W206 2129565-1•BVwG W206 2129565-1
W206 2129565-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Terror, vage<br/>Mutmaßungen
W206 2129565-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Alexandra SCHREFLER-KÖNIG über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörige von Somalia, vertreten durch Mag. Marie-Luise MÖLLER, Caritas Wien, Blindengasse 44, 1080 Wien gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.05.2016, Zl. 1067531600-150473025, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 07.05.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 09.05.2015 gemäß §19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, ihre Heimat im Februar 2015 schlepperunterstützt verlassen zu haben. Zu ihren Fluchtgründen führte die Genannte aus, dass ihr Dorf von Al Shabaab beherrscht würde und ihr Vater und ihre Geschwister bereits geflüchtet seien, nachdem sie aufgefordert worden wären, sich den Islamisten anzuschließen. Sie selbst sei im Jänner 2015 von Al Shabaab entführt worden und hätten sie vor die Wahl der Begehung eines Selbstmordanschlags bzw. einer Zwangsehe mit einem Mitglied der Gruppe gestellt. Rund ein Monat später sei es der Beschwerdeführerin gelungen, zu entkommen.
I.2. Am 27.04.2016 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab sie zu Protokoll, im Jänner 2015 von Al Shabaab entführt worden zu sein, als sie sich gerade am Heimweg befunden habe. Man habe sie zu einem Stützpunkt nahe Mogadischus gebracht und in einer Wohnung eingesperrt. Der Beschwerdeführerin sei vorgeworfen worden, keinen Schleier zu tragen. Sie sollte einen Mann der Gruppe heiraten. Als sie dies abgelehnt habe, habe man sie geschlagen und bedroht. Man habe sie in der Wohnung gemeinsam mit zwei weiteren Frauen festgehalten. Dann sei es der Beschwerdeführerin gelungen, zu entkommen. Sie habe sich zu ihrer Tante in die Hauptstadt begeben und sei mit deren Unterstützung ausgereist. Ihr Aufenthalt bei dieser Verwandten habe drei Wochen betragen. Ihre Ausreise sei durch den Verkauf eines Grundstücks finanziert worden. Bei der Tante habe sie nicht bleiben können, da ihre Bewegungsfreiheit dort stark eingeschränkt gewesen sei.
I.3. Mit dem nunmehr in Spruchpunkt I bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab. Unter Hinweis auf die prekäre Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat wurde der Genannten der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Im Zusammenhang mit der abweisenden Asylentscheidung führte das Bundesamt begründend aus, dass sich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als nicht glaubhaft erwiesen hätten. Sie habe sich nicht nur hinsichtlich der Dauer ihrer Anhaltung widersprochen, sondern darüber hinaus auch nur äußerst vage Angaben zu den konkreten Abläufen getätigt. Dass sie etwa kein Gespräch mit den Mitgefangenen geführt habe, sei nicht nachvollziehbar, auch zu ihrer angeblichen Flucht aus der Wohnung, in der sie zwangsweise festgehalten worden sei, habe sie keine näheren Angaben getätigt.
I.4. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I der Entscheidung des Bundesamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin wiederholte sie ihre Fluchtgründe. Sie sei entführt und gemeinsam mit zwei weiteren Frauen in einer Wohnung festgehalten worden. Da sie sich geweigert habe, in eine Zwangsehe einzuwilligen, sei sie Opfer gewaltsamer Übergriffe geworden. Die Flucht aus der Wohnung sei der Beschwerdeführerin eine Woche später gelungen, als vergessen worden sei, die Wohnungstür zu versperren. Zunächst sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung minderjährig gewesen sei. Darüber hinaus fehlten Ermittlungen und Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführerin, die als Madhibaan einer marginalisierten Minderheit angehöre. An diese Rüge knüpfte die Beschwerdeführerin zahlreiche Berichte zum Thema Minderheiten. Es folgten Feststellungen zum Thema Zwangsehe. In diesem Zusammenhang habe es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, die staatliche Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit zu überprüfen. Zusammengefasst befinde sich die Beschwerdeführerin als Angehörige einer Minderheit als junges und unverheiratetes Mädchen in einer äußerst wehrlosen und verletzlichen Position. Dies auch vor dem Hintergrund der fehlenden bzw. schwachen staatlichen Strukturen. Hingewiesen wurde in der Beschwerde weiters auf die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin Opfer von Genitalverstümmelung werden könnte. Auch dazu wurden seitenlange Berichte abgedruckt bzw. Judikatur zu diesem Thema zitiert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Aufgrund des Verwaltungsaktes und der in diesem Verfahren beigezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen Lage in Somalia wird Folgendes festgestellt:
1. 1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin ist somalische Staatsbürgerin und gehört der Volksgruppe der Madhibaan an.
