BVwG W208 2126086-1

W208 2126086-1Federal Administrative CourtJul 29, 2016

Regest

Ermittlungspflicht, Gebührenbefreiung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Wohnbauförderung, Wohnnutzfläche

Full text

BVwG W208 2126086-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W208.2126086.1.00

Spruch

W208 2126086-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der PRÄSIDENTIN DES LANDESGERICHTES XXXX vom 17.03.2016, GZ XXXX beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit an die Präsidentin des Landesgerichtes zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Im Grundverfahren wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes LIEZEN (BG) vom 10.08.2010 auf Antrag des Beschwerdeführers (BF) und seiner Ehefrau vom selben Tag die Einverleibung eines Pfandrechtes auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft zur Sicherstellung einer Darlehensforderung ins Grundbuch eingetragen. Mit dem Antrag wurde die Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 begehrt.

2. Mit Lastschriftanzeige vom 10.11.2015 (liegt im Akt nicht ein) wurde der BF offenbar - nach einer Beanstandung der Revisorin, wonach die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 aufgrund der vorliegenden Baupläne nicht gegeben seien, weil die Wohnnutzfläche Erdgeschoss (EG) und Obergeschoss (OG) sowie ein Bad/WC im Keller die erlaubten 130 m² überschreiten würden - aufgefordert, Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Z 4 GGG zu begleichen.

3. Der BF erhob mit Schreiben vom 28.11.2015 Einwendung gegen die oa. Lastschriftanzeige, die er im Wesentlichen damit begründete, dass aufgrund eines privaten Schicksalsschlages das OG nie ausgebaut worden sei und nicht benützt werden dürfe (beigelegt war der Kostenbescheid der Gemeinde nach der Fertigstellungsanzeige, aus dem hervorgeht, dass das Keller- und das Erdgeschoss benützt werden dürften) [AS 7].

4. Die belangte Behörde erließ am 02.02.2016 (Zustellnachweis nicht im Akt) einen Mandatsbescheid (Zahlungsauftrag), in dem sie den BF (und seine Ehefrau) aufforderte insgesamt € 609,- an Gerichtsgebühren einzuzahlen [AS 17].

5. In der Folge findet sich im Verwaltungsakt der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 17.03.2016 (zugestellt am 24.03.2016 [AS 23]) mit dem dem BF detailliert Eingabegebühren nach TP 9a GGG (€ 45,-), Eintragungsgebühren nach TP 9 lit b Z 4 GGG (1,2 % der Bemessungsgrundlage von € 46.308,- iHv € 556,-) und eine Einhebungsgebühr gem. § 6a Abs. 1 GEG (€ 8,-), sohin insgesamt €

609,- zur Zahlung, binnen sonstiger Exekution vorgeschrieben wurden.

Im Bescheid ist davon die Rede, dass der BF den Mandatsbescheid mit Vorstellung (diese findet sich allerdings nicht im Akt) vom 11.02.2015 (offensichtlich ein Schreibfehler und gemeint 2016) bekämpft habe und der Mandatsbescheid damit gem. § 7 Abs. 2 GEG außer Kraft getreten sei.

Weiters werden nach Darstellung des unbestrittenen Verfahrensganges anhand von vom BF vorgelegten Beweismitteln (Fotos [die sich nicht im Akt befinden]) sowie der Fertigstellungsanzeige, folgende Feststellungen getroffen (Anonymisierung durch BVwG):

"Maria [M.] Ist am 28.01.2012 verstorben. Dem im Akt erliegenden Einantwortungsbeschluss lässt sich entnehmen, dass die Verlassenschaft dem erblichen Witwer [dem BF], der aufgrund des Testaments vom 20.12.2009 ohne die Rechtswohltat des Inventars zum gesamten Nachlass die unbedingte Erbantrittserklärung abgegeben hat, eingeantwortet wurde. Das Einfamilienhaus verfügt laut dem im Akt TZ 1599/10 erliegenden Bauplan über eine Wohnnutzfläche (ohne Keller) von 125,27 m² (EG: 69,13 m², OG: 56,14 m².) Laut unbedenklichem Vorbringen des [BF] sind die Sanitärräume im Keller (Bad und WC) verfliest und mit Fußbodenheizung ausgestattet, die Decke ist gestrichen, die Dusche derzeit in Reparatur. Dies wird auch durch die vorgelegten Fotos dokumentiert. Weiters wurde vorgebracht, dass die Schaffung der Sanitärräume im Keller Voraussetzung für die Erteilung der Benützungsbewilligung war."

