BVwG W226 2106946-1

W226 2106946-1Federal Administrative CourtJul 29, 2016

Regest

Familienverfahren, Interessenabwägung, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Full text

BVwG W226 2106946-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2106946.1.00

Spruch

W226 2106943-1/9E

W226 2106941-1/10E

W226 2106946-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX ; 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX und 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 16.04.2015, Zlen. 1.) 831031200-1691338, 2.) 636256209-140155417 und 3.) 831031407-1691311, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.12.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1

AsylG 2005, §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie §§ 46, 52 Abs. 9 iVm § 50 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die verfahrensgegenständlichen Anträge sind untrennbar miteinander verknüpft, weshalb zur besseren Veranschaulichung eine gemeinsame Bearbeitung erfolgt, wobei die Beschwerdeführer in der im Spruch vorgenommenen Reihenfolge als BF1 bis BF3 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet werden.

Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden am 17.07.2013 (BF1, BF3) und am 10.11.2014 (BF2) gestellt. Alle BF gehören der russischen Volksgruppe an und sind christlich-orthodox.

Bereits am 07.07.2013 reiste BF1 mit ihrem Enkel (BF3) per Flugzeug in das Bundesgebiet ein. Nach einem mehrtägigen Hotelaufenthalt, seien sie zur Erstaufnahmestelle gefahren, um Anträge auf internationalen Schutz zu stellen. Sie seien direkt von XXXX nach Österreich geflogen.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, gab BF1 an, aus Russland geflüchtet zu sein, da sie aufgrund einer Firmenangelegenheit bedroht und verfolgt worden sei. Der korrupte ehemalige Landeshauptmann von XXXX , von dem sie die Firma XXXX im Jahr XXXX gekauft habe, sei hinter ihr und ihrem Ehemann (BF2) her und habe Killer auf sie angesetzt. Bei ihrem Ehemann sei schon ein Mordversuch durchgeführt worden. Das Ganze habe eigentlich nur wegen dem Firmenankauf und Wiederverkauf, welcher nicht rechtmäßig abgehandelt worden sei, begonnen. Seit vier Jahren seien sie auf der Flucht gewesen. Sie seien auch vorher in XXXX gewesen und hätten dort XXXX Millionen Russische Rubel an Kadyrovs Leute bezahlen müssen, um am Leben zu bleiben. Ihr Ehemann sei bis zum heutigen Tag auch mit in Österreich gewesen, jedoch heute wieder mit einem Flugzeug nach XXXX zurückgeflogen. Sie hätten Probleme mit diesen korrupten Leuten gehabt. Sie habe auch diverse E-Mails an Putin und Kadyrov geschrieben und darin um Hilfe gebeten. Es sei jedoch nichts geschehen.

Für den Fall einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und jenes ihres Enkels (BF3), der sich seit dem Tod seiner Mutter in ihrer Obhut befinde. Für ihren Enkel würden dieselben Gründe wie für sie gelten. Dieser habe keine eigenen Fluchtgründe.

In der Folge wurden Visumsunterlagen sowie weitere Unterlagen im Zusammenhang mit BF3 (Obsorge, Ableben seiner Mutter) übermittelt. Weiters wurde eine Bestätigung bezüglich der Anmeldung zur Psychotherapie übermittelt.

Nach Zulassung zum Verfahren wurde BF1 am 31.10.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen, wo sie eingangs erklärte, dass sie und BF3 gesund seien.

Befragt, weshalb sie zehn Tage bis zur Antragstellung gewartet habe, meinte sie, dass sie mit einem Touristenvisum eingereist sei und bei der Einreise noch nicht gewusst habe, wie ein Asylantrag einzubringen sei. Es habe ein paar Tage gedauert, bis sie das in Erfahrung gebracht habe.

Ihr Enkel (BF3) habe keine eigenen Fluchtgründe oder eigene Rückkehrbefürchtungen.

In Österreich würden sich keine Familienangehörigen aufhalten. Verwandte von Freunden aus XXXX würden sich jedoch im Bundesgebiet aufhalten. Sie hätten auch schon ein paar Bekannte in Österreich. BF3 besuche die Schule und besuche sie selbst einen Deutschkurs.

Sie legte Dokumente im Zusammenhang mit ihrem Fluchtvorbringen vor. Sie verwies auch auf ein mitgebrachtes Notebook, da es noch einiges im Internet nachzulesen gebe.

BF1 sei im Gebiet XXXX geboren worden, wo sie bis zum Schulabschluss gelebt habe. Sie sei dann nach XXXX gezogen, wo sie bis XXXX mit ihrem Mann (BF2) gelebt habe. Nach dem Tod der Tochter habe auch BF3 bei ihnen gelebt. Die Wohnung gehöre ihr nach wie vor.

Nach Beginn der Probleme hätten sie sich verstecken müssen. Sie seien kurze Zeit in XXXX in diversen Unterkünften gewesen. Sie seien dann nach XXXX in eine Mietwohnung gezogen. Im Jahr XXXX seien sie gezwungen gewesen, erneut zu übersiedeln und hätten bis zur Ausreise in einer Mietwohnung in XXXX gelebt.

Mit BF2 sei sie seit dem Jahr XXXX verheiratet. Ihre Eltern und ihre Schwestern seien bereits verstorben. Im Herkunftsstaat halte sich nur noch ein Neffe auf, zu dem kein enger Kontakt bestehe. BF2 verstecke sich in XXXX bzw. in XXXX , habe aber vor, nach Österreich zu kommen. Er habe BF1 und BF3 in Sicherheit gebracht, da es für ihn alleine leichter sei, sich zu verstecken.

Auf Nachfrage meinte sie, die Rückkehr von BF2 ins Heimatland werde im Rahmen der Schilderung der Fluchtgründe klarer. Sie hätten eine sehr erfolgreiche Firma geführt, die ihnen weggenommen worden sei. Es gehe da um sehr einflussreiche Personen. Der von ihnen bevollmächtigte Rechtsanwalt sei zur anderen Seite übergelaufen und habe alles getan, um eine Einstellung des Gerichtsverfahrens zu erreichen. Ihr Mann sei zurückgekehrt, um einen neuen Rechtsanwalt zu engagieren, der das Verfahren wieder aufnehmen lassen solle. Befragt, wie ihr Mann erneut einen Rechtsanwalt bezahlen könne, meinte sie, sie hätten Leute gefunden, die sich nach Durchsicht der Unterlagen bereit erklärt hätten, die Vertretung zu übernehmen. Bei einem Sieg vor Gericht würden sie 30 % des Firmenwertes zurückbekommen, wobei 70 % an die Vertretung gehen würden. Die Firma sei ca. XXXX Millionen Rubel wert.

BF1 sei früher Mitglied der KPdSU gewesen, jetzt aber kein Parteimitglied irgendeiner politischen Partei. Wegen ihrer Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit habe sie keine Probleme gehabt. Mit ihrem Mann stehe sie in Kontakt.

Ihr Ehemann habe ihr erzählt, dass jener Mann, dem sie eine Generalvollmacht erteilt hätten, von der Gegenseite XXXX Millionen Rubel angenommen habe. Dieser Mann habe XXXX Rubel staatliche Gebühr nicht bezahlt, damit das Berufungsverfahren eingestellt werde. Sie hätten dem Anwalt XXXX Millionen Rubel Vorschuss für diverse Kosten bezahlt und sei vereinbart gewesen, dass dieser im Fall eines Erfolges vor Gericht 30 % der Aktiva der Firma ausbezahlt bekomme.

Nach Aufforderung, den Fluchtgrund frei zu schildern, erklärte BF3, ihr ganzes Leben bei der Polizei beschäftigt gewesen zu sein. Sie sei im Jahr XXXX im Rang eines Majors ausgeschieden und in Pension gegangen. Sie habe danach mit ihrem Ehemann begonnen, ein Familienunternehmen hochzuziehen. Sie hätten einen erfolgreichen Handel aufgezogen, der fünf bis sechs Jahre sehr erfolgreich funktioniert habe, wenn auch umfassende Schmiergeldzahlungen an Polizei, Verkehrspolizei Feuerwehr usw. geleistet werden hätten müssen. Schließlich hätten Banditen Schutzgeldzahlungen von 30.000 bis 50.000 Rubel im Monat gefordert, was sie sich jedoch nicht leisten hätten können. Ihr Mann habe abgelehnt und sei es in der Folge zu Drohungen gekommen. Eines Tages sei das Haus niedergebrannt worden und dabei die Tochter ums Leben gekommen. Es gebe ein gerichtsmedizinisches Gutachten, demzufolge die Tochter an einem Schädelhirntrauma gestorben sei und es erst danach diesen Brand gegeben habe. Dies sei am XXXX gewesen. Das Haus der Tochter sei abgebrannt. Das Grundstück gehöre nach wie vor BF1. Danach hätten sie alles verkauft und sich dazu entschlossen, neuerlich ein Unternehme hochzuziehen. Sie hätten im Jahr XXXX mit dem Bauen begonnen. Sie sei mit ihrer Klassenlehrerin aus der Schulzeit noch in Kontakt gewesen. Deren Mann sei Unternehmer und Gouverneur für das Gebiet XXXX für viele Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, gewesen. Dieser sei auch für drei Jahre Sprecher des staatlichen Parlamentes gewesen. In den 40 Jahren, in denen dieser als Politiker Einfluss im Gebiet XXXX gehabt habe, sei es diesem gelungen, einen Großteil der Industriebetriebe zu privatisieren und in den Besitz seiner Familie zu bringen. Dies sei üblicherweise derart abgelaufen, dass die Unternehmen Bankrott gegangen seien und dann von jemandem aus dessen Familie zu einem geringen Betrag gekauft worden seien. In den Jahren XXXX sei in den Medien bereits darüber gesprochen worden, dass dieser bald in Pension geschickt werde. Damit sei auch dessen Immunität aufgehoben worden. Dieser habe deshalb damit begonnen, sein Vermögen in Sicherheit zu bringen, habe Geld auf Offshore-Konten überwiesen, ein Hotel in Abchasien und auf den Malediven gekauft. Eine von den Firmen, die dieser damals verkauft habe, sei ihnen angeboten worden. Dabei habe es sich um die Firma " XXXX " gehandelt. Sie hätten den Minimarkt verkauft, ihr Mann habe Geld aufgenommen und die Firma um XXXX Millionen Rubel gekauft. Die Vereinbarung sei gewesen, dass die Firma zu 50 % den Gewinn an die Firma XXXX ausbezahle und 50 % an die Beschwerdeführer gehen werde. Sie hätten die Firma im September XXXX gekauft und im März XXXX sei XXXX in den Ruhestand gegangen. Davor habe dieser noch seine Tochter im Föderationsrat untergebracht. Nachdem dieser in den Ruhestand gegangen sei, habe er den Platz seiner Tochter dort eingenommen, was natürlich nur gegen hohe Schmiergelder möglich gewesen sei, womit dieser wieder Immunität gehabt habe.

XXXX habe nach einem Jahr die Firma - eine Immobilienfirma - zurückgefordert. BF1 habe zu XXXX gesagt, er müsse dann das Geld, das sie investiert hätten, zurückzahlen. XXXX habe aber gemeint, sie hätten ja ein Jahr lang den Gewinn abschöpfen können und das Unternehmen ohne Gegenleistung zurückgefordert. In dieser Firma habe es nicht nur Immobilien, sondern ein Aktienpaket der Firma XXXX in der Höhe von 16,8 % gegeben. Als sie bei der Verwaltung des Gebietes

XXXX gewesen sei, habe man bereits von der ganzen Sache gewusst und habe die Verwaltung Interesse an dem Aktienpaket gehabt. Man habe ihnen geraten, für zwei Monate zu verschwinden, um die Sache in XXXX zu lösen. Dafür hätten sie der Verwaltung das Aktienpaket überlassen sollen. Sie hätten sich damit einverstanden erklärt und seien dann überhastet weggefahren. Nach zwei Monaten habe sie ein Gespräch mit dem stellvertretenden Gouverneur des Gebietes XXXX gehabt. Dieser habe jedoch gemeint, ihnen nicht weiterhelfen zu können.

Für XXXX hätten auch zwei tschetschenische Auftragskiller gearbeitet, die er auf die Beschwerdeführer angesetzt habe. Sie legte einen Artikel vor, der damals in XXXX erschienen sei, wonach sie angeblich ihre Anteile verkauft habe und der Vertragsabschluss in XXXX erfolgt sei. Sie sei aber zu diesem Zeitpunkt nicht in XXXX gewesen und die Aktiva der Firma seien mit XXXX Millionen Rubel angegeben worden. Sie legte weiters einen Beschluss des Arbitragegerichtes des Gebietes XXXX vor, in dem der Vertrag über den angeblichen Verkauf der Firma im März XXXX für ungültig erklärt worden sei. Darin werde auf einen weiteren angeblich im November XXXX abgeschlossenen Vertrag Bezug genommen. Dieser Vertrag sei aber erst aufgetaucht, nachdem der erste Vertrag für ungültig erklärt worden sei.

Bei der Gerichtsverhandlung vor dem Arbitragegericht habe es keine Möglichkeit zur Teilnahme gegeben. Es sei der Vertreter der Beschwerdeführer dort gewesen. Ein grafologisches Gutachten sei zum Schluss gekommen, dass nicht festgestellt werden könne, von wem die Unterschrift stamme, die angeblich von ihr stammen solle. Ihr Vertreter habe dann ein weiters Gutachten beantragt, diesem Antrag sei aber nicht stattgegeben worden. Sie hätten dagegen berufen und sei dabei eine Gebühr von XXXX Rubel fällig geworden, die der Vertreter nicht bezahlt habe, weshalb die Berufung zurückgewiesen worden sei. In diesem Zusammenhang legte sie den Beschluss des XXXX für den zentralen Kreis vom XXXX vor. Das alles habe damit zu tun, dass XXXX 40 Jahre lang der erste Mann im Gebiert XXXX gewesen sei und alle Mitarbeiter der Gerichte von diesem eingesetzt worden seien. XXXX selbst sei auch Mitglied in der Gerichtskammer in XXXX gewesen.

Befragt, wie sie sich die jahrelangen Gerichtsverfahren finanzieren habe können, meinte sie, als ehemalige Majorin eine Pension in der Höhe von XXXX Rubel monatlich bezogen zu haben. Sie habe außerdem XXXX Rubel Kindergeld erhalten. Ihr Mann habe immer wieder Gelegenheitsjob gehabt. Befragt, erklärte sie, dass ihr Mann aufgrund seines Alters noch keine Alterspension bezogen habe. Sie legte schließlich noch ein an Präsident Putin und andere Instanzen gerichtetes Schreiben vor. Dieses Schreiben habe sie im September XXXX abgeschickt. Daraus las sie einen Absatz vor:

"Die gesamten drei Jahre über waren ich und meine Familienmitglieder gezwungen uns vor verschiedenen Vollstreckerkommandos zu verstecken. Nachdem ich im Fernsehen die Ansprache des Präsidenten Kadyrov gesehen habe, in der er allen russischen Familien auf dem Gebiet der tschetschenischen Republik Sicherheit zugesichert hat, zogen meine Familie und ich in die Stadt XXXX . Im August XXXX wurden mein Mann, mein Enkel und ich auf der Straße in XXXX von Bewaffneten aufgegriffen und zu XXXX (Rayonsbehörde für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens) in XXXX gebracht. Dort wurde uns verkündet, dass sie für uns einen Auftrag aus der Stadt XXXX erhalten hätten, man würde ihnen XXXX Millionen Rubel für unseren Kopf zahlen. Unsere Köpfe sollten sie an der Grenze übergeben und wir wurden dort 12 Stunden lang festgehalten (widerrechtliche Anhaltung § 301 StGB der Russischen Föderation). Dann kamen ihnen Zweifel daran, ob sie das Geld erhalten würden, weshalb sie von uns Geld forderten, im Tausch für unser Leben (Erpressung unter Morddrohung § 163 StGB der Russischen Föderation). Wir haben aber schon lange kein Geld mehr, weil wir uns schon seit drei Jahren verstecken mussten."

Einen inhaltlich ähnlichen Brief habe sie an Präsident Kadyrov geschickt und die Antwort erhalten, dass ihre Angaben überprüft werden würden und sie zur Einvernahme zur Ermittlungsbehörde der tschetschenischen Republik kommen solle. Ihr Ehemann habe dorthin fahren wollen und sei absichtlich von einem anderen Auto angefahren worden und fast ums Leben gekommen. Außerdem könne sie mehrere Antworten der Behörden in XXXX vorlegen, an die sie ihre Eingabe geschickt habe. Im Wesentlichen handle es sich dabei um abschlägige Antworten. Die einzige positive Reaktion sei gewesen, dass das Strafverfahren wegen Fälschung des ersten Vertrages wieder aufgenommen worden sei. Parallel zum zivilrechtlichen Verfahren habe sie auch Strafanzeige erstattet.

Sie erklärte schließlich, nur einen Bruchteil der Dokumente vorzulegen, die zu dieser Sache existieren würden. Es handle sich um keine geheimen Informationen. Man könne ohne weiteres diese Informationen über das Arbeitsgericht abrufen. Es handle sich um rechtskräftige Entscheidungen, die im Internet publiziert werden würden. Es gebe dort sehr viele Ordner mit Informationen. Man könne zB aus weiteren Dokumenten entnehmen, dass der Notar XXXX , der den angeblich in XXXX abgeschlossenen Vertrag beglaubigt habe, ausgesagt habe, dass er gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages blanko Vertragsformulare mit seiner Unterschrift und seinem Stempel verkauft habe. Dieser sei mittlerweile in einer anderen Sache rechtskräftig verurteilt worden und sitze in Haft. Diese Angelegenheit sei nur als ein Faktum angeführt.

BF1 wurde darüber informiert, dass ihr geglaubt werde, einen Rechtsstreit über einen angeblichen nicht stattgefundenen Firmenverkauf geführt zu haben. Auf Vorhalt, dass jedoch die Verfolgung von BF1 in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich sei, meinte sie, dass sie und ihre Familie ja mit dem Umbringen bedroht worden seien. Zuletzt seien schon Autos in ihrer Straße in XXXX patroulliert.

Nach Aufforderung noch einmal ihre Ausreisegründe zu nennen, ohne nochmals auf den juristischen Teil einzugehen, gab sie an, dass XXXX zwei tschetschenische Killer gehabt habe, die dieser auf sie und ihren Ehemann angesetzt habe. Ihr Mann habe, bis er 27 Jahre alt gewesen sei, in XXXX gelebt und dort noch gute Kontakte gehabt, weshalb ihnen von den Tschetschenen keine große Gefahr gedroht habe. Daraufhin habe XXXX Abchasier engagiert. Dies alles hätten sie von Bekannten beim FSB erfahren. Die hätten ihnen gesagt, dass auf das Konto dieser Leute viele Auftragsmorde gehen würden. Auch der ehemalige Schwiegersohn von XXXX sei ermordet worden. Ihr Mann könne noch viel mehr darüber berichten und werde dies tun, wenn dieser nach Österreich komme.

Ihr Ehemann sei nicht in Österreich geblieben, da dieser versuche, über einen neuen Rechtsanwalt zumindest einen Teil des Geldes zurückzubekommen. Dieses Unterfangen sei sehr gefährlich, da in Russland allgemein bekannt sei, dass XXXX ein gefährlicher Mann sei. Abgesehen von der XXXX seien sie nie mitgenommen worden. Sie seien aber im Jahr XXXX - als sie in XXXX gewohnt hätten - ständig beobachtet worden. Sie glaube, auch unter Beobachtung der XXXX -Leute gestanden zu sein.

Sie habe auch keine Ruhe gegeben, habe an den Präsidenten und an andere höhere Stellen geschrieben, um wenigsten einen Teil des Geldes zu erhalten.

Auf Vorhalt meinte sie, dass es nicht zwei Mal sondern schon öfters den Auftrag gegen habe, sie bzw. ihre Familienangehörigen zu ermorden. Ihrem Ehemann sei es aber stets gelungen, sie alle in Sicherheit zu bringen bzw. zu verstecken. Sie hätten auch Leute gehabt, die sie am Laufenden gehalten hätten. Dies sei natürlich schwer zu beweisen.

Mit Verstecken meinte sie, dass sie in privaten Unterkünften und privaten Hotels untergekommen seien und zwar seit sie im Dezember XXXX XXXX verlassen hätten. Sie hätten die gesamten vier Jahre sehr vorsichtig sein müssen.

Auf Vorhalt, dass sie die letzten zwei Jahre ununterbrochen an ein und derselben Adresse in XXXX gelebt hätten, meinte sie, dass sie nur in diesem Zeitraum eine Meldeadresse gehabt hätten. Sie hätten aber tatsächlich in verschiedenen Wohnungen in der Stadt XXXX gewohnt. Die Meldung hätten sie für den Schulbesuch des Enkels (BF2) sowie für die Vormundschaftsangelegenheit benötigt.

Auf Vorhalt, wonach ihre Angaben zu einem versteckten Leben bezweifelt werden würden, schilderte sie eine Episode, bei der ihr Ehemann bemerkt habe, verfolgt zu werden. Ihr Ehemann habe zwei Freunde gebeten, sich darum zu kümmern. Diese hätten herausgefunden, wo die Verfolger übernachten würden. Die Freunde ihres Ehemannes hätten einen der Männer geholt und diesen dazu gebracht, eigenhändig aufzuschreiben, wer ihn beauftragt habe und wieviel Geld er dafür bezahlt erhalte. Dann hätten die Freunde ihres Ehemannes den Verfolger an einen Heizkörper gefesselt. Als die anderen Verfolger mitbekommen hätten, dass der eine Verfolger alles verraten habe, hätten sie diesem die Kehle durchgeschnitten. Der blutverschmierte Zettel auf dem alles notiert worden sei, befinde sich beim FSB. Ihr Ehemann habe immer gesagt, dass alles herauskommen werde, wenn XXXX seine Immunität verliere.

Auf Vorhalt, wonach sie offensichtlich unter dem Schutz vom FSB gestanden sei, meinte sie, von dieser Seite über Manches informiert worden zu sein.

Befragt, weshalb keine Anzeige gegen XXXX wegen Auftragsmord erstattet worden sei, meinte sie, dass sie dies alles an Putin geschrieben habe und sie von ihrem Staat auf jeden Fall nicht geschützt werden könnte.

Ihr Enkel habe ein Jahr lang die Schule in XXXX besucht. Nach diesem Jahr seien sie ausgereist. Ihr Enkel sei noch nicht ganz sieben Jahre alt gewesen, als dieser in die Schule gekommen sei. Davor habe der Enkel den Kindergarten und Schulvorbereitungskurse besucht. Auf Vorhalt, dass dieses Vorbringen gegen ihren Aufenthalt an verschiedenen Orten in den letzten zwei Jahren vor der Ausreise spreche, meinte sie, dass sie an besagter Adresse nur gemeldet gewesen seien. Zuerst hätten sie von den Eigentümern dieses Hauses eine Wohnung gemietet und danach hätten sie dort die Meldeadresse behalten, jedoch wo anders gewohnt. Sie hätten sich nur zwei Monate lang an der Meldeadresse aufgehalten. Auch die Reisepässe hätten sie sich mit der Meldeadresse ausstellen lassen.

Auf Vorhalt, dass eine Verfolgung nicht stattgefunden habe können, da ihr Enkel ja Kindergarten und Schule besucht habe, meinte sie, dass sie ja gefunden und beobachtet worden seien.

Zum Verbleib der Firma befragt, gab sie an, dass es aufgrund der Gerichtsentscheidungen jetzt einen neuen Eigentümer gebe. Ein Großteil der Aktiva sei aus der Firma in Unternehmen überführt worden, die XXXX zuzuordnen seien.

BF1 wurde schließlich aufgefordert, die Anhaltung in XXXX beim XXXX ausführlich zu schildern. Bei dieser Anhaltung seien sowohl ihr Mann als auch ihr Enkel dabei gewesen. Auch in der Zeit, als sie in XXXX gewohnt hätten, seien sie einmal pro Monat nach XXXX , weil dort der alte Mann lebe, der ihren Ehemann großgezogen habe. Am XXXX seien sie gerade dabei gewesen, mit dem Auto XXXX zu verlassen. Zwei Kadyrov-Fahrzeuge, die man an den Nummernschildern mit KRA erkenne, hätten ihnen den Weg versperrt. Auch die Sirenen seien eingeschaltet gewesen. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten die Fahrertür geöffnet. Die Anhaltenden hätten ihnen vorgehalten, dass sie aus XXXX von einflussreichen Leuten einen Auftrag erhalten hätten. Für ihre Köpfe würden die Anhaltenden XXXX Millionen Rubel erhalten. Die Köpfe der Beschwerdeführer sollten an der Grenze übergeben werden. Sie sei mit ihrem Enkel beim Behördenleiter gewesen und habe diesem erklärt, dass er das versprochene Geld vermutlich nicht sehen werde. Sie habe diesem vorgeschlagen, ihr dabei zu helfen, die Firma zurückzubekommen. Sie habe diesem einen Vorschlag unterbreitet und nach Beratschlagung habe der Behördenleiter einen Gegenvorschlag unterbreitet. Sie hätte dem Behördenleiter die Firma überlassen jedoch weiterhin zu seinen Konditionen darin arbeiten sollen. Sicherheitsbedenken im Fall einer Rückkehr zerstreute der Behördenleiter. Dieser sei aus wirtschaftlichen Interessen vielmehr daran interessiert gewesen, dass BF1 mit ihrem Ehemann die Firma weiterführen würde. Der Behördenleiter habe jedoch auch sofort Geld sehen wollen, weshalb er der BF1 zu verstehen gegeben habe, dass es doch attraktiver sei, ihre Köpfe zu übergeben. Ihr Ehemann sei in der Zwischenzeit in einem getrennten Raum, wo weitere Leichen herumgelegen seien, misshandelt worden. Ihr Ehemann sei dann zurückgebracht worden. Der Mann, der sich als Leiter von XXXX vorgestellt habe, habe ihnen eine Frist gegeben, um Geld aufzutreiben. BF1 habe mit ihrem Ehemann XXXX Millionen Rubel aufgetrieben und das Geld übergeben. Dienstausweise seien ihnen von diesen Leuten nicht gezeigt worden, jedoch seien es ganz sicher Kadyrow Leute gewesen, hätten diese doch ungehindert in den Hof der XXXX einfahren und sie ins Gebäude bringen können.

