österreich auszureisen.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer am 02.11.2014 freiwillig in den Herkunftsstaat ausgereist ist, weshalb das anhänglich gemachte Asylverfahren als gegenstandslos abgelegt wurde. Der Beschwerdeführer stellte nach erfolgter Ausreise nunmehr bei der österreichischen Botschaft in Istanbul einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS" wobei er sein Aufenthaltsrecht von seiner Ehegattin ableiten wollte, die Ehe wurde am XXXX in XXXX geschlossen.
Dem Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge nach nunmehr doch erfolgter freiwilliger Rückkehr in den Herkunftsstaat durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX eine ROT-WEISS-ROT-KARTE PLUS ausgestellt, er hält sich seitdem mit einem rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf.
Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:
Die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Reisepass.
Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach Abschluss der Asylverfahren ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Die freiwillige Ausreise am 02.11.2014, die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Ausreise und die rechtmäßige Wiedereinreise ergeben sich aus dem angeforderten Verwaltungsakt der BH XXXX
Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des Beschwerdeführers vor Erlassung der angefochtenen Entscheidung beruht im Wesentlichen darauf, dass der Beschwerdeführer sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde nicht dargetan hat, bereit zu sein, Österreich freiwillig zu verlassen.
Erst durch die Festnahme, Erlassung eines Schubhaftbescheides und der damit einhergehenden Kontakte mit der Fremdenbehörde ist erkennbar der Entschluss beim Beschwerdeführer gereift, durch freiwillige Ausreise und legale Beantragung eines Aufenthaltstitels den illegalen Zustand zu beenden.
Zu A)
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten gemäß Abs. 1a die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat gemäß Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes und die Anhaltung in Schubhaft auf Grund dieses Bescheides richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig (zur maßgeblichen Rechtslage im Hinblick auf Zuständigkeitsbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 8f. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, im Hinblick auf Verfahrensbestimmungen vgl. die bei Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 84 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Der Beschwerdeführer geht davon aus, das Bundesamt sei zur Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG sachlich nicht zuständig gewesen. Diese Ansicht ist verfehlt:
Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem Bundesamt die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.
Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des Bundesamtes fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.
Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des Bundesamtes nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst. Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das Bundesamt für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig war.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Die Beschwerde behauptet, § 22a Abs. 1 und 3 BFA-VG würden gegen Art. 18 B-VG verstoßen.
§ 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG wurden vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof sprach zudem aus, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Aufhebung trat am der Kundmachung in BGBl. I 41/2015 folgenden Tag, dem 15.04.2015, in Kraft. In seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, E 4/2014, erläuterte der Verfassungsgerichtshof die bereinigte Rechtslage wie folgt:
"Nach der Aufhebung des § 22a Abs. 1 und 2 BFA-VG durch den Verfassungsgerichtshof aus Anlass der vorliegenden Beschwerde sind im Anlassfall, soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Verhängung der Schubhaft" mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 8. Jänner 2014 richtet, die allgemein für Beschwerden gegen Bescheide geltenden Bestimmungen anzuwenden. Demnach bildet die Grundlage für die Erhebung einer Beschwerde gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erlassenen Schubhaftbescheid an das Bundesverwaltungsgericht nunmehr § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG. Soweit sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen die "Anhaltung seit 08.01.2014" wendet, liegt hingegen eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vor (vgl. § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-VG). Die Beurteilung, ob die Anhaltung des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem 8. Jänner 2014 und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes einen (etwa vom zugrunde liegenden Bescheid nicht mehr gedeckten) Akt unmittelbarer Zwangsgewalt oder eine bloße Vollstreckungsmaßnahme darstellt (vgl. VfSlg 10.978/1986 mwH, 12.340/1988; VfGH 12. März 2015, G151/2014 ua., Rz 39) obliegt - nach Aufhebung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, soweit die Beschwerde abgewiesen wurde, - dem Bundesverwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren."
§ 22a Abs. 3 BFA-VG wurde nicht als verfassungswidrig aufgehoben, der Verfassungsgerichtshof hielt das Bedenken, § 22a Abs. 3 BFA-VG widerspreche den Anforderungen des Art. 130 B-VG, im Erkenntnis vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., nicht aufrecht.
Am 19.06.2015 traten in Entsprechung des Erkenntnisses VfGH 12.03.2015, G 151/2014 ua., (s. RV 582 BlgNR 25. GP 7) § 22a Abs. 1, 1a und 2 BFA-VG in der oben wiedergegebenen Fassung in Kraft. Die Bedenken des Beschwerdeführers stellen sich daher nicht mehr.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt I.
