W170 2125756-1•BVwG W170 2125756-1
W170 2125756-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016
Befragung, bürgerkriegsähnliche Situation, Ermittlungspflicht,<br/>Familienverband, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W170 2125756-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX ., syrischer StA., vertreten durch den Obsorgeberechtigten XXXX ., syrischer StA., gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.4.2016, Zl. 104372907 - 140104197, zu Recht erkannt:
A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften
Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX ., (in Folge: Beschwerdeführer) stellte am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen des Administrativverfahrens brachte der Beschwerdeführer vor, Syrien im August 2014 gemeinsam mit seinem Onkel XXXX illegal Richtung Türkei verlassen zu haben; seine Eltern und seine Geschwister würden sich noch in Syrien befinden. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Flucht laut seinen Angaben in der Erstbefragung in Damaskus, im XXXX und laut seinen Angaben in der Einvernahme in Damaskus, Bezirk XXXX , zuvor Bezirk XXXX , gelebt und sei ein staatenloser Palästinenser.
Der Beschwerdeführer gab im Administrativverfahren zu seinen Fluchtgründen an, dass im XXXX Oppositionelle aufhältig gewesen seien und man ihn mit Hilfe des Roten Kreuzes aus dem Lager, das vom Regime belagert worden sei, befreit habe. Später habe er seinen oben erwähnten Onkel getroffen und sei mit ihm geflohen.
3. Mit im Spruch bezeichneten Bescheid, zugestellt am 21.4.2016, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung der Status des Asylberechtigten abgewiesen; unter einem wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und diesem eine entsprechende Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt worden sei und keine individuellen Fluchtgründe vorgebracht habe. Der Beschwerdeführer sei wegen des Krieges, der schlechten Sicherheitslage und den fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten aus Syrien ausgereist, sei dort aber nie einer Verfolgung ausgesetzt gewesen. Auch drohe dem Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung und anderer Umstände, die sich außerhalb Syriens ereignet hätten, keine Verfolgung. Auf Grund der allgemein unsicheren Lage sei jedoch ein Abschiebungshindernis festzustellen.
Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz von UNRWA stand wurde ausgeführt, dass dies nicht der Fall sei, da dieser in keinem Flüchtlingscamp von UNRWA gelebt habe und auch die Familie selbst ihren Lebensunterhalt bestritten habe.
4. Mit Schriftsatz vom 2.5.2016 wurde gegen den unter 3. bezeichneten Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht.
Begründend wurde ausgeführt, dass dem Onkel des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und die Behörde hätte klären müssen, ob der Fall eines Familienverfahrens vorliege; man habe aber keine konkreten Ermittlungen diesbezüglich geführt.
Weiters habe das Bundesamt keine Ermittlungen diesbezüglich angestellt, ob dem Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters, der syrischer Beamter bei der AECS sei, für diese wissenschaftliche Aufsätze veröffentlich habe und deshalb seitens der Rebellen bedroht worden sei, Verfolgung drohe.
5. Am 6.5.2016 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in den Asylakt des XXXX (Onkel des Beschwerdeführers) Einschau gehalten, dem das Bundesamt mit Bescheid vom 18.4.2016, Zl. 1043724809 - 140104219, den Status des Asylberechtigten zuerkannt hatte, da dieser als syrischer Staatsbeamter aus Angst vor den syrischen Behörden und bewaffneten Gruppen geflüchtet sei. Dieser hatte auch eine Bestätigung von UNRWA im Original vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1.1. XXXX ., ist ein minderjähriger, staatenloser Fremder, der am 24.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Der letzte Staat des gewöhnlichen Aufenthalts vor Antritt der Flucht war Syrien.
1.2. Mit seit 17.7.2015 rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichts Baden vom 8.6.2015 wurde XXXX ., die Obsorge über den Beschwerdeführer übertragen. Am 21.4.2016 wurde der verfahrensgegenständliche Bescheid dem XXXX zugestellt.
In Syrien kam dem XXXX weder rechtlich noch faktisch die Obsorge über XXXX zu.
1.3. XXXX hat Syrien wegen des Krieges verlassen, ist illegal aus Syrien ausgereist und lebte vor der Ausreise in Damaskus. Das Bundesamt hat nicht geklärt, ob XXXX im XXXX gelebt hat.