Auf Vorhalt, warum ihr Ehemann trotz der geschilderten widrigen Umstände in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, meinte sie, dass es mit den zuvor genannten Leuten nach Übergabe des Geldes keinen Kontakt mehr gegeben habe. Sie hätten sich nach dem Vorfall an hochrangige Behördenvertreter gewandt und die Situation geschildert. Die XXXX Leute hätten Männer zu ihrem Ehemann geschickt, die ihm gedrohten hätten, sie alle umzubringen, wenn er nicht den Mund halte.

Abgesehen von diesem einen Mal sei sie keinen Übergriffen ausgesetzt gewesen. Ihr Ehemann sei aber viele Male bedroht worden und habe man ihnen auch gedroht, ihnen den Enkel wegzunehmen. Konkret habe es vor dem geschilderten Vorfall telefonische Drohungen von diesen Killerbrigaden gegeben. Dies sei im Jahr XXXX und XXXX gewesen. Es sei ihnen gedroht worden, um ein Ende des Gerichtsverfahrens zu erreichen. Nachdem sie das Gerichtsverfahren nicht beendet hätten, habe es Anrufe gegeben und seien sie beobachtet worden. Schließlich habe es im Dezember XXXX den Autounfall in XXXX gegeben. Da habe es ja die Ladung zur Einvernahme vor das Ermittlungskomitee gegeben.

Nach den Reaktionen befragt, die es nach ihrem Beschwerdebrief an die höchsten Stellen in der Russischen Föderation im September XXXX gegeben habe, erklärte sie, dass ja Leute zu ihrem Ehemann geschickt worden seien, die diesen mit der Pistole bedroht und ihn aufgefordert hätten, den Mund zu halten. Dies sei bereits Anfang XXXX im Winter gewesen. Diese ganze Angelegenheit sei aber in XXXX genau beobachtet worden. Vielleicht sei das auch der Grund gewesen, dass gegen sie nichts unternommen worden sei. Mit Hilfe ihres Ehemannes sei es jedenfalls gelungen, dass ihr und ihrem Enkel trotz der jahrelangen Gefahr nichts passiert sei.

Sie legte schließlich noch weitere Unterlagen - befristete Meldeadresse, Schreiben an den Generalstaatsanwalt, warum die Eingabe als gegenstandslos abgelegt worden sei, Antwort des Berufungsgerichtes, wonach das Verfahren mehrfach geprüft worden sei und man weitere Anträge nach Einlagen bearbeiten werde - vor.

Aktuell sei das Zivilverfahren eingestellt, weil der Anwalt die Gerichtsgebühr von XXXX Rubel nicht bezahlt habe. Das Strafverfahren bezüglich Fälschung des Vertrages sei wieder aufgenommen worden.

Sie hätten keine Möglichkeit gehabt, sich woanders im Heimatland niederzulassen, da sie nirgends in Ruhe gelassen worden seien.

Vor ihrer Ausreise habe es Anzeichen dafür gegeben, dass sie verfolgt werde. Es seien immer die Autos dagewesen, die sie beobachtet hätten. Konkrete Vorfälle habe es nicht gegeben. Es sei versucht worden, psychologischen Druck zu erzeugen. Die Sache habe aber schon so viel Publizität gehabt, dass ein Mord zu offensichtlich gewesen wäre. Mit psychologischem Druck meinte sie die Autos, die unten mit verdunkelten Scheiben und ohne Nummernschild gestanden seien.

Ihr Ehemann trage im Moment eine Perücke und habe sich einen Bart aufgeklebt. Dieser sei geschickt, da er beim Militär bei der Aufklärung gewesen sei. Ihr Ehemann arbeite daran, jemanden zu finden, um Geld zurückzubekommen. Ihr Ehemann halte sich in XXXX , XXXX und XXXX auf. Sie habe ihm eine Generalvollmacht ausgestellt, weil die Firma auf den Namen von BF1 gelaufen sei. Er habe ihr mitgeteilt, interessiert Leute in XXXX gefunden zu haben.

Sie erklärte sich zu Nachforschungen im Herkunftsstaat einverstanden und verwies auf umfassende Informationen über ihre Firma und den erwähnten Gouverneur im Internet.

Sie übermittelte weitere Unterlagen zur Obsorge betreffend BF3 sowie eine Verfügung des Ermittlungskomitees der Tschetschenischen Republik vom XXXX .

Das BFA, RD Niederösterreich, führte am 21.03.2014 eine niederschriftliche Einvernahme mit BF1 durch.

Auf die zuletzt ausgefolgten Länderfeststellungen angesprochen, erklärte sie, darüber nichts sagen zu können. In Russland und in Tschetschenien herrsche Unordnung. Nur die Tyrannen - wie Putin - würden herrschen.

Zum zuletzt übermittelten Schriftstück erklärte sie, dieses von ihrem Ehemann übermittelt bekommen zu haben. Sie habe am XXXX versucht, ihren Ehemann telefonisch zu erreichen, was ihr nicht gelungen sie. Sie habe in der Folge mit Bekannten in XXXX telefoniert. Sie habe sich auch einen Termin bei der DIAKONIE besorgt und im Zuge eines Anrufes nach XXXX erzählt, am Montag beim Roten Kreuz einen Termin zu haben. Die Kadyrov-Leute hätten dieses Gespräch abgehört bzw. mitgehört.

Auf Vorhalt, sich zum Schriftstück zu erklären, meinte sie, dass die Entführung am XXXX gewesen sei, was auch im Schreiben stehe. Ihr Mann sei entführt worden, um Lösegeld zu erpressen. Ihr Mann habe ihr das Schreiben geschickt. Das Kuvert habe sie nicht mehr. Es sei ein Verfahren in XXXX eingeleitet worden. Das Lösegeld habe nicht bezahlt werden können. Ihr Ehemann sei am XXXX entführt worden und am XXXX mit Hilfe einer tschetschenischen Sondereinheit befreit worden. Bei den Entführern habe es sich um Tschetschenen - Privatpersonen - gehandelt.

Sie wisse nicht, wo sich ihr Ehemann im Moment aufhalte. Er sei nicht an einem Ort aufhältig, da dies zu gefährlich wäre. Ermittlungsorgane in XXXX hätten ihm gesagt, dass er Russland nicht verlassen dürfe, bis die Sache geklärt sei.

Zum Roten Kreuz in Österreich sei sich nicht mehr gegangen, da ihr Ehemann noch am Sonntag befreit worden sei, sie jedoch erst am Montag hingehen hätte sollen.

Sie sei von ihrem Ehemann angerufen worden, weil dieser sein Handy zurückbekommen habe. Die Entführer hätten ihm zuvor alles - auch das Handy weggenommen - und ihrem Ehemann das Handy am Ende wieder zurückgegeben.

Die Entführer seien bei der Befreiung durch die Sondereinheit festgenommen worden. Näheres hiezu wisse sie nicht.

Ihr Mann sei im Heimatland verblieben, um Schulden zurückzubekommen. Die Ermittlungen zur Entführung seien im Laufen. Dort werde auch ihr Mann aussagen. Kadyrov sage, dass keine Entführungen mehr passieren würden. Sie würden jetzt einen Schauprozess veranstalten, um zu zeigen, was mit Entführern passiere.

Zum Autounfall ihres Ehemannes befragt, erklärte sie, dass es mehrere Vorfälle gegeben habe. Bei einem dieser Vorfälle sei ihr Ehemann vor ein Auto gestoßen worden. Einmal sei sein Auto angefahren worden. Zeitlich könne sie sich nicht erinnern.

Zu dem in der letzten Einvernahme erwähnten Autounfall in XXXX im Dezember XXXX befragt, meinte sie, dass sie damals auch in XXXX gewesen sei. Bei dem zuletzt geschilderten Vorfall sei sie schon in Österreich gewesen. Dies sei im Oktober oder November XXXX gewesen. Ihr Ehemann sei angefahren und es sei auf ihn geschossen worden.

Zum Ablauf des Autounfalls ihres Ehemann im Dezember XXXX befragt, erklärte sie, dass es zwei Autos ohne Kennzeichen gewesen seien, die das Auto angefahren hätten. Sie wisse nicht, was die Angreifer gewollt hätten. Ein in der Nähe befindlicher Grenzposten (Tschetschenien/Inguschetien) sei den Angreifern gleich gefolgt, habe diese aber nicht mehr erwischt. Ihr Ehemann sei am Weg nach XXXX gewesen und habe damals versucht, die XXXX Millionen Rubel für die XXXX aufzutreiben. Sie war nicht mit ihrem Mann unterwegs, weshalb sie nichts Näheres dazu sagen könne. Sie könne lediglich auf die vorgelegten Unterlagen in diesem Zusammenhang verweisen.

Befragt, warum sie die Ermittlungsbehörden nicht aufgesucht habe, zumal das Schreiben eigentlich an sie gerichtet gewesen sei, meinte sie, dass ihr Ehemann das nicht gewollt habe.

Als sie ihr Mann und ihr Enkel bei der XXXX festgehalten worden seien, sei keine andere Person außer ihnen festgehalten worden, was sie auf ausdrückliche Nachfrage auch bestätigte. Befragt, weshalb sie im Schreiben an Kadyrov einen Augenzeugen des Vorfalls angegeben habe, meinte sie, dass es sich dabei um keinen Zeugen handle. Diese Person sei später von zuhause mitgenommen worden, sie wisse jedoch nicht in welcher Absicht. Es handle sich um einen Mann, der an der Entführung ihres Ehemannes beteiligt gewesen sei. Dessen Name sei im Schreiben der Entführung ihres Ehemannes vom XXXX angeführt. Dieser sei festgenommen worden und Ermittlungen würden laufen. Diese Person sei nicht bei der Mitnahme dabei gewesen, sei jedoch später mitgeschickt worden, um eine Flucht zu verhindern. Diese Person sei gemeinsam mit ihnen entlassen worden und sie hätten das Auto zurückerhalten. Sie habe diese Person in der letzten Einvernahme nicht erwähnt, da sie nicht danach befragt worden sei. Sie denke, dass XXXX diese Person benutze, was jedoch nur ihre Meinung darstelle.

Auf Vorhalt, dass keine asylrelevante Verfolgung im Fall von BF1 erkannt werden könne, zumal sich auch ihr Ehemann in der Russischen Föderation aufhalte, meinte sie, dass gegen ihren Ehemann nicht vorgegangen werden, da ihre Verfolger wissen würden, dass BF1 nicht schweigen würde. Ihre Verfolger hätten es auf alle drei (die Beschwerdeführer) abgesehen. XXXX habe seine Söldner aufgefordert, sie alle drei zu vernichten. XXXX habe dafür sehr viel Geld versprochen.

Sie wisse dies vom FSB, da sie dort früher gearbeitet und Kontakte dorthin habe.

Befragt, warum XXXX dies tun solle, zumal er ja schon die Firma habe, meinte sie, dass XXXX wisse, dass sie nicht schweigen würden. Sie hätten nichts bekommen. Sie habe im Schreiben auch geschrieben, dass die XXXX -Mitglieder bei der Festnahme gesagt hätten, dass XXXX für ihre Köpfe Geld bezahle.

Für den Fall einer Rückkehr würden sie gefunden werden. Sie habe Angst um ihr Leben und jenes ihres Enkels.

In Österreich besuche sie einen Deutschkurs. Ihr Enkel gehe zur Schule. Sonst habe sich seit der letzten Einvernahme nichts verändert.

Am XXXX übermittelte BF1 ein Arztschreiben einer Psychotherapeutin vom 18.09.2014.

Der in der Zwischenzeit - am 10.11.2014 - illegal eingereist BF2 wurde nach Antragstellung noch am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte er, illegal aus dem Herkunftsstaat ausgereist zu sein, da Reisepass und Personalausweis vom Gericht eingezogen worden seien.

Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte BF2, mit seiner Ehefrau (BF1) im Bau- und Immobilienbericht selbständig tätig gewesen zu sein. Sie hätten wegen ihrer Tätigkeit ernsthafte Probleme mit der russischen Mafia bekommen. Sie hätten alles bei Gericht angezeigt und es seien Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Zwei Personen seien bereits rechtskräftig zu Haftstrafen verurteilt worden. Die anderen Mafia-Mitglieder würden sie weiter verfolgen und sie umbringen wollen. Vor ca. einem Jahr sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn mit einem Visum nach Österreich gekommen. Er habe seine Familie in Sicherheit bringen wollen. Er habe anschließend wegen einer anstehenden Gerichtsverhandlung nach XXXX zurückkehren müssen. In Russland habe er nicht mehr länger bleiben können, da ihn überall die Mafia suche und sein Leben in Gefahr sei. In Russland befürchte er, von der Mafia getötet zu werden. BF2 legte seinen Russischen Führerschein sowie eine Kopie seines Inlandspasses vor.

Am 18.02.2015 wurde BF2 das erste Mal und BF1 ein weiteres Mal ergänzend vor dem BFA, RD NÖ niederschriftlich einvernommen.

BF2 erklärte, gesund zu sein. Abgesehen von seiner Ehefrau und seinem Kind habe er hier keine Verwandten und Freunde. Er besuche keinen Deutschkurs.

Seine Geburtsurkunde habe er bereits im ersten tschetschenischen Krieg verloren. Seine Pässe würden sich bei der Polizei in XXXX befinden, da er im Jahr XXXX nichts bezahlt habe. Er sei nach XXXX gegangen, weil ihm Leute dort Geld geschuldet hätten. Dies deshalb, da Kadyrov-Banditen sie vorher mitgenommen hätten und sie hätten für ihre Freilassung Geld bezahlen müssen. Danach habe er kein Geld mehr gehabt. Solange er das Geld nicht bezahle, bekomme er seine Pässe nicht zurück.

Nach den Ereignissen im Dezember XXXX befragt, schilderte er, mit dem Auto unterwegs gewesen zu sein. Er sei gepackt, in ein anderes Auto gesteckt und weggeführt worden. Man habe von ihm Geld verlangt und sei er drei Tage lang festgehalten worden.

Auf Vorhalt, wonach er bereits im November XXXX in Österreich gewesen sei, verwies er auf mitgeführte Unterlagen. Er erklärte schließlich, keine Unterlagen zu haben, die die Entführung im Dezember XXXX beweisen würden. Er habe so viele Probleme und sei sein Kopf nun voll.

Er habe seit dem Jahr XXXX in XXXX mit seiner Ehefrau und seinem Sohn gelebt. Dort seien sie bis XXXX aufhältig gewesen. Sie hätten dann flüchten müssen und abwechselnd an verschiedenen Orten gelebt, wo jedoch keine Registrierung möglich gewesen sei. Sie seien dann schließlich nach XXXX gegangen, wo sie sich ca. zwei bis drei Monate aufgehalten hätten. Dann seien sie nach XXXX gezogen, wo sie wahrscheinlich ca. zwei Jahre gewesen seien. Sie seien dann zurück nach XXXX , wo sie bis zur Ausreise aufhältig gewesen seien. Nach der Rückkehr aus Österreich sei er bei Freunden untergekommen, sei er jedoch in XXXX gemeldet gewesen. Er sei dort nicht durchgehend gemeldet gewesen. Er sei Waise und habe keine Verwandten im Herkunftsstaat.

Nach seiner Rückkehr aus Österreich hätten ihm Freunde geholfen, mit denen er früher gearbeitet habe. Sein Freund habe XXXX geheißen. Dieser sei getötet worden. Im Herkunftsstaat habe er eine Eigentumswohnung in XXXX .

Er habe sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt. Er habe seinen Militärdienst geleistet.

Zu den Gründen für die Ausreise befragt, schilderte er, seine Frau und sein Kind hierher gebracht zu haben, da ihre Firma in XXXX - eine Baufirma - überfallen worden sei. Sie hätten die Baufirma vom Gouverneur des Gebietes XXXX gekauft. Er habe dem Gouverneur das Geld bezahlt, der dann seine Leute in das Büro der Firma geschickt habe, die sie dann hinausgeworfen hätten. Die Firma sei auf seine Ehefrau registriert gewesen. Es seien XXXX Millionen Rubel bezahlt worden. Auf Befragung erklärte er, dass er bezahlt habe. Er habe XXXX - den Gouverneur - angerufen und sein Geld zurückgefordert, was XXXX abgelehnt habe. Die Angreifer, die dieser geschickt habe, hätten seine Frau festgehalten. Er sei jedoch am gleichen Tag mit Frau und Kind nach XXXX gefahren. Wann dies gewesen sei, wisse er nicht mehr. Konkret sei er am Tag der Festhaltung seiner Frau ins Büro gegangen, habe sie mit dem Kind mitgenommen und beide in den Zug nach XXXX gesetzt. Seine Frau sei lediglich kurz festgehalten worden, um die Papiere zu unterschreiben. Er habe ihr telefonisch gesagt, nichts zu unterschreiben und habe seine Frau auch nichts unterschrieben.

XXXX habe Leute beauftragt, die sie liquidieren hätten sollen, um keine Beschwerdebriefe an den Präsidenten schreiben zu können. BF2 sei nach Russland zurückgekehrt, da er gehofft habe, Geld - zB von

XXXX - zurückzuerhalten.

Die Beschwerdeführer würden in Russland von Banditen verfolgt, die von XXXX angeheuert worden seien, um sie zu liquidieren. Darüber würden sie Briefe an den Präsidenten schreiben. Diese würden sie von Österreich per E-Mail senden.

Auf wiederholten Vorhalt, konkrete Angaben zu seinen Fluchtgründen zu machen, meinte er, bereits alles erzählt zu haben und nicht mehr erzählen zu können.

Er legte einen handgeschriebenen Zettel vor, auf dem Namen samt Telefonnummern jener Personen vermerkt seien, die ihn in XXXX entführen lassen hätten.

Er verwies auf das bereits im Akt der Frau einliegende Schreiben, dass sie als Antwort auf ein Schreiben an die Ermittlungsabteilungen in Tschetschenien erhalten hätten.

Dieses Schreiben beweise, dass er, seine Frau und sein Kind das erste Mal in XXXX entführt worden seien. Auf Vorhalt, dass es sich dabei um eine Aufforderung handle, zur Eingabe persönlich zu erscheinen, meinte er, was er vorlegen solle. Er erklärte schließlich, nichts mehr vorlegen zu wollen, da er genug habe.

Auf Vorhalt, dass er im Juli XXXX nach Russland zurückgekehrt sei und im November XXXX hier einen Asylantrag gestellt habe, meinte er, dass XXXX Leute gegen ihn angeheuert habe.

Nach Vorfällen zwischen Juli XXXX und November XXXX befragt, meinte er, dass XXXX Killer geschickt habe. Er habe diese Killer mit seinen Freunden getroffen. Sie hätten mit den Killern geredet, woraufhin diese von ihnen abgelassen hätten. XXXX habe dann wieder Leute zu ihnen geschickt, weshalb er gezwungen gewesen sei, die Familie hierher zu bringen. Schriftliche Beweise habe er keine, könnte er allerdings alles schriftlich zusammenfassen.

Auf neuerliche Nachfrage, ob es von Juli XXXX bis November XXXX Vorfälle gegeben habe, bejahte er dies. Als er nach XXXX gefahren und dorthin vorgeladen worden sei, sei sein Auto gestoppt worden und man habe zu schießen begonnen. Er habe sofort umdrehen und wieder wegefahren müssen. Sie hätten gewollt, dass er weder an Kadyrov noch an sonst irgendjemanden einen Brief schreibe. Seine Ehefrau sei bei diesem Ereignis bereits in Österreich gewesen, was laut dem vorgelegten Schreiben jedoch nicht stimme. Er bestätigte dann auch, dass er sich geirrt habe.

Neuerlich danach befragt, ob es zwischen Juli XXXX bis November XXXX Vorfälle gegeben habe, erwähnte er einen Vorfall mit dem Auto in XXXX . Er erklärte, dass dort Telefone abgehört werden würden. Sonst erinnere er sich an keine Vorfälle.

Wann der Vorfall mit dem Auto gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei Herbst gewesen. Es sei versucht worden sein Auto zu gestoppt, was ihnen aber nicht gelungen sei. Er sei danach zur Verkehrspolizei gegangen, um sich zu beschweren. Er habe die Antwort erhalten, wegzufahren, wenn er leben wolle.

Auch in XXXX hätten sie in Richtung Fenster seines Hauses geschossen. Er bestätigte, dass dies im Jahr XXXX gewesen sei und meinte er, dass er etwas zusammengestellt hätte, wenn er gewusst hätte, dass er so genau gefragt werden würde.

Es habe Vorfälle gegeben, bei denen er alleine entführt worden sei. Konkret sei dies im Dezember XXXX in XXXX gewesen. Er sei nach XXXX gefahren. Er habe zuvor Beschwerden an Kadyrov geschrieben und sei vorgeladen worden. Er sei gestoppt und in ein anderes Auto gesetzt worden, das ihn weggebracht habe. Er sei drei Tage lang festgehalten worden. Er könnte keine konkreten Angaben zu den Leuten machen, die ihn festgehalten hätten. Es sei Geld von ihm verlangt worden.

Er sei letztlich freigelassen, aber sein Pass abgenommen worden. Gegen Bezahlung eines Geldbetrages hätte er diesen zurückbekommen. Er habe jedoch kein Geld gehabt und sei deshalb nicht mehr nach XXXX zurückgekehrt. Man habe ihn freigelassen, damit er Geld auftreibe.

Befragt, was diese Leute in XXXX mit XXXX zu tun gehabt hätten, meinte er, dass sie vor XXXX nach XXXX geflüchtet seien. Sie hätten sich dort versteckt.

Befragt, warum man von ihnen Geld verlangt habe, meinte er, dass schnell in Erfahrung gebracht werde, wenn jemand Geld habe. Dann komme die Mafia und nehme es einem weg.

Er sei von Kadyrov-Leuten angehalten worden. Dabei handle es sich direkt um die Mafia.

Er habe auch eine Anzeige bei der Polizei in XXXX wegen seiner Entführung erstattet. Die Mafia sei bei ihnen sehr eng mit der Polizei verbunden. Es seien jedenfalls Kadyrov-Leute gewesen.

Der ausschlaggebende Grund für seine Ausreise sei die Angst vor der Mafia gewesen. Im Herkunftsstaat laufe noch ein Gerichtsverfahren gegen die Entführer.

Auf Nachfrage, wegen welchem laufenden Gerichtsverfahren er in den Herkunftsstaat zurückgekehrt sei, meinte er, dass es um den Angriffe der von XXXX angeheuerten Leute gegangen sei. Es sei um viel Geld gegangen. Das Gerichtsverfahren habe bis jetzt kein Resultat geliefert. Er könne dazu auch keine Beweismittel vorlegen.

BF1 erklärte auf Nachfrage, dass es dazu keinen Unterlagen gebe. Unterlagen gebe es nur zum Vorfall in XXXX .

BF2 stehe mit Freunden im Heimatland in Kontakt. Die Freunde würden ihn fragen, ob er zurückkommen könne und was sich mit den Anwälten tue.

An konkreten Informationen habe er nur erfahren, dass XXXX getötet worden sei. Dieser sei sein Freund und Aktionär der Firma seiner Ehefrau gewesen. XXXX habe XXXX nichts abgeben wollen.

Auf Vorhalt, dass die Ansprüche hinsichtlich der Firma bereits gerichtlich geklärt worden seien und die Firma XXXX zugesprochen worden sei, meinte er, dass die Papiere gefälscht worden seien, da seine Frau die Papiere nicht unterschreiben habe wollen. Er wisse sehr viel von diesen Leuten.

Befragt, ob es Anzeichen bzw. Hinweise vor seiner Ausreise gegeben habe, dass noch Interesse an seiner Person bestehe, bejahte er dies und erklärte, dass sie ins Fenster geschossen hätten. Er habe seiner Ehefrau nicht alles erzählt. Es habe auch viele Kleinigkeiten gegeben. Näher dazu befragt, meinte er, dass das mit dem Fenster ein Monat oder eineinhalb Monate vor seiner Ausreise passiert sei, wobei er sich nicht mehr so genau erinnern könne. Es sei abends gewesen. Er und sein Freund hätten ein kleines Haus in XXXX gemietet gehabt. Sie hätten das Licht eingeschaltet und sei von draußen begonnen worden, in ihre Richtung zu schießen. Die Nachbarn hätten die Polizei verständigt und die Fahndung habe ergeben, dass es Personen in zwei Autos gewesen seien, die nach Tschetschenien zurückgefahren seien. Er habe Anzeige erstattet.

Es seien ihm zB auch die Reifen aufgeschnitten worden. Er habe zu jedem Vorfall Anzeige erstattet. Es seien Briefe - wie der bereits vorgelegte - gekommen.

Bei einer aktuellen Rückkehr in sein Heimatland würde ihn die Mafia fassen und umbringen.

BF2 wurden Länderinformationen zur Russischen Föderation zum schriftlichen Parteiengehör ausgefolgt.

Nach einer Unterbrechung der Befragung zur Einvernahme seiner Ehefrau wurden BF2 Ausführungen seiner Ehefrau zur Verurteilung seiner Entführer vorgehalten. Er meinte, dass lediglich zwei Personen verurteilt worden seien. Diese seien jedoch unschuldig gewesen. Man habe geglaubt, dass BF2 schweigen werde, wenn der Fall beendet werde. Er habe aber nicht geschwiegen. Vielmehr habe er seinen Anwalt angerufen und auch den Ermittler. Er habe gesagt, dass die Ermittler hinter allem stehen würden und nicht die zwei Unschuldigen. Es sei gefährlich, wenn jemand die Wahrheit sage.

Nach der Rückkehr nach Russland habe er sich um die Gerichtsverfahren wegen der Entführung und wegen der Firma gekümmert. Konkret habe er mit den Anwälten gesprochen.