Gemäß § 76 Abs. 1 FPG (idF vor dem FRÄG 2015) können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Gegen den Beschwerdeführer wurde die Schubhaft gemäß § 76 Abs 1 FPG zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt nur dann in Betracht, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0014; 12.9.2013, 2013/21/0110).
Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, 2008/21/0647; 30.08.2007, 2007/21/0043).
Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (vgl. VwGH 30.08.2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 02.08.2013, 2013/21/0008; 19.03.2013, 2011/21/0260; 30.08.2011, 2008/21/0107).
Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, bestand gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hielt sich der Beschwerdeführer daher unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Beschwerdeführer zeigte auch keinerlei Bereitschaft, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen, sondern hielt sich trotz der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung illegal in Österreich auf. Der Beschwerdeführer verfügte über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielt sich unangemeldet im Bundesgebiet auf. Seiner Argumentation, er habe von der erfolgten polizeilichen Abmeldung nichts gewusst, kann nicht gefolgt werden, hat der Beschwerdeführer doch selbst seit Jänner 2012 keinerlei Kontakt mehr zur Fremdenbehörde aufgenommen und auch bei einer Kontrolle an einem Kebapstand vor der Polizei sofort die Flucht ergriffen.
Der Beschwerdeführer hat durch sein bisheriges Verhalten unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt war, die Rechtsvorschriften der Republik Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit der Einreise und dem Aufenthalt im Bundesgebiet zu respektieren. Dies stellt wiederum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, zumal dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Vorschriften besonders große Bedeutung zukommt.
Insoweit die belangte Behörde also in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung, die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken.
Tatsächlich ergibt sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers bis zur seiner Festnahme am 13.08.2014, dass dieser über einen sehr langen Zeitraum illegal im Bundesgebiet aufhältig war, keinerlei regulären Beschäftigungen nachging und auch nicht ordnungsgemäß gemeldet war. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit mehrfach die freiwillige Ausreise zugesichert hatte, dann jedoch durch neuerliche Asylantragstellung, unter Verweis auf eine frühere Eheschließung und zuletzt durch passiven Widerstand eine Abschiebung unmöglich machte, musste die belangte Behörde tatsächlich angesichts der Gesamtsituation am 14.08.2014 davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer sofort nach dem Kontakt mit den Fremdenbehörden wieder untertauchen würde. In diesem Sinn waren auch seine Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.08.2014 nicht dergestalt, dass die belangte Behörde eine andere Vorgangsweise als die Erlassung eines Schubhaftbescheides hätte vertreten können. So führte der Beschwerdeführer eindeutig aus, über kein Einkommen zu verfügen, einzig die Verlobte würde ihn unterstützen. Angesichts der Betretung bei einer offensichtlich verbotenen Beschäftigung bei einem Kebapstand musste die belangte Behörde jedoch geradezu zwingend davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer über all die Jahre nicht nur durch Unterstützung einer - im übrigen in XXXX lebenden - Verlobten oder durch andere Zuwendungen von Verwandten seinen Lebensunterhalt finanziert hätte, sondern eben auch durch illegale Beschäftigung.
Auch den Ausführungen des Beschwerdeführers über eine erneute beabsichtige Eheschließung konnte die belangte Behörde angesichts des bereits in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens keine besondere Bedeutung zumessen, da der Beschwerdeführer bereits eine erste Eheschließung ebenfalls nicht zum Anlass genommen hatte, durch Ausreise aus dem Bundesgebiet einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen. Insbesonders hat der Beschwerdeführer auch am 14.08.2014 eindeutig ausgeführt, nicht bereit zu sein, freiwillig aus Österreich auszureisen. Erneut führte der Beschwerdeführer in dieser Einvernahme - wie bereits mehrfach in der Vergangenheit - aus, wegen des nicht abgeleisteten Militärdienstes nicht bereits zu sein, aus Österreich in die Türkei zurückzukehren, weshalb er sofort wieder um Asyl ansuchen werde.
