BVwG I410 2129063-1

I410 2129063-1Federal Administrative CourtAug 1, 2016

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Full text

BVwG I410 2129063-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I410.2129063.1.00

Spruch

I410 2129063-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Eva LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2016, Zl. 1091627709 - 151581225/BMI-BFA_SZB_RD_ASt, den Beschluss gefasst:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgründe hat der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Gründe geltend gemacht.

Auch in der Einvernahme durch die belangte Behörde am 17.05.2016 machte der Beschwerdeführer ausschließlich wirtschaftliche Fluchtgründe geltend.

Mit Bescheid vom 19.05.2016 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß "§ 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr.100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß "§ 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II) als unbegründet ab; zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§§ 57 und 55 AsylG" nicht erteilt. Gemäß "§ 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen. Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt III) und dass gemäß "§ 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" einer Beschwerde gegen dieses Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt IV).

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 20.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer von Amts wegen ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 20.06.2016 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.05.2016 samt Verwaltungsakt (einlangend beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, am 01.07.2016) vor. Am 01.07.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht das Einlagen der Beschwerdevorlage samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, mit.

Mit Eingabe vom 16.06.2016 brachte der Beschwerdeführer einen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg-Außenstelle, adressierten Schriftsatz ein, der insgesamt aus drei Seiten besteht, wobei die ersten beiden Blätter in deutscher Sprache verfasst sind und folgenden Fließtext enthalten:

"In der oben bezeichneten Asylangelegenheit erhebe ich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg-Außenstelle, vom 19.05.2016 innerhalb offener Frist die

BESCHWERDE

an das Bundesverwaltungsgericht.

ANTRÄGE

1. die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid der Erstbehörde dahingehend abändern, dass meinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.10.2015 Folge gegeben und mir der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen;

3. in eventu mir gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf meinen Herkunftsstaat Marokko zuerkenne;

4. in eventu mir gem. §§ 55 und 57 AsylG einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuerkennen;

5. die gegen mich ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufgeben;

Des Weiteren beantrage ich die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, um meine Fluchtgründe noch einmal vor unabhängigen RichterInnen persönlich und unmittelbar schildern zu können und glaubhaft zu machen.

Beschwerde begrüne ich in meiner Muttersprache wie folgt:"

Nach diesem Fließtext folgt eine Orts- und Datumsangabe sowie der Name des Beschwerdeführers. Damit endet die zweite Seite der Eingabe. Diesen ersten beiden Blättern der Eingabe folgt ein drittes Blatt mit einem fünfzeiligen Text in arabischer Sprache, der vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde.

Mit Schriftsatz vom 04.07.2016 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer seine Eingabe vom 16.06.2016 zurückgestellt und einen Verbesserungsauftrag erteilt. Darin hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Folgendes mitgeteilt und aufgetragen:

"Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2016 erhoben Sie das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ihre Beschwerde ist insoweit mangelhaft, als sie (entgegen § 63 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG und Art. 8 B-VG) keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, enthält, zumal die auf dem beigefügten (handschriftlichen) Teil des Schriftsatzes enthaltenen Ausführungen nicht in deutscher Sprache verfasst sind.

Das Bundesverwaltungsgericht trägt Ihnen daher gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens diesen Mangel zu beheben.

Wenn Sie dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, hat dies die Zurückweisung Ihrer Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zur Folge."

Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer an seiner Unterkunft, an der der Beschwerdeführer nach Information aus dem Zentralen Melderegister seit dem 18.04.2016 gemeldet ist, nachweislich laut Übernahmebestätigung am 06.07.2016 persönlich zugestellt.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der in Punkt I dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellt Verfahrensgang lässt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt entnehmen. Die Feststellungen zur Zustellung des Verbesserungsauftrages des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2016 an den Beschwerdeführer ergeben sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegendem Rückschein, welcher eine vom Beschwerdeführer unterschriebene Übernahmebestätigung enthält.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.3. Die von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegte Beschwerde ist hinsichtlich der "Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt", offensichtlich in arabischer Sprache abgefasst.