Auf Vorhalt, weshalb er keine konkreten Angaben über den Zeitraum März XXXX bis November XXXX machen wolle, meinte er, dies liege an seinem Gesundheitszustand. Er wisse nicht mehr, was konkret vorgefallen sei und verwies auf telefonische Drohungen.

Auf neuerliche Aufforderung die Ereignisse nach seiner Rückkehr in die Russischen Föderation bis zur neuerlichen Ausreise zu schildern, erklärte er, dass sein Auto in XXXX angefahren worden sei, als er gerade zum Markt fahren habe wollen. Es habe sich um eine gezielte Verfolgung gehandelt, da bei Zusammenstoß ein Papier aus dem anfahrenden Auto gefallen sei, auf dem Nummernkennzeichen vermerkt gewesen seien. Die Nummer des BF2 sei dabei gewesen. Er werde verfolgt, da er im Weg stehe und auch das Geld für den Pass nicht bezahlt habe. An alles andere im erfragten Zeitraum könne er sich nicht mehr erinnern. Er sei seit vier bis fünf Jahre auf der Flucht.

Er habe nicht alle Beweismittel vorlegen können, da vieles in Russland geblieben sei.

BF1 erklärte im Zuge ihrer Befragung, mittlerweile Russisch-Unterricht in der Schule ihres Enkels zu geben. Umgekehrt lehre man sie Deutsch. Eine Deutschprüfung habe sie noch nicht absolviert. Ihr Enkel habe bei einer Judo-Veranstaltung teilgenommen. Der Enkel sei sehr gut in der Schule.

Sie und ihr Enkel seien gesund, wobei sie mehrere Routineuntersuchungen gehabt habe.

Ihrem Mann gehe es normal. Ihr Mann habe Verletzungen beim Kriegsdienst in Afghanistan erlitten, weshalb dieser ein schlechtes Gedächtnis habe, was die zeitliche Einordnung von Ereignissen betrifft. An Ereignisse generell könne sich dieser schon erinnern.

Auf die Frage nach neuen Beweismitteln schilderte sie von einer Person namens XXXX XXXX . Mit diesem hätten sie parallel gearbeitet und dieser sei getötet worden. Dessen Tochter habe nach Drohungen Aktien im Wert von XXXX Millionen Rubel an XXXX gratis übergeben.

BF1 legte einen Internet Artikel vor, der laut ihren Ausführungen zeige, was ihr in Russland drohe. Darin sei die Rede von XXXX , der ein Meister von gewaltsamen Firmenübernahmen sei. Im Artikel würden auch die bisherigen Morde genannt, die auf sein Konto gehen würden. Der Bericht stamme von der Nachrichtenagentur XXXX .

Sie habe XXXX nie erwähnt, weil dieser im September letzten Jahres umgebracht worden sei. Ihr Interview sei jedoch schon im März gewesen.

Von XXXX drohe trotz Firmenübernahme Gefahr, da dieser keine Zeugen wolle. Niemand dürfe wissen, dass er hinter dem Angriff stecke. Da XXXX das Geld der Beschwerdeführer habe, würden sie nicht schweigen. Sie hätten sogar vor zwei Tagen Putin geschrieben. BF1 legte in diesem Zusammenhang den Ausdruck eines Briefes vor, zu dem sie bei der Einvernahme handschriftlich ein Datum hinzufügte. Auf Wunsch von BF1 wurde der Brief nicht zum Akt genommen.

Nachdem BF1 wiederholt meinte, dass Gefahr von XXXX drohe, da dieser keine Zeugen über die gewaltsame Übernahme brauche, wurde ihr vorgehalten, dass dies keinen Sinn mache, da darüber doch öffentlich vor Gericht verhandelt worden sei. Sie meinte, dass das Gerichtsverfahren über drei Jahr gelaufen sei. Der Kaufvertrag sei nicht als echt befunden worden. Es sei herausgekommen, dass dieser gefälscht sei. Das Gerichtsverfahren sei nicht mehr offen, verfolge XXXX die Beschwerdeführer aber, damit diese nie mehr etwas sagen könnten.

In Russland sei im Übrigen überhaupt kein Gerichtsverfahren mehr offen.

Auf Vorhalt, warum ihr Ehemann dann angegeben habe, dass das Gerichtsverfahren im Zusammenhangt mit seiner Entführung noch offen sei, meinte sie, dass ihr Ehemann eine Wiedereröffnung des Gerichtsverfahrens fordere, aber keine Antwort erhalten habe. Auf Nachfrage meinte sie, sich auf das Verfahren bezüglich der Dokumentenfälschung zu beziehen. Wegen der Entführung ihres Ehemannes sei kein Gerichtsverfahren mehr offen.

Zum Verfahren infolge der Entführung ihres Ehemannes schilderte sie, dass die zwei Entführer festgenommen worden seien. Jeder habe eine dreieinhalb Jahre währende Haftstrafe erhalten.

Auf Nachfrage, weshalb ihr Ehemann angebe, aufgrund der Entführung nicht mehr ins Heimatland zurückkehren zu können, gab sie an, dass hinter den Entführern wesentlich höher gestellte Leute stehen würden, die in Freiheit seien. Das Interesse an ihrem Ehemann gehe von XXXX aus, der verschiedene Leute auf ihren Ehemann und sie angesetzt habe. XXXX habe unverändert vor, die Beschwerdeführer zu liquidieren. Dies stehe auch in einem Artikel, der von der Nachrichtenagentur der Region 57 ( XXXX ) verfasst worden sei. XXXX würde nicht Halt vor ihnen machen. Dieser töte sogar Leute aus seinem eigenen engsten Umfeld.

Ihr Ehemann sei nach Russland zurückgekehrt, da dieser die Wahrheit bezüglich der Entführung herausfinden habe wollen. Dazu habe es ein Strafverfahren gegeben. Damals sei das Verfahren zur Firma in XXXX noch nicht abgeschlossen gewesen. Sie habe ihrem Mann eine Generalvollmacht für alle Gerichtsverfahren der Firma in XXXX gegeben.

Befragt, ob sie das abschließende Gerichtsurteil aus dem Jahr XXXX oder XXXX vorlegen könne, meinte sie, dass es vom Schiedsgericht in XXXX noch nichts gebe. Sie wisse nicht die genauen Daten der Urteile, da diese in Abwesenheit gefällt worden seien. Befragt, warum ihr Mann dann zurückkehren habe müssen, meinte sie, dass dieser zurückgekehrt sei, um sich über alle offenen Verfahren zu erkundigen. Sie hätten in XXXX auch einen Vertrauten gehabt, der sich mit dem Verfahren beschäftigt habe.

Zur Entführung im August XXXX habe sie an den Präsidenten Tschetscheniens geschrieben. Sie habe die Antwort bekommen, dass ein Verfahren eingeleitet worden sei. Näheres wisse sie darüber nicht.

BF1 übermittelte nach der Einvernahme den Internetbericht der XXXX vom XXXX und einen Bericht der Nachrichtenagentur der Region 57 vom XXXX . Weiters übermittelten Sie eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich der fehlerhaften Angaben in der Einvernahme Ihres Gatten.

Schließlich wurden Schreiben der DIAKONIE vom 02.03.2015 übermittelt, wonach BF1 und BF2 bei XXXX , Interkulturelles Psychotherapiezentrum NÖ, Erstgespräche gehabt hätten.

Mit den im Spruch genannten Bescheiden von 16.04.2015 wurden jeweils die Anträge auf internationalen Schutz vom 17.07.2013 (BF1, BF3) und vom 10.11.2014 (BF2) hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, zugleich wurden unter Spruchpunkt II. die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und unter Spruchpunkt III. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gegen die Beschwerdeführer wurde jeweils eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Nach umfangreichen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat vermeinte die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung, dass das Vorbringen von BF1 und BF2, auf das sich BF3 mangels eigener Verfolgungsgründe stützen würde, völlig unglaubwürdig sei. BF1 und BF3 hätten zahlreiche Unterlagen vorgelegt, wonach sie über Jahre Gerichtsverfahren im Herkunftsstaat geführt hätten. Unregelmäßigkeiten bzw. politisch motivierte Verfolgung hätten sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergeben.

Die Angaben von BF1, wonach sie von XXXX Leuten mitgenommen worden seien, seien aus näher dargelegten Gründen ebenso wenig als glaubwürdig erachtet worden, wie die von BF2 geschilderten Übergriffe auf ihn.

Es habe sich aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergeben, dass die Beschwerdeführer staatliche Einrichtungen angerufen hätten und sich diese schutzwillig und schutzfähig gezeigt hätten.

Gegen diese Bescheide richtet sich die fristgerecht gemeinsam eingebrachte Beschwerde, mit der diese wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft wurden.

Die Beschwerde richtete sich gegen alle Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide, wobei die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, infolge dessen eine mangelhafte Beweiswürdigung und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen worden sei, sowie die Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde.

Vorerst wurde das Vorbringen kurz zusammengefasst:

Die fluchtauslösenden Probleme hätten mit dem Kauf des Unternehmens " XXXX " im Jahr XXXX ihren Ursprung genommen. Verkäufer sei der ehemalige Gouverneur von XXXX namens XXXX , der vor seinem Ruhestand ab März XXXX sein Vermögen in Sicherheit zu bringen versucht habe, wozu er eben auch sein Unternehmen " XXXX " verkauft habe. Ein Jahr nach dem Kauf des Unternehmens habe XXXX , der zwischenzeitlich einen neuen Posten und wieder Immunität erlangt habe, das Unternehmen von den Beschwerdeführern zurückhaben wollen. Sie hätten sich allerdings mit den von diesem geforderten Konditionen nicht einverstanden erklärt. Es sei zu einem Prozess vor Gericht gekommen, der über Vertreter geführt worden sei. Sie selbst hätten ab dem Jahr XXXX versteckt gelebt. Den gesamten Zeitraum über hätten sie sich vor Vollstreckungskommandos, die auf sie angesetzt worden seien, versteckt. Außerdem hätten sie Drohanrufe erhalten und seien von Fahrzeugen mit verdunkelten Scheiben beobachtet worden.

Im August XXXX seien sie alle drei wegen des Konfliktes mit XXXX von Bewaffneten entführt worden, die aus XXXX damit beauftragt worden seien. Sie seien in ein Gebäude der XXXX gebracht worden und gegen eine Lösegeldzahlung freigelassen worden. Diesen Vorfall hätten sie sowohl Putin als auch Kadyrov zur Kenntnis gebracht. Außerdem hätten sie diesen Vorfall anderen hohen Stellen zur Kenntnis gebracht. In Tschetschenien sei daraufhin - dem Antwortbrief nach zu schließen - auch ein Verfahren eingeleitet worden. Weiterhin hätten sie sich in dieser Zeit durch Autos mit verdunkelten Scheiben bedroht gefühlt. BF2 sei in dieser Zeit auch von einem Auto angefahren worden.

Im Februar XXXX sei der Zivilprozess gegen XXXX daran gescheitert, dass ihr Vertreter infolge von Bestechung die Gebühr für die Berufung nicht eingebracht habe. Im Juli XXXX hätten BF1 und BF3 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt. BF2 sei in die Russische Föderation zurückgekehrt, um noch ausständige Forderungen einzutreiben und um die Wiederaufnahme des Verfahrens zu erreichen.

In der Zeit seines neuerlichen Aufenthaltes in der Russischen Föderation sei es zu weiteren gegen BF2 gerichteten Verfolgungshandlungen gekommen. Diese hätten von BF2 noch nicht vollständig und chronologisch geschildert werden können, was in der Beschwerde noch näher erläutert werde. Von zentraler Bedeutung sei die widerrechtliche Anhaltung für drei Tage im Dezember XXXX in Tschetschenien, wonach BF2 wieder freigelassen worden sei. Zwei Entführer habe man festgenommen und gegen diese ein Verfahren geführt, die weiteren Schuldigen an dieser Strafhandlung seien jedoch unverändert auf freiem Fuß. Nachdem XXXX einen Freund von BF2 namens XXXX im Jahr XXXX umbringen habe lassen, sei es BF2 endgültig zu gefährlich in der Russischen Föderation geworden und sei nach Österreich gereist, wo er im November XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe.

Moniert wurde die mangelhafte Durchführung der Einvernahme von BF2, der zu diesem Zeitpunkt nicht bei voller Gesundheit gewesen sei.

Auch die vorgelegten Beweismittel seien nicht umfassend berücksichtigt worden. Diese seien pauschalierend zusammengefasst und daraus die falschen Schlüsse gezogen worden. Schon allein aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich eine asylrelevante Verfolgung.

Aus den Gerichtsunterlagen gehe hervor, dass der angebliche Verkauf des Unternehmens im März XXXX auf einem ungültigen Vertrag beruhe.

Aus dem vorgelegten Bericht von " XXXX " ergebe sich, das XXXX nicht nur eine einflussreiche Person sondern auch kriminell sei.

Die geschilderte Entführung im August XXXX ergebe sich aus den Schreiben an unterschiedliche staatliche Stellen. Sie hätten solche Anschuldigungen wohl nicht bei höchster Stelle deponiert, würden diese nicht den Tatsachen entsprechen.

Die belangte Behörde habe auch keine objektiven Länderfeststellungen zur Klärung des Sachverhaltes herangezogen. Sollten keine Länderfeststellungen zu dieser Frage recherchierbar sein, wurden konkrete Ermittlungen unter Wahrung der Anonymität der Beschwerdeführer beantragt.

Tatsächlich sei BF1 zwar über Manches durch den FSB informiert worden, sei sie jedoch nicht unter dessen Schutz gestanden. Sie habe auch die Entführung der XXXX -Leute ausführlich und nachvollziehbar geschildert.

Beantrag wurde die Einvernahme von XXXX zum Beweis dafür, dass ein Gerichtsverfahren gegen die Entführer von BF2 geführt worden sei. Dieser sei während des Prozesses als Zuschauer anwesend gewesen.

Es wurde weiters der Antrag gestellt, XXXX einzuvernehmen. Dies sei ein für XXXX tätiger Rechtsanwalt gewesen, der aber gekündigt worden sei. Diesem seien die kriminellen Machenschaften bekannt und dieser wisse von den Schritten, die XXXX gegen die Beschwerdeführer gesetzt habe.

Schließlich wurde darauf verwiesen, dass bei richtiger rechtlicher Beurteilung den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten zuerkannt werden hätte müssen. Die Verfolgung drohe aufgrund des bisherigen rechtlichen Vorgehens gegen XXXX sowie daraus, dass sie alles bzw. insbesondere BF2 über genug Wissen über die kriminellen Machenschaften des ehemaligen Gouverneurs verfügen würden, da sie diesem nicht nur auf juristischer Ebene gefährlich werden könnten, sondern letztlich auch seinen über die letzten Jahrzehnte aufgebauten Ruf und sein Ansehen völlig zerstören könnten.

Nicht zuletzt um sein politisches Vermächtnis zu schützen, seien sie - wie bereits in der Vergangenheit - weiterhin Verfolgung von XXXX ausgesetzt, wobei es sich dabei um politische Verfolgung handle.

Der Staat sei nicht schutzwillig und schutzfähig. Sie hätten bereits seit dem Jahr XXXX versteckt leben müssen. Trotz Strafansuchen von höchster Stelle sei XXXX auf freiem Fuß, während seine Gegner - wie etwa XXXX - ermordet aufgefunden worden seien.

Im Lichte des geschilderten Sachverhaltes stehe ihnen auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offen.

BF2 übermittelte am 01.09.2015 das Urteil eines Bezirksgerichtes in XXXX vom XXXX samt beglaubigter Übersetzung. Die Hintermänner der Tat seien jedoch unverändert auf freiem Fuß.

Am 01.12.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer BF1 und BF2 zur Aktualität ihrer Fluchtgründe, zum Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurden (OZ 5Z bzw. 6Z).

Es wurden aktuelle Berichte zur Lage in der Russischen Föderation verlesen und eine Frist zur Stellungnahme gegeben.

BF1 brachte einen Pensionsausweis in Vorlage, wonach sie im Jahr XXXX pensioniert worden sei, nachdem sie XXXX Jahre lang bei der Polizei gearbeitet habe.

Im Übrigen wurden Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt:

  • Empfehlungsschreiben des Vereins " XXXX " vom 30.11.2015;

  • Schreiben des Vermieter der Beschwerdeführer vom 01.11.2015;

  • Empfehlungsschreiben von XXXX vom 30.10.2015;

  • Schulbesuchsbestätigung vom 30.01.2015 (BF3);

  • Schreiben der Klassenlehrerin vom 09.11.2015 (BF3);

  • Bestätigung über die Mitgliedschaft bei einem Judo-Verein vom 20.11.2015 (BF3) sowie

  • Urkunde XXXX Judo Bezirksmeisterschaften vom 20.06.2015 (BF3).

BF1 bevollmächtigte mit Vollmacht vom 13.05.2016 XXXX zur Vertretung im Verfahren.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 17.07.2013 (BF1, BF3) und am 10.11.2014 (BF2), der Einvernahmen von BF1 und BF2 durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der Einsichtnahme in die zahlreichen im Verlauf des Verfahrens übermittelten Unterlagen, der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 01.12.2015 sowie der Einsichtnahme in die Länderinformationen der Staatendokumentation zur Russischen Föderation werden folgende

Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der Russischen Volksgruppe und russisch-orthodox.

BF1 und BF3 stellten am 17.07.2013 und BF2 am 10.11.2014 Anträge auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Russischen Föderation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht bzw. in der Vergangenheit gedroht habe.

Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer im Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würden oder von der Todesstrafe bedroht wären. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführer an dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche eine Rückkehr in die Russische Föderation iSd. Art. 3 EMRK unzulässig machen würden.

Die Beschwerdeführer haben sich seit Juli XXXX bzw. November XXXX aufgrund der Antragsstellung auf internationalen Schutz und der damit verbundenen vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten.

Die Beschwerdeführer beziehen seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 wurden nicht nachgewiesen.

BF3 besucht die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und trainiert Judo in einem Verein.

BF1 und BF2 sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation wird Folgendes festgestellt:

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 15.9.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen

Die Kreml-Partei Geeintes Russland hat die Regionalwahlen vom Sonntag mit deutlicher Mehrheit gewonnen. Von den 21 zu wählenden Gouverneuren stellt sie künftig 19. In einigen Regionen, etwa im mehrheitlich muslimischen Tatarstan, entfielen demnach mehr als 90% auf Geeintes Russland. Nur in der Region Smolensk siegte bei der Gouverneurswahl der Kandidat der ultranationalistischen, rechtspopulistischen Liberal-Demokratischen Partei Russlands (LDPR). In der sibirischen Region Irkutsk schnitt der Kandidat der Kommunistischen Partei so gut ab, dass eine Stichwahl fällig ist.

Bei den Wahlen zu hunderten Gemeinderäten brachten die beiden Kreml-nahen Parteien, LDPR und KP, einige Kandidaten durch. Das oppositionelle Wahlbündnis RPR-Parnas, das nur in der 300 Kilometer von Moskau entfernten Region Kostroma antreten durfte, verfehlte mit 2,2% die Fünf-Prozent-Hürde für den Einzug in das Regionalparlament.

Das RPR-Parnas-Bündnis wurde vom Oppositionspolitiker Alexej Nawalny und dem ehemaligen Regierungschef Michail Kassjanow angeführt. Die liberale Oppositionspartei Jabloko trat Russland-weit mit 1.500 Kandidaten an, stellte aber nur einen Bewerber für einen Gouverneursposten. Sie errang einige Mandate in Gemeinderäten und Regionalparlamenten in Zentralrussland und in Sibirien.

Nach Angaben von Regierungskritikern waren zahlreiche Oppositionspolitiker an einer Kandidatur gehindert worden, zudem waren sie kaum in den Medien vertreten. Die Wahlbeobachtergruppe Golos sprach von Hinweisen auf vermutlich massiven Wahlbetrug (ORF.at 15.9.2015).

Quellen:

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 26.8.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).

Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov). Gimrinsky war der Nachfolger des im Frühling getöteten Emir des Kaukasus Emirates Aliaschab Kebekow. Bei den anderen getöteten Kommandanten handelt es sich um Said Arakansky (Kamil Saidov), dem Amir des Velayat Dagestan, und Abu Dujan (Abdulla Abdullaev), dem Amir des Gebirgssektors des Velayat Dagestan. Nun sind quasi alle Top-Anführer des Kaukasus Emirates ausgelöscht. Wie es mit dem Emirat weitergehen wird ist unklar. Ob nun ein muslimischer Kleriker oder ein Kämpfer nächster Anführer des Emirates wird ist momentan wohl zu vernachlässigen. Wichtiger erscheint, ob das Emirat als ein Teil des bewaffneten islamischen Widerstandes überhaupt überleben wird. Es könnte durchaus sein, dass das Emirat - acht Jahre nach Entstehung - als Ganzes verschwindet, denn mit dem Tod von Amir Abu Usman Gimrinsky scheint niemand mehr da zu sein, der gegen den Islamischen Staat (IS) auftreten kann. Die übriggebliebenen Mitglieder des Emirates könnten sich nun dem IS anschließen und Amir Rustam Asilderov (vom IS eingesetzter Repräsentant des Vilayat Qavqaz; vgl. vorige Kurzinfo) den Treueeid schwören. Dies wird die russische Position im Nordkaukasus wohl auch nicht verbessern, da weiterhin aufständische Kämpfer bekämpft werden müssen (Jamestown 14.8.2015, vgl. Long War Journal 11.8.2015).

Quellen:

Kommentar:

Wie es mit dem Kaukasus Emirat weitergehen wird bleibt abzuwarten. Einerseits gibt es momentan keine religiöse Figur, die zum Anführer werden könnte. Somit könnte sich auch der Rest des Kaukasus Emirates dem Islamischen Staat anschließen. Andererseits mag es wohl noch zu früh sein, das Emirat gänzlich als aufgelöst anzusehen. Es könnte nur eine Frage der Zeit sein, bis das Emirat erneut in Erscheinung tritt, da besonders junge Menschen offen für den Kampf gegen die Regierungstruppen sind.

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 6.7.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).

Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).

Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).

Quellen:

Kommentar:

Ob dies nun wirklich das Ende des Kaukasus Emirates (geht zurück auf Dokku Umarov) sein wird, muss die Zukunft weisen. Jedenfalls verlor das Emirat seit einigen Jahren an Einfluss und zeigte Schwäche. Natürlich auch dadurch bedingt, dass die russischen Behörden hart gegen die Jamaate vorgingen und einige der Kommandanten töten konnten. Besonders die jungen Männer des (Nord)Kaukasus zeigen sich von der Ideologie des IS beeindruckt.

Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 21.4.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage).

Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).

Quellen:

1. Politische Lage

Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).

Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).

Quellen:

1.1. Tschetschenien

Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).

Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).

Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).

Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.

Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

2.1. Nordkaukasus allgemein

Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).

Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).

Quellen:

2.2. Tschetschenien

In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).

2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig; allerdings haben sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der russische Ombudsmann als auch russische NGOs wiederholt Missstände im russischen Justizwesen kritisiert: Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen. In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen: Lediglich 1,1% der eingeleiteten Strafverfahren enden mit Freispruch des Angeklagten. Das geringe Vertrauen der russischen Bevölkerung in die Unabhängigkeit der Justiz wird durch Umfragen belegt: einer im Juli 2013 veröffentlichten Umfrage des Lewada-Zentrums zu Folge glauben nur 27% der Bevölkerung an die Unabhängigkeit der russischen Justiz. Der Europarat empfahl Russland im November 2013 substantielle Reformen zur Beseitigung systemischer Defizite in der Justizverwaltung und zur Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz. Großes auch internationales Aufsehen erregten zuletzt etwa die Verurteilung des Oppositionellen Alexej Nawalny am 18.7.2013 zu 5 Jahren Haft wegen Unterschlagung (wurde in eine bedingte Strafe umgewandelt). Zudem wurden zahlreiche Personen im Zusammenhang mit Ausschreitungen bei einer großen regierungskritischen Demonstration auf dem Bolotnaja-Platz am 6.5.2012 wegen Teilnahme an "Massenunruhen" und Gewalt gegen Staatsbeamte zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Amnesty International betrachtet die Verurteilten als gewaltlose politische Gefangene. Während seiner Präsidentschaft hatte der nunmehrige Premierminister Medwedjew versucht, Reformen des Justizwesens zu initiieren, etwa durch die Möglichkeit einer Kaution anstelle von Untersuchungshaft bei Wirtschaftsdelikten oder die Förderung von Geldstrafen und anderen alternativen Strafformen. Diese werden in der Praxis jedoch nach wie vor kaum angewandt. Anfang Juli 2013 wurde auf Initiative des russischen Unternehmens-Ombudsmanns eine Amnestie für Personen verfügt, die wegen bestimmten Wirtschaftsdelikten inhaftiert sind. Die Amnestie soll für jene gelten, die zum ersten Mal wegen Wirtschaftsdelikten verurteilt wurden und entweder den Schaden bereits gut gemacht haben oder dazu bereit sind. Experten gehen davon aus, dass bis zu 13.000 Personen von der Amnestie profitieren könnten (bis zum 28.8.2013 kamen offiziellen Angaben zu Folge effektiv 143 Personen frei). Anlässlich des 20-jährigen Jubiläums der Annahme der russischen Verfassung im Jahr 1993, wurde im Dezember 2013 eine umfassendere Amnestie für Straftäter erlassen. Der russischen Strafvollzugsbehörde zu Folge sollen 22.700 von der Amnestie profitiert haben; knapp über 1.000 Personen sollen enthaftet worden sein. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Vorjahr auf Initiative des damaligen Präsidenten Medwedjews gestrichen worden war. Der Strafrahmen wurde von früher umgerechnet 75 auf bis zu 125.000 Euro erhöht. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen. Das in Russland geltende Anti-Extremismusgesetz sollte ursprünglich insbesondere helfen, rassistische Straftaten im Land einzudämmen. Es sind jedoch auch schon mehrere Fälle einer fragwürdigen Anwendung bekannt. Auch gegen religiöse Gruppen wie die Zeugen Jehovas, Scientology oder Falun Gong wird mit Hilfe des Anti-Extremismusgesetzes vorgegangen (Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen, teilweise auch vorübergehende Festnahmen). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates drückte im Februar 2012 in einer Resolution "tiefe Besorgnis" über die missbräuchliche Anwendung des Extremismusgesetzes gegen die Zeugen Jehovas und Falun Gong aus. Verhängte Sanktionen bestehen zumeist in (niedrigen) Geldstrafen, alternativen Strafformen (soziale Arbeit) oder Bewährungsstrafen. Nach der Krim-Annexion im März 2014 ist verstärkt zu beobachten, dass die russischen Behörden unter dem Deckmantel des Extremismus-Gesetzes gegen kritische Vertreter der Krim-Tataren vorgehen. Politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs müssen sich seit einer Novellierung des NGO-Gesetzes als "ausländische Agenten" deklarieren und sind einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Anfang September 2014 waren 13 NGOs beim russischen Justizministerium als "ausländische Agenten" registriert. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (etwa die auf Wahlbeobachtung spezialisierte NGO "Golos"). Im Zuge einer Verschärfung des NGO-Gesetzes im Juni 2014 erhielt das Justizministerium das Recht, NGOs eigenständig in das Register der ausländischen Agenten einzutragen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. US DOS 27.2.2014).

