G304 2120111-2•BVwG G304 2120111-2
G304 2120111-2Federal Administrative CourtJul 29, 2016
aufrechte Rückkehrentscheidung, Kenntnis, Ladungsbescheid,<br/>Verhandlung
G304 2120108-2/2E
G304 2120111-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde 1. der XXXX, geb. XXXX und des 2. XXXX, geb. XXXX, beide StA. Kroatien, beide vertreten durch XXXX, gegen 1. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2016, Zl XXXX und 2. den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 16.11.2015, expediert am 21.12.2015 wurden die Beschwerdeführer (im Folgenden BF) aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerden wurde vom Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschluss vom 05.04.2016 als verspätet zurückgewiesen.
2. Mit Ladungen vom 17.05.2015 wurden die BF aufgefordert am 01.06.2016 zu einem Termin hinsichtlich der Durchsetzung und Effektuierung der gegen die BF bestehenden Ausreiseentscheidungen zu erscheinen. Die BF bleiben dem Termin unentschuldigt fern.
3. Mit den gegenständlich bekämpften Ladungsbescheiden vom 01.06.2016 wurden die BF aufgefordert am 30.06.2016 im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX als Partei persönlich zu erscheinen.
Begründend wurde ausgeführt, dass gegen die BF eine durchsetzbare Ausreiseentscheidung bestehe. Gegenstand der Amtshandlung sei die Durchsetzung und Effektuierung der Ausweisung. Wenn die BF der Ladung ohne wichtigen Grund - z.B. Krankheit, Gebrechlichkeit - nicht Folge leisten würden, müssten sie damit rechnen, dass ihre zwangsweise Vorführung veranlasst bzw. das Zwangsmittel des Festnahmeauftrags (§ 34 Abs 3 BFA-VG) veranlasst werden könne.
Als Rechtsgrundlage wurden die §§ 18 Abs 5, 19 und 56 AVG § 34 Abs. 3 Z 2 BFA-VG sowie § 13 Abs. 2 VwGVG angeführt. Des Weiteren im angefochtenen Ladungsbescheid wörtlich ausgeführt: "Gem. § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Die Behörde kann aber gem. § 13 Abs. 2 VwGVG die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides, oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Die Feststellung Ihrer Identität zur Erlangung eines Reiseersatzdokumentes und Ihr persönliches Erscheinen bei der Behörde liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse und ist daher die aufschiebende Wirkung gem. § 13 Abs. 2 VwGVG abzuerkennen gewesen."
4. Gegen diese Bescheide erhoben die BF, vertreten durch XXXX, mit Schriftsatz vom 27.06.2016 Beschwerde. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass für beide BF auf Grund von Säumnisbeschwerden wegen Untätigkeit der Landesregierung von XXXX, Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht XXXX für den 15.07.2016 anberaumt seien. In diesen beiden Verfahren vor dem XXXX werde über den Antrag beider BF auf Erteilung einer Anmeldebescheinigung verhandelt und entschieden.
Dieses Verfahren sei vorentscheidend für das Verfahren vor der belangten Behörde. Erst mit rechtskräftiger Erledigung des nun vor dem VwG XXXX anhängigen Verfahren sei eine Fortführung des Verfahrens vor dem BFA zielführend, die Verhandlung am 30.06.2016 sei daher verfrüht anberaumt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28. Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz AVG ist die Behörde berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen. Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass in der Ladung außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben ist, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind. Abs. 3 handelt von der Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, sowie von den zur Durchsetzung dieser Verpflichtung anzuwendenden Zwangsmitteln.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 28.08.2012, Zahl 2012/21/0096 erwogen:
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Ladung sei deswegen unzulässig gewesen, weil der Beschwerdeführer derzeit nicht abgeschoben werden dürfe, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 5. Juli 2012, Zl. 2012/21/0081, verwiesen. Auch im Beschwerdefall war es der belangten Behörde nicht verwehrt - unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - trotz der Ehe des Beschwerdeführers mit einer (hier - zufolge dem Beschwerdevorbringen -: freizügigkeitsberechtigten) österreichischen Staatsbürgerin auf Grund der zum Bescheiderlassungszeitpunkt noch dem Rechtsbestand angehörenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme (hier: eines Aufenthaltsverbotes) Schritte zur Vorbereitung der Ausreise bzw. Abschiebung zu setzen.
In seinem Erkenntnis vom 16.05.2012 Zahl 2010/21/0023 hat der VwGH festgehalten:
Auch die Rechtmäßigkeit der vorliegenden Ladung setzt freilich voraus, dass sie "nötig" im Sinne des § 19 Abs. 1 AVG ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Beurteilung, ob zur Erreichung des mit einer Ladung verfolgten Zwecks ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auch auf andere Weise erreicht werden kann, grundsätzlich der Behörde (vgl. zu Ladungen in Angelegenheiten nach dem FPG etwa die hg. Erkenntnisse je vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0055, und Zl. 2008/21/0386). Dass die belangte Behörde angesichts der rechtskräftigen Ausweisung der Beschwerdeführerin zur Regelung der Angelegenheit ihrer Ausreise deren persönliches Erscheinen für erforderlich erachtete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.
Schließlich hat der VwGH in seinem Judikat vom 20.01.1992, Zahl 91/19/0326 hervorgehoben, dass die Beurteilung der Frage, ob zur Erreichung des mit der Ladung verfolgten Zweckes ein Erscheinen des Geladenen nötig ist, oder ob dieser Zweck auf andere Weise erreicht werden kann, allein der Behörde und nicht auch der Partei obliege.
Nach der Aktenlage ist davon auszugehen, dass gegen die sich in Österreich legal aufhaltenden Beschwerdeführer eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung besteht. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Durchsetzung und Effektuierung der Ausweisung einen Termin ansetzt. Es kann dem Akt auch nicht entnommen werden, dass die BF die belangte Behörde von den beim Verwaltungsgericht XXXX anberaumten Verhandlungen in Kenntnis gesetzt hätten, vielmehr sind sie dem Termin am 01.06.2016 ohne weitere Kontaktaufnahme unentschuldigt ferngeblieben.
Insofern erscheint der ergangene Ladungsbescheid als gerechtfertigt und war spruchgemäß zu entscheiden.
2.1. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
In der Beschwerde findet sich in dieser kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer näher zu erörtern.
Es konnte daher gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9).
2.3. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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