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in weiterer Folge jedoch trotz seiner gegenüber der belangten Behörde geäußerten Bedenken scheinbar doch problemlos in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, um dort ordnungsgemäß einen Aufenthaltstitel nach erfolgter Eheschließung zu beantragen, ist - wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt - erkennbar erst durch nunmehrigen Kontakt mit der zuständigen Fremdenbehörde und die erneute Anhaltung durch die angefochtene Schubhaft beim Beschwerdeführer die Erkenntnis entstanden, den Aufenthalt im Bundesgebiet nur durch rechtmäßiges Verhalten, nämlich Beantragung eines Aufenthaltstitels nach erfolgter Eheschließung und freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat, legalisieren zu können. Ohne die beanstandete Vorgehensweise der belangten Behörde wäre mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor keine Änderung an seinem Verhalten gesetzt hätte und war angesichts der Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Befragung am 14.08.2014 und angesichts seines vorangehenden Verhaltens gerade dazu zwingend auszugehen, dass dieser auf unabsehbarer Zeit nicht bereit sein würde, einen rechtmäßigen Zustand herbeizuführen.
Eine Gesamtabwägung aller genannten Umstände ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandessschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen hat. Die vorliegende Beschwerde war somit gemäß § 76 Abs 1 FPG iVm § 22a Abs 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Da der Beschwerdeführer am 19.08.2014 aus der Schubhaft entlassen wurde und die Anhaltung in Schubhaft somit nicht mehr andauert, war von einer Feststellung gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG, ob zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, abzusehen.
Zu Spruchpunkt II.
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1 BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Nach Abs. 4 gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 VwG-AufwErsV wie folgt festgesetzt:
1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,-
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei €461,00
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20 7.Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,60
Mit Schriftsatz vom 19.08.2014 machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Ersatz für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand in Höhe von 426,20 Euro geltend. Dieser ist im gegenständlichen Fall gemäß § 35 Abs 3 VwGVG durch den Beschwerdeführer als unterlegene Partei in genannter Höhe zu ersetzen.
Zu Spruchpunkt III.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand war gemäß § 35 Abs 3 VwGVG abzuweisen, da die vorliegende Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird, der Beschwerdeführer daher unterlegene Partei ist und ein Kostenersatz somit nicht in Betracht kommt.
Zu Spruchpunkt IV.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ersatz der Eingabegebühr.
§ 14 Gebührengesetz 1957 regelt die Tarife der festen Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen. Nach § 14 TP 6 Abs. 5 leg.cit. sind Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht im Sinne des Art. 129 B-VG von der Befreiung von der Eingabegebühr ausgenommen; für Eingaben einschließlich Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht kann die Bundesregierung durch Verordnung Pauschalgebühren, den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren festlegen.
Gemäß § 1 BVwG-EGebV sind Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht (Beschwerden, Anträge auf Wiedereinsetzung, auf Wiederaufnahme oder gesonderte Anträge auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für Eingaben einschließlich allfälliger Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht entsteht im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, wird eine Eingabe jedoch im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, entsteht die Gebührenschuld, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. Die Stelle, bei der eine Eingabe eingebracht wird, die nicht oder nicht ausreichend vergebührt wurde, hat das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel darüber in Kenntnis zu setzen. Gem. § 2 leg.cit. beträgt die Höhe einer Gebühr für Beschwerden, Wiedereinsetzungsanträge und Wiederaufnahmeanträge (samt Beilagen) 30 Euro.
Eine sachliche Gebührenbefreiung wie etwa für Verfahren nach dem AsylG 2005 (§ 70 AsylG 2005) ist für Schubhaftbeschwerden weder im FPG noch im BFA-VG vorgesehen.
Im Gegensatz zu § 59 Abs. 3 VwGG ist ein Zuspruch der Eingabengebühr in § 35 VwGVG nicht vorgesehen. Die Bestimmung über die Kosten bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach § 35 VwGVG entspricht laut den Erläuterungen RV 2009 BlgNR 24. GP 8 § 79a AVG. Dieser sah aber anders als § 35 Abs. 4 Z 1 VwGVG in Abs. 4 Z 1 ausdrücklich "die Stempel- und Kommissionsgebühren [...], für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat," als Aufwendungen an, die der obsiegenden Partei zu erstatten waren (vgl. UVS Steiermark 12.1.2011, 25.12-7/2010; UVS Wien 6.12.2012, 02/40/6907/2012).
Weder § 35 VwGVG, noch das GebührenG 1957 sehen einen Kostenersatz im Umfang der Eingabengebühr durch das Bundesverwaltungsgericht vor, sodass der diesbezügliche Antrag zurückzuweisen war.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art 47 iVm. Art 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. R0 2014/21/0071.
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