Danach folgt eine ausführliche rechtliche Würdigung, die auf das Wesentliche zusammengefasst zum Schluss kommt, dass aufgrund der dargestellten Rsp des VwGH, Kellerräume (wie etwa eine WC oder eine Dusche) ebenso wie Vorräume die der Verbindung der Wohnräume untereinander dienten, der Wohnnutzfläche zuzurechnen seien. Die Wohnnutzfläche sei nach den Bestimmungen des WFG zu berechnen und nicht nach den Bestimmungen der jeweiligen Bauordnungen der Bundesländer. Aufgrund des Bauplanes liege (ohne Keller) eine Wohnnutzfläche (EG 69,13 m² und OG 56,14 m²) von 125,27 m² vor und sei dieser der Sanitärraum im Keller im Ausmaß von 5,75 m² sowie der Vorraum im Keller von 8,22 m² hinzuzurechnen. Die ermittelte Gesamtwohnnutzfläche von 139,24 m² überschreite daher die vom WFG vorgesehene Nutzflächengrenze von 130 m² bzw. 150 m². Deshalb könne die begehrte Gebührenbefreiung, deren Voraussetzungen fünf Jahre ab Entstehen der Gebührenpflicht vorliegen müssten, nicht zum Tragen kommen.

6. Mit Schriftsatz vom 15.04.2016 (FAX vom selben Tag [AS 31]) brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oa. Bescheid ein, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die Wohnnutzfläche falsch berechnet worden sei und unter 130 m² liege.

Nach dem Tod seiner Ehefrau habe er das OG nicht mehr ausbauen können (keine Nutzungsbewilligung) und seien die Dachschrägen von 1,25 m - 1,50 m bei der Berechnung nicht berücksichtigt worden. Wären dies geschehen, ergäbe sich eine Wohnnutzfläche von nur 48,44 m² für das OG.

Die Sanitärräume im Keller habe er stattdessen einbauen müssen, um eine Benutzungsbewilligung zu erhalten, die er für das OG nicht habe. Im Übrigen halte er die Verjährungsfrist von 5 Jahren für überschritten, weil er den Baubescheid am 29.09.2008 erhalten habe und die Überprüfung der Behörde erst im Oktober 2015 erfolgt sei. Zur Überprüfung der tatsächlichen Nutzbarkeit werde ein Lokalaugenschein und ein Gutachten notwendig sein und habe er dem BG mitgeteilt, dass er noch im Frühjahr 2016 ein Planänderungsersuchen gestellt habe, um trotz Sanitärräumen im Keller und einem allfälligen Dachausbau die 130 m² Grenze einhalten zu können. Er beantrage die Aufhebung des Zahlungsauftrages.

8. Mit Schreiben vom 09.05.2016 (eingelangt beim BVwG 12.05.2016) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und die Verfahrensakten dem BVwG zur Verwendung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I. dargestellte Verfahrensgang/Sachverhalt steht fest.

Es steht nicht fest, wie groß die tatsächliche Wohnnutzfläche ist.

Im behördlichen Verfahren wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur unzureichend geführt. So fehlen im Bescheid der belangten Justizverwaltungsbehörde trotz konkreter Hinweise bereits bei den Einwendungen zur Lastschriftanzeige, dass das OG gar nicht genutzt werden könne, Ermittlungsergebnisse und entsprechende Feststellungen zur tatsächlichen Ausstattung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungeng zum rechtserheblichen Sachverhalt konnten aufgrund der Aktenlage nicht erfolgen. Im Akt finden sich mit Ausnahme der bescheidmäßigen Benützungsbewilligung keinerlei Ermittlungsergebnisse zum rechtserheblichen Tatbestand.