Sie lebt als subsidiär Schutzberechtigte auf Basis einer befristeten Aufenthaltsberechtigung in Österreich.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte.
1.2. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Somalia ergibt sich aus den aktuellen erstinstanzlichen Feststellungen.
Die Beschwerdeführerin blieb sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der späteren Einvernahme gleichlautend bei ihrem Vorbringen, von Al Shabaab entführt und mit Zwangsehe bedroht worden zu sein.
Es ist dem Bundesamt darin zu folgen, dass die diesbezüglichen Angaben der Genannten vage und unschlüssig waren, so dass nicht von deren Glaubwürdigkeit ausgegangen werden kann. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung nachvollziehbar -anhand der konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin - begründet und zudem auch verfahrensbezogene Länderfeststellungen getroffen.
Es ist dem Bundesamt entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein Mangel im Ermittlungsverfahren unterlaufen. Die Beschwerdeführerin wurde ausführlich befragt und hatte Gelegenheit, ihre Fluchtgründe detailliert darzulegen. Dass es dabei - etwa in Bezug auf die Dauer der Anhaltung - zu Widersprüchen kam bzw. Fragen nach den konkreten Abläufen - etwa rund um die geglückte Flucht aus den Fängen der Islamisten -lediglich oberflächlich beantwortet wurden, ist nicht der Behörde anzulasten. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach es unwahrscheinlich ist, dass "man aus einem Stützpunkt der AS einfach so am hellichten Tag hinausspazieren kann." Zudem wird die Auffassung des Bundesamtes vollinhaltlich geteilt, wonach den Islamisten das Entkommen der Beschwerdeführerin auffallen hätte müssen und eine Suche nach der zu Fuß nach Mogadischu unterwegs seienden Frau wohl erfolgreich gewesen wäre. Das Bundesamt hat weiters zu Recht darauf hingewiesen, dass das behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin gegenüber ihren weiblichen Mitgefangenen, welches in absolutem Desinteresse bestanden haben soll, keinesfalls nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft ist. Letztlich schließt sich das Bundesverwaltungsgericht auch der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach es angesichts der Größe Mogadischus nahezu ausgeschlossen ist, eine wildfremde Person auf die Tante, deren Adresse die Beschwerdeführerin nicht wusste, ansprechen zu können und dieser Person es in weiterer Folge gelingt, die Tante ausfindig zu machen. Zusammengefasst ist dem Bundesamt vor dem Hintergrund dieser im Bescheid zutreffend dargestellten Ungereimtheiten in der Beurteilung der mangelnden Glaubwürdigkeit zu folgen.
An dieser Gesamtbeurteilung vermag die Beschwerde nichts zu ändern. Darin wurde kein Versuch unternommen, der schlüssigen Argumentation der belangten Behörde substantiiert entgegen zu treten. Es wurde nicht auf die von der Behörde konkret aufgezeigten Widersprüche oder Ungereimtheiten eingegangen.
Statt dessen wurden - losgelöst vom eigentlichen, ursprünglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin - in der Beschwerde allgemeine Themen wie die in Somalia herrschende Minderheitenproblematik und die Frage der Genitalverstümmelung angesprochen.
Im Asylverfahren geht es stets um eine Einzelfallprüfung; allgemeine, in einem Herkunftsstaat bestehende Probleme können erst dann Asylrelevanz entfalten, wenn der Antragsteller konkret und glaubhaft davon betroffen ist. Die Beschwerdeführerin hat - bei gleichzeitiger Gelegenheit dazu - während des Verfahrens weder eine sie betreffende Minderheitenproblematik noch eine konkret auf sie bezogene Genitalverstümmelungsthematik ins Treffen geführt.
Aus allgemeinen Berichten oder Judikaturzitaten, die keinen Bezug zum gegenständlichen Fall aufweisen, kann kein Verfahrensmangel in Form fehlerhafter oder lückenhafter Ermittlungen abgeleitet werden. Die Behörde hat das konkrete Vorbringen zu prüfen und dabei einen Konnex zu den diesbezüglichen realen Gegebenheiten im Herkunftsland herzustellen. Im konkreten Fall hat die Behörde die angegebenen Fluchtgründe - Entführung und Bedrohung durch Al Shabaab - geprüft, begründeter Weise als unglaubwürdig qualifiziert und die diesbezügliche Lage im Herkunftsstaat überprüft. Es ergibt sich somit auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, einen Verfahrensmangel festzustellen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um allfällige durch die Beschwerde aufgezeigte Ermittlungsmängel zu sanieren.
Abschließend sei bemerkt, dass, soweit es allgemein um die prekäre Lage der Frauen bzw. jungen Mädchen geht, auf die im gegenständlichen Fall seitens des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erfolgte Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu verweisen ist.
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 leg.cit.)
Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Die Beschwerdeführerin konnte aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, d.h. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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