L503 2005270-1•BVwG L503 2005270-1
L503 2005270-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016
Beitragszuschlag, ersatzlose Behebung, Versicherungspflicht
L503 2005270-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Korn Gärtner Rechtsanwälte OG, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 13.03.2013, GZ.: XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird stattgeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs 1 und Abs 5 VwGVG ersatzlos behoben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.03.2013, GZ.: XXXX , hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz "SGKK") ausgesprochen, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin, die XXXX (im Folgenden kurz "BF") als Dienstgeberin gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 ASGV verstoßen habe. Gemäß § 113 Abs. 1 Z 2 bis 4 ASVG werde ein Beitragszuschlag in der in § 113 Abs. 3 ASVG vorgesehenen Höhe von EUR 16.316,71 vorgeschrieben.
Begründend verwies die SGKK im Wesentlichen darauf, dass die Meldepflichtverletzung zu einer Nachverrechnung an Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von EUR 65.053,83 geführt hätte. Die Verpflichtung zur Entrichtung des Beitragszuschlages nehme Bezug auf diese Beitragsvorschreibung vom 12.03.2013, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bilde.
2. Gegen diesen Bescheid wurde am 11.04.2013 fristgerecht Einspruch erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beurteilung der Tätigkeit von Herrn Mag. (FH) XXXX (im Folgenden kurz "AW") als versicherungspflichtiger Dienstnehmer grob rechtswidrig sei, sodass auch keine Beitragsvorschreibung stattzufinden habe. Im Beitragszuschlagsbescheid würden aber auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Beitragszuschlages in keiner Weise dargelegt werden. Weder habe sich die SGKK mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der BF auseinandergesetzt, noch die Art des Meldeverstoßes berücksichtigt bzw. die Grenzen eines Beitragszuschlages ausgelotet. Der Beitragszuschlagsbescheid beruhe daher auf einem mangelhaft gebliebenen Verfahren und leide sowohl aus inhaltlicher Sicht als auch hinsichtlich des Verfahrens an Rechtswidrigkeit, sodass dessen ersatzlose Behebung beantragt werde.
Zudem wurde beantragt, dem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Am 21.08.2013 erstattete die SGKK einen Vorlagebericht und legte den Akt dem Landeshauptmann von Salzburg zur Entscheidung vor.
Im Vorlagebericht wird ausgeführt, dass gegenständlich eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben bei der Dienstgeberin durchgeführt worden sei. Über die dort getroffenen Feststellungen sei unter einem die Erlassung eines Bescheides sowohl hinsichtlich der Pflichtversicherung, als auch bezüglich der Beitragspflicht (EUR 65.053,83) beantragt worden. Das Versicherungspflichtverfahren stelle eine Vorfrage im gegenständlich anhängigen Beitragszuschlagsverfahren dar. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich angeregt, das Beitragszuschlagsverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im Versicherungspflichtverfahren auszusetzen.
4. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Salzburg vom 03.09.2013 wurde der rechtlichen Vertretung der BF der Vorlagebericht der SGKK zur Kenntnis gebracht und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
5. Mit Bescheid vom 01.08.2013, GZ.: XXXX , sprach die SGKK aus, dass AW aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG) unterlegen sei.
6. Mit Schriftsatz ihrer rechtlichen Vertretung vom 05.09.2013 erhob die BF fristgerecht Einspruch (nunmehr Beschwerde) gegen diesen Versicherungspflichtbescheid der SGKK.
7. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. L503 2005270-2, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde der BF gegen den Versicherungspflichtbescheid vom 01.08.2013 stattgegeben und festgestellt, dass AW aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. L503 2005270-2, sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass AW aufgrund der für die BF ausgeübten Tätigkeit im Zeitraum vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2011 nicht als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterlag.
Die obige Feststellung folgt unmittelbar aus dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Rechtliche Grundlagen im ASVG
3.2.1. § 113 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder
2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder
3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder
4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.
[...]
(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.
[...]
3.2.2. § 4 ASVG lautet auszugsweise:
(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
[...]
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. [...]
[....]
(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
[...]
3.2.4. § 35 ASVG lautet auszugsweise:
(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.
[...]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Die Vorschreibung des Beitragszuschlags setzt voraus, dass die BF als Dienstgeberin (§ 33 ASVG) die Anmeldung von AW als ihren Dienstnehmer (§ 4 ASVG) unterlassen hätte. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tage, Zahl: L503 2005270-2, wurde jedoch ausgesprochen, dass es sich bei AW um keinen Dienstnehmer der BF handelte. Insofern wurde der Beitragszuschlag zu Unrecht vorgeschrieben, sodass spruchgemäß mit einer ersatzlosen Behebung vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Aufhebung des Beitragszuschlags, da in einem parallel geführten Versicherungspflichtverfahren kein Dienstverhältnis festgestellt werden konnte, von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest.
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