Von einer Amnestie im Dezember 2013 konnten mehrere tausend Personen profitieren (u.a. die Aktivistinnen von "Pussy Riot"), zudem begnadigte Staatspräsident Putin den seit fast zehn Jahren inhaftierten Michail Chodorkowskij. Der Druck auf andere Regimekritiker bzw. Teilnehmer von Protestaktionen hingegen nimmt zu, oft mit strafrechtlichen Konsequenzen (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015a, ÖB Moskau 10.2014).

Im November 2013 ist in Russland ein neues Gesetz verabschiedet worden, mit denen man die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen erreichen wolle und die darauf abzielen würden, die "harte Form" des Kampfes gegen den Aufstand, die bereits in mehreren Republiken im Nordkaukasus praktiziert wird, zu legalisieren. Die neue Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, die Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien dazu zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, die durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Die durch sie erlaubten Kollektivbestrafungen werden von den Behörden im Nordkaukasus bereits angewendet (CACI 11.12.2013, vgl. US DOS 27.2.2014).

Quellen:

3.1. Tschetschenien

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).

Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).

Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).

Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).

Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.

Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).

Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).

2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).

Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

6. Korruption

Korruption ist sowohl im öffentlichen Leben als auch in der Geschäftswelt weit verbreitet. Aufgrund der zunehmend mangelhaften Übernahme von Verantwortung in der Regierung können Bürokraten mit Straffreiheit rechnen. Die Führungsriege kündigt regelmäßig Antikorruptionskampagnen an, aber der Hauptzweck ist die Loyalität der Elite sicherzustellen und die Opposition von der Fokussierung auf dieses Thema abzuhalten. Im Dezember 2013 errichtete Putin eine neue Abteilung zur Korruptionsbekämpfung und im April 2014 verabschiedete Putin eine neue Antikorruptionsstrategie, jedoch sind nur wenige Beobachter der Meinung, dass diese Maßnahmen Resultate produzieren wird (FH 28.1.2015).

Das Gesetz sieht Strafen für behördliche Korruption vor, diese bleibt dennoch ein weitreichendes Problem. Die Regierung bestätigte, dass das Gesetz nicht effektiv umgesetzt wird, und viele Beamte sind in korrupte Praktiken involviert. Korruption ist sowohl in der Exekutive, als auch in der Legislative und Judikative und auf allen hierarchischen Ebenen weit verbreitet. Zu den Formen der Korruption zählen die Bestechung von Beamten, missbräuchliche Verwendung von Finanzmitteln, Diebstahl von öffentlichem Eigentum, Schmiergeldzahlungen im Beschaffungswesen, Erpressung, und die missbräuchliche Verwendung der offiziellen Position, um an persönliche Begünstigungen zu kommen. Obwohl es strafrechtliche Verfolgungen von Bestechung gibt, ist der Vollzug im Allgemeinen weiterhin mangelhaft. Behördliche Korruption ist zudem auch in anderen Bereichen weiterhin verbreitet: im Bildungswesen, beim Militärdienst, in der Medizin, im Handel, beim Wohnungswesen, bei Pensionen und Sozialhilfe, im Gesetzesvollzug und im Justizwesen (USDOS 27.2.2014).

Eines der zentralen Themen der Modernisierungsagenda ist die Bekämpfung der Korruption und des Rechtsnihilismus. Im Zeichen des Rechtsstaats durchgeführte Reformen, wie die Einsetzung eines Richterrats um die Selbstverwaltung der Richter zu fördern, die Verabschiedung neuer Prozessordnungen und die deutliche Erhöhung der Gehälter hatten jedoch wenig Wirkung auf die Abhängigkeit der Justiz von Weisungen der Exekutive und die dort herrschende Korruption. Im Februar 2012 erfolgte der Beitritt Russlands zur OECD-Konvention zur Korruptionsbekämpfung (GIZ 3.2015a).

Korruption ist auch im Nordkaukasus ein alltägliches Problem (IAR 31.3.2014, AI 9.2013). Die auf Clans basierte Korruption hält die regionalen Regierungen zusammen und die Zuschüsse haben den Zweck, die Loyalität der lokalen Elite zu kaufen. Putins System der zentralisierten Kontrolle bevorzugt Loyalität und lässt Bestechung und Gesetzlosigkeit gedeihen (IAR 31.3.2014). Die Korruption ist in Tschetschenien sogar noch größer als in Russland. Vor allem geht in Tschetschenien die Korruption auch in einer ganz offenen Weise von statten. Während man in Russland noch versucht, dies zu verheimlichen, macht man es in Tschetschenien ganz offen (Gannuschkina 3.12.2014). In Tschetschenien hat die Korruption enorme Ausmaße angenommen (DIS 1.2015). Der Lebensstandard in der Republik Dagestan ist einer der niedrigsten in der gesamten Russischen Föderation und das Ausmaß der Korruption sogar für die Region Nord-Kaukasus beispiellos (IOM 6.2014, vgl. ACCORD 16.3.2015).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).

Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).

Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Quellen:

8. Ombudsmann

Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).

Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).

In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

9.1. Tschetschenien

Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).

Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

9.2. Meinungs- und Pressefreiheit / Internet

Die Erosion der russischen Presse- und Medienfreiheit ist ein schleichender Prozess. Insbesondere die vergangenen Monate waren vor dem Hintergrund der Ukraine-Krise von einer neuen Welle verstärkter staatlicher Einflussnahme im Medienbereich gekennzeichnet (AA 11.2014a). Die Regierung verstärkte die Kontrolle der wichtigsten Medien, was zu einem deutlichen Rückgang der Meinungsvielfalt führte. Ein Großteil der nominell nicht unter staatlicher Kontrolle stehenden Medien übte verstärkt Selbstzensur aus und bot regierungskritischen Ansichten kaum noch Raum. Der Druck auf unabhängige Medien nahm erheblich zu. Sie erhielten Verwarnungen von offizieller Seite, mussten sich von redaktionellen Mitarbeitern trennen und sahen sich mit Problemen in ihren Geschäftsbeziehungen konfrontiert. Medien in öffentlicher und privater Hand wurden dazu benutzt, um politische Gegner, unabhängige NGOs und andere kritische Stimmen zu diffamieren. Die Behörden verschärften die Kontrolle des Internets. Nach einem neuen Gesetz, das im Februar 2014 in Kraft trat, konnte die Generalstaatsanwaltschaft die Medienaufsichtsbehörde anweisen, Webseiten wegen mutmaßlicher Verstöße, wie z.B. dem Aufruf zur Teilnahme an einer nicht genehmigten öffentlichen Versammlung, zu sperren. Eine richterliche Genehmigung war nicht notwendig. Mehrere unabhängige Medien wurden von offizieller Seite verwarnt, weil sie angeblich "extremistische" oder sonstige rechtswidrige Inhalte verbreiteten. Es kam weiterhin zu tätlichen Angriffen auf Medienschaffende. Im August 2014 wurden mehrfach Journalisten angegriffen, die über geheime Beisetzungen von dem Vernehmen nach in der Ukraine gefallenen russischen Soldaten berichten wollten. Auch Einzelpersonen und Gruppen von Menschen, die abweichende Meinungen vertraten, konnten ihr Recht auf freie Meinungsäußerung 2014 nicht ausüben (AI 25.2.2015).

Der gedruckten Ausgabe der regierungskritischen russischen Zeitung Nowaja Gaseta droht aus finanziellen Gründen das Aus. Auch wenn die Nowaja Gaseta womöglich nicht mehr in Papierform erscheinen wird, wird ihre Website weiter betrieben. Die Zeitung hat schwere finanzielle Probleme, der Hauptaktionär hat seine Zahlungen eingestellt und es gibt praktisch keine Anzeigenkunden. Die Nowaja Gaseta kann nicht mit vom Staat subventionierten Medien konkurrieren. Die Zeitung gehört zu den wichtigsten unabhängigen Medien Russlands. Offenbar im Zusammenhang mit ihren Recherchen wurden seit ihrer Gründung 1993 sechs ihrer Mitarbeiter getötet, darunter die Journalistin Anna Politkowskaja (Standard 13.3.2015).

Timur Kuaschew, ein Journalist aus Kabardino-Balkarien, der eng mit örtlichen Menschenrechtsverteidigern zusammenarbeitete, wurde am 1.8.2014 tot aufgefunden. Berichten zufolge war ihm eine tödliche Injektion verabreicht worden. Die Fälle der in den vergangenen Jahren im Nordkaukasus getöteten Journalisten, unter ihnen Natalja Estemirowa, Chadschimurad Kamalow und Achmednabi Achmednabijew, wurden nicht wirksam untersucht, und die Täter bleiben weiterhin im Dunkeln. Im Fall der im Oktober 2006 in Moskau ermordeten investigativen Journalistin Anna Politkowskaja wurden im Juni 2014 fünf Männer zu Haftstrafen verurteilt, doch die Auftraggeber wurden nicht identifiziert (AI 25.2.2015, vgl ÖB Moskau 10.2014, HRW 29.1.2015). Die Mörder von der Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estemirowa (getötet 2009) wurden noch immer nicht zur Rechenschaft gezogen (HRW 29.1.2015).

Während eine Anzahl unabhängiger Radiosender und Printmedien existiert, kontrolliert die Regierung doch einen großen Teil der Medien und v.a. das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen fast völlig. Auf die unabhängigen Medien wird von den Behörden verschiedentlich Druck ausgeübt, auf kritische Berichterstattung zu verzichten. Insbesondere die unscharfe Definition von Extremismus im russischen Anti-Extremismus-Gesetz schafft die Möglichkeit, Journalisten wegen Verbreitung angeblicher extremistischer Inhalte zu belangen. Das Internet galt bis vor kurzem als einer der letzten Räume für unabhängige Informationen. Die Bemühungen der russischen Behörden, auch diesen Freiraum einzuschränken, nahmen in letzter Zeit jedoch zu. Im Juli 2012 traten neue Regeln für das Internet in Kraft, aufgrund deren die Regierung u.a. das Recht erhält, bestimmte Internetseiten ohne eine vorangehende gerichtliche Entscheidung zu sperren. 2014 wurden mehrere Online-Nachrichtendienste (z.B. Lenta.ru) und oppositionelle Websites (Grani.ru, Kasparov.ru, ej.ru) gesperrt, die Arbeit von Bloggern reglementiert (Eintragung als Massenmedium) und die außergerichtliche Blockierung von Websites (sog. Lugowoj-Gesetz) eingeführt. Die staatliche Medienaufsicht Roskomnadzor blockiert derzeit über 2.000 Websites, betroffen sind aber laut Experten über 56.000 weitere Seiten, die IP-Adressen mit den blockierten Seiten teilen. Seit Juli 2014 müssen sich Blogger mit mehr als 3.000 Zugriffen pro Tag als Massenmedien registrieren und unterliegend dadurch einer größeren Kontrolle durch die Medienaufsicht. Weitere Einschränkungen des Internets sind geplant:

geht es nach der Staatsduma sollen ausländische Internetdienste wie Facebook oder Twitter ab Anfang nächsten Jahres Daten über russische Nutzer auf russische Servern speichern, um die Kontrolle der heimischen Sicherheitsdienste darüber zu erleichtern. Darüber hinaus überlegt man, sogenannte OTT-Dienste wie Telefonate via Skype zu reglementieren, da die Kontrolle darüber schwerer ist als bei herkömmlichen Telefonaten. Auch bei diesen Gesetzesvorschlägen beruft sich die Staatsduma auf den Kampf gegen Extremismus und Terrorismus. Für Aufregung sorgte auch die Erweiterung des strafrechtlichen Begriffes "Hochverrat", der nunmehr jede finanzielle, materielle oder beratende Unterstützung für einen anderen Staat oder internationale Organisation beinhaltet, wenn diese Tätigkeit eine Gefahr für die Sicherheit Russlands darstellt. Kontakte mit zivilen ausländischen Organisationen können als Straftat gewertet werden, wenn nachgewiesen wird, dass diese Organisationen gegen Russland agieren. Vor dem Sommer 2012 wurde zudem "Verleumdung" erneut als Tatbestand in das russische Strafgesetzbuch aufgenommen, nachdem dies erst im Jahr zuvor gestrichen worden war. Kritiker befürchten, dass Oppositionelle mit dem verschärften Gesetz mundtot gemacht und insbesondere kritische Journalisten eingeschüchtert werden sollen (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 11.2014a).

Im September 2014 verabschiedete das russische Parlament ein Gesetz, nach dem ab Februar 2016 die ausländische Beteiligung an russischen Medien nur noch maximal 20% betragen darf (AA 11.2014a).

Auf der Weltrangliste 2015 der Pressefreiheit von Reporter ohne Grenzen befindet sich Russland auf Platz 152 von 180 untersuchten Staaten (letztes Jahr: Platz 148). Angebliche Bedrohungen der nationalen Sicherheit dienen in vielen Staaten als Rechtfertigung für Eingriffe in die Pressefreiheit und andere Grundrechte. Russland etwa verabschiedete unter dem Eindruck des Kriegs mit der Ukraine weitere repressive Gesetze, darunter eine Verschärfung des Verbots, öffentlich zur Verletzung der territorialen Integrität aufzurufen - wodurch jede Kritik etwa an der Annexion der Krim kriminalisiert wird (ROG 12.2.2015).

Quellen:

10. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Verfassung garantiert das Recht auf Versammlungsfreiheit, doch in der Praxis ist dieses teilweise eingeschränkt. Regionale Behörden haben wiederholt Demonstrationen oppositioneller Gruppen verboten oder durch administrative Maßnahmen verhindert. Anfang Juni 2012 wurde eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts angenommen. Die neuen Bestimmungen sehen u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor (bis zu 7.500 Euro für Privatpersonen und bis zu 25.000 Euro für juristische Personen) und enthalten ein Vermummungsverbot sowie andere Einschränkungen. Im Frühjahr 2013 wurden Teile des Gesetzes vom russischen Verfassungsgericht aufgehoben und vom Gesetzgeber Nachbesserungen verlangt. Dennoch kann bislang keine relevante Verbesserung beobachtet werden (ÖB Moskau 10.2014, vgl. HRW 29.1.2015).

Im Vergleich zu den Vorjahren gingen die Straßenproteste 2014 zwar zurück, im Februar und März sowie im Dezember kam es jedoch vermehrt zu Kundgebungen. Anlass waren die Prozesse gegen die Demonstrierenden vom Moskauer Bolotnaya-Platz, das militärische Eingreifen Russlands in der Ukraine, eine geplante Gesundheitsreform und die Verurteilung von Alexej und Oleg Nawalny. Nach wie vor galten für öffentliche Versammlungen aufwendige Genehmigungsverfahren. Bis auf wenige Ausnahmen wurden öffentliche Protestkundgebungen verboten, stark eingeschränkt oder aufgelöst. Im Juli 2014 wurden die Geldbußen für Verstöße gegen das Gesetz über öffentliche Veranstaltungen deutlich erhöht und wiederholte Verstöße als Straftat definiert, die mit Freiheitsstrafen geahndet werden kann. Zahlreiche Personen, die sich an gewaltlosen Protesten gegen das militärische Engagement Russlands in der Ukraine und gegen die Annexion der Krim beteiligten, wurden festgenommen und mit Geldstrafen oder bisweilen auch Haftstrafen belegt. Demonstrationen, die das Vorgehen der russischen Regierung in der Ukraine unterstützten, konnten hingegen an zentralen Orten stattfinden, die oppositionellen Kundgebungen in der Regel verwehrt blieben. In Samara erhielten mehrere engagierte Bürger anonyme Morddrohungen, nachdem sie mehrere Ein-Personen-Demonstrationen veranstaltet hatten - die einzige Form von Protest, für die keine Genehmigung erforderlich ist. Im August wurden drei Frauen vorübergehend auf einer Moskauer Polizeiwache festgehalten, weil sie Kleidung in Blau und Gelb trugen, den Farben der ukrainischen Flagge. Ähnliche Vorfälle wurden aus dem ganzen Land gemeldet. Ende 2014 kam es in zahlreichen russischen Städten, zumeist ungehindert, zu kleineren Protestkundgebungen gegen geplante Sparmaßnahmen im Gesundheitsbereich. In Moskau wurden jedoch vier Protestierende zu fünf bis 15 Tagen Haft verurteilt, nachdem Demonstrierende kurzzeitig eine Straße blockiert hatten. In dem politisch motivierten Strafverfahren gegen den Regierungsgegner Alexej Nawalny und seinen Bruder Oleg wurde am 30.12.2014 in Moskau das Urteil verkündet - zwei Wochen früher als vorgesehen. Es kam zu spontanen Protesten, bei denen mehr als 200 Menschen festgenommen wurden. Gegen zwei Personen ergingen Haftstrafen von 15 Tagen, 67 weitere wurden über Nacht festgehalten und bis zu ihrem Verfahren im Januar 2015 auf freien Fuß gesetzt (AI 25.2.2015).

Oppositionelle Politiker und Aktivisten waren weiter Ziel von fabrizierten Kriminalfällen und anderen Formen von behördlichen Schikanen. Russlands berühmtester Oppositionsführer Nawalny verbrachte den größten Teil von 2014 in Hausarrest und wurde Ende 2014 zu dreieinhalb Jahre Haft auf Bewährung wegen Finanzbetrugs und sein Bruder zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt. Im April 2012 wurden liberalere Regeln zur Registrierung von politischen Parteien eingeführt, die die Bildung hunderter neuer Parteien ermöglichten. Jedoch war keine dieser Parteien eine signifikante Bedrohung für die Behörden und viele dieser Parteien schienen nur darum gegründet worden zu sein, um Spaltung und Verwirrung innerhalb der Opposition hervorzurufen. Das Justizministerium verweigerte Nawalnys Fortschrittspartei im September 2014 die Registrierung mit der Begründung, dass obwohl die Partei beweisen konnte, dass sie Zweige in 40 Regionen hat, die Dokumente von 24 dieser Zweigstellen nicht rechtzeitig eingetroffen sind (FH 28.1.2015).

Morde an Oppositionellen kommen in Russland immer wieder vor. Der Oppositionspolitiker Boris Nemzow ist der jüngste Fall. Weitere Kremlkritiker die ihr Leben lassen mussten waren die Journalistin und Regierungskritikerin Anna Politkowskaja, der russische Ex-Geheimdienstler Alexander Litwinenko, der Anwalt Sergej Magnizki, die Menschenrechtsaktivistin Natalia Estemirowa und der russische Oligarch und einstige Multimillionär Boris Beresowski (Spiegelonline 28.2.2015).

Quellen:

11. Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).

Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).

Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).

Quellen:

12. Todesstrafe

Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).

Quellen:

13. Religionsfreiheit

Das Religionsgesetz von 1997 regelt die Beziehungen zwischen Staat und Kirche. Es definiert vier traditionelle Religionen - Orthodoxie, Islam, Judentum und Buddhismus. Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen. Seit Ende der Achtziger Jahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer "religiösen Renaissance" bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als ungläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung der Kirche und von Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Offizielle Statistiken zur Zahl der Gläubigen verschiedener Konfessionen gibt es nicht und die Zahlen in den meisten Quellen unterscheiden sich erheblich. Die Russische Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens sowie die Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus vertreten. Die Zahl der russischen Muslime wird offiziell mit 14,5 Millionen angegeben. Die Vertreter der islamischen Gemeinde sprechen von mehr als 20 Millionen Mitgliedern. Alle anderen Religionen, wie Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) - zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen - und Judentum (ca. 200.000 Gläubige), haben nur geringe Bedeutung. Von den christlichen Kirchen sind die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche sowie eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 2.2015c, vgl. SWP 4.2013).

Nicht als traditionelle Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Bezug zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren ein (AA 10.6.2013).

Die Verfassung sieht die Religionsfreiheit vor, jedoch schränken andere Gesetze und Richtlinien diese ein. In der Praxis respektierte die Regierung die Religionsfreiheit im Allgemeinen, aber einige Minderheitengruppen hatten weiterhin Schwierigkeiten mit den Behörden. Die bedeutendsten Einschränkungen der Religionsfreiheit sind die Nutzung von Anklagen aufgrund von Extremismus um auf Minderheitenreligionen abzuzielen, Einschränkung des Versammlungsrechts, Bemühungen diverse Registrierungen zu verweigern und religiösen Besuchern Visa zu verweigern. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Schikanen und Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens und der Ausübung der Religion. Mitglieder von religiösen Minderheitengruppen erfahren weiterhin Belästigungen und manchmal auch physische Attacken. Der gewalttätige Extremismus im Nordkaukasus und der Zustrom von Migranten aus Zentralasien führen in vielen Regionen zu einer negativen Einstellung gegenüber traditionellen muslimischen Gruppierungen. Da Ethnizität und Religion oft untrennbar miteinander verbunden sind, ist es bei vielen Vorfällen schwer zu beurteilen, ob deren Grund in ethnischer oder religiöser Intoleranz liegt (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

14. Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).

In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).

Quellen:

15. Frauen / Kinder

Grundsätzlich garantiert die Verfassung der Russischen Föderation Männern und Frauen dieselben Rechte. Dennoch sind Frauen von Diskriminierung, z.B. am Arbeitsmarkt betroffen. Von einer gesellschaftlichen Diskriminierung alleinstehender Frauen und Mütter kann zumindest in Kernrussland nicht ausgegangen werden (ÖB Moskau 10.2014). Ein ernstes Problem in Russland stellt jedoch häusliche Gewalt dar. Dieses wird von Polizei und Sozialbehörden oft als interne Familienangelegenheit abgetan (ÖB Moskau 10.2014, vgl. FH 28.1.2015). Es gibt in der Russischen Föderation keine föderale Gesetzgebung zu häuslicher Gewalt. Die Handlungsmöglichkeiten der Polizei sind begrenzt. Eine Bestrafung der Aggressoren ist bei Körperverletzung, Rowdytum oder sonstigen gewalttätigen Übergriffen möglich. Obgleich die Zahl der Frauenhäuser in der Russischen Föderation zunimmt, ist deren Zahl noch gering. In Tschetschenien gibt es keine Frauenhäuser. Nachdem die gesetzlichen Regelungen den Opfern von häuslicher Gewalt nur teilweise Schutz bieten, fliehen Opfer von häuslicher Gewalt meist zu Freunden oder Bekannten, oder finden sich mit der Situation ab. Ein weit verbreitetes Problem, für das es ebenfalls keine gesetzliche Regelung gibt, ist sexuelle Belästigung (ÖB Moskau 10.2014).

Frauen stellen in Russland traditionell die Mehrheit der Bevölkerung. Der weibliche Bevölkerungsanteil beträgt seit den 1920er Jahren zwischen 53% und 55% der Gesamtbevölkerung. Die Gleichberechtigung von Mann und Frau ist in der Verfassung garantiert. Durch die Transformationsprozesse und den Übergang zur Marktwirtschaft sind die Frauen in besonderer Weise betroffen. Davon zeugt der erhebliche Rückgang der Geburtenrate. Die Veränderungen in den Lebensverhältnissen von Frauen betreffen auch den Arbeitsmarkt, denn das Risiko von Ausfallzeiten durch Schwangerschaft, Erziehungsurlaub und Pflege von Angehörigen führt oft dazu, dass Frauen trotz besserer Ausbildung seltener als Männer eingestellt werden. Das im Durchschnitt deutlich geringere Einkommen von Frauen bedeutet niedrigere Pensionen für ältere Frauen, die damit ein hohes Risiko der Altersarmut tragen. Die politische Sphäre in Russland ist von Männern dominiert (GIZ 2.2015c). Frauen sind in Politik und Wirtschaft unterrepräsentiert. Sie halten weniger als 14% der Sitze in der Duma und ca. 8% der Sitze im Föderationsrat. Nur zwei von 32 Kabinettsmitgliedern sind Frauen (FH 28.1.2015). Rund 40% der Frauen arbeiten in allgemeinen Bereichen im Management und weitere 20% auf der Führungsebene. Überwiegend arbeiten sie in diesen Berufen in Medienunternehmen und PR-Agenturen, aber auch in Banken, Börsen, Bauindustrien etc. (GIZ 2.2015c).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass jährlich etwa 14.000 Frauen von ihren Partnern oder einem Angehörigen getötet werden. Als Hauptursachen hierfür gelten Alkoholismus, ein traditionell geprägtes Rollenverständnis und beengte Wohnverhältnisse. Die Polizei bleibt oft passiv und geht z.B. Anzeigen nicht mit genügendem Nachdruck oder zuweilen offenbar auch gar nicht nach. Schutzmöglichkeiten für Frauen gibt es in Russland nur wenige. Beim Menschenhandel gehören russische Frauen zu den Hauptopfergruppen. Durch internationale Zusammenarbeit wird versucht, die Rotlicht-Kriminalität wirksam zu bekämpfen. Trotz der Verankerung des Straftatbestandes Menschenhandel im russischen Strafgesetzbuch bleiben die Strafverfolgungszahlen niedrig. Russland gilt zugleich als Ursprungs-, Transit- und Empfangsland im Menschenhandel (AA 10.6.2013).