Die Behörde hat sich lediglich darauf beschränkt aus den Fotos des Kellers und den Bauplänen die nach den Angaben des BF nicht der Realität entsprechen (und die im Übrigen im Akt nicht einliegen und daher vom BVwG nicht nachgeprüft werden können), auf die Ausstattung zu Wohnzwecken bzw. die Eignung zur Entlastung des Wohnraumes zu schließen, ohne sich vor Ort - allenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - ein Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten zu machen.

Der BF hat in seiner Einwendung gegen die Lastschriftanzeige auf die Notwendigkeit eines Lokalaugenscheines hingewiesen, weil das OG gar nicht genutzt werde könne. Der Inhalt seiner Angaben in der Vorstellung kann nicht nachvollzogen werden, weil diese im Akt nicht einliegt. Letztlich ist auch unklar inwieweit Dachschrägen und Stiegenläufe bestehen, die die Wohnnutzfläche verringern.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in den Materiengesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28 VwGVG lautet:

"(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur

Die relevante Bestimmung des Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984), lautet (Hervorhebung durch BVwG):

"Gebührenbefreiung

§ 53. (1) Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Rechtsgeschäfte, die Beglaubigung der Unterschriften auf den zur pfandrechtlichen Sicherstellung der Darlehen gemäß den §§ 22 und 30 errichteten Urkunden und die nach dem Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach diesem Bundesgesetz geförderten Bauvorhabens zusätzlich erforderlichen Darlehens- und Kreditverträge sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Ohne Rücksicht auf eine Förderung nach diesem Bundesgesetz sind Darlehens- und Kreditverträge, die zur Finanzierung der in § 1 Abs. 2 vorgesehenen Zwecke mit Gebietskörperschaften, mit Fonds von Gebietskörperschaften, die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, oder mit gemeinnützigen Bauvereinigungen abgeschlossen werden, von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit, sofern der begünstigte Zweck nachgewiesen wird.

(3) Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, sind von den Gerichtsgebühren befreit. Bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 130 m2, bei mehr als fünf in gemeinsamem Haushalt lebenden Personen 150 m2 nicht übersteigt.

(4) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach Abs. 3 ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem gemäß § 2 des Gerichtsgebührengesetzes die Gebührenpflicht begründet würde. Fällt aber eine dieser Voraussetzungen innerhalb von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt weg, so entfällt damit auch die Gebührenbefreiung nach Abs. 3."

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu ua. festgestellt:

Nach ständiger hg. Rechtsprechung umfasst der Begriff der Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen); Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftlich oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzflächen nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2013, 2010/16/0091, vom 21. März 2012, 2009/16/0323, und die bei Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren10, E 22 bis E 25 zu III A 1 (WFG 1984) zitierten hg. Entscheidungen). § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes in der im Beschwerdefall noch maßgebenden Stammfassung spricht von Aufenthaltsräumen, worunter § 4 Z 4 leg. cit. Räume versteht, die zum ständigen oder längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z. B. Wohn- und Schlafräume, Küchen, Arbeits- und Büroräume). Die nach der hg. Rechtsprechung zur Wohnnutzfläche hinzuzurechnenden Räume müssen aber keine Aufenthaltsräume im Sinn dieser Bestimmung sein, sondern können auch solche Räume sein, welche nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind (z.B. Toilettenanlagen), oder eben - wie im Beschwerdefall - der Entlastung des Wohnraums im engeren Sinn dienende Räume. Ob die landesgesetzlichen Bestimmungen des § 67 des Steiermärkischen Baugesetzes "Auswirkungen" auf die bundesgesetzliche Nutzflächenbegrenzung des § 53 Abs. 3 WFG haben, kann im Beschwerdefall dahin gestellt bleiben (VwGH 29.04.2014, 2012/16/0128).

