W170 2123165-1•BVwG W170 2123165-1
W170 2123165-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016
Denkmaleigenschaft, historische Bedeutung, kulturelle Bedeutung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Teilunterschutzstellung
W170 2123165-1/21E
Schriftliche Ausfertigung des am 5.7.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dax Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 11.1.2016, Zl. BDA-44813.obj/0004-RECHT/2015, mit dem festgestellt wurde, dass die Erhaltung der XXXX samt der im Bescheid beschriebenen Ausstattung in Oberwart, XXXX , Ger. und pol. Bez. Oberwart, Burgenland, XXXX , KG 34057 Oberwart gemäß §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im öffentlichen Interesse gelegen sei, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt (weitere Parteien:
Landeshauptmann von Burgenland, Bürgermeister der Stadtgemeinde Oberwart):
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015, in Verbindung mit §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, mit der Maßgabe abgewiesen, als der Spruch des Bescheides zu lauten hat:
"Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der ehemaligen XXXX samt den Sitzreihen, dem Podium, dem Pult für den Versteigerer sowie die Türen und die Fenster im Oktogon mit Ausnahme der gemauerten Vorhalle, in Oberwart, XXXX , Ger. und pol. Bez. Oberwart, Burgenland, XXXX , KG 34057 Oberwart, gemäß §§ 1, 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit. im öffentlichen Interesse gelegen ist."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2016, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid des Bundesdenkmalamtes wurde festgestellt, dass die Erhaltung der XXXX samt der im (im Bescheid zitierten) Sachverständigengutachten beschriebenen Ausstattung in Oberwart, XXXX , Ger. und pol. Bez. Oberwart, Burgenland, XXXX , KG 34057 Oberwart im öffentlichen Interesse gelegen sei. Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei und den Amtsparteien am 14.1.2016 zugestellt.
Die Entscheidung des Bundesdenkmalamtes gründet sich im Wesentlichen auf ein Sachverständigengutachten der XXXX (im Folgenden: Sachverständige) vom 20.7.2015, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass dem Objekt eine geschichtliche, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zukommt.
Die XXXX (im Folgenden: beschwerdeführende Partei) brachte als Eigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft im Administrativverfahren lediglich vor, dass eine Unterschutzstellung nicht im Interesse der Stadtgemeinde liege und man über eine Nutzung des Objekts an anderer Stelle, etwa in einer Schule, nachdenke.
2. Mit Schriftsatz vom 11.2.2016, spätestens am 11.2.2016 zur Post gegeben, erhob die beschwerdeführende Partei das Rechtsmittel der Beschwerde.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, mangels eines konkreten historischen Ereignisses keine geschichtliche Bedeutung vorliege und die darüber hinaus festgestellte künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung nicht ausreichend belegt sei. Auch würde die Bedeutung des Objekts durch die geplante Verlegung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
3. Mit Schriftsatz vom 8.3.2016, Gz. BDA-44813.obj/0001-RECHT/2016, legte das Bundesdenkmalamt die Beschwerde mit allen dazugehörigen Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
4. Im Rahmen des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.5.2016, W170 2123165-1/11Z, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen, da die Planungen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Versetzung des verfahrensgegenständlichen Denkmals bereits in Ausführungsnähe gekommen waren und das Bundesdenkmalamt um den Ausschluss ersucht hatte.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde unter Beiziehung der genannten Sachverständigen am 5.7.2016 eine mündliche Verhandlung abgehalten, an deren Ende das gegenständliche, nunmehr schriftlich auszufertigende Erkenntnis verkündet wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beim Objekt handelt es sich eine als XXXX bezeichnete Halle in Oberwart, XXXX , Ger. und pol. Bez. Oberwart, Burgenland XXXX , KG 34057 Oberwart samt der im Bescheid zitierten Ausstattung, insbesondere den Sitzreihen im Oktogon, dem Podium und dem Pult für den Versteigerer ebenfalls im Oktogon sowie die Türen und die Fenster.