3.3. Gemäß Art. 8 B-VG sind schriftliche Anbringen grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren18 [2012] § 13 Anm 2).

Die Verwaltungsvorschriften können jedoch - abgesehen von Rechten der Minderheiten -vorsehen, dass die Einbringung eines Anbringens auch in anderen Sprachen zulässig ist (vgl. Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2009] 116). Eine derartige Bestimmung enthielt § 24 Abs. 2 Asylgesetz 1997, wonach Anträge schriftlich auch in einer der Amtssprachen der Vereinten Nationen gestellt werden konnten und solche Anbringen, soweit nicht in deutscher Sprache eingebracht, von Amts wegen zu übersetzen waren. Eine solche Bestimmung ist im Asylgesetz 2005 hingegen nicht mehr enthalten. Das Gesetz belässt es daher für Anbringen nach dem Asylgesetz 2005 (mit Ausnahme der Sonderregelung über das Befragungsformular nach § 35 Abs. 3 Asylgesetz 2005) beim Grundsatz, dass Anbringen in deutscher Sprache zu erfolgen haben.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht bei Bedachtnahme auf die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2005 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. EU L 180 S 60; im Folgenden: EU-Verfahrensrichtlinie). Die in Art. 12 Abs. 1 lit. b EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Garantie der Beiziehung eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die persönliche "Anhörung" und auch insofern nur auf das erstinstanzliche Verfahren (siehe den Einleitungssatz des Art. 10 Abs. 1 EU-Verfahrensrichtlinie, wonach die darin aufgezählten Garantien bezüglich der "Verfahren des Kapitels III" gelten sollen; das Kapitel III trägt die Überschrift "Erstinstanzliche Verfahren"). Das in Art. 15 Abs. 3 lit. c EU-Verfahrensrichtlinie vorgesehene Erfordernis eines Dolmetschers bezieht sich nur auf die "persönliche Anhörung" des Antragstellers (so die Überschrift des Art. 15 leg.cit.). Für Asylwerber, denen (wie im Beschwerdefall) ein kostenloser Rechtsberater zur Verfügung steht, dispensiert die EU-Verfahrensrichtlinie zudem schon bezüglich der Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung in einer für die Antragsteller verständlichen Sprache (vgl. Art. 12 Abs. 1 lit. f EU-Verfahrensrichtlinie). Umso weniger lässt sich aus den Mindestvorschriften nach der EU-Verfahrensrichtlinie daher eine Pflicht zur (amtswegigen) Übersetzung von schriftlichen Rechtsmitteln ableiten.

Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Ausgestaltung des Beschwerdeverfahrens und der asylverfahrensrechtlichen Rechtsberatung im österreichischen Recht hegt das Bundesverwaltungsgericht gegen dieses Ergebnis auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 47 GRC keine Bedenken, dies jedenfalls bei Beschwerdeführern, denen für die Erhebung der Beschwerde ein kostenloser Rechtsberater zur Seite gestellt wurde, zumal es in den Aufgabenbereich des Rechtsberaters fällt, den Beschwerdeführer auch in sprachlicher Hinsicht bei der Beschwerdeführung zu unterstützen (vgl. § 52 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz).

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. für Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes vgl. bereits AsylGH, 07.01.2009, Zl. B12 310288-1/2008).

3.4. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG durch den Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht, wobei ihm aufgetragen wurde, den Mangel durch Vorlage einer deutschsprachigen Übersetzung des in fremder Sprache verfassten Teils der Beschwerde innerhalb vom zwei Wochen ab Zustellung der Aufforderung zu beheben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und brachte bis zum Entscheidungszeitpunkt keine weiteren Eingaben ein.

3.5. Die Beschwerde war daher gemäß Art. 8 B-VG iVm § 13 Abs. 3 AVG und § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (zu ähnlich gelagerten Beschwerdefällen vgl. mit gleicher Begründung die Beschlüsse des BVwG vom 06.07.2016, I409 2126838-1/5E und vom 07.05.2014, I402 1438741-1/6E).

3.6. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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