Nach ständiger hg. Judikatur ist der Begriff der Nutzfläche iSd § 53 Abs. 3 WFG 1984 ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG 1984 nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraums abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei der Berechnung der Wohnnutzfläche nicht zu berücksichtigen. Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind und - wie etwa bei einem Einfamilienhaus - nur von einer Familie oder deren Gästen oder Mietern benützt werden, sind bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen. Räume, die der Entlastung des Wohnraumes im engeren Sinn dienen (Raum zur Aufbewahrung von Gegenständen) zählen zur Nutzfläche (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2012, 2009/16/0323). Der VwGH hat im Zusammenhang mit der Nutzfläche von Arbeiterwohnstätten iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 - hinsichtlich welcher Bestimmung sich der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung an den Wohnbauförderungsrichtlinien bzw § 2 Z 7 WFG 1984 orientiert hatte - ausgesprochen, dass Kellerräume, die ihrer Ausstattung nach für Wohnzwecke geeignet sind, bei der Wohnnutzfläche zu berücksichtigen sind. In diesem Sinne ist der VwGH insbesondere davon ausgegangen, dass es sich bei Einrichtungen in Verbindung mit dem Schlafen, Kochen, Essen und der Unterbringung und Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche um eine üblicherweise menschlichen Wohnzwecken dienende Einrichtung handelt, wodurch auch ein entsprechend ausgestatteter Kellerraum eine gewisse Eignung zur Befriedigung menschlicher Wohnbedürfnisse gewinne. Selbst der Umstand, dass ein solcher Raum unbeheizt ist, spielte dabei keine Rolle (Hinweis E 24. März 1994, 94/16/0028, 0029; E 27. Juni 1994, 94/16/0130, 0131; VwGH 24.01.2013, 2010/16/0091).

Für die Auslegung des § 2 Z 5 K-WFG ist hervorzuheben, dass die Frage der Einbeziehung von Keller- und Dachbodenräumen in die Nutzfläche einer Wohnung nach dem zweiten Halbsatz der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung davon abhängig ist, ob sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke geeignet sind. Es kommt daher in diesem Zusammenhang weder auf ihre tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten unterschiedenen Widmungsakt oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers an. Was für Keller- und Dachbodenräume zutrifft, hat aber auch für strittige Räumlichkeiten, welche nicht im Keller- oder im Dachgeschoß liegen, seine Gültigkeit. Dem Gesetzgeber kann nämlich nicht die Absicht unterstellt werden, gerade Keller- und Dachbodenräume bevorzugt in die Wohnnutzfläche einbeziehen zu wollen (Hinweis E 19. September 1986, 86/17/0091, 0092; VwGH 24.04.2007, 2006/17/0160).

Für die Zuerkennung der Gerichtsgebührenbefreiung nach § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 kommt es nicht auf die tatsächliche Verwendung eines Raumes, sondern vielmehr auf seine Ausstattung für Wohnzwecke an (VwGH 24.01.2001, 2000/16/0009).

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

Im vorliegenden Fall geht es im Kern um die Rechtsfrage, ob das OG, dass nach den Angaben des BF eine Dachschräge aufweist, aufgrund eines privaten Schicksalsschlages nicht ausgebaut wurde und wofür keine Nutzungsbewilligung besteht, hinsichtlich baulicher Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke gem. WFG geeignet ist oder nicht.

Dazu hat die Behörde aber keinerlei Ermittlungen im Tatsachenbereich vorgenommen.

Die Behörde hat sich in ihrer Entscheidung lediglich darauf fokussiert, dass die Dusche und das WC im Keller in die Wohnnutzfläche einzuberechnen sind, weil diese für Wohnzwecke geeinget sind (was unbestritten ist) und dadurch unter Einrechnung der Planangaben der Größe des EG und des OG die Grenze von 130 m² gem. § 53 Abs. 3 WFG 1984 überschritten wäre.