2. Dem Objekt kommt samt der unter 1. zitierten Ausstattung (Sitzreihen im Oktogon, dem Podium und dem Pult für den Versteigerer ebenfalls im Oktogon sowie die Türen und die Fenster im Oktogon) mit Ausnahme der gemauerten Vorhalle eine architekturhistorische, künstlerische und sonstige kulturelle Bedeutung zu.
Der gemauerten Vorhalle des Gebäudes kommt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung nicht zu.
3. Der Verlust der bedeutenden Teile des Objekts würde aus überregionaler oder/und regionaler bzw. lokaler Sicht eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde.
Durch die Erhaltung des Objekts kann eine Dokumentation in Bezug auf die Fertigteilarchitektur in Holzbauweise der 1950er Jahre und der Tätigkeit des Burgenländischen Fleckviehzuchtverbandes bzw. der Burgenländischen Fleckviehzuchtgenossenschaften bzw. des Vereinigten Fleckvieh- und Schweinezuchtverband erreicht werden kann.
4. Das Objekt ist zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in einem statischen und substanziellen (physischen) Zustand, der keine Instandsetzungsmaßnahmen unmittelbar erforderlich macht.
Die festgestellten Umstände ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem in der mündlichen Verhandlung in das Verfahren eingeführten Grundbuchsauszug, dem nicht entgegengetreten wurde.
2.2. Beweiswürdigung zu 1.2. und 1.3.:
2.2.1. Zur Auswahl der Sachverständigen:
Die obigen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Gutachten und den Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen XXXX , sodass das Gutachten und die Ausführungen - und somit die Auswahl - der Sachverständigen im Besonderen entscheidungsrelevant sind. Zwar hat sich die beschwerdeführende Partei nicht gegen die Beiziehung der auch schon im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewordenen Sachverständigen ausgesprochen, aber wird die erfolgte Beiziehung trotzdem zu begründen sein. Hinsichtlich des allfälligen Arguments, dass die Sachverständige auf Grund dessen, dass diese bereits im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt tätig gewesen und daher sowie als Bediensteter des Bundesdenkmalamtes befangen sei, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, nach der die allfällige Befangenheit eines Sachverständigen nur dann mit Erfolg eingewendet werden kann, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Erledigung dieses Verwaltungsorganes ergeben oder besondere Umstände hervorkommen, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit desselben in Zweifel zu ziehen, etwa wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung gefolgert werden kann (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031 und zuletzt VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046 und zuletzt VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046-3). Wird daher etwa ganz allgemein eine mögliche Befangenheit etwa eines als Vertreter eines Führungsorgans der Behörde tätig gewordenen Sachverständigen lediglich auf Grund seiner dienstlichen Stellung geltend gemacht, so ist dies für sich alleine keinesfalls als wichtiger Grund im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG), zu werten (siehe etwa VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Auch der Umstand allein, dass die in beiden Instanzen beigezogenen Amtssachverständigen gleichzeitig Beamte der Behörde erster Instanz sind, vermag nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Bedenken gegen ihre volle Unbefangenheit zu begründen (siehe etwa VwGH 19.1.1994, 92/03/0226), insbesondere auch, weil ihre allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt. Auch kann den Beamten grundsätzlich zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Entscheidung in behördlichen Angelegenheiten dem Gesetz entsprechend treffen (siehe etwa zu allem auch VwGH 29.04.2011, 2010/09/0230). Auch die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten reicht zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (siehe etwa VwGH 27.6.2002, 2002/10/0031). Daher konnte das Bundesverwaltungsgericht, auch da gegen die Sachverständigen Einwände im Sinne des § 7 AVG nicht vorgebracht wurden und diese trotz ausdrücklicher Nachfrage nicht auf solche hingewiesen hat, davon ausgehen, dass dieser nicht befangen ist.