Im Verfahren des minderjährigen XXXX wurde der in Österreich anwesende Onkel des Beschwerdeführers XXXX nicht als Zeuge einvernommen, es wurde keine Anfrage an UNRWA gestellt, ob der XXXX unter dem Schutz von UNRWA stand.
Das Bundesamt hat keine Ermittlungen diesbezüglich angestellt, ob XXXX als Sohn seines Vaters, der syrischer Beamter bei der AECS sei, für diese Organisation wissenschaftliche Aufsätze veröffentlich habe und deshalb seitens der Rebellen bedroht worden sei, Verfolgung droht.
Dem in Österreich anwesende Onkel des Beschwerdeführers XXXX wurde mit Bescheid des das Bundesamt vom 18.4.2016, Zl. 1043724809 - 140104219, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da dieser als syrischer Staatsbeamter aus Angst vor den syrischen Behörden und bewaffneten Gruppen geflüchtet sei. Dieser hatte auch eine Bestätigung von UNRWA im Original vorgelegt. Das Bundesamt hat keine Ermittlungen diesbezüglich angestellt, ob XXXX als Verwandter seines Onkels XXXX , der syrischer Beamter war und deshalb seitens des Bundesamtes den Status des Asylberechtigten zuerkannt erhielt, Verfolgung droht.
1.4. XXXX kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zu, es liegen keine Asylausschluss- oder -endigungsgründe vor.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der beschwerdeführenden Partei sowie aus den vorgelegten Bestätigungen (Bestätigung über das Ansuchen um Ausstellung eines Personalausweises bzw. einer provisorischen Aufenthaltsberechtigung für Palästinenser, Bestätigung von UNRWA).
Dies ergibt sich aus dem im Akt des Bundesamtes einliegenden, oben zitierten Beschluss des oben genannten Bezirksgerichts und dem im Akt aufliegenden Zustellschein.
Hinsichtlich der Feststellung, dass dem Onkel in Syrien weder rechtlich noch faktisch die Obsorge zukam, ist einerseits auf den oben zitierten Beschluss des oben genannten Bezirksgerichts zu verweisen, nach dem (rechtskräftig) feststeht, dass die Obsorge bis zu diesem Beschluss rechtlich bei den Eltern war und andererseits auf die Ausführungen des Beschwerdeführers, der angab, dass seine Eltern ihn - gemeinsam mit dem Onkel - vorgeschickt hätten, um diese nachzuholen; die Entscheidung der Ausreise lag daher bei den Eltern, der Onkel hat allenfalls die Reisebegleitung übernommen aber in Syrien jedenfalls weder rechtlich noch faktisch die Obsorge innegehabt. Alleine die gemeinsame Ausreise bzw. die Betreuung während der Flucht (wenn auch noch in Syrien) reicht jedenfalls nicht für eine vom Gesetz bzw. der Status-RL geforderte faktische Obsorge, da dies andernfalls im Extremfall so weit gehen würde, dass einem Schlepper, der einen alleine reisenden Minderjährigen aus dessen Herkunftsstaat er ihn "hinausschleppt", Familienangehörigeneigenschaft zukommen würde. Eine faktische Obsorge, die relevant im Sinne des Gesetzes ist, kann nur vorliegen, wenn die Obsorge weder Vater noch Mutter zukommt und wenn zu diesem Angehörigen oder Obsorgenden aus Sicht des Minderjährigen bereits vor Antritt der Flucht ein mit dem Familienleben mit den leiblichen Eltern vergleichbares Verhältnis zugekommen ist; das ist hier jedenfalls nicht der Fall.
Die Feststellung zu den Fluchtgründen ergibt sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden, glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers.
Zur Feststellung, dass das Bundesamt nicht geklärt habe, ob der Beschwerdeführer im XXXX gelebt habe, ist auf dessen Angaben in der Erstbefragung, wo er genau dies angegeben hat, hinzuweisen. Das Bundesamt hat den Widerspruch zwischen Erstbefragung und Einvernahme nicht geklärt bzw. hat es nichteinmal geklärt, ob es sich um einen Widerspruch handelt, da nicht geklärt ist, ob die in der Einvernahme angegebene Adresse nicht im genannten Lager liegt. Vor diesem Hintergrund ist auch relevant, dass der Beschwerdeführer im Administrativverfahren angegeben hat, aus dem Lager befreit worden zu sein.