Die belangte Behörde übersieht dabei, dass es in diesem Zusammenhang weder auf die tatsächliche Nutzung noch auf einen von der objektiven Ausgestaltung des OG unterschiedenen Widmungsakt (hier: Bauplan) oder eine Nutzungsabsicht des jeweiligen Inhabers ankommt. Was für Keller- und Dachbodenräume zutrifft, hat auch für strittige Räumlichkeiten, welche nicht im Keller- oder im Dachgeschoß liegen, seine Gültigkeit (VwGH 24.04.2007, 2006/17/0160), sodass es auf die tatsächliche Ausstattung ankommt.

Die belangte Behörde hat es in Verkennung dieses Umstandes unterlassen, zu den einschlägigen Vorbringen des BF Ermittlungen anzustellen und keine Feststellungen getroffen. Sie hatte als Grundlage ihrer Entscheidung nur die Pläne, Fotos und Nutzungsbewilligung des BF herangezogen (und sogar ignoriert, dass für das OG keine Nutzungsbewilligung erteilt wurde). Ausschließlich daraus hat sie geschlossen, dass die Eignung zu Wohn- bzw. Lagerzwecken vorliege.

Die Behörde hat aber - ungeachtet der Mitwirkungspflichten der Parteien - im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht die vom BF geltend gemachten Gründe durch geeignete Ermittlungsmaßnahmen (hier:

Augenschein, allenfalls unter Heranziehung eines Bausachverständigen) zu prüfen. Erst dann ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen, ob die Behauptungen stichhaltig sind oder nicht und der entscheidungsrelevante Sachverhalt festzustellen.

Die Feststellung, ob die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung (weiter) gegeben sind, hängt wesentlich von der Ermittlung des Sachverhalts ab, weshalb ein ergangener Bescheid Verfahrensvorschriften verletzt, wenn Feststellungen über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unterlassen wurden.

Hätte die Behörde ordnungsgemäß ermittelt, wäre sie möglicherweise zur Ansicht gelangt, dass aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls - trotz der Einberechnung der Nutzflächen im Keller - die 130 m² Grenze nicht überschritten wird.

Durch diese fehlenden Feststellungen hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und war der Bescheid schon deshalb aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann allerdings bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungsrelevanten Punkt unterlassen oder nur ansatzweise ermittelt hat. Das trifft hier zu.

Da zur Ausstattung des nicht ausgebauten OG keinerlei Sachverhaltsermittlungen getroffen wurden (die Planangaben sind diesbezüglich nicht ausreichend), macht das BVwG vor dem Hintergrund der oa. Rsp des VwGH, verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG, von der ihm in § 28 Abs. 3

2. Satz VwGVG eingeräumten Möglichkeit zur Zurückverweisung Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gem. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an den Präsidentin des LG zurückzuverweisen, die nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen vor Ort (allenfalls unter Heranziehung eines Bausachverständigen) Feststellungen zu den Behauptungen des BF in der Beschwerde (Ausstattung OG, Dachschräge, Stiegenläufe) hinsichtlich der unrichtigen Berechnung der Wohnnutzfläche zu treffen und neuerlich über den Antrag zu entscheiden hat.

Das Argument des BF, der Verjährung des Gebührenanspruches, ist hingegen nicht stichhaltig, da der Anspruch des Bundes auf die Eingabengebühren und die Eintragungsgebühr nach TP 9 GGG gemäß § 2 Z 2 und Z 4 GGG mit der Überreichung der Grundbucheingaben am 10.08.2010 entstanden und mit der Lastschriftanzeige vom 10.11.2015 noch innerhalb der Verjährungsfrist von fünf Jahren des § 8 GEG, eine Zahlungsaufforderung erfolgt ist. Der BF verkennt, dass die Verjährungsfrist erst mit Ablauf des Jahres zu laufen begann, in dem der Anspruch entstanden ist (hier: 01.01.2011).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.

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