Vergewaltigung ist illegal und das Gesetz sieht dieselbe Strafe für einen Täter vor, egal ob er aus der Familie stammt oder nicht. Während medizinische Angestellte Opfer von Übergriffen unterstützen und gelegentlich helfen, Fälle von Körperverletzung oder Vergewaltigung zu identifizieren, sind Ärzte oft nachlässig, als Zeugen vor Gericht aufzutreten. Laut NGOs würden Exekutivbeamte und Staatsanwälte Vergewaltigung keine Priorität einräumen. NGOs berichten außerdem, dass lokale Polizisten sich weigern würden, auf Anrufe in Bezug auf Vergewaltigung und häusliche Gewalt zu reagieren, solange das Opfer nicht unter Lebensbedrohung steht. Weiters würden viele Frauen Vergewaltigungen und andere Gewaltvorfälle aufgrund der sozialen Stigmata und der mangelhaften staatlichen Unterstützung nicht melden. Das Strafmaß für Vergewaltigung sind drei bis sechs Jahre Haft für einen Einzeltäter und vier bis zehn Jahre bei einer Gruppenvergewaltigung. Wenn das Opfer zwischen 14 und 18 Jahre alt ist bekommt der Täter eine Strafe zwischen acht und 15 Jahre und zwölf bis 20 Jahre, wenn das Opfer verstorben ist oder unter 14 Jahre alt ist (US DOS 27.2.2014).

Quellen:

16. Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet und gelten für alle Staatsbürger der Russischen Föderation einschließlich, Tschetschenen, Dagestaner, Inguschen etc. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung werden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft werden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (US DOS 27.2.2014, vgl. AA Bericht 10.6.2013, FH 28.1.2015).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets (AA 10.6.2013).

Quellen:

17. Meldewesen

Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:

?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 10.6.2013).

Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen. In Mietanzeigen werden Zimmer oft nur für Slawen angeboten. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen könnten Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden (DIS 8.2012). Im aktuellen FFM Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2015 wird berichtet, dass es keine größeren Änderungen in Bezug auf die Registrierung gibt. Es gibt eine Neuheit, nämlich dass eine Person in dem Apartment wohnen muss, wo sie registriert ist. Wenn die Person woanders wohnt, könnte der/die Eigentümer/in bestraft werden. Aufgrund dessen könnte es schwieriger sein, den Wohnort zu registrieren. Einige Vermieter möchten auch keine Mieter registrieren, da sie Steuerabgaben vermeiden wollen (DIS 1.2015).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Der Anteil der wirtschaftlich aktiven Bevölkerung entsprach zuletzt 75,7 Millionen Menschen bzw. etwa 53% der Gesamtbevölkerung des Landes. Der vorwiegende Teil der arbeitenden Bevölkerung ist in großen und mittelständischen Unternehmen beschäftigt, die nicht dem Kleinunternehmertum zugerechnet werden. Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau (RUB 58.400 / USD 1702) und in den erdöl-und erdgasfördernden autonomen Gebieten registriert: in Nenetz und Jamalo-Nenetz (RUB 64.600 / USD 1884), Autonomes Gebiet Chanty-Mansijskij (RUB 55.400 / USD 1615), die Republik Sacha (Jakutien) (RUB 45600 / USD 1330), die autonome Region der Tschuktschen (RUB 50.800 / USD 1481, Sankt Petersburg (40.500 RUB / USD 1180) und die Region Moskau (35.700 RUB / 1040 USD). Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Bundes-Distrikten (einschließlich Adygea, Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Karachaevo-Tscherkessien, Nord-Ossetien-Alania, Tschetschenien und Stavropol Krai etc.) verzeichnet (17.900 / USD 522) (IOM 6.2014).

Die hohen internationalen Energiepreise sorgten 2012 für ein anhaltendes Wirtschaftswachstum. Die Industrieproduktion stieg, allerdings lag der Zuwachs unter den Vorjahreswerten. Die Arbeitslosenrate sank zwischen 2010 und 2012 von 7,2% auf 5,4% und die Durchschnittslöhne lagen 2011 und 2012 deutlich höher als vor der Finanzkrise 2008/9. Während 2012 für Russland insgesamt also zufriedenstellend verlief, war 2013 wegen der Konjunkturschwäche im Euro-Raum und der weltweit gesunkenen Rohstoffpreise schwach. Nach einem Plus von 3,4% im Jahr 2012, kam es für 2013 nur noch zu einem leichten Wachstum von 1,3%. Das Land ist in eine Phase anhaltender wirtschaftlicher Stagnation getreten. Gleichzeitig stieg Russland im Ranking von "Doing Business" von Platz 112 in 2012 über Platz 92 in 2013 und Platz 64 in 2014 auf Platz 62 in 2015. Die Staatsverschuldung in Russland ist mit rund 10% des BIP weiterhin vergleichsweise moderat. Sowohl hohe Gold- und Währungsreserven als auch die beiden durch Rohstoffeinnahmen gespeisten staatlichen Reservefonds stellen eine Absicherung des Landes dar. Strukturdefizite, Finanzierungsprobleme und Handelseinschränkungen durch Sanktionen seitens der USA, Kanadas, Japans und der EU bremsten das Wirtschaftswachstum 2014. Insbesondere die rückläufigen Investitionen und die Fokussierung staatlicher Finanzhilfen auf prioritäre Bereiche verstärken diesen Trend. Das komplizierte geopolitische Umfeld und die Neuausrichtung der Industrieförderung führen dazu, dass Projekte vorerst verschoben werden. Wirtschaftlich nähert sich Russland der VR China an (GIZ 2.2015b).

Quellen:

19. Sozialbeihilfen

Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen:

dem Rentenfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem Staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Rentenfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Altersrenten gezahlt. Das Rentenalter wird mit 60 Jahren bei Männern und bei 55 Jahren bei Frauen erreicht. Die Rentenreform sieht die Gründung der nichtstaatlichen Rentenfonds vor, die neben der Grundversicherung einen zusätzlichen privaten Teil der Rente ermöglichen. Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau. Renten- und Krankenversicherungsbeiträge wurden 2011 angehoben (GIZ 2.2015c).

Das Ministerium für Gesundheit und Soziales setzt die staatliche Unterstützung für sozial bedürftige Gruppen in der Praxis um. Vor allem die soziale Fürsorge für Familien, alte Menschen, Invaliden und Waisen soll gefördert werden. Personen, die soziale Unterstützung erhalten können:

Es gibt weitere Kategorien, die auf verschiedenen Rechtsgrundlagen oder unter bestimmten Programmen, die von regionalen Behörden geleitet werden, anspruchsberechtigt sind. Personen der o.g. Kategorien erhalten eine monatliche Zahlung und soziale Beihilfe, einschließlich:

Invaliden zahlen nur die Hälfte der öffentlichen Nebenkosten und haben die Möglichkeit, in besonderen Ausbildungseinrichtungen zu lernen. Um die oben aufgeführten Leistungen erhalten zu können, müssen Personen, die den genannten Kategorien angehören, Dokumente vorlegen, die die Zugehörigkeit zur entsprechenden Gruppe offiziell bestätigen (IOM 6.2014).

Renten

In der Russischen Föderation leben 37,8 Millionen Rentner (28% der Gesamtbevölkerung). Ihr hauptsächliches Einkommen besteht in einer Altersrente. Alle russischen Staatsbürger, die in Besitz einer Rentenversicherung sind, haben einen staatlich garantierten Anspruch auf den Erhalt einer Rente. Es gibt verschiedene Rentenformen:

Die derzeitige Rente besteht aus einem Basisanteil von 3.910,34 RUB/Monat (ca. 115 USD). Für Rentner, die älter als 80 Jahre sind, in den nördlichen Regionen Russlands gearbeitet haben und einige andere Kategorien gibt es einen etwas erhöhten Basisanteil. Zusätzlich gibt es auch einen Versicherungsanteil und einen Akkumulationsanteil. In manchen Regionen, die über ausreichende Finanzmittel verfügen, gibt es zusätzliche Unterstützung, so z.B. in Moskau. Manche Regionen bieten in Form von Dienstleistungen zusätzliche Hilfe an (z.B. kostenfreie Benutzung des öffentlichen Nahverkehrs am Wohnort, Steuervergünstigungen, Vergünstigungen auf Medikamente sowie medizinische und orthopädische Dienstleistungen und anderes). Im Regelfall entrichten die Arbeitgeber den Beitrag an die Rentenversicherung für den jeweiligen Arbeitnehmer. Die Höhe des o. g. Basisanteils und des Versicherungsanteils wird staatlich festgelegt; der Akkumulationsanteil obliegt der Kontrolle durch den Rentenversicherten. Der Akkumulationsanteil wurde im Jahr 2002 eingeführt und spielt lediglich für Staatsbürger eine Rolle, die 1967 oder später geboren wurden. Am 1. April 2014 betrug die durchschnittliche Altersrente 11.600 RUB (ca. 388 USD) in ganz Russland. Eine Altersrente kann gewährt werden, wenn die betreffende Person mindestens 5 Jahre durchgehend versicherungspflichtig gearbeitet hat (IOM 6.2014).

Wohnungswesen

Die Wohnsituation in der Russischen Föderation ist im Allgemeinen als schwierig zu bezeichnen. Die durchschnittliche Wohnfläche in einem Haus oder einer Wohnung liegt bei 19-20 m² pro Person (2-3mal weniger als in entwickelten europäischen Ländern). Diese Art der Unterkunft steht Statistiken zufolge jedoch weniger als 50% der Bevölkerung zur Verfügung. 2,5 Millionen Familien warten gegenwärtig auf eine staatliche Unterbringung in neuen größeren Unterkünften. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wartezeiten bis zum Erhalt einer Unterkunft im Rahmen eines Sozialprogramms bei 15-20 Jahren liegen können. Anspruchsberechtigt sind Personen mit bestimmten Erkrankungen, Personen, die auf weniger als 10m² leben (die Größe kann von Region zu Region variieren), Familien mit 4 und mehr Kindern etc. (IOM 6.2014).

In der Russischen Föderation wird die Idee des Sozialwohnungswesens verfolgt:

Aufgrund schnell steigender Wohnraumpreise hat die breite Öffentlichkeit Schwierigkeiten, die Kosten mit dem durchschnittlichen Einkommen zu decken. Je nach Region variieren die Wohnraumpreise erheblich. Die teuerste Region ist die Stadt Moskau, gefolgt von St. Petersburg, Jekaterinburg, Sotschi und weiteren Städten mit gutem Wirtschaftsklima und guten Arbeitsmöglichkeiten (IOM 6.2014).

Arbeitslosigkeit

Jeder Arbeitslose (außer Schülern, Studenten und Rentnern) kann einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe stellen. Um die Arbeitslosenhilfe zu erhalten, müssen russische Staatsbürger bei den Beschäftigungszentren des Bundesarbeits- und Beschäftigtendienstes ("Rostrud") an ihrem Wohnort (entsprechend dem Meldestempel im Pass) gemeldet sein. Die Arbeitsagentur wird dem Arbeitsuchenden innerhalb von 10 Tagen nach der Übermittlung seiner Dokumente entsprechende Stellen anbieten. Nimmt der Arbeitsuchende keine der angebotenen Stellen an, erhält er den Arbeitslosen-Status und die Arbeitslosenhilfe wird für ihn berechnet. Die Beihilfe wird auf Basis des Durchschnitts-Einkommens berechnet, das die Person während der letzten Beschäftigung bezogen hat; die Beihilfe ist jedoch begrenzt durch ein Minimum und ein Maximum, das durch die Russische Gesetzgebung festgelegt wurde. Seit 2009 liegt die minimale Beihilfe bei RUB 850 (25 USD) im Monat und das Maximum bei RUB 4.900 (143 USD). Die Beihilfe wird monatlich gezahlt, vom ersten Tag der offiziellen Anerkennung der Arbeitslosigkeit (IOM 6.2014).

Quellen:

19.1. Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2011 gibt es ein neues Gesetz über die Krankenpflichtversicherung. Vor dem 1. Mai 2011 gab es in den verschiedenen Regionen unterschiedliche Krankenversicherungen, danach traten neue Regeln für den Abschluss einer universellen Krankenversicherung in Kraft. Die Änderung der Krankenversicherungen tritt nach und nach in den einzelnen Regionen in Kraft. Die versicherten Personen sollen medizinische Versorgung in Gesundheitszentren kostenfrei erhalten mit sowohl den alten als auch den neuen Krankenversicherungen. Die alten Krankenversicherungen bleiben so lange in Kraft, bis sie durch die neue Versicherung ersetzt werden, egal welche Gültigkeitsdauer auf der alten Krankenversicherung angegeben ist. Es gibt keine Richtlinie, die die Dauer des Austausches der Krankenversicherungen festlegt. Wenn jetzt ein Versicherungsnehmer seinen Job wechselt oder verlässt, bleibt die Versicherung gültig und es ist nicht notwendig, eine neue Versicherung abzuschließen. Im Rahmen der Krankenpflichtversicherung (OMS) können russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen, die durch staatliche Finanzmittel, Versicherungsbeiträge und andere Quellen finanziert wird (IOM 6.2014).

Die kostenlose Versorgung soll folgende Bereiche abdecken:

Jede OMS-registrierte Person hat eine Krankenversicherung mit einer individuellen Nummer, wodurch ihnen der Zugang zur kostenfreien medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation garantiert wird; unabhängig von ihrem Wohnort. Bei der Anmeldung in einer Klinik muss zunächst die Versicherungsbescheinigung vorgelegt werden, es sei denn, es handelt sich um einen Notfall. Die Notfallbehandlung kann von allen russischen Staatsbürgern kostenlos in Anspruch genommen werden, unabhängig davon ob sie krankenversichert sind oder nicht. Um eine Krankenversicherung zu erhalten, müssen die Bürger an eine der Krankenversicherungen einen Antrag stellen und die folgenden Dokumente vorlegen: Antrag, Identifikationsdokument (für Erwachsene über 14 Jahre ein Reisepass oder vorläufiger Ausweis, für Kinder die Geburtsurkunde und den Pass bzw. vorläufigen Ausweis des Erziehungsberechtigten) und u.U. die Versicherungspolice der Rentenpflichtversicherung. Die Aufnahme in die Krankenversicherung sowie die Erneuerung sind kostenfrei. Für Kinder bis einschließlich 14 Jahren existiert ein gesondertes System der kostenlosen medizinischen Versorgung, sofern eine Registrierung in der Krankenpflichtversicherung (OMS) vorliegt. Kinder, die älter als 14 sind werden in der Regel in medizinischen Einrichtungen für Erwachsene behandelt. Einige Kliniken (staatliche und private) bieten kostenlose medizinische Konsultationen über das Internet an. Ausländische Staatsbürger haben in Russland nur Zugang zur medizinischen Grundversorgung, d.h. zur notfallmedizinischen Behandlung. Darüber hinausgehende Behandlungen werden in Rechnung gestellt und sind entweder durch direkte Zahlung an die jeweilige Klinik oder gegebenenfalls über die Krankenversicherung des Ausländers zu begleichen. Medizinische Versorgung gegen Bezahlung wird von privaten Gesundheitseinrichtungen unabhängig von der jeweiligen Staatsangehörigkeit angeboten. Umfragen zufolge haben 35% der Bevölkerung eine medizinische Serviceleistung gegen Bezahlung bereits in Anspruch genommen. Aufgrund der hohen Kosten kann der Großteil der Bevölkerung von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch machen. Neben der geschilderten Krankenpflichtversicherung können sowohl russische Staatsbürger als auch Ausländer gegen Bezahlung eine Freiwillige Krankenversicherung (DMS) abschließen, die immer weiter verbreitet ist. Ein Netz von Versicherungsgesellschaften bietet die entsprechenden Dienstleistungen an, wobei die Kosten für eine Versicherung - je nach Ruf der Versicherung und des gebotenen Servicepakets - zwischen 400 und mehreren tausend USD liegen können. Die meisten Versicherungsgesellschaften bevorzugen die Zusammenarbeit mit juristischen Personen. In den vergangenen zehn Jahren sind jedoch zunehmend Versicherungsprogramme für Privatpersonen aufgelegt worden (IOM 6.2014).

Quellen:

20. Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert. Russland weist zwar im internationalen Vergleich eine vergleichsweise hohe Anzahl der Ärzte und der Krankenhäuser pro Kopf der Bevölkerung auf, das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt aber ineffektiv (GIZ 2.2015c). Die Einkommen des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist. Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS, breiten sich weiter aus. In die Modernisierung des Gesundheitswesens werden erhebliche Geldmittel investiert. Ziel ist es, die staatliche Gesundheitsversorgung technisch und verwaltungsmäßig so effizient zu machen, dass sie ab 2015 weitgehend durch die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung finanziert werden kann (AA 11.2014a, vgl. GIZ 2.2015c). In Moskau, St. Petersburg und einigen anderen Großstädten gibt es einige meist private Krankenhäuser, die hinsichtlich der Unterbringung und der technischen und fachlichen Ausstattung auch höheren Ansprüchen gerecht werden. Notfallbehandlungen in staatlichen Kliniken sind laut Gesetz grundsätzlich kostenlos. Die Apotheken in den großen Städten der Russischen Föderation haben ein gutes Sortiment, wichtige Standardmedikamente sind vorhanden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen allerdings vor (AA 1.4.2015b).

Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß "Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung" garantierten Umfang. Von diesem Programm sind alle Arten von medizinischer Versorgung (Notfallhilfe, ambulante Versorgung, stationäre Versorgung, spezialisierte Eingriffe) erfasst. Kostenpflichtig sind einerseits Serviceleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind). Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist. Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. In der ausgewählten Organisation können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Das territoriale Prinzip sieht vor, dass die Zuordnung zu einer medizinischen Anstalt anhand des Wohn-, Arbeits-, oder Ausbildungsorts erfolgt. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen, als dem "zuständigen" Krankenhaus, bzw. bei einem anderen, als dem "zuständigen" Arzt, kostenpflichtig ist. Selbstbehalte sind nicht vorgesehen. Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung, sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise durchaus erwartet wird (ÖB Moskau 10.2014).

Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit 7 föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und 12 Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert (GIZ 2.2015c).

Quellen:

20.1. Behandlungsmöglichkeiten PTBS

Posttraumatische Belastungsstörung ist in der Russischen Föderation behandelbar. Z.B. im Alexeevskaya (Kacshenko) hospital, Zagorodnoye shosse 2, Moscow (International SOS 7.11.2014). Dies gilt unter anderem auch für Tschetschenien z.B. im Republican Psychoneurological Dispenser, Verkhoyanskaya Str. 10, Grosny (International SOS 11.3.2015) und Dagestan z.B. im Republican Psychiatric Dispancery, Shota Rustaveli Str. 57B, Machatschkala (International SOS 12.1.2012).

In der Republik Inguschetien gibt es keine psychiatrischen Kliniken (mit Betten). Es gibt aber eine psychoneurologische Poliklinik in Nazran, wo die Registrierung von Patienten mit psychischen Erkrankungen begrenzt ist. In der Regel gibt es an den örtlichen Polikliniken nur wenige Psychologen / Psychiater. Die Qualität der Dienstleistungen wird als zweifelhaft beschrieben. Junge qualifizierte Ärzte wollen in der Psychiatrie aufgrund der niedrigen Löhne nicht praktizieren und wählen deshalb besser bezahlte Arbeitsplätze. Aufgrund dessen werden die Patienten von älteren Ärzten mit veraltetem, bzw. überholtem Wissen behandelt (Landinfo 26.6.2012).

Quellen:

20.2. Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis C / Tuberkulose

HIV/AIDS und Hepatitis C sind in der Russischen Föderation behandelbar, beispielsweise im Center of AIDS and infectious diseases prophylaxis and treatment, 179, Naberezhnaya Obvodnogo kanala/12, Bumazhnaya str. in St. Petersburg (International SOS 27.5.2014). In Moskau ist HIV/AIDS z.B. im Infectious Hospital # 2, 15, 8th Street of Sokolinoy Gori behandelbar (International SOS 11.2.2014). Multiresistente Tuberkulose ist beispielsweise im Central Research Institute of Tuberculosis, 2 Yauzskaya Alleya in Moskau behandelbar (International SOS 11.2.2014).

Quellen:

20.3. Medikamente

Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt:

a) In ambulanten Kliniken, städtischen und Gebietskrankenhäusern sowie im Falle einer Behandlung zu Hause, auf Kosten des Patienten; ausgenommen sind Personen, die einer der Kategorien angehören, die einen Anspruch auf staatlich finanzierte Medikamente haben.

b) In 24-Stunden-Krankenhäusern und Tageskliniken werden die Ausgaben von der staatlichen Krankenversicherung (OMS) und den lokalen Budgets gedeckt. Dies bedeutet, dass Medikamente kostenlos an entsprechend pflichtversicherte Patienten herausgegeben werden.

c) im Rahmen einer Notfallversorgung sind die benötigten Medikamente kostenlos; nicht nur innerhalb einer Klinik, sondern auch außerhalb (IOM 6.2014).

Im Allgemeinen gilt, dass alle russischen Staatsbürger - sowohl im Rahmen einer Krankenpflichtversicherung als auch anderweitig versicherte - für etwaige Medikamentenkosten selbst aufkommen. Ausnahmen von dieser Regelung gelten nur für besondere Personengruppen, die an bestimmten Erkrankungen leiden und denen staatliche Unterstützung zuerkannt worden ist (einschließlich kostenloser Medikation, Sanatoriumsbehandlung und Transport (Nahverkehr und regionale Züge). Die Behandlung und die Medikamente für einige Krankheiten werden auch aus regionalen Budgets bestritten. Die Liste von Erkrankungen, die Patienten berechtigen, Medikamente kostenlos zu erhalten, wird vom Ministerium für Gesundheit erstellt. Sie umfasst: Makrogenitosomie, multiple Sklerose, Myasthenie, Myopathie, zerebrale Ataxie, Parkinson, Glaukom, geistige Erkrankungen, adrenokortikale Insuffizienz, AIDS/HIV, Schizophrenie und Epilepsie, systemisch chronische Hauterkrankungen, Bronchialasthma, Rheumatismus, rheumatische Gicht, Lupus Erythematosus, Morbus Bechterew, Diabetes, Hypophysen-Syndrom, zerebral-spastische Kinderlähmung, fortschreitende zerebrale Pseudosklerose, Phenylketonurie, intermittierende Porphyrie, hämatologische Erkrankungen, Strahlenkrankheit, Lepra, Tuberkulose, akute Brucellose, chronisch-urologische Erkrankungen, Syphillis, Herzinfarktnachsorge (6 Monate nach dem Infarkt), Aorten- und Mitralklappenersatz, Organtransplantationen, Mukoviszidose bei Kindern, Kinder unter 3 Jahren, Kinder unter 6 Jahren aus sehr kinderreichen Familien, im Falle bettlägeriger Patienten erhält ein Angehöriger oder Sozialarbeiter die Medikamente gegen Verschreibung (IOM 6.2014). Die Medikamentenpreise sind von Region zu Region und, teilweise auch in Abhängigkeit von der Lage einer Apotheke unterschiedlich, da es in der Russischen Föderation keine Fixpreise für Medikamente gibt. Die Preise für Aspirin-Tabletten in Moskauer Apotheken liegen beispielsweise zwischen 40 (ca. 1,28 USD) und 180 RUB (ca. 5,80 USD) (IOM 6.2014).

Quellen:

  • IOM - International Organisation of Migration (6.2014):

Länderinformationsblatt Russische Föderation

20.4. Behandlung nach Rückkehr

Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).

Quellen:

2. Beweiswürdigung:

Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:

Die allgemeinen Feststellungen zur Russischen Föderation sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sondern insbesondere auch für das Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G) zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführer haben den vorgehaltenen und in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Länderinformationen nichts entgegengesetzt. Auch das BFA hat in diesem Zusammenhang nicht Stellung bezogen, weshalb von den in den Feststellungen zitierten Länderinformationen auszugehen war.

Hier war auch festzuhalten, dass die Beschwerdeführer mittlerweile eine Vertreterin im Beschwerdeverfahren bevollmächtigt haben, jedoch unverändert keine Stellungnahme eingelangt ist, die Zweifel an den Länderfeststellungen aufkommen hätten lassen.

Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer und zu ihrer Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer, ihrer Staatsangehörigkeit und Religionszugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben von BF1 und BF2 sowie auf die (teils in Kopie) vorgelegten Unterlagen. Es wurde insbesondere durch offizielle Unterlagen die Angehörigeneigenschaft und Obsorge für BF3 dargelegt.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer sowie ihrer Integration und ihrem Wohnort in Österreich ergeben sich aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Fremdeninformationssystem, Grundversorgungs-Informationssystem) sowie aus den vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit von BF1 und BF2 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den in den Feststellungen angeführten Länderfeststellungen und dem Umstand, dass die Beschwerdeführer ihren eigenen Angaben zu Folge auch bereits vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage waren, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, zumal BF1 eine Pension bezogen hat und BF1 und BF2 jeweils bis zur Einreise nach Österreich über ausreichende finanzielle Mittel verfügt haben. Es kann demnach nicht erkannt werden, inwieweit sie im Fall einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten sollen. Sie verfügen im Herkunftsstaat auch offenbar weiterhin über Eigentum. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen lässt sich nicht der Schluss ableiten, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keiner dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, ergibt sich aus ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, wo erklärt wurde, dass alle Beschwerdeführer gesund seien.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen zu integrativen Aspekten in Zusammenhalt mit dem Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung. Nähere Ausführungen folgen zur Vermeidung von Wiederholungen in den rechtlichen Ausführungen zur Rückkehrentscheidung.

Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:

BF1 und BF2 erklärten im Wesentlichen, geflüchtet zu sein, weil sie von einem bekannten Politiker/Wirtschaftstreibenden namens XXXX im Herkunftsstaat verfolgt worden seien. Dieser habe aufgrund eines Rechtsstreits um eine Firma namens XXXX die Beschwerdeführer vernichten wollen und diverse Auftragsmörder engangiert. Sie hätten erfolglos versucht, in Tschetschenien Sicherheit zu erlangen. Auch dort seien sie von XXXX -Leuten festgenommen worden, die BF1 erklärt hätten, dass XXXX auf sie ein Kopfgeld ausgesetzt habe. BF2 sei nach erfolgreicher Ausreise nach Österreich in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei es in Tschetschenien im Dezember XXXX einen Übergriff auf ihn gegeben habe, der wiederum mit XXXX in Zusammenhang stehe. BF2 befürchte für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - abgesehen von der Verfolgung durch XXXX - Verfolgung durch jene Personen, die am Übergriff auf ihn beteiligt gewesen seien.

Eine detailliertere Zusammenfassung ist nicht möglich, da das gesamte Vorbringen höchst unverständlich und unzusammenhängend vorgetragen wurde.

Im Kern befürchten die Beschwerdeführerin Verfolgung bzw. die Vernichtung durch XXXX , da die Beschwerdeführer über dessen kriminellen Machenschaften Bescheid wüssten und XXXX fürchte, dass die Beschwerdeführer diese ans Tageslicht bringen könnten.

Dieses Vorbringen ist nunmehr einer Beurteilung auf seine Glaubwürdigkeit zu unterziehen.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen von BF1 und BF2 erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Nach Befragung von BF1 und BF2 im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung kommt der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Schluss, dass die behauptete Verfolgung durch XXXX nicht den Tatsachen entspricht und es sich bei dem geschilderten Übergriff auf BF2 um eine Gelderpressung im Familienkreis bzw. Bekanntenkreis gehandelt hat. Dieser Schluss war zum einen aufgrund des Umstandes zu ziehen, dass BF1 und BF2 durch die gesamte Verhandlung vollkommen unpassende und logisch nicht nachvollziehbare Ausführungen betreffend die von ihnen behauptete Verfolgung getätigt haben. Zum anderen wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welches einen jahrelangen Rechtsstreit im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Firma XXXX bestätigt. Auch ein Strafverfahren war in diesem Zusammenhang anhängig. Hinweise auf Unregelmäßigkeiten in den geführten Verfahren finden sich nicht. Schließlich wurde auch ein Strafurteil aus XXXX vom XXXX zur erpresserischen Entführung von BF2 im Jahr XXXX vorgelegt. Selbst im Zusammenhang mit der behaupteten Festnahme durch XXXX im Jahr XXXX , wurden Unterlagen vorgelegt, wonach die tschetschenischen Behörden BF1 aufgefordert haben, in diesem Zusammenhang bei den Behörden vorstellig zu werden, um den Sachverhalt darzulegen. Diesen Aufforderungsschreiben gingen Beschwerdeschreiben von BF1 an verschiedene staatliche Stellen voran.

In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter in der Beschwerdeverhandlung von BF1 und BF2 gewonnen hat, war auf ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen zu schließen.

BF1 hat beim erkennenden Richter vielmehr den Eindruck hinterlassen, juristisch nicht sonderlich gebildet zu sein und mit dem von ihr angestrengten zivilrechtlichen Verfahren vollkommen überfordert gewesen zu sein.

BF2 konnte schließlich überhaupt nichts Erhellendes über die Vorgänge rund um die Firma XXXX und die geführten Verfahren vortragen. Abgesehen davon blieben seine gesamten Ausführungen - auch zur Gelderpressung und deren Hintergründe - vollkommen oberflächlich und über weite Strecken unverständlich.

Im Einzelnen war Folgendes auszuführen:

Gegen eine Verfolgung durch XXXX spricht bereits der Umstand, dass BF1 einen jahrelangen Rechtsstreit durch mehrere Instanzen gegen diesen bzw. genauer gesagt gegen diesen nahestehende Personen rund um die Firma XXXX geführt hat. XXXX ist nämlich weder als Verkäufer noch als späterer Käufer aufgetreten. Im Urteil des Arbitragegerichtes des Gebiets XXXX vom XXXX wurde festgestellt, dass der über die Firma XXXX abgeschlossene Kaufvertrag am XXXX gültig zustande gekommen ist. Diese Firma hat BF1 zuvor am XXXX gekauft. Im Urteil wurde mit umfassender rechtlicher Begründung dargelegt, dass der am XXXX abgeschlossene Kaufvertrag gültig zustande gekommen ist. Gleichzeitig wurde die Nichtigkeit des Kaufvertrages vom XXXX festgestellt, da es Unregelmäßigkeiten bei der Beglaubigung vor dem Notar ( XXXX ) gegeben habe. Zum abgeschlossenen Kaufvertrag vom XXXX wurde BF1 Recht gegeben, dass eine nicht identifizierbare Person unter Vorweisung eines gefälschten Passes unterschrieben habe. Dieser Pass habe die Passdaten von BF1 enthalten. Im Urteil wird auch dargelegt, dass der Notar XXXX selbst diesen Umstand bestätigt hat, nachdem er mit BF1 in Kontakt getreten war.

Dem genannten Urteil vom XXXX gingen Urteile des Arbitragegerichts des Gebiets XXXX vom XXXX , des Arbitrage-Appellationsgerichts vom XXXX sowie des Arbitragegerichts des Zentralkreises vom XXXX voraus.

Gegen diese Entscheidung hat BF1 berufen, wobei die Berufung durch Beschluss des XXXX vom XXXX zurückgewiesen wurde, wogegen BF1 eine Kassationsberufung eingebracht hat, die mit Urteil des XXXX des Zentralen Verwaltungskreises vom XXXX abgewiesen wurde. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass BF1 aufgetragen worden sei, Mängel in der Berufung zu beseitigen. Dieser Beschluss mit der Aufforderung, die Mängel zu beseitigen, wurde an die von BF1 angeführte Adresse mittels eingeschriebenen Briefs übermittelt, wobei dieser mit dem Vermerk "Aufbewahrungsfrist abgelaufen" retourniert wurde, ohne zugestellt worden zu sein. BF1 hat in der Folge über das Internetservice " XXXX " Unterlagen übermittelt, womit ihr jedoch eine Beseitigung der Mängel aus näher dargelegten Gründen nicht gelungen ist.

BF1 hat sich in einem Schreiben an unterschiedliche staatliche Stellen (selbst an Putin) gewandt, um das ihrer Ansicht nach ihr widerfahrene Unrecht anzuprangern.

Betreffend den unregelmäßig zustande gekommenen Kaufvertrag vom XXXX finden sich Unterlagen im Akt, wonach ein Strafverfahren eingeleitet worden ist.

BF1 hat im Übrigen Internetberichte vorgelegt, in denen generell kriminelle Machenschaften von XXXX angeprangert werden.

Bei Durchsicht der Unterlagen wird relativ bald deutlich, dass die russischen Behörden offenbar ein rechtsstaatliches aufwendiges Verfahren durchgeführt haben, um die Klage von BF1 zu prüfen. BF1 hat den Zivilprozess letztlich verloren, eine mangelhafte Berufung eingebracht, wobei sie einem Mängelbehebungsauftrag nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

XXXX scheint in den genannten Verfahren überhaupt nicht auf und kann ein Interesse von XXXX an den Beschwerdeführern nicht erkannt werden. Bei dem genannten großen Einfluss als Politiker und Geschäftsmann ist nicht nachvollziehbar, weshalb dann über mehrere Jahre ein Rechtsstreit quer durch alle Instanzen geführt wurde. Es gibt nach den vorgelegten Unterlagen von BF1 auch eine durchaus kritische Berichterstattung über XXXX , weshalb auch nicht erkannt werden kann, welches Interesse XXXX haben sollte, die Beschwerdeführer zu vernichten, zumal diese jahrelang erfolglos um ihre im Jahr XXXX verkaufte Firma prozessiert hat und in Russland offenbar kritisch über XXXX berichtet wird.

In der Beschwerdeverhandlung konnten die Beschwerdeführer den erkennenden Richter nicht davon überzeugen, im Herkunftsstaat der von ihnen behaupteten Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein.

Dagegen spricht bereits der Umstand der organisierten Ausreise mittels Visum sowie der Rückkehr von BF2 in die Russische Föderation, nachdem er bereits in Österreich aufhältig gewesen ist.

Auch das geschilderte versteckte Leben der Beschwerdeführer vor der Ausreise aus dem Herkunftsstaat ist nicht erkennbar.

So meinte BF1 eine Pension zu beziehen, da sie XXXX Jahre lang bei der Polizei gewesen sei. Sie erklärte, dass sie nicht wisse, was aus ihren monatlichen Pensionszahlungen seit ihrer Ausreise geworden sei. Sie erklärte, dass sie nach dem Verlassen von XXXX nicht mehr wisse, was in Bezug auf ihre Pension passiert sei. Abgesehen davon, dass im Lichte ihres jahrelangen weiteren Aufenthalt in der Russischen Föderation und den von ihr geführten Prozessen, nicht erkannt werden kann, wie sie auf ihre monatliches Einkommen verzichtet haben soll, sind die Beschwerdeführer mit einem Touristen-Visum eingereist. Bei der Botschaft wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt, darunter auch eine Bestätigung der XXXX vom Juni XXXX . Nach den vorgelegten Dokumenten hat BF1 demnach schon einen Einblick gehabt haben müssen, ob bis Juni XXXX auf Ihr Konto bei der XXXX monatliche Pensionszahlungen erfolgt sind. Sie meinte daraufhin, dass die erwähnte Bestätigung in XXXX ausgestellt worden sei und nicht in XXXX . Sie meinte, sie hätte nach XXXX fahren müssen, um der pensionsausstellen Stelle mitzuteilen, dass sie jetzt in XXXX ein Konto habe, was sie nicht machen habe können. Der BF1 wurde in der Folge ein weiteres von ihr vorgelegtes Schreiben vorgelegt. Dabei handelt es sich um eine Bestätigung vom Juni XXXX , dass Sie selbst und BF2 selbständiger Unternehmer seien und 37.000 Rubel bzw. 30.000 Rubel monatlich verdienen würden. Das wurde von Ihrer eigenen Firma in XXXX im Juni XXXX bestätigt. Aus den vorgelegten Dokumenten geht demnach hervor, dass sie nicht seit Jahren versteckt gelebt hat, sondern eine Fülle von Bestätigungen aus Juni XXXX aus XXXX vorgelegt hat, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, dass sie schon seit Jahren nicht mehr in XXXX aufhältig gewesen sein will. Zu den Dokumenten meinte sie, dass sie die Gründungsdokumente und den Firmenstempel gehabt hätten und die Bestätigungen nicht von XXXX seien. Sie meinte dann auch, dass sie die vorgelegten Dokumente für die Reise nach Österreich bekommen hätten. Sie hätten selbst Stempel gehabt und die Dokumente als Direktor und Buchhalter der Firma ausgestellt. Dies sei in XXXX und nicht in XXXX gewesen. (S. 15 und 16 Verhandlungsprotokoll)

Die vorgelegten Dokumente bestätigten jedenfalls, dass die Beschwerdeführer eben nicht versteckt gelebt haben, sondern sich mit Behörden ausgetauscht und geschäftlich tätig gewesen sind bzw. die Voraussetzungen hiefür schaffen haben wollen.

Eine Flucht aus XXXX bzw. die Unmöglichkeit aufgrund von XXXX dorthin zurückzukehren, muten vollkommen lebensfremd an.

BF1 hat sich doch derart verantwortet, dass sie fürchte, XXXX habe Auftragsmörder auf die Beschwerdeführer angesetzt und habe sie Angst vor der Mafia gehabt, weshalb die Beschwerdeführer im Versteck gelebt hätten.

Derart versteckt lebende Personen, hätten jedoch nicht derart präsent vor Behörden und im Geschäftsleben auftreten können. Hinzu kommt noch, dass BF1 bei einer Bank in XXXX ein Konto eröffnet hat und bei den zuständigen Behörden Unterlagen beantragt hat, dass sie für ihr Enkelkind (BF3) staatliche finanzielle Mittel bekommt. Demnach war vollkommen klar, dass die Beschwerdeführer in XXXX angetroffen werden können.

BF1 meinte dann auch, dass die Mafia gewusst habe, wo sie sich befinden würden und gab auch an, dass ihnen der FSB in XXXX in einem gewissen Grad geholfen bzw. bewacht habe. Sie habe ihren Enkel registrieren müssen, weil dieser in die Schule gegangen ist. (S. 17 Verhandlungsprotokoll)

Nach ihren eigenen Ausführungen erscheinen ihre Ausführungen über ein verstecktes Leben demnach vollkommen unplausibel. Bei einer Furcht vor der Mafia vernichtet zu werden, wären die Beschwerdeführer wohl tatsächlich versteckt geblieben. Zumal BF1 selbst davon ausgegangen ist, dass ihr Aufenthalt bekannt war, war auch ihr Vorbringen, wonach sie nicht nach XXXX zurückkehren habe können, absurd. Hätten die Beschwerdeführer tatsächlich Angst gehabt, getötet zu werden, hätten sie nach Verlust der Firma nicht einen jahrelangen Zivilrechtsstreit begonnen und wäre BF2 nicht nach erfolgter Ausreise in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, sondern hätten die Beschwerdeführer umgehend den Herkunftsstaat verlassen, um vor XXXX bzw. den von diesem beauftragten Auftragsmördern in Sicherheit zu leben.

Auch das Vorbringen rund um den Vertreter von BF1 ( XXXX ), der auch in den vorgelegten Urteilen als Vertreter genannt wird, entbehrt jeglicher Logik.

So meinte BF1, dass BF2 im Juni XXXX nach Russland zurückgekehrt ist, um sich mit XXXX zu treffen. Dies kann jedoch nicht nachvollzogen werden, beruht doch das Vorbringen von BF1 auf dem Umstand, dass XXXX absichtlich den Prozess für sie verloren habe, weil XXXX von XXXX bezahlt worden sei. Wieso BF2 mit diesem Wissen aus dem sicheren Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt ist, kann nicht logisch nachvollzogen werden.

BF1 versuchte sich in der Folge damit zu rechtfertigen, dass sie dies zu diesem Zeitpunkt noch nicht gewusst hätten, sondern dies erst Anfang XXXX erfahren hätten. Sie erklärte, im Internet eine Gerichtsentscheidung gesehen zu haben, dass man ihnen eine Berufungsentscheidung verbiete, weil XXXX eine staatliche Gebühr in der Höhe von XXXX Rubel nicht bezahlt habe. (S. 18 Verhandlungsprotokoll) Auf Vorhalt, dass sie das Urteil aus Russland vorgelegt habe, meinte sie, dass es dieses auch im Internet gebe. (S. 18 Verhandlungsprotokoll)

BF1 wurde der Inhalt des genannten Urteiles vorgehalten, wonach dort ganz klar steht, dass das XXXX am XXXX die Berufung nicht zugelassen hat, weil die Berufung Mängel aufgewiesen hat und die Verbesserung dieser Mängel nicht fristgerecht erfolgt ist. Laut diesem Urteil hat BF1 demnach seit Februar XXXX von den Umständen wissen müssen und ist die Behauptung, wonach sie erst Anfang XXXX davon erfahren hat, nicht haltbar.

Völlig unpassend meinte sie daraufhin, das im Internet nicht gefunden zu haben, da sie keinen Zugang zum Archiv des Obersten Gerichtshofes in Russland gehabt habe. Sie meinte auch, dass XXXX die Sache verzögert habe und sie per Telefon belogen habe. (S. 18 Verhandlungsprotokoll)

Dies ändert aber nichts an dem Umstand, dass das Berufungsgericht ihr an ihrer Adresse in XXXX einen Verbesserungsauftrag zugestellt hat und sie selbst offensichtlich am XXXX über das Internet-Service XXXX eine elektronische Kopie der Quittung über die Bezahlung der staatlichen Gebühr an das Gericht übermittelt hat, was aber nach russischem Recht unzulässig ist. Demnach hat XXXX gar keinen Fehler gemacht, sondern hat sie selbst das Rechtsmittel offensichtlich zu spät eingebracht bzw. zu spät vergebührt.

Wenn BF1 in der Folge meint, dass XXXX eine Vollmacht gehabt, alles in ihrem Namen gemacht habe und sie es selbst nicht gemacht habe, stimmt dies laut Urteil, dass BF1 gelesen haben will, nicht. Dort hat das Berufungsgericht geschrieben, dass am XXXX an ihrer Wohnadresse in XXXX dieser Auftrag zugestellt wurde. XXXX hat an dieser Adresse offensichtlich nicht seinen Sitz. Vollkommen unnachvollziehbar meinte BF1 dann, dass die Korrespondenz an ihre Adresse geschickt worden sei, Herr XXXX die Post geholt habe und die Schlüssel für ihr Postfach in der Wohnung gehabt habe. Sie hätten ihm eine Vollmacht gegeben. Er habe alle Schreiben auch bekommen, auch eingeschriebene Briefe. (S. 19 Verhandlungsprotokoll)

Abgesehen davon, dass eine derartige Vollmacht (Zustellung an den Vertreter über die Zustelladresse der Berufungswerberin) wohl nicht dem zuständigen Gericht bekanntgegeben wurde, hat BF1 seit dem Jahr XXXX wissen müssen, dass Rechtsmittel verspätet eingebracht wurden, weshalb seit XXXX der Verdacht bestehen hat müssen, dass XXXX das absichtlich gemacht hat. Der Rechtfertigungsversuch, wonach sie XXXX maßlos vertraut hätten (S. 19 Verhandlungsprotokoll), kann nicht nachvollzogen werden.

Festzuhalten bleibt auch, dass sie beim BFA im Übrigen nicht gesagt hat, dass BF2 wieder nach XXXX zurückkehre, um XXXX aufzusuchen, dort erklärte sie vielmehr, dass sie Leute in XXXX gefunden hätten, die bereit wären, sie zu vertreten.

Vollkommen konstruiert und offensichtlich als Schutzbehauptung meinte BF1 auf diesen Vorhalt, dass BF2, als er weggefahren sei, zu XXXX gefahren sei. Ihre Einvernahme habe sie aber gehabt, nachdem sie schon zwei oder drei Monate dagewesen sie. Zu diesem Zeitpunkt habe sich BF2 schon mit XXXX getroffen gehabt. (S. 19 Verhandlungsprotokoll) Trotzdem soll XXXX der Grund für die Rückkehr gewesen sein und erscheint vollkommen unlogisch, warum sie dies nicht bereits vor den Asylbehörden gesagt hat, sondern eben einen anderen Grund für die Rückkehr von BF2 angeführt hat.

Hier wird auch neuerlich die offensichtliche mangelnde Rechtskenntnis von BF1 deutlich, wenn sie meint, alle Originalunterlagen seien bei XXXX , weshalb sie sich nicht an das Europäische Gericht in XXXX wenden könnten. BF1 verkennt dabei vollkommen, dass sie keinen Sachverhalt geltend gemacht hat, der vor den internationalen Strafgerichtshof gebracht werden könnte.

An diesem Vorbringen war auch insoweit zu zweifeln, als BF2, der in dieser Angelegenheit extra vom sicheren Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt sein will, keine nachvollziehbaren Angaben zur Firma XXXX , zu XXXX und zu den betreffend die Firma XXXX geführten Zivilverfahren tätigen konnte.

BF2 meinte zum Grund für die Rückkehr vorerst überhaupt, dass er dorthin gefahren sei, da es eine Gerichtsverhandlung gegeben habe. Er erklärte, dass es um die erste, zweite und dritte Frage gegangen sei. Nach Aufforderung, diese vollkommen unlogischen Angaben zu konkretisieren, blieb er recht unspezifisch und meinte, es sei darum gegangen, dass man ihnen eine Firma weggenommen habe und Unterlagen gefälscht worden seien. Auf die Frage, was er zwischen Juli XXXX und November XXXX konkret in diesem Zusammenhang unternommen habe, meinte er, in dieser Zeitperiode alle gerichtlichen Entscheidungen in der Sache mit XXXX eingeholt und gemeinsam studiert zu haben. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)

Dem war aber - wie bereits dargelegt - entgegenzuhalten, dass aus den Urteilen ersichtlich ist, dass das Berufungsgericht bereits im September XXXX die Zivilsache zurückgewiesen hätten, weshalb eine weitere Bearbeitung und Diskussion über die Angelegenheit mit XXXX ab Sommer XXXX gar keinen Sinn macht, zumal die Angelegenheit zu diesem Zeitpunkt doch bereits rechtskräftig entschieden war.

Er meinte daraufhin, dass er über seine Kontakte versucht habe, einen Termin mit dem Sekretär von Putin zu erhalten, um über XXXX und die ungesetzliche Festnahme der Firma zu sprechen, wozu es aber nicht gekommen sei. (S. 3 Verhandlungsprotokoll) Nicht nachvollziehbar ist, was dies mit XXXX zu tun hat und weshalb hier eine Rückkehr für eineinhalb Jahre notwendig war, und meinte BF2 hiezu vollkommen unnachvollziehbar, dass XXXX die Originale von ihren Dokumenten an die Leute von XXXX übergeben habe, XXXX ihnen das aber verschwiegen habe. (S. 4 Verhandlungsprotokoll) Für diese unbelegte Behauptung brachte er nichts Erhellendes vor und auf nähere Befragung zu den Hintergründen des Zivilverfahrens konnte BF2 keinerlei Angaben machen. Vielmehr glänzte er durch vollkommene Unwissenheit. So konnte er natürlich auch nicht sagen, weshalb die Berufungsinstanz die Berufung zurückgewiesen hat. Er meinte sogar vorerst, dass XXXX der Beklagte gewesen sei und berichtigte erst danach, dass Strohmänner gehandelt hätten, wobei er deren Familiennamen vergessen habe. Er meinte zur zurückgewiesenen Berufung, dass XXXX alles mit einem Anruf erledigt habe. Dieser habe alle Gerichtsprozesse genau verfolgt. Auf weitere Nachfrage meinte er, alles Weitere wisse seine Ehefrau (BF1). Auch erklärte er, die Urteile nie gelesen zu haben und gar nicht zu wissen, durch wie viele Instanzen alles gegangen sei. Auf die Nachfrage, wann er wisse, dass XXXX die Seiten gewechselt habe und in Wirklichkeit für die beklagte Seite - also XXXX gearbeitet habe, meinte er, dass ihm dies BF2 gesagt habe. Sie hätten noch eine kleine Summe - einen unbedeutenden Betrag - zu zahlen gehabt, um eine Beschwerde einzubringen. Dies sei daran gescheitert, dass der Anwalt die Summe nicht bezahlt habe. Sie hätten es auch nicht machen können, da man sie gejagt habe. Sie hätten sich damals in XXXX aufgehalten. (S. 4 bis 5 Verhandlungsprotokoll)

Es muss auch ganz grundsätzlich ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung erklärt hat, von Österreich nach Russland zurückgeflogen zu sein, da eine Gerichtsverhandlung in XXXX anstehen würde. Hiezu versuchte er zu erklären, dass er eben gemeint habe, den Putin-Mann in XXXX treffen habe zu wollen (S. 12 Verhandlungsprotokoll). Diese Verantwortung ist vollkommen unlogisch, hätte BF2 doch einfach sagen können, dass er vielleicht ein Gespräch mit einem Mitarbeiter von Putin haben werde. Dies ist doch etwas vollkommen anderes als eine anstehende Gerichtsverhandlung in XXXX . Hierauf konnte BF2 keine logische Erklärung abgeben.

Aus dem Vorbringen wird deutlich, dass BF2 bloß das Vorbringen von BF1 übernimmt und seine Erzählungen auf den Informationen beruhen, die er von BF1 geschildert bekommen hat. Auch hat er sich offensichtlich mit dem jahrelangen Zivilprozess und den Urteilen nicht befasst. Er würde sonst wissen, dass nicht der Rechtsanwalt XXXX etwas zu spät eingebracht hat, sondern offensichtlich BF1 erst am letzten Tag der Berufungsfrist in unzulässiger Weise über ein Internet-Service elektronische Kopien übermittelt hat, was nach der russischen Zivilprozessordnung unzulässig sein dürfte. Also nicht XXXX sondern BF1 hat nach diesem rechtskräftigen Urteil zu spät die Unterlagen eingereicht.

Wenn BF2 auf diesen Vorhalt meint, mit XXXX vereinbart zu haben, dass dieser das alles machen werde und dies bis zum Schluss verzögert habe, muss dem klar entgegen gehalten werden, dass das Gericht festgestellt habe, dass BF1, am letzten Tag über Internet-Anbieter etwas geschickt hat und offensichtlich an BF1 in XXXX ein Schreiben des Berufungsgerichtes diesbezüglich ergangen ist. BF2 verharrte darin, dass er es nicht ganz verstehe und bis zuletzt XXXX ihnen das angetan habe. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Klar ist, dass BF1 noch im Jahr XXXX eine unzureichende Eingabe im Berufungsverfahren eingebracht hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihr demnach bewusst sein müssen, dass XXXX gegen sie arbeite, wenn man von solch einer Annahme ausgeht. Im Februar XXXX wurde die Berufung abgewiesen und die Zivilrechtssache um die Firma XXXX ist in Rechtskraft erwachsen. Spätestens mit ihrem Einschreiten im Dezember XXXX hätte BF1 demnach von der Untätigkeit XXXX gewusst. Das Vorbringen, wonach BF2 im Juli XXXX zurückgekehrt sein soll, um mit XXXX die weitere Vorgehensweise zu besprechen, mutet demnach vollkommen abwegig an. Hinzu kommt, dass BF2 doch überhaupt keine Details zum Zivilprozess gekannt hat und auch nicht glaubhaft darlegen konnte, sich tatsächlich mit XXXX getroffen zu haben. Er beschränkte sich in seinen Schilderungen auf Wortfetzen, die er offenbar von BF1 hat. Eine Rückkehr in diesem Zusammenhang von BF2 erscheint auch insofern vollkommen abwegig, als das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen war. Zumal BF1 meint, zu diesem Zeitpunkt von XXXX Illoyalität nichts gewusst zu haben, erscheint auch vollkommen unlogisch, weshalb sie nicht mit diesem aus Österreich Kontakt aufgenommen hat, um eine allfällige weitere Vorgehensweise zu besprechen.