Hinsichtlich der grundsätzlich obligatorischen Beiziehung einer oder eines Amtssachver-ständigen ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG zur Gutachtenserstellung primär Amtssachverständige vor einem anderen Sachverständigen beizuziehen sind; gemäß § 14 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), stehen dem Bundesverwaltungsgericht die im Bereich der Vollziehung des Bundes tätigen Amtssachverständigen zur Verfügung und sind daher als solche gemäß § 52 Abs. 1 und 2 AVG, § 17 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und BGBl. I Nr. 82/2015 (in Folge: VwGVG), primär heranzuziehen (siehe diesbezüglich und zum Primat der bzw. des Amtssachverständigen zuletzt VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046-3). Nur wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde, wenn entgegen dieser Bestimmung nicht ein Amtssachverständiger, sondern ein anderer Sachverständiger beigezogen wird, ein Verfahrensfehler vorliegen, der, soweit der Amtssachverständige zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, zur Aufhebung der Entscheidung führt (VwGH VwSlg 7615A/1969). Dass im gegenständlichen Verfahren die in Folge bestellte Sachverständige als Amtssachverständige zur Verfügung stand, ergibt sich aus dem Akt. Die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständen mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles ist dann geboten, wenn eine amtssachverständige Begutachtung des Falles nicht hinreichend oder unschlüssig ist (VwGH 25.02.2010, 2005/06/0370), wenn im Verfahren mehrere, einander widersprechender Gutachten vorhanden sind (VwGH 20.12.2006, 2006/12/0021) oder wenn ein vorliegendes Gutachten offensichtlich nicht schlüssig ist oder diesem das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegensteht (VwGH 19.02.1991, 90/05/0096). Schließlich wird neben den Gutachten eines Amtssachverständigen die Einholung weiterer Gutachten erforderlich sein, wenn sich dessen Gutachten als nicht schlüssig oder vollständig (also einen Befund und ein Gutachten im engeren Sinne aufweist - VwGH 18.06.2014, 2013/09/0172) erweist oder der Betroffene das Gutachten eines nichtamtlichen Sachverständigen vorlegt und der Amtssachverständige nicht in der Lage ist, dieses in einem ergänzenden Gutachten überzeugend zu widerlegen (VwGH 27.11.1979, 2554/79) oder wenn hinsichtlich der bzw. des Amtssachverständigen Befangenheit vorliegt (siehe zuletzt VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0046-3). Aber nicht jede Unvollständigkeit führt dazu, dass der Amtssachverständige nicht weiterverwendet werden darf und kann, da der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Unvollständigkeit eines Amtssachverständigengutachtens in Angelegenheit der Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz "im Interesse der Raschheit" lediglich eines gezielten Auftrages an den Sachverständigen zur Erstellung eines neuen Gutachtens oder der Ergänzung der bisher eingeholten Gutachten bedarf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0037; Hervorhebung nicht im Erkenntnis); daher muss eine qualifizierte Unvollständigkeit oder eine Unschlüssigkeit vorliegen, um den vom Bundesdenkmalamt verwendeten Sachverständigen nicht dem Beschwerdeverfahren beizuziehen, da sich auch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG, § 39 Abs. 2 AVG bei allen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat; dies spricht für die (primäre) Heranziehung der vom Bundesdenkmalamt verwendeten Amtssachverständigen, der einerseits kein Gebührenanspruch zusteht und die andererseits das Objekt bereits begutachtet hat und kennt.
Da im vorliegenden Fall das Gutachten der Amtssachverständigen im Administrativverfahren im Sinne des oben ausgeführten grundsätzlich vollständig und nachvollziehbar war und sich im Wesentlichen nur ergänzende Fragen ergeben haben, stand der Beiziehung der genannten Amtssachverständigen nichts im Wege; vielmehr hatte diese - im Sinne des oben ausgeführten - zu erfolgen.
2.2.2. Zum Gutachten der Amtssachverständigen:
Die Bedeutung eines Denkmals ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (VwGH 5.2.1976, 1891/75); Grundlage einer Unterschutzstellung ist ein Fachgutachten, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 (in Folge: DMSG), näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtlichen Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.9.2009, 2009/09/0044).
Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten im engeren Sinn), ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen (VwGH 9.11.2009, 2008/09/0322).
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass dem Fachgutachten des Amtssachverständigen außer bei Unschlüssigkeit oder ersichtlicher Tatsachenwidrigkeit solange zu folgen ist, als seine Richtigkeit nicht im Verwaltungsverfahren durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt wurde (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134; VwGH 20.2.2014, 2013/09/0154); das bedeutet, dass sich die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - solange auf ein (schlüssiges und vollständiges) Amtssachverständigengutachten stützen kann und muss, als die Unrichtigkeit dieses Gutachtens nicht von der Partei im Verwaltungsverfahren durch auf einem vergleichbaren wissenschaftlichen Niveau stehende Gegenausführungen und Gegenbeweise widerlegt ist (VwGH 25.9.1992, 92/09/0198). Das Erfordernis, ein weiteres Gutachten einzuholen, kann dann gegeben sein, wenn ein mangelhaftes Gutachten vorliegt (VwGH 24.10.2011, 2010/10/0009). Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 18.6.2014, 2013/09/0172, aus, dass dem Gutachten eines Sachverständigen auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden kann, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen; auch hat die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Ob die Behörde - hier das Bundesverwaltungsgericht - einen weiteren Sachverständigen für notwendig hält, ist von ihr selbst zu beurteilen (ebenso VwGH 18.6.2014, 2013/09/0172).
Allerdings ist im gegenständlichen Verfahren das im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt erstattete Gutachten zum gegenständlichen Objekt in Zusammenschau mit den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht als vollständig und schlüssig anzusehen, da diese jeweils Befund und Gutachten im engeren Sinne aufweisen, die im Gutachten und in den Ausführungen des Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht gezogenen Schlüsse unter Bedachtnahme auf Lebenserfahrung und logische Denkgesetze nachvollziehbar sind und sich aus dem Gutachten auch die verwendete Literatur sowie die anderen Quellen ergeben. Auch durch die repräsentativen Fotos sind die Ermittlungsergebnisse des Sachverständigen jeweils auch optisch nachvollziehbar.
Weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde sind den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwerteten Gutachten - das bereits im Administrativverfahren erstattet und in der mündlichen Verhandlung ergänzt wurde - auf gleichem wissenschaftlichen Niveau entgegengetreten und konnten weder im Administrativ- noch im Gerichtsverfahren, insbesondere nicht in der mündlichen Verhandlung, dessen Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit dartun. Dies aus folgenden Gründen:
In der mündlichen Verhandlung hat die beschwerdeführende Partei sich am Ende auf das Gutachten berufen und dieses somit anerkannt; die beschwerdeführende Partei hat der Sachverständigen in der Verhandlung nur eine ergänzende Frage gestellt, die nicht den Kernbereich des Gutachtens berührte und somit konnte die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung die Unvollständigkeit und Unschlüssigkeit des Gutachtens nicht dartun.
Im vor der Verhandlung geführten gerichtlichen Verfahren ist die beschwerdeführende Partei dem Gutachten ebenfalls nicht entgegengetreten, hingegen in der Beschwerde schon. Diesbezüglich ist auszuführen, dass die Einwendung a) (der Systematik bzw. Bezeichnung der Beschwerde folgend) verfehlt ist, da eine "historische" (richtig: geschichtliche) Bedeutung nicht nur in einem konkreten Ereignis, sondern auch in einem geschichtlichen Zeitablauf bzw. der Dokumentation eines solchen begründet sein kann. Auch ist der Hinweis, dass im Gutachten sowohl von einer Fertigteilarchitektur aus den 1950er Jahren Bezug genommen wurde, weiters auf einen Zeitraum zwischen 1800 und 1950 sowie ein spätgotisches Sternrippengewölbe, zeige, dass auf Grund der Anführung mehrerer Epochen völlig unklar scheine, worin die historische Bedeutung liege, spätestens seit der mündlichen Verhandlung überholt, da die Sachverständige klar ausgeführt hat, dass das Gebäude aus den 1950er Jahren stammt während die Fertigteiltechnik, in der das Gebäude erbaut worden sei, eben ab 1800 verwendet wurde und es sich bei dem spätgotischen Sternrippengewölbe um keine zeitliche Einordnung sondern eine beschreibende Bezeichnung handelt. Dies kann keine Unschlüssigkeit des Gutachtens dartun.
