W170 2014443-1•BVwG W170 2014443-1
W170 2014443-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016
ärztlicher Sachverständiger, Kostentragung, nichtamtlicher<br/>Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Verfahrenspartei
W170 2014443-1/51Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX, 23.2.1957 geb., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolf-Georg SCHÄRF, vom 3.11.2014 gegen den Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, beschlossen:
A) XXXX hat gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz, BGBl. I
Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und 82/2015, in Verbindung mit § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, die Kosten der Beiziehung des nichtamtlichen Sachverständigen für den Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie, XXXX, zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren in der Höhe von € 1.144 zu tragen. Dieser Betrag ist binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das im beiliegenden Zahlschein bezeichnete Konto des Bundesverwaltungsgerichts zur Einzahlung zu bringen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2016, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Folgender Verfahrensgang wird festgestellt:
1. Mit Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, dem Vertreter des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) am 20.10.2014 zugestellt, wurde dem Beschwerdeführer die Eigenschaft als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger entzogen, mit am 4.11.2014 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 3.11.2014 wurde gegen den diesen Bescheid Beschwerde erhoben.
2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 14.11.2014, Gz. Pers 9 -
D - 230, wurde die Beschwerde samt den relevanten Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Rahmen eines Fristerstreckungsantrag der beschwerdeführenden Partei vom 19.1.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht bekannt, dass der Beschwerdeführer an einer "schweren psychischen Erkrankung" leidet.
Daher wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.7.2015, W170 2014443-1/19Z, der im Spruch genannte Sachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beauftragt; dieses mit 12.10.2015 datiere Gutachten langte am 14.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Am 9.12.2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Richter des Bundesverwaltungsgerichts statt, in der der im Spruch bezeichnete Sachverständige sein Gutachten erläuterte und den Fragen der Partei zur Verfügung stand.
Seitens des Sachverständigen wurde mit Schriftsatz vom 12.10.2015 und mit Schriftsatz vom 9.12.2015 Kostennote für die Erstellung des Gutachtens bzw. für die Teilnahme an der Verhandlung gelegt und wurden dessen - nach Anhörung der beschwerdeführenden Partei - mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6.6.2016, Gz. W170 20144443-1/50Z, mit € 1144 bestimmt.
II. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem gegenständlichen Gerichtsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:
Zu A)
1. Das im Grundverfahren anzuwendende Sachverständigen- und Dolmetschergesetz, BGBl. Nr. 137/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2016 (im Folgenden: SDG), enthält keine gesonderten Vorschriften über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens, sodass - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zufolge § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 und 82/2015 - die allgemeinen Regeln der §§ 74 ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 (in Folge: AVG) anzuwenden sind. Gemäß § 75 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 nichts anderes ergibt.
Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür gemäß § 76 Abs. 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind gemäß § 76 Abs. 2 AVG die Auslagen von diesem zu tragen.
Ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinn des § 76 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn mit diesem Antrag der Prozessgegenstand bestimmt wird. Aus der Stellung eines verfahrenseinleitenden Antrags erwächst der Partei ein subjektives Recht auf Durchführung und Erledigung des Verfahrens. Die Erfüllung des diesem Recht entsprechenden Gebots erfordert die amtswegige Ermittlung des für die Erledigung des Antrags bzw. der damit begründeten Sache maßgeblichen Sachverhalts, einschließlich der Vornahme jener Amtshandlung, die Barauslagen verursachen (Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 16). Eigene Verfahren im eben umschriebenen Sinn können auch durch Anträge, denen kein subjektives Recht in der Sache zugrunde liegt, eingeleitet werden, wobei dem Antragsteller in diesem Verfahren Parteistellung im Streit um die Antragslegitimation und ein Recht auf Zurückweisung seines Antrags zukommt. Über diese, durch den zurückzuweisenden Antrag begründete Sache ist nach Vornahme aller dafür erforderlichen, auch kostenverursachenden, Amtshandlungen gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG abzusprechen (vgl. VwSlg 9458 A/1977; VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170; Hengstschläger/Leeb, AVG § 76 Rz 19). Jeder Antrag im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AVG stellt somit einen verfahrenseinleitenden Antrag dar, wobei dies auch dann gilt, wenn die Antragstellung durch eine Formalpartei erfolgt (VwGH 25.2.2016, Ra 2015/07/0170).
2. Im gegenständlichen Verfahren erhob XXXX einen Bescheid des Präsidenten des Handelsgerichts Wien vom 16.10.2014, Zl. Pers 9 - D - 230, und stellte somit einen verfahrenseinleitenden Antrag im Sinne des § 76 Abs. 1 AVG.
Die daraus resultierende grundsätzliche Kostentragungspflicht könnte nur dann (allenfalls auch nur teilweise) entfallen, wenn einen anderen Beteiligten (hier käme allenfalls die belangte Behörde in Frage) ein Verschulden an der Amtshandlung im Sinne des § 76 Abs. 2 AVG trifft. Dass dies auf den konkreten Fall nicht zutrifft, ergibt sich aber aus dem rechtskräftigen, die Beschwerde abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.12.2015, W170 2014443-1/34Z. Davon ausgehend trifft XXXX grundsätzlich die Pflicht, die durch die Erhebung der Beschwerde entstandenen Barauslagen zu tragen.
Als Barauslagen gelten u.a. die Gebühren, die den (nichtamtlichen) Sachverständigen zustehen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG hat sich die Behörde (und daher auch das Verwaltungsgericht) bei Aufnahme von Beweisen durch Sachverständige der ihr beigegebenen oder zur Verfügung stehenden Sachverständigen zu bedienen (Amtssachverständige). Nur falls Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen, darf die Behörde ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen (§ 52 Abs. 2 AVG).
Die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen liegen insbesondere dann vor, wenn jene Stelle, die über den Einsatz von Amtssachverständigen zu entscheiden hat, der ersuchenden Behörde (bzw. dem Gericht) mitteilt, dass ein solcher, etwa aus Gründen von Überlastung oder anderweitigen Verpflichtungen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann (VwSlg 18.192 A/2011). Im gegenständlichen Verfahren stand dem Gericht kein erforderlicher Amtssachverständiger aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie zur Verfügung, sodass die Voraussetzungen für die Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen gegeben waren.
Die Einholung des Gutachtens war insbesondere notwendig, um die Prozess- und Geschäftsfähigkeit des Beschwerdeführers festzustellen, da Feststellungen zu diesen für die Durchführung des Verfahrens bzw. für die zu fällende Entscheidung - vergleiche §§ 2 Abs. 2 lit c und 10 SDG - relevant waren.
Die Beiziehung des Sachverständigen zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.2015 war unabdingbar, weil den Parteien das Recht zukommt, dem Sachverständigen Fragen zu stellen.
Die vom Sachverständigen geltend gemachten Gebühren finden im GebAG ihre Grundlage und wurden von der beschwerdeführenden Partei trotz ausdrücklicher Anhörung weder dem Grunde noch der Höhe nach in Zweifel gezogen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts liegt eine klare Rechtslage vor, sodass die Revision unzulässig ist (vgl. VwGH 23.06.2015, Ra 2015/01/0098, unter Hinweis aus VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053, 02.09.2014, Ra 2014/18/0062, 25.02.2015, Ra 2015/13/0001) und hat das Bundesverwaltungsgericht die gesamte relevante und einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt und seiner Entscheidung unterlegt.
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