Das Vorbringen, wonach der Vertreter XXXX von XXXX dazu veranlasst worden sein soll, das Verfahren zu Ungunsten von BF1 zu beeinflussen, erscheint nach dem Gesagten vollkommen konstruiert und nicht mit der Realität in Einklang zu bringen.

Hier war auch noch auf die weiteren Ausführungen von BF1 im Zusammenhang mit dem Zivilverfahren zu verweisen, im Zuge derer BF1 die von ihr selbst vorgelegten Urteile und deren Inhalt nicht in Zweifel ziehen konnte. Eine Einmischung von XXXX oder eine ihr schadende Strategie von XXXX konnte sie nicht nachvollziehbar darlegen.

BF1 wurde vorgehalten, dass sie im Oktober XXXX erstmals genauer befragt wurde und sie gefragt wurde, weshalb BF2 zurückgekehrt ist. Ihre Antwort lautet dahingehend, dass "der Mann nun zurückgekehrt ist, um einen neuen RA zu engagieren,...". Der RA, den wir engagiert haben, ist zur anderen Seite übergelaufen". Wie bereits dargelegt, verantwortete sie sich in der Beschwerdeverhandlung damit, dass BF2 monatelang mit XXXX die Sache weiter besprochen habe, wobei bereit ausgeführt wurde, dass BF2 in diesem Zusammenhang keine erhellenden Angaben und schon gar nicht über konkrete Besprechungen mit XXXX abgeben konnte, sondern vielmehr einen vollkommen ahnungslosen Eindruck das gesamte Zivilverfahren betreffend macht. Die BF1 beteuerte trotzdem, dass XXXX weiter BF2 belogen habe und sie im August dann erfahren hätten, dass XXXX Geld bekommen habe (S. 20 Verhandlungsprotokoll). Abgesehen davon, dass nicht nachvollziehbar erklärt werden konnte, wie sie das erfahren haben will, war festzuhalten, dass BF1 in derselben Verhandlung kurz zuvor noch gesagt hat, davon Anfang XXXX erfahren zu haben. Auf diesen Vorhalt meinte sie dann plötzlich, sich nicht mehr erinnern zu können (S. 20 Verhandlungsprotokoll).

Auf Nachfrage, konnte BF1 auch nicht die Anzahl der Gerichte nennen, die sich mit ihrer Klage beschäftigt hätten. Auch hier hielt der erkennende Richter die Angaben aus den Urteilen vor und wurde ihr auch insbesondere vorgehalten, dass in den Urteilen ganz klar angeführt ist, dass das Berufungsgericht die Angelegenheit einmal zurückverwiesen hat, beim 2. Beschwerdeverfahren hat sie offensichtlich das Rechtsmittel nicht entsprechend den russischen Vorschriften vergebührt und ausgestaltet, weshalb in keiner Weise erkennbar ist, dass das zivilgerichtliche Verfahren manipuliert wäre. Sie berief sich darauf, dass die von ihnen beauftrage Person tätig gewesen sei. (S. 21 Verhandlungsprotokoll) Es ist jedoch bei dem Zivilverfahren, das sich über mehrere Jahre zieht, kein Fehler des Vertreters noch eine Beeinflussung der verschiedenen Gerichte ersichtlich.

BF1 meinte auch, dass die Gerichtsverfahren einige Jahre gedauert hätten und sie ein Verfahren gewonnen hätten. So stehe im Urteil von XXXX , dass der Kauf- und Verkaufsvertrag als ungültig zu betrachten seien und man dort einen 2. Kaufvertrag gefälscht habe (S. 21 Verhandlungsprotokoll). Im Urteil vom XXXX schreibt der Richter ua., dass der Klage deshalb nicht Folge zu geben ist, weil offensichtlich eine ungeeignete Klage eingebracht wurde, das wird sehr umfangreich vom Richter mit der Russischen Rechtsordnung und der Judikatur der Russischen Höchstgerichte ausgeführt. Deshalb ist es für den erkennenden Richter einfach nicht nachzuvollziehen, dass BF1 bei Gericht durch Bestechung Unrecht widerfahren wäre.

BF1 meinte schließlich auch, keine gegenteiligen Beweise zu haben und bei den Gerichtsverhandlungen nicht dabei gewesen zu sein, weshalb sie es nicht kommentieren könne (S. 21 Verhandlungsprotokoll).

Der erkennende Richter griff in der Folge die Behauptung auf, dass sich aus den Urteilen ergeben würde, dass der Notar XXXX ausgesagt hätte, dass er gegen Bezahlung von Geld Blanko-Vertragsformulare mit Unterschrift und Stempel verkauft hätte. Hier meinte BF1, dass dieser nachher ein Schreiben an das Finanzamt geschickt habe, mit dem Inhalt, dass der Kaufvertrag als ungültig zu betrachten sei (S. 21 Verhandlungsprotokoll). Dies steht auch im Urteil, dass dieser Notar erkennbar im Gerichtsverfahren dargelegt hat, dass beim Kaufvertrag eine unbekannte Person mit einem gefälschten Reisepass statt ihr aufgetreten ist. Sie meinte dann auch, diesen getroffen zu haben. Über die erwähnte unbekannte Person konnte sie auch keine Auskünfte geben. (S. 21 Verhandlungsprotokoll)

Die Gerichte im Herkunftsstaat haben im Fall von BF1 demnach offensichtlich nicht von irgendeiner Seite beeinflusst gehandelt und kann nach dem Gesagten - wie schon mehrfach ausgeführt - nicht erkannt werden, dass es im Verfahren ein Einmischung von XXXX gegeben hat.

Betreffend das Tätigwerden von Gerichten war schließlich noch darauf zu verweisen, dass BF1 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft und an das Finanzamt erstattet hat. Konkret erklärte sie, sie habe die ungesetzliche Firmenübernahme zur Anzeige gebracht, woraufhin es strafrechtliche Ermittlungen gegen XXXX gegeben habe. Nachdem XXXX Dokumente vorgelegt habe, dass sie krank sei, sei diese von der strafrechtlichen Verantwortung befreit worden. Dies sei bezüglich des ersten Vertrages gewesen. (S. 24 und 25 Verhandlungsprotokoll)

Auf den Einwand, wonach eine obere Instanz das Verfahren fortführen habe lassen und sie demnach offensichtlich eine Beschwerde eingebracht habe, meinte sie, dass ein 2. Vertrag gefälscht worden sei, dass sie nicht mit XXXX sondern mit Alexeev einen Vertrag geschlossen haben (S. 25 Verhandlungsprotokoll). Tatsache ist jedoch, dass die Staatsanwaltschaft auf ihr Rechtsmittel hin das Verfahren fortgeführt hat und demnach keine Untätigkeit der Russischen Justiz im Fall von BF1 ersichtlich ist. Soweit BF1 darauf verweist, den Vertrag niemals unterschrieben zu haben und die Unterschrift auf diesem Vertrag als ungesetzlich gelte, war auf die bereits getätigten Ausführungen über die in diesem Zusammenhang geführten Verfahren in der Russischen Föderation zu verweisen.

Der erkennende Richter muss auch festhalten, dass die Umstände des Kaufs der Firma in XXXX schwer nachvollziehen sind. So will BF1 die Firma um XXXX Millionen Rubel gekauft haben. Sie hätten XXXX Millionen Rubel in bar bezahlt. An reinem Gewinn hätten sie mit der Firma in einem Jahr über XXXX Millionen Rubel erwirtschaftet, wobei sie diesen Betrag in der Firma behalten hätten. Der Marktwert der Firma habe ca. XXXX Millionen Rubel ausgemacht. (S. 19 und 20 Verhandlungsprotokoll)

BF2 erklärte zuvor, dass nicht BF1 sondern er die Firma gekauft habe. Die Firma sei aber auf den Namen von BF1 registriert worden. XXXX sei Gouverneur bei ihnen gewesen und sie hätten sich gut verstanden. Die Frau von XXXX sei eine ehemalige Lehrerin von BF1 XXXX habe schon vor dem Kauf eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Sie hätten die Firma um XXXX Millionen Rubel gekauft, was nicht der offizielle Kaufpreis gewesen sei. Offiziell seien es nur Groschen, glaublich XXXX Rubel gewesen. XXXX habe dieses Geschäft eingehen wollen, das er in Pension gehen habe wollen. Als er geglaubt habe, er werde entlassen, hätte BF2 ihm das Geld zahlen und ihm in Zukunft 50 % abliefern sollen. Den wirklichen Wert der Firma kenne er nicht. Diese sei aber viel wert. Im Jahr habe man mit der Firma ca. XXXX bis XXXX Millionen Rubel verdient. (S. 11 Verhandlungsprotokoll)

BF1 und BF2 haben sich demnach bereits widersprochen, was tatsächlich für die Firma bezahlt worden ist. Das Vorgehen von XXXX , eine Firma die mehr als XXXX Millionen Gewinn pro Jahr abwirft, für XXXX Millionen zu verkaufen, wobei dann nur XXXX Rubel dafür gezahlt werden, mutet vollkommen unverständlich und dubios an, auch die Absprachen, die von BF2 erwähnt worden sind. Die wahren Hintergründe des Kaufs und Verkaufs der Firma XXXX sind demnach nicht klärbar. XXXX kommt in den Verträgen und demnach auch im Zivilprozess gar nicht vor. Tatsache ist, dass beim angeführten Verhältnis von Kaufpreis, Gewinn pro Jahr und Wert des Unternehmens der grundsätzliche Abschluss des Kaufvertrages höchst suspekt ist.

Zu XXXX war noch zu erwähnen, dass BF1 Artikel vorgelegt hat, in denen über XXXX geschrieben wird. Zu diesen Berichten muss bereits einschränkend bemerkt werden, dass in diesen kein einziger Name eines Verfassers genannt wird. BF1 meinte lapidar, dass es verschiedene Verfasser seien. (S. 27 Verhandlungsprotokoll) Aus dem vorgelegten Text ist nicht einmal ersichtlich, dass dieser tatsächlich im Internet erschienen ist. Im Übrigen legte der Text nahe, dass man in Russland auch in Internet-Zeitungen über Herrn XXXX schreiben kann und seine wirtschaftlichen Beziehungen offensichtlich kein großes Geheimnis sind. Selbst der erkennende Richter hat derartige Informationen im deutschsprachigen Internet gefunden. Unter dieser Prämisse müsste XXXX gegen unzählige Menschen Auftragsmörder in Marsch gesetzt haben.

Festgehalten muss auch werden, dass auch die geschilderte Mitnahme der Beschwerdeführer im August XXXX jegliche Nachvollziehbarkeit entbehrt. Völlig lebensfremd ist an dieser Schilderung bereits, dass der XXXX -Mann nach der Festnahme BF1 erklärt habe, dass XXXX XXXX Millionen Rubel für ihre Köpfe bezahlen würde, sie in der Folge jedoch freigelassen worden seien, da sie sich bereit erklärt hätten, XXXX Millionen Rubel aufzutreiben (S. 22 Verhandlungsprotokoll). Auch das Vorbringen rund um einen Deal mit dem XXXX -Mann über die Firma XXXX , die zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr im Eigentum von BF1 gestanden ist, erscheint vollkommen absurd.

Die Anhaltung soll im Übrigen bei diversen hohen Stellen angezeigt worden sein und sind sogar Erhebungen in diesem Zusammenhang eingeleitet worden. Die nötigen Schritte, um ein Verfahren in Gang zu setzen, haben BF1 und BF1 jedoch nicht vollzogen. BF1 schilderte in diesem Zusammenhang davon, dass BF2 einem Termin gefolgt sei. Es sei ein Strafverfahren eingeleitet und ein Protokoll aufgenommen worden, sei jedoch auf der Rückreise von BF2 ein Autounfall fabriziert worden. Dies sei im Dezember XXXX gewesen. Man habe sie auch aufgefordert zu schweigen. (S. 22 und 23 Verhandlungsprotokoll). Abgesehen davon, dass auch in diesem Fall, nach entsprechenden Anschuldigungen die zuständigen Behörden tätig geworden sind, konnte kein Zusammenhang dieser Gelderpressung mit XXXX logisch nachvollziehbar dargelegt werden.

BF2 will nach seiner Rückkehr den mittlerweile verstorbenen Geschäftsmann XXXX getroffen haben, was er in keiner Weise glaubhaft darlegen konnte. Befragt, wann er ihn getroffen habe, meinte BF2, dass dieser am nächsten Tag umgebracht worden sei. Die sei gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Auf mehrfache Nachfrage, wann dies gewesen sei, meinte BF2, dass dieser ihm Fakten darlegen hätte sollen. Erneut nach dem Zeitpunkt des Gespräches befragt, meinte er, dass er es nicht mehr genau wisse. Es sei gewesen, bevor er nach Österreich gekommen sei. Er sei dann gleich hierhergekommen. (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll) Ein logisch nachvollziehbares Vorbringen konnte BF2 damit nicht darlegen. Es ist weder glaubhaft, dass er XXXX getroffen hat, noch dass er oder BF1 mit diesem eng zusammengearbeitet haben. Dies kann auch nicht aus der Lektüre zu diesem, die dem erkennenden Richter vorliegen, geschlossen werden. Dieser ist ein großer Unternehmer in XXXX gewesen. BF1 meinte, dass jeder seine Firma gehabt habe, und sie zusammengearbeitet hätten (S. 27 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass hiefür keine Beweise vorgelegt wurden, waren die von BF2 zu XXXX getätigten Ausführungen zu einem angeblichen Treffen kurz vor dem Tod derart oberflächlich und unbestimmt, dass nicht von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens ausgegangen werden kann. Dass dieser ein Freund von BF2 gewesen sein soll (S. 27 Verhandlungsprotokoll), war nach seinen Ausführungen zu diesem auszuschließen. Vielmehr schreckt BF1 nicht davor zurück, das Ableben von XXXX für ihre Verfolgungsgeschichte zu missbrauchen.

Gegen die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens spricht im Übrigen, dass BF2 am 15.02.2015 im vollkommen Widerspruch zu den Ausführungen in der Beschwerdeverhandlung auf die Frage, ob er noch Kontakt ins Heimatland habe, meinte, noch Kontakt zu den Freunden zu halten. Von diesem habe er die konkrete Information erhalten, dass XXXX getötet worden sei. Zu hinterfragen ist im Übrigen, weshalb BF1 XXXX erst in ihrer Einvernahme am 15.02.2015 erwähnt hat, wo dieser doch enger Geschäftsmann und Freund sowie mit ähnlichen Problemen mit XXXX konfrontiert gewesen sein soll.

Schließlich wurde in der Beschwerde ein Zeuge namhaft gemacht. Laut Beschwerde soll der genannte XXXX ein für XXXX tätiger Rechtsanwalt gewesen sein, der aber gekündigt worden sei. Diesem sollen die kriminellen Machenschaften von XXXX bekannt sein und wisse dieser von den Schritten, die XXXX gegen sie setzen habe lassen.

In der Verhandlung konnte BF2 zu dem von ihm beantragten Zeugen keine klaren Angaben machen. Er meinte vorerst, dass dieser ein Freund und Jurist sei. Er kenne ihn, da XXXX sehr klein sei und die Leute sich untereinander kennen würden. Dieser könne sagen, was mit XXXX vorgefallen sei. XXXX arbeite bei einer großen Handelsfirma als Jurist. Befragt, warum dieser Details über XXXX kenne, wenn er doch in einer Handelsfirma arbeite, meinte BF2 vollkommen unlogisch, dass man vor XXXX nicht nur in XXXX sondern auch in XXXX Angst habe. (S. 13 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vollkommen unlogisch ist, hat er von seinen Beschwerdeausführungen nichts mehr wissen wollen. Er meinte sogar, entgegen seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde, dass dieser nicht der Anwalt von XXXX gewesen sei, sondern früher als Hauptexekutor gearbeitet habe (S. 13 Verhandlungsprotokoll). BF1 erklärte, dass XXXX Jurist und Konsultant gewesen sei. Dieser soll für XXXX tätig gewesen sein. Dieser habe für XXXX juristische Geschäfte begleitet. (S. 26 Verhandlungsprotokoll) Aufgrund des mehrfach widersprüchlichen Vorbringens zwischen Beschwerde und Beschwerdeverhandlung sowie BF1 und BF2 waren bereits ernsthafte Zweifel am genannten Zeugen angebracht. BF1 konnte letztlich jedoch auch nicht erklären, was dieser Zeuge konkret für das Verfahren aussagen können soll. Sie meinte dieser könne die Situation mit der Firma schildern. (S. 26. Verhandlungsprotokoll) Zur Firma XXXX gibt es jedoch Aussagen von BF1, BF2 und die genannten Urteile. XXXX kann jedoch nichts über den behaupteten Umstand schildern, dass XXXX Auftragsmörder geschickt haben soll. Dies bestätigte BF1 und meinte, dass ihnen dies in der Haft von den XXXX -Leuten gesagt worden sei. (S. 26 Verhandlungsprotokoll) Hier muss auf die vorangehenden Ausführungen zum behaupteten Vorfall mit den XXXX -Leuten verwiesen werden.

Als Zwischenergebnis muss hier festgehalten werden, dass BF1 und BF2 umfassende Beweismittel vorgelegt haben, die ihr Vorbringen, wonach sie von einem einflussreichen Politiker und Geschäftsmann XXXX bedroht worden seien, nicht in Ansätzen stützen. Auch mit ihrem Vorbringen konnte eine Verfolgung durch XXXX nicht glaubhaft dargelegt werden.

Der erkennende Richter geht im Lichte des vorgelegten Urteiles des Bezirksgerichts XXXX in XXXX vom XXXX und dem Vorbringen von BF2 davon aus, dass die Gelderpressung von BF2 in keinerlei Zusammenhang mit XXXX steht, sondern es sich dabei offenbar um eine Tat im Familienkreis gehandelt hat.

In der Beschwerdeverhandlung wurde BF2 auf die im Dezember XXXX stattgefundene Entführung in XXXX angesprochen. Er meinte, dass es sich dabei um ganz andere Leute gehandelt habe (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Damit bezog er sich auf die behauptete Gelderpressung durch XXXX -Angehörige im Jahr XXXX . Vor dem BFA erklärte BF2 am 18.02.2015 aber, dass er von Kadyrov-Leuten festgenommen worden sei und er im Dezember XXXX selbst diese Entführung bei der Polizei angezeigt habe. Er erklärte dort weiter, im Dezember in XXXX festgenommen worden zu sein. Er habe die Leute nicht gekannt. Er könne die Namen nicht nenne. Sie hätten ihn freigelassen, um Geld zu bringen. Er habe dann in XXXX bei der Polizei - also direkt bei den Kadyrov-Leuten - Anzeige erstattet. (AS 63 und 65 im Akt von BF1) Er will demnach bei den Leuten Anzeige erstattet haben, die ihn zuvor entführt und erpresst haben. In der Beschwerde meinte er hiezu wenig überzeugend, dass er im Dezember XXXX keine Anzeige erstattet habe, sondern im Jahr XXXX nach der Entführung durch die XXXX -Leute. Damals hätten sie ja von XXXX nach XXXX übersiedeln müssen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Hätte er keine Anzeige erstattet, hätte es wohl auch nicht das durchgeführte Strafverfahren und Strafurteil gegeben.

Erklärte er in der Beschwerdeverhandlung demnach, von Kadyrov-Leuten entführt worden zu sein, meinte er vor dem BFA noch unbestimmt im Dezember XXXX von XXXX , der Mafia und den Leuten von Kadyrov - unbekannten Leuten - entführt worden sein. Er meinte lapidar, dass das nicht richtig protokolliert worden sei, da die Leute von XXXX die Mafia seien (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

Nachdem BF1 am 18.02.2015 befragt wurde, wurde die bereits begonnene Befragung mit BF2 fortgesetzt und ihm vorgehalten, dass seine Entführer zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt worden seien. Hier meinte er dann, dass Unschuldige verurteilt worden seien (AS 73 im Akt von BF2) Hier muss auch auf die zuvor getätigten Ausführungen verwiesen werden, wonach er vorerst vor dem BFA von einem offenen Strafverfahren berichtet hat.

In der Beschwerdeverhandlung bestätigte er, dass die zwei im Strafurteil genannten Personen zu den Entführern gehört hätten. Er meinte plötzlich im Gericht - dies war aus seinen vorherigen Angaben noch nicht so klar - gesagt zu haben, dass man nur zwei Personen verhaftet habe, die anderen Personen aber nicht. Die Kadyrov-Leute hätten ihre Leute freibekommen können. Die anderen beiden seien verurteilt worden. Er habe auch gesagt, dass er die beiden Leute bei der Entführung nicht gesehen habe. (S. 14 Verhandlungsprotokoll)

In der Verhandlung verneinte er auch vehement, sich in dieser Sache einen Anwalt genommen zu haben (S. 14 Verhandlungsprotokoll). Dies steht jedoch wiederum im Widerspruch zu seinen Ausführungen vor dem BFA am 18.02.2015, wo er erklärte, dass zwei unschuldige Leute verurteilt worden seien, er deshalb seinen Anwalt angerufen habe und diesem das gesagt habe.

Zumal betreffend die Entführung samt Gelderpressung ein nachvollziehbares Strafurteil vorliegt und im Gegensatz hiezu der BF2 höchst widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Ausführungen getätigt hat und vor allem einen Zusammenhang mit XXXX nicht dargelegt hat, geht der erkennende Richter vom Strafurteil und somit von einem Tätigwerden der staatlichen Behörden im Fall von BF2 aus.

Von einer Befragung des genannten Zeugen XXXX kann abgesehen werden, kann nämlich nicht erkannt werden, inwieweit dieser - noch dazu als Freund von BF2 - über die unmittelbar von BF2 erlebten Ereignisse bessere Aufschlüsse geben soll als der Beschwerdeführer.

Es liegt demnach das bereits erwähnte Urteil des Gerichts in XXXX vor, dass noch dazu vom BF2 selbst vorgelegt wurde, wo die Entführer ganz genau beschrieben wurden. Diese wurden auch zu langen Haftstrafen verurteilt. BF2 erklärte im Übrigen, das Urteil gar nicht gelesen zu haben. Er meinte, es seien nicht nur zwei sondern vier bis fünf Täter gewesen. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Im Urteil werden die Entführer und die Tat sehr genau beschrieben und mutet es vollkommen absurd an, wenn sich BF2 in der Folge gegen das Urteil richtet, das er selbst vorgelegt hat und meint, dass man alles schreiben hätte können. (S. 7 Verhandlungsprotokoll) Im Urteil steht, dass XXXX - der Haupttäter - ein Verwandter (Neffe) von BF2 ist, was auf eine Tat im Familienkreis schließen lässt.

BF2 meinte in der Folge weitwendig, dass XXXX kein Verwandter sei, da er in einer Pflegefamilie gewesen sei, erklärte aber gelichzeitig, dass er XXXX von frühester Kindheit an gekannt habe. XXXX habe im selben Stockwerk gelebt, wo er mit seiner Pflegemutter gelebt habe. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) BF2 hat XXXX demnach offenbar seit frühester Kindheit gekannt und kann nicht erkannt werden, weshalb das Gericht in XXXX ein Familienverhältnis erfinden hätte sollen. Dass sich das Gericht hier einzig auf die Ausführungen von XXXX gestützt habe, wie BF2 erklärte (S. 9 Verhandlungsprotokoll), kann dem Gericht nicht unterstellt werden.

Es sei im Übrigen lediglich bei der Entführung und Gelderpressung geblieben, tatsächlich aber kein Geld geflossen.

Der Zusammenhang dieser offensichtlichen Gelderpressung im Familienkreise, die von den staatlichen Behörden verfolgt und die Täter zur Rechenschaft gezogen wurde und dem Vorbringen rund um die Verfolgung von XXXX kann nicht erkannt werden.

BF2 erklärte hier letztlich, dass XXXX eine Rolle bei der Entführung durch die XXXX -Leute im Jahr XXXX gespielt habe. Auf konkrete Nachfrage verneinte er aber, dass XXXX etwas mit XXXX zu tun gehabt hat (S. 9 Verhandlungsprotokoll) Den Zusammenhang zwischen XXXX -Leuten und XXXX gebe es, da die XXXX -Leute ihnen gesagt hätten, dass auf ihre Köpfe XXXX Millionen Rubel ausgesetzt seien. Hier war auf die bereits vorgenommene Beurteilung dieses Vorbringens zu verweisen.

Es wurde auch ein vollkommen unverständlicher Zusammenhang zwischen XXXX und XXXX -Leuten hergestellt. So soll XXXX nach der Freilassung durch die XXXX -Leute diese über BF2 informiert haben und zwar wohin BF2 gefahren sei und so weiter. Dies habe er aber erst bei der Entführung im Dezember erfahren.

Tatsache ist, dass BF2 im Dezember XXXX von seinem Neffen entführt wird und in der Folge ein Gericht ein Strafverfahren geführt und diesen Neffen sowie eine weitere Person verurteilt hat. BF2 hat in seiner Einvernahme vom dem BFA im Februar 2015 jedoch erklärt, die Entführer namentlich nicht zu kennen. Mit seinem schlechten gesundheitlichen Zustand bei seiner Einvernahme ist diese vollkommene Beliebigkeit des Vorbringens nicht erklärbar und meinte BF2 schließlich, dass bei der Entführung Polizisten dabei gewesen seien und er XXXX erst später an dem Ort gesehen habe, wo er hingebracht worden sei. Auch beharrte er darauf, dass XXXX nicht sein Neffe sei (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Vollkommen unlogisch blieben auch die weiteren Ausführungen von BF2 im Zusammenhang mit der Entführung. Er behauptete schließlich gar, dass es bei der Entführung in XXXX um Blutrache gegangen sei und erklärte, dass er im Gericht aufgetreten sei. Die Verwandten der Entführer würden ihm dies zur Last legen. Auf Nachfrage erklärte er dann auch, dass er bei der Gerichtsverhandlung anwesend gewesen sei. Auf Vorhalt, wonach das Urteil im Juni XXXX ergangen sei, meinte er, kein genaues Datum sagen zu können. Auf Nachfrage ob er beim Gericht in XXXX oder bereits Monate vorher bei der Polizei in XXXX ausgesagt habe, meinte er bei Polizei und FSB ausgesagt zu haben. (S. 12 Verhandlungsprotokoll) Aus diesem Vorbringen ist nicht erkennbar, wann oder wo er zum Verfahren ausgesagt haben will. Umso erstaunlicher ist, dass er vor dem BFA im Februar 2015 erklärte, dass wegen der Entführung im Herkunftsstaat noch ein Gerichtsverfahren gegen die Entführer laufe, wobei das Gerichtsverfahren bis jetzt noch kein Resultat gebracht habe (AS 67 im Akt von BF2).

