W176 2012176-1•BVwG W176 2012176-1
W176 2012176-1Federal Administrative CourtJul 28, 2016
Amtssachverständiger, Befangenheit, Denkmaleigenschaft,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>öffentliches Erhaltungsinteresse, Unterschutzstellung
W176 2012176-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Michael KONZETT. gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 18.06.2014, Zl. BDA-57066/obj/2014/0004-DMUst, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesdenkmalamt zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit an das "Bundesdenkmalamt - Zentrale" gerichtetem Schreiben vom 03.07.2013 regte die Landeskonservatorin für XXXX an, für die "ehem. Fabrik XXXX " in XXXX ein Unterschutzstellungsverfahren einzuleiten. Dabei wird auf ein in der Beilage übermitteltes (im dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt nicht enthaltenes) Amtssachverständigengutachten verwiesen, wobei als "Erhebungsorgan" XXXX und als Erhebungstermin "Juni 2013" angeführt ist.
2. Am 05.12.2013 teilte der Leiter der Abteilung (des Bundesdenkmalamtes) für Inventarisation und Denkmalforschung XXXX mit, dass der Text (erg.: des Amtssachverständigengutachtens) in Hinblick auf einige Unklarheiten, u.a. bezüglich des Namens des Bauherrn sowie der - nach Ansicht des Genannten doch auch gegebenen - geschichtlichen Bedeutung, geändert werden sollte und er überdies Vorschläge für die "stilistische Glättung" gemacht habe, und stellte sodann die Frage, ob XXXX die Änderungen so akzeptieren könne.
3. Mit E-Mail vom 06.12.2013 antwortete XXXX dahingehend, dass sie "natürlich mit allen Änderungen einverstanden" sei.
4. Mit Schreiben der Abteilung für Inventarisation und Denkmalforschung vom 16.12.2013 wurde das unter Punkt 1. erwähnte Schreiben an das Landeskonservatorat für XXXX retourniert, wobei bezüglich des Gutachtens u.a. auf die "Korrekturen" des Leiters der genannten Abteilung hingewiesen wurde.
5. Mit Schreiben vom 26.02.2014 teilte das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien mit, dass es beabsichtige, die ehem. "Fabrik XXXX " in ihrer Außenerscheinung, mit Ausnahme des eingeschossigen Anbaus samt Verbindungsbau in Glaskonstruktion, in XXXX , XXXX , Ger.- und
Verw. Bezirk XXXX , XXXX , Gst. Nr. . XXXX , EZ XXXX , KG XXXX ,
gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/23 (DMSG) - iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG - unter Denkmalschutz zu stellen.
Dabei wird auf ein Amtssachverständigengutachten verwiesen, das von XXXX am 26.02.2014 erstellt worden sei und folgenden Inhalt hat:
"Geschichte
In der Gemeindevertretungssitzung vom 26. August 1850 entschied die Gemeinde, Franz Anton Huber und Sohn aus XXXX zum Bau einer Hammerschmiede, Grund und Boden um den Preis von 1500 Gulden zu übergeben. Darin heißt es: "Soll er die Wasserleitung (Kanal) unterm Rain in gerader Richtung auf seine Schmiede nehmen." Der Kaufvertrag wurde erst am 24. Jänner 1852 zwischen Huber und der Gemeinde abgeschlossen. 1855 lief die Beschwerde ein, dass der Kanal öfters überlaufe und die Bahnhofstraße überschwemme. Mit dem Bau eines eigenen E-Werkes und dem Einbau einer Turbine musste der Kanal verlegt werden. Der Kanal wurde vor einiger Zeit zugeschüttet, das E-Werk besteht nicht mehr.
Das in den Verträgen als " XXXX " (heute: XXXX ) bezeichnete Gebäude war abgesehen von der Kirche damals der dritte Großbau in XXXX , so entstand hier 1831 die Obere Fabrik der Firma XXXX (besteht nicht mehr), 1850 das Armenhaus (heute Seniorenheim) durch die Gemeinde und 1852/53 die XXXX durch