Zum Einwand b) ist auszuführen, dass hier keine Unschlüssigkeit bzw. Unvollständigkeit des Gutachtens geltend gemacht wurde, sondern allenfalls dessen Unrichtigkeit; zu deren Nachweis hätte es allerdings eines Gegengutachtens bedurft.
Der Einwand c) richtet sich nicht gegen das Gutachten, sondern stellt lediglich fest, dass der Verwendungszweck nicht fortbestehen müsse; dieser Einwand kann daher auch nicht die Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens dartun.
Gleiches gilt für den Einwand d), der lediglich anführt, dass es für die Bedeutung des Bauwerks nicht relevant sei, wenn dieses verlegt werden würde.
Die belangte Behörde hat das Gutachten ihrem Bescheid unterstellt und sich im gerichtlichen Verfahren nicht gegen das Gutachten gewandt. Sie hat daher nicht dessen Unschlüssigkeit und Unrichtigkeit dargetan.
Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass die der belangten Behörde untersagte Frage in der mündlichen Verhandlung zwar sachbezogen war, die Sachverständige diese Frage aber bereits beantwortet hatte und daher diese Frage beantwortet und somit inzwischen unzulässig war.
Das Gutachten ist daher hinsichtlich Bedeutung und Folgen des Verlustes der verfahrensgegenständlichen Objekte aus überregionaler und regionaler bzw. lokaler Sicht den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde zu legen und sind die unter 1.3. getroffene Feststellungen zu treffen.
Hinsichtlich der Ausnahme der gemauerten Vorhalle von der Unterschutzstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Sachverständige zwar - im Sinne eines das Eigentumsrecht nicht in Betracht ziehenden Denkmalverständnisses - der Halle Bedeutung zugemessen hat, jedoch ausgeführt hat, dass deren Verlust die Wertigkeit des Denkmals "ein bisschen" beeinträchtigen würde. Allerdings wurde die gesamte Bedeutung im Gutachten als auch in der mündlichen Verhandlung nur auf die in Fertigteilbauweise errichtete Holzhalle in Oktogonform gelegt, sodass der gemauerten Vorhalle eine nachvollziehbare Denkmalbedeutung nicht zukommt.
Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass einerseits von den Parteien nicht behauptet wurde, dass das Objekt sich zum nunmehrigen Zeitpunkt in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass Instandsetzungmaßnahmen unmittelbar erforderlich sind und andererseits der gemäß § 14 BvWGG hinzugezogene Amtssachverständige des Bundesdenkmalamtes trotz ausdrücklicher diesbezüglicher Nachfrage keine Hinweise für einen solchen Zustand vorgebracht hat.
Zu A)
1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010).
Ist die Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes durch Sachverständigengutachten nachgewiesen, ist gemäß § 1 Abs. 2 DMSG rechtlich zu beurteilen, ob die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse liegt. Welche Kriterien für die Entscheidung der Rechtsfrage, somit der Frage, ob die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist, maßgeblich sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 2 DMSG. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann. Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation. Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgte sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.9.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.3.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 9.1.1980, 2369/79). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es unerheblich, ob ein Denkmal von der Öffentlichkeit als solches wahrgenommen werden kann (VwGH 5.2.1976, 1891/75; VwGH 11.11.1985, 84/12/0140). Spätere Veränderungen sind für die bedeutendsten Denkmale geradezu charakteristisch und zerstören für sich alleine nicht den Denkmalcharakter (VwGH 10.10.1974, 0665/74). Es ist für das öffentliche Interesse nicht notwendig, dass ein Denkmal unverändert oder in allen Details erhalten geblieben ist (VwGH 20.11.2001, 2001/09/0072).
Grundsätzlich ist der ganze Gegenstand unter Schutz zu stellen, der die geforderte Bedeutung hat und zivilrechtlich eine Einheit bildet (VwGH 1.7.1998, 96/09/0216). Aus § 1 Abs. 8 DMSG folgt aber, dass eine Teilunterschutzstellung eines Denkmals möglich ist, wenn die sachlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Teilunterschutzstellung dann zulässig, wenn in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil (z.B. dem Inneren) keine ursprüngliche Bausubstanz vorhanden ist (VwGH 3.6.2004, 2002/09/0130). Die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der DMSG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248). Die getrennte Prüfung einzelner Teile eines Gegenstandes im Hinblick auf ihre Denkmaleigenschaft ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 9.11.2009, Gz. 2008/09/0322, wonach auch die Bedeutung der Innenräume und nicht nur des Äußeren zu prüfen sind.
Aufgrund der obigen Feststellungen ist davon auszugehen, dass es sich beim Objekt samt den Sitzreihen, dem Podium, dem Pult für den Versteigerer sowie die Türen und die Fenster im Oktogon mit Ausnahme der gemauerten Vorhalle, um ein zu schützendes Denkmal handelt.
Bei den bereits stattgefundenen Veränderungen hat es sich um keine Veränderungen gehandelt, die die Bedeutung des Denkmals schmälern; im Wesentlichen handelt es sich bei den Veränderungen nur um den Austausch von verschließenden Teilen, die nach der Ansicht der Sachverständigen die Denkmaleigenschaft nicht wesentlich beeinträchtigen.
Der gemauerten Vorhalle kommt hingegen eine relevante Bedeutung nicht zu, diese war daher von der Unterschutzstellung auszunehmen.
Daher ist das Objekt im im Spruch dargestellten Umfang ein Denkmal.
Die relevanten Teile des Objekts dokumentieren die Fertigteilarchitektur in Holzbauweise der 1950er Jahre und die Tätigkeit des Burgenländischen Fleckviehzuchtverbandes bzw. der Burgenländischen Fleckviehzuchtgenossenschaften bzw. des Vereinigten Fleckvieh- und Schweinezuchtverband.
Da der Verlust des Objekts aus überregionaler und auch aus regionaler (lokaler) Sicht zu einer Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, liegt die Erhaltung des Objekts auch im öffentlichen Interesse.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zum Ergebnis, dass es sich beim Objekt samt den Sitzreihen, dem Podium, dem Pult für den Versteigerer sowie die Türen und die Fenster im Oktogon mit Ausnahme der gemauerten Vorhalle, um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturbestandes hinsichtlich Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde und dessen Erhaltung daher grundsätzlich im öffentlichen Interesse liegt.
2. § 1 Abs. 10 DMSG sieht vor, dass die Erhaltung dann nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Die zitierte Bestimmung umfasst nur jene besonders schweren Schäden, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (VwGH 27.2.2003, 2002/09/0100; VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378; VwGH 22.3.2012, 2009/09/0248).
Da sich das Objekt zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in keinem derartigen statischen und substanziellen (physischen) Zustand befindet, der sofortige Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich macht, steht auch der Zustand des Objekts einer Unterschutzstellung nicht entgegen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In der Begründung des Spruchpunktes A) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, warum diese zu erfolgen hatte; es haben sich gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ergeben bzw. liegen solche nicht vor, da die in Spruchpunkt A) zitierten Entscheidungen der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu den im vorliegenden Verfahren relevanten Rechtsfragen entsprechen. Eine Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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