Dass das Bundesamt den in Österreich anwesende Onkel des Beschwerdeführers nicht als Zeuge einvernommen hat, keine Anfrage an UNRWA gestellt hat, ob der Beschwerdeführer unter dem Schutz von UNRWA stand; der Beschwerdeführer war bei UNRWA registriert und wird nur die Organisation die Frage klären können, ob der Beschwerdeführer unter deren Schutz stand.
Dass das Bundesamt keine Ermittlungen diesbezüglich angestellt hat, ob der Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters, der seitens der Rebellen bedroht worden sei, Verfolgung droht, ergibt sich aus der Befragung. Es ist notorisch, dass in Syrien Personen, die für das Regime arbeiten, von einigen Rebellengruppen bedroht werden. Um die Frage zu klären, wird das Bundesamt festzustellen haben, wer im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers die Macht in der Hand hat und - wenn das nicht das Regime ist - wie dieser mit Angehörigen von Staatsbeamten umgeht. Selbiges gilt hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer wegen der Angehörigeneigenschaft zum in Österreich anwesende Onkel des Beschwerdeführers drohenden Verfolgung; dem Onkel wurde immerhin mit Bescheid des das Bundesamt vom 18.4.2016, Zl. 1043724809 - 140104219, der Status des Asylberechtigten zuerkannt, da dieser als syrischer Staatsbeamter aus Angst vor den syrischen Behörden und bewaffneten Gruppen geflüchtet sei.
Die Feststellung zum Fehlen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt sich vor allem aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes, seit dessen Erlassung ist es zu keiner Verbesserung der Situation in Syrien gekommen.
Die Feststellung zum Fehlen von Asylausschluss- oder -endigungsgründe ergibt sich aus dem Umstand, dass solche nicht im Ansatz zu erkennen sind.
Zu A)
1. Einleitend ist auszuführen, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Familienverfahren vorliegt.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist ein Kind als "Erstreckungswerber" nur Familienangehöriger in Bezug auf jenen Erwachsenen, dessen leibliches oder im Sinne des nationalen Rechts adoptierte Kind es war.
Ein solches Verhältnis liegt hinsichtlich des Onkels zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor, daher ist kein Familienverfahren zu führen.
2. Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A
Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall Syrien, da der staatenlose Beschwerdeführer einerseits vor Antritt der Flucht - nur auf diesen Zeitpunkt kann sich die GFK beziehen - seinen regelmäßigen und rechtmäßigen Aufenthalt in Syrien hatte und andererseits sich sein Fluchtvorbringen auf Syrien bezieht.
Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Bei der Auslegung des § 3 AsylG 2005 ist aber jedenfalls eine unionsrechtskonforme Interpretation zu wählen (siehe VwGH E vom 23.10.1995 95/10/0108) und somit im vorliegenden Fall auf die einschlägigen Richtlinien Bedacht zu nehmen. Hiezu ist einleitend auszuführen, dass das AsylG 2005 aus unionsrechtlicher Sicht zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesamtes (auch) der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 13.12.2011 (im Folgenden: QualifikationsRL) diente. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit a 1. Satz QualifikationsRL ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen, wenn er den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. a 2. Satz QualifikationsRL genießt ein solcher Fremder aber ipso facto den Schutz der QualifikationsRL, wenn der Schutz oder Beistand der im 1. Satz genannten Organisation oder Institution aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht verweist darauf hin, dass die QualifikationsRL zwischen Schutz - eine im Wesentlichen rechtliche Sache - und Beistand - eine im Wesentlichen fakitsche Sache - unterscheidet und der Schluss, dass das Fehlen von Beistand (kein Zur-Verfügung-stellen einer Wohnung, keine Lebensmittelhilfe usw.) nicht bedeutet, dass nicht trotzdem Schutz gewährt wurde. Im Falle einer Registrierung bei UNRWA ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Hinblick auf den Auftrag der Organisation (widerleglich) von einer Schutzgewährung für palästinensische Flüchtlinge auszugehen.
Es stellt sich also hiezu einleitend die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Anerkennung als Flüchtling (Diktion der QualifikationsRL) bzw. gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten (Diktion des AsylG 2005) ausgeschlossen ist, weil dieser Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt.