Auch BF1 konnte dem Vorbringen nicht mehr Glaubwürdigkeit einhauchen, wobei diese sich zum Zeitpunkt der Entführung und Erpressung von BF2 sowie dem geführten Strafverfahren gar nicht mehr in der Russischen Föderation aufgehalten hat.

BF1 meinte, dass sie vor den XXXX -Leuten im Zuge der Entführung im Jahr XXXX XXXX namhaft gemacht hat, damit diesem BF3 übergeben werden könne. (S. 24 Verhandlungsprotokoll)

Hier wird auch neuerlich erkennbar, dass die Entführung durch XXXX -Leute vollkommen unlogisch ist. So wollen die Beschwerdeführer von XXXX -Leuten in XXXX rechtswidrig festgehalten werden. Gleichzeitig haben diese Kriminellen den Beschwerdeführern jedoch erlaubt, eine Person namhaft zu machen, um das Enkelkind (BF3) abzuholen. Dies erscheint vollkommen lebensfremd, hätten sich die XXXX -Leute dadurch doch selbst Zeugen geschafft, die die Rechtswidrigkeit bezeugen könnten.

Völlig ins Leere zielt der Einwand, dass XXXX doch ein Informant von ihnen gewesen sei und schon lange mit den XXXX -Leuten zusammengearbeitet habe (S. 24 Verhandlungsprotokoll), würde dies doch bedeuten, dass die Leute von XXXX in die Zukunft sehen und vorhersehen könnten, dass sie XXXX namhaft mache, damit dieser BF3 abhole, woraufhin BF1 vollkommen unlogisch meinte, dass die Leute gewusst hätten, dass sie niemanden hätten, der ihnen nahestehe (S. 24 Verhandlungsprotokoll).

Die gesamte versuchte Entführung hat sich demnach höchst widersprüchlich dargestellt und vor allem war nicht im Geringsten zu erkennen, dass XXXX hier in irgendeiner Weise involviert gewesen ist.

Bei einem Interesse des einflussreichen XXXX am Tod der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren und der Beauftragung von XXXX und Auftragsmördern kann eigentlich nicht erkannt werden, wie es die Beschwerdeführer geschafft haben, sich noch jahrelang im Herkunftsstaat aufzuhalten. Dies haben sie auch offensichtlich nicht versteckt gemacht, ist doch BF3 zur Schule gegangen und sind BF1 und BF2 eigentlich ständig in Behördenkontakt gestanden. Sie sollen sich mit Eingaben sogar wiederholt an höchste Stellen in der Russischen Föderation und Tschetschenien gewandt haben und dabei schwere Anschuldigungen gegen XXXX erhoben haben, trotzdem ist bis zur Ausreise nichts passiert. Nach erfolgter Ausreise im Jahr XXXX nach Österreich ist BF2 kurze Zeit später in die Russische Föderation und sogar nach Tschetschenien zurückgekehrt, was bei der geschilderten mannigfaltigen Gefahr im Herkunftsstaat absolut lebensfremd ist. Zurück im Herkunftsstaat hat eine Gelderpressung innerhalb der Familie stattgefunden, hat er sich an die tschetschenischen Behörden - die teils eigentlich mit XXXX unter einer Decke stehen sollen - gewandt und wurden seine Widersacher in einem Strafurteil zu langen Haftstrafen verurteilt. Im vorliegenden Fall konnte demnach in keiner Weise logisch nachvollziehbar eine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat dargelegt werden.

Bei den geschäftlichen Tätigkeiten von BF1 und BF2 liegt vielmehr nahe, dass BF2 deshalb nach Russland zurückgekehrt ist, um geschäftliche Angelegenheiten zu regeln.

Dies legen auch seine Ausführungen nahe, wonach er nach XXXX zurückgekehrt sei, da ihm dort Leute Geld geschuldet hätten. Dies deshalb, da er diesen zuvor geholfen habe, Ersatzteile zu erwerben. Die beiden seien Automechaniker gewesen. Die vollkommene Unlogik dieses Vorbringens wird bei seiner Ausführung deutlich, wonach er das Geld wieder haben habe wollen, um nach Österreich kommen zu können. Er sei auch nicht von der Polizei gesucht worden, weshalb er nach Österreich zurückkehren hätte können (S. 6 Verhandlungsprotokoll).

Als offenbare Schutzbehauptung hat BF1 am Ende der Befragung gemeint, dass sie mit einigen Menschen in der Russischen Föderation in Kontakt stehen würden. Sie hätten in XXXX jemanden kontaktiert. Offensichtlich habe man das Telefon abgehört und so herausgefunden, dass die Person mit ihnen spreche. Zu dieser Person seien Leute von XXXX gekommen und hätten diesem XXXX Millionen für ihren Kopf angeboten. Dabei handle es sich um eine Person namens XXXX . Wenn man diesem das auch vorgeschlagen habe, habe man das auch anderen Straftätern vorgeschlagen. XXXX sei schon seit Jahren mit BF2 bekannt. Sie kenne diesen nicht und wisse auch nicht, was dieser beruflich mache. Sie wisse auch nicht, woher BF2 XXXX kenne (S. 25 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen vollkommen vage und im Übrigen wiederum vollkommen unlogisch ist, hat BF1 eine derartige aktuelle Bedrohungslage durch XXXX gar nicht erwähnt. Ein Herr XXXX kommt in dessen Schilderungen nicht vor. Unlogisch ist dieses Vorbringen, da XXXX sich wohl nicht an Freunde der Beschwerdeführer wenden würde, um diesen Geld für die Ermordung der Beschwerdeführer anzubieten. BF1 hat den Rechtsstreit um die Firma XXXX vor Jahren verloren. Es kann hier demnach auch gar nicht erkannt werden, inwieweit XXXX irgendein weiteres Interesse an den Beschwerdeführern haben könnte.

BF1 und BF2 konnten demnach nicht glaubhaft darlegen, dass sie im Herkunftsstaat von staatlicher Seite bzw. von einem mächtigen Geschäftsmann bzw. Politiker verfolgt worden sind. BF2 hat im Übrigen ausdrücklich erklärt, von staatlicher Seite nicht verfolgt zu werden und kann dies auch im Fall von BF1 nicht erkannt werden, die zuletzt ein legales Visum und Unterstützung für BF3 beantragt hat.

Die Beschwerdeführer haben sich an unterschiedlichen Orten in der Russischen Föderation - überwiegend außerhalb von Tschetschenien - aufgehalten, weshalb eine Rückkehr dorthin offenbar möglich ist. Im Lichte der erpresserischen Entführung in Tschetschenien war festzuhalten, dass die Täter (einer stammt aus dem familiären Umfeld von BF2) verurteilt worden sind, sie bei Vorbehalten nicht nach Tschetschenien zurückkehren müssen, sondern sich - wie schon in der Vergangenheit, in der Russischen Föderation niederlassen können. Die Beschwerdeführer halten auch unverändert Kontakt zu Freunden und Bekannten im Herkunftsstaat und verfügen dort auch noch über Besitz und haben sie unterschiedliche Geschäfte betrieben und Firmen gehabt. Inwieweit sie dort Geldmittel haben, war nicht zu eruieren, BF1 hat jedoch offensichtlich einen Anspruch auf eine staatliche Pension.

Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den zitierten Quellen nicht folgern.

Letztendlich lässt sich aus allgemeinen Berichten zur Russischen Föderation keine sonstige Gefährdungslage im Fall der Rückkehr feststellen.

Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen bzw. ein akuter Behandlungsbedarf wurden nicht vorgetragen, sondern erklärten die Beschwerdeführer - wie bereits eingangs der Beweiswürdigung ausgeführt - gesund zu sein (S. 2 und 26 Verhandlungsprotokoll).

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Zur Nichtgewährung des Status von Asylberechtigten:

Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).

Familienangehöriger iSd. § 2 Z 22 AsylG 2005 ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, ist.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht oder nicht verwirklicht worden ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², Anm 1 zu § 45, S. 640). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 29.04.1992, 90/13/0201; 22.12.1992, 91/04/0019; 11.06.1997, 95/01/0627; 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Wie bereits oben dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu den behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb es den Beschwerdeführern - BF3 hat keine eigenen Fluchtgründe - insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I 75/1997 idF BGBl. I 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übertragen werden kann - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028).

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, 2002/20/0582, 2005/20/0095).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Rn 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. keine für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht und es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführerinnen in der Russischen Föderation eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann im Beschwerdefall nicht angenommen werden. Vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen kann im Zusammenhalt mit dem genannten Vorbringen der Beschwerdeführer daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer in der Russischen Föderation in ihrer Existenz bedroht wären. Die Beschwerdeführer waren jedenfalls vor ihrer Ausreise aus der Russischen Föderation in der Lage, ihre Lebensgrundlage zu sichern und es ist daher nicht ersichtlich und haben dies die Beschwerdeführer auch nicht dargetan, weshalb ihnen dies nicht auch künftig möglich sein sollte. Sie konnten insbesondere nicht darlegen, für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

Zudem leiden die Beschwerdeführer - wie in der Beweiswürdigung ausgeführt - an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, sodass auch ihre gesundheitliche Verfassung einer Abschiebung nicht entgegen steht (zur Judikatur hinsichtlich der Abschiebung kranker Fremder vgl. VfSlg. 18.407/2008).

Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat auch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfSlg. 18.407/2008; nach diesen Kriterien hat auch der Verwaltungsgerichtshof wiederholt beurteilt, ob die Abschiebung eines Kranken zulässig ist - vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2009, 2008/19/0809 ua. und VwGH 28.04.2010, 2008/19/0139 ua.).

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Tschetschenien ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden und ist daher die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. de angefochtenen Bescheide gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abzuweisen.

Auch aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 4 iVm. § 2 Z 22 AsylG 2005 war kein anderes Ergebnis begründbar, da keinem der Beschwerdeführer Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Hier war festzuhalten, dass BF1 die Obsorge über den minderjährigen Enkel (BF3) hat.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

BF1 und BF3 befinden sich seit ihrer legalen Einreise im Juli XXXX im Bundesgebiet, BF2 ist hier seit seiner illegalen Einreise im November XXXX . Ihr Aufenthalt ist nicht im Sinne der genannten Bestimmung geduldet. Keiner der Beschwerdeführer ist Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen oder Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in den Beschwerden auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgten die Abweisungen der Anträge auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Die Beschwerdeführer sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen und es kommt ihnen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entfernte verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).

Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hält der erkennende Richter fest, dass das BFA in den oa. Bescheiden im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:

Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. Sie führen zwar als Ehepaar und minderjähriger Enkel ein schützenswertes Familienleben, doch sind sie allesamt Asylwerber und ihre Asylverfahren sind allesamt negativ entschieden worden.

Die Beschwerdeführer, die unzweifelhaft ein Familienleben miteinander führen, sind daher allesamt im selben Umfang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben iSd. Art 8 EMRK vorliegt.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der Beschwerdeführer eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

BF1 und BF3 halten sich drei Jahre und BF2 noch nicht einmal zwei Jahre im Bundesgebiet auf und haben sie ihren Aufenthalt auf letztlich unbegründet gebliebene Asylanträge gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist. Im Übrigen liegt im vorliegenden Fall ein höchst komplexes Vorbringen vor, reiste BF2 wieder in den Herkunftsstaat zurück und stellte erst über ein Jahr nach der Antragstellung von BF1 und BF3 einen Antrag. Laut dem Vorbringen von BF1 und BF2 gibt es jedoch einen untrennbaren Zusammenhang, weshalb die Entscheidungen zu BF1 und BF3 nicht unabhängig von der Entscheidung von BF2 ergehen konnten.

Mit einer Aufenthaltsdauer von rund drei bzw. unter zwei Jahren kann weder von einem kurzen noch von einem langen Aufenthalt ausgegangen werden. Der Dauer des Aufenthaltes kann demnach im gegenständlichen Verfahren - isoliert betrachtet - keine hervorgehobene Bedeutung für einen Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet zugemessen werden.

Hier war zur Abrundung auf die deutsche Rechtsprechung und zwar einen Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2006, 11 s 2354/05 zu verweisen, der sich mit der aufenthaltsrechtlichen Stellung während eines langjährigen Aufenthaltes und der Berücksichtigung bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK auseinandergesetzt und sich dabei auf EGMR-Judikatur stützt: "Der EGMR hat in seiner grundlegenden Entscheidung zur Bedeutung der EMRK im Rechts des Aufenthalts von Ausländern vom 28.05.1985 (Abdulaziz, NJW 1986, 3007 ff.) betont, dass zum einen die Vertragsstaaten im Bereich des nicht klar umrissenen Begriffs der "Achtung" des Familien- und Privatlebens über einen weiten Ermessensspielraum verfügen und sie zum anderen das Recht haben, die Einwanderung von Personen, die nicht ihre Nationalität haben, in ihr Staatsgebiet zu kontrollieren. In seinen Entscheidungen vom 16.09.2004 (Ghiban, NVwZ 2005, 1046 ff.) und vom 07.10.2004 (Dragan, NVwZ 2005, 1043) hat der EGMR nochmals darauf verwiesen, dass die Konvention nicht das Recht eines Ausländers garantiere, in einen bestimmten Staat einzureisen oder sich dort aufzuhalten oder nicht ausgewiesen zu werden. Die Vertragsstaaten hätten vielmehr nach allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsätzen das Recht, über die Einreise, den Aufenthalt und die Abschiebung fremder Staatsangehöriger zu entscheiden. Auch wenn die Frage, welche rechtliche Qualität ein Aufenthalt haben muss, um Grundlage eines i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK schützenswerten Privat- oder Familienlebens sein zu können, in der Rechtsprechung des EGMR soweit ersichtlich noch nicht eindeutig geklärt ist (offen gelassen z. B. im Urteil vom 16.09.2004 Ghiban, a. a.O.), ist jedenfalls festzuhalten, dass allein ein langdauernder faktischer Aufenthalt auch aus der Sicht des EMRK nicht ausreichend ist. In der o.g. Entscheidung Ghiban heißt es ausdrücklich, Art. 8 Abs. 1 EMRK dürfe nicht so ausgelegt werden, als verbiete er allgemein die Abschiebung eines fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil dieser sich eine bestimmte Zeit im Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten habe (im Ergebnis ebenso EGMR vom 07.10.2004 in der Sache Dragan, a.a.O.). In beiden Verfahren hatten sich die Beschwerdeführer zwar viele Jahre in Deutschland aufgehalten, jedoch einen Aufenthaltstitel nicht oder nur für sehr kurze Zeit erlangt. Auf dieses fehlende Aufenthaltsrecht hat der EGMR bei seinen Entscheidungen jeweils maßgeblich abgestellt. Eine rechtsgrundsätzliche Festlegung im Sinne der Entbehrlichkeit eines rechtmäßigen Aufenthalts dürfte auch der Entscheidung des EGMR vom 16.06.2005 (Sisojeva, a.a.O.), nicht zu entnehmen sein. Zwar wird darin ein auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 1 EMRK begründeter Anspruch auf dauerhafte Legalisierung des Aufenthalts anerkannt. Der Fall ist indessen von der Besonderheit geprägt, dass die Beschwerdeführer zum einen lange Zeit ordnungsgemäß im Vertragsstaat gewohnt hatten und ihr aufenthaltsrechtlicher Status erst im Anschluss an politische Umwälzungen - die Auflösung der Sowjetunion und die Unabhängigkeit Lettlands - aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit in Frage gestellt worden ist und ihnen zum anderen jedenfalls die rechtliche Möglichkeit eröffnet war, einen befristeten legalen Aufenthaltsstatus zu erlangen. Eine vergleichbare Situation ist bei den Antragstellern nicht gegeben."

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Die Beschwerdeführer haben in der Zeit ihres Aufenthaltes durchaus Ansätze einer Integration, jedoch keinesfalls eine fortgeschrittene Integration dargelegt. BF2 reiste, nachdem er bereits in Österreich gewesen ist, überhaupt noch einmal für über ein Jahr in die Russische Föderation zurück, bevor er erneut eingereist ist. Vor allem BF3 zeigt durchaus Ansätze einer Integration, unter Berücksichtigung der zitierten Judikatur kann jedoch von keiner derart weit fortgeschrittenen Integration gesprochen werden, die in der gegenständlichen Konstellation zu einem Überwiegen der privaten Interessen im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung führt.

BF1 und BF2 legten kein Sprachzertifikat auf dem Niveau A2 vor, auch wenn sie regelmäßig Deutschkurse besuchen. Sie leben allesamt von der Grundversorgung und gehen keiner legalen Beschäftigung nach, wobei eine solche auch nicht in Aussicht steht.

BF1 engagiert sich in der Aufenthaltsgemeinde und hält Russisch-Kurse. BF2 erklärte, manchmal beim Roten Kreuz zu helfen. Sowohl BF1 als auch BF2 erwähnten in der Beschwerdeverhandlung am 01.12.2015 nichts von Beschäftigungszusagen und legten solche auch in der Folge nicht vor. Das Schreiben des Vereines " XXXX " vom 30.11.2015, worin ausgeführt wird, dass BF1 und BF2 schon konkrete Beschäftigungszusagen für den Fall eines Bleiberechts hätten, entspricht nicht den Ausführungen in der Verhandlung. Auch nach Bevollmächtigung einer Vertreterin sind derartige Unterlagen nicht übermittelt worden. Es muss auch festgehalten werden, dass BF1 in der Russischen Föderation bereits pensionsberechtigt ist. Dort hat sie in der Vergangenheit auch entsprechende Leistungen bezogen. Auch für BF3 hat der Staat Leistungen erbracht.

Es war in diesem Zusammenhang aber auf die Judikatur zu verweisen, wonach die Integration als stark gemindert erachtet wird, wenn Unterstützungszahlungen karitativer Einrichtungen oder bloße Gelegenheitsarbeiten den Unterhalt gewährleisten oder erst gegen Ende des mehrjährigen Aufenthalts die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter ins Treffen geführt werden kann und bis dahin Sozialhilfe bezogen wurde (vgl. VwGH 11. 10. 2005, 2002/21/0124; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 5. 7. 2005, 2004/21/0124 u.a.).

Tatsache ist, dass im gegenständlichen Fall BF1 und BF2 bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und dies im Fall von BF1 aufgrund ihres Alters auch nicht mehr ersichtlich ist. Es mag im Übrigen zwar sein, dass sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylwerber schwierig darstellt, dennoch gibt es bei entsprechenden Anstrengungen auch für Asylwerber die Möglichkeit, im Bundesgebiet wirtschaftlich tätig zu sein. Derartiges hat sich jedoch nicht ergeben und dies obwohl BF1 und BF2 jahrelang im Herkunftsstaat unternehmerisch tätig waren.

Soweit Unterstützungsschreiben vorgelegt wurden, leisten die verfassenden Personen keine nachhaltigen finanziellen Leistungen für die Beschwerdeführer oder haben eine Verpflichtungserklärung für diese übernommen.

BF1 und BF2 haben sich abgesehen vom Bemühen um Sprachkenntnisse nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Sie legten auch keine Unterlagen über die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer karitativen Organisation vor.

Es kann BF1 und BF2 nicht abgesprochen werden, dass sie sich bemüht zeigen, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, was jedoch bislang nicht einem ausgeprägten Ausmaß erfolgt ist.

BF3 hat in diesem Schuljahr die dritte Klasse Volksschule besucht. Er bemüht sich dort, spricht auch schon Deutsch und betreibt erfolgreich Judo in einem Verein. BF3 hat jedoch die prägenden Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht und ist dort zweifelsfrei sprachlich und gesellschaftlich sozialisiert worden. Auch hat er dort schon mit dem Schulbesuch begonnen. Zwar hält sich BF3 mittlerweile seit drei Jahren nicht mehr im Herkunftsstaat auf, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ihm mit seinen Großeltern eine Resozialisierung im Herkunftsstaat trotz damit verbundener Anstrengungen nicht möglich und zumutbar ist.

Im Vergleich zum Bundesgebiet haben es BF1 und BF2 im Herkunftsstaat geschafft, das wirtschaftliche Auslangen zu finden. Sie waren als Unternehmer tätig und haben sie quer durch das ganze Verfahren von hohen Geldsummen gesprochen, die investiert und erwirtschaftet wurden. Zusätzlich hat BF1 Anspruch auf eine Pension und wurden für BF3 staatliche Leistungen bezogen. Es ist den Beschwerdeführern im Vergleich zum Bundesgebiet im Herkunftsstaat stets gelungen, den lebensnotwendigen Unterhalt für die Familie zu erwirtschaften. Im Bundesgebiet ist ihnen dies offenbar nicht möglich, auch nicht den Lebensunterhalt von BF3 zu erwirtschaften.

Zum minderjährigen BF3 war darüber hinaus festzuhalten, dass auch er den überwiegenden Teil des Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und außer Zweifel entsprechende Sprachkenntnisse im Herkunftsstaat vorliegen.

BF3 ist im Volksschulalter ( XXXX ).

Wie zuvor dargelegt, stellt sich die Situation bei einer Rückkehr dergestalt dar, dass davon auszugehen ist, dass für ihn - mit Hilfe seiner Großeltern - eine Relokation im Herkunftsstaat möglich sein wird, zumal er wesentliche Kindheitsjahre im Herkunftsstaat verbracht hat und er sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet.

Es ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters von BF3 davon ausgegangen werden kann, dass für diese der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat - nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre (vgl. etwa EGMR 26.01.1999, 43.279/98, Sarumi gegen Vereinigtes Königreich: In dieser Zulässigkeitsentscheidung attestierte der Europäische Gerichtshof Kindern im Alter von 7 Jahren und 11 Jahren eine Anpassungsfähigkeit, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ; vgl. auch VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0216; 31.03.2008, Zl. 2008/21/0081; 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216). Aufgrund der altersgemäßen Anpassungs- und Lernfähigkeit ist davon auszugehen, dass BF3, der die Volksschule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht besuchet, auf lange Sicht gesehen nicht mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären. Zudem bedarf er aufgrund seines Alters weiterhin der Unterstützung seiner für ihn sorgepflichtigen Eltern, welche wiederum ebenfalls von einer Rückkehr in die Russische Föderation betroffen sind, da die in deren Verfahren durchgeführte Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zugunsten einer Aufenthaltsbeendigung ausgegangen ist, woraus wiederum eine beträchtliche Relativierung der privaten Interessen der Minderjährigen an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet resultiert.

Zu der zitierten Rechtsprechung war, um Missverständnisse zu vermeiden, festzuhalten, dass die Altersgrenzen für überwiegend im Aufnahmestaat sozialisierte Kinder gelten und die zitierte Rechtsprechung insbesondere nicht bedeutet, dass ältere Kinder nicht mehr im Herkunftsstaat anpassungsfähig wären. Vielmehr ist hier auf die im Herkunftsstaat und Aufnahmestaat verbrachte Zeit und Integration abzustellen, die - wie dargelegt - im Fall von BF3 derart ausfällt, dass eine Resozialisierung im Herkunftsstaat möglich und zumutbar ist und von keiner Entwurzelung vom Herkunftsstaat auszugehen ist.

Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Es wurde bereits eingangs ausgeführt, dass eine Rückkehr von BF3 nur gemeinsam mit den Großeltern - BF1 und BF2 - möglich ist, da sie ein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK begründen. Gesonderte Überlegungen im Falle einer alleinigen Rückkehr von BF3 müssen demnach nicht angestellt werden.

Zur Abrundung war in diesem Zusammenhang wiederum auf Ausführungen im Beschluss des VGH Baden-Württemberg vom 10.05.2006, 11 s 23547/05 zu verweisen, der sich mit der Berücksichtigung von minderjährigen Kindern im Rahmen einer Prüfung nach Art. 8 EMRK auseinandersetzt und zum Ergebnis kommt, dass die Sozialisation minderjähriger Kind nicht losgelöst von der Sozialisation der Eltern betrachtet werden kann. "Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen hingegen für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt (OGH 08.07.2003, Zl. 4Ob146/03d unter Verweis auf Coester in Staudinger, BGB13 § 1666 Rz 82 mwN). Zudem gehören die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (ebd.).

Im Rahmen der gebotenen Gesamtschau ist nach Auffassung des Senats bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18.01.2006, a. a.O.). Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, "zurechnen" lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 02.11.2005, a.a.O., und Hess. VGH, Beschluss vom 15.02.2006, a.a.O). Ferner würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht."

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit von BF1 und BF2 fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist BF2 illegal eingereist und haben sie allesamt offensichtlich unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Im Ergebnis verfügen die Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Beschwerdeführer konnten auch keine hinreichenden eigenen Existenzmittel in Österreich nachweisen. Der persönliche, familiäre und berufliche Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführer lag bislang in der Russischen Föderation. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende außergewöhnliche Integration in Österreich liegen nicht vor, auch wenn die Beschwerdeführer durchaus Bemühungen zeigen sich zu integrieren.

Nach Maßgabe einer Interessenabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände der Beschwerdeführer ergibt sich daher und kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso ergibt sich aus den umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen sowie den rechtlichen Ausführungen zur Nichtgewährung von subsidiären Schutz, dass keine Umstände vorliegen, welche gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen.

Unter Berücksichtigung sämtlicher individuellen Umstände der Beschwerdeführer steht eine Abschiebung Art. 3 EMRK demnach nicht entgegen und konnten die Beschwerdeführer - wie umfassend dargelegt - keine Gründe darlegen, die gegen ihre Rückkehr in den Herkunftsstaat sprechen würden.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu

A) wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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