Hiezu ist bereits eine gleichbleibende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ergangen (Urteil vom 17.6.2010, C-31/09 und Urteil vom 19.12.2012, C-364/11), der ausgeführt hat, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QualifikationsRL dahin auszulegen ist, dass sich der Wegfall des Schutzes oder des Beistands einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (HCR) "aus irgendeinem Grund" auch auf die Situation einer Person bezieht, der, nachdem sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch genommen hatte, dieser Schutz aus einem von ihr nicht zu kontrollierenden und von ihrem Willen unabhängigen Grund nicht länger gewährt wird. Weiters führt der Gerichtshof aus, dass es Sache der zuständigen nationalen Behörden des für die Prüfung des von einer solchen Person gestellten Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats ist, auf der Grundlage einer individuellen Bewertung des Antrags zu prüfen, ob diese Person gezwungen war, das Einsatzgebiet dieser Organisation oder dieser Institution zu verlassen, was dann der Fall ist, wenn sie sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befand und es der betreffenden Organisation oder Institution unmöglich war, ihr in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der dieser Organisation oder dieser Institution obliegenden Aufgabe im Einklang stehen. Dieser Judikatur hat sich der Verfassungsgerichtshof in verschiedenen Erkenntnissen angeschlossen (vgl. etwa E vom 29.6.2013, U706/2012, E vom 21.11.2013, U1900/2013, E vom 12.9.2013, U2346/2012 und E vom 12.9.2013, U1053/2012).
Dies ist im vorliegenden Fall - wie oben festgestellt - fraglich, da das Bundesamt nicht geklärt hat, ob der Beschwerdeführer in Syrien dem Schutz oder Beistand von UNRWA unterstellt war. Da im gesamten syrischen Staatsgebiet eine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht und dem Beschwerdeführer als Minderjährigen, der alleine in das Herkunftsgebiet (der Onkel hat bereits Asyl erhalten) zurückkehren müsste, auch nicht zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat abermals dem Schutz von UNRWA zu unterstellen, wäre dem Beschwerdeführer, wenn er in Syrien dem Schutz von UNRWA unterstellt war nunmehr ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Das Bundesamt hat aber überhaupt keine zielführenden Ermittlungen, wie die Einvernahme des Onkels bzw. einer Nachfrage bei UNRWA, unternommen, um diesbezüglich den Sachverhalt zu klären, sodass dieser diesbezüglich nicht feststeht.
Selbiges gilt für eine dem Beschwerdeführer wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu seinem Vater oder seinem Onkel drohenden Verfolgung (zur Asylrelevanz siehe etwa VwGH 03.07.2003, 2001/20/0219). Das Bundesamt hat keinerlei geeignete Ermittlungen getätigt, um festzustellen, ob dem Beschwerdeführer diesbezüglich Verfolgung droht. Da der Beschwerdeführer minderjährig war, er angegeben hat, dass sein Vater Beamter sei und dem Onkel des Beschwerdeführers diesbezüglich der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, wäre das Bundesamt hiezu gemäß § 18 AsylG verpflichtet gewesen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - über Bescheidbeschwerden (Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe E vom 26.06.2014, Gz. Ro 2014/03/0063) kommt die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG dann in Betracht, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht feststeht, insbesondere weil
1. die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat,
2. die Behörde zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat ,
3. konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese im Sinn einer "Delegierung" dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden oder
4. der Behörde ähnlich schwerwiegende Ermittlungsmängel unterlaufen sind
und
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Dass das Bundesamt entscheidungswesentliche Ermittlungen gänzlich unterlassen hat, wurde oben bereits dargestellt.
Zur Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht - hier: das Bundesverwaltungsgericht - selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, ist auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zum bisherigen Asylgerichtshof keine "Spezialbehörde" (bzw. kein "Spezialgericht") ist, sodass davon auszugehen ist, dass insbesondere länderspezifische Ermittlungen durch die Spezialbehörde Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - der auch die Staatendokumentation direkt zur Verfügung steht - jedenfalls schneller und billiger durchgeführt werden können.
Daher ist spruchgemäß zu entscheiden, der Bescheid hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes I. zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das (nunmehrige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es hinsichtlich der gegenständlichen Entscheidung an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt.
Unter A) wurde ausführlich ausgeführt, dass im erstinstanzlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall wurde die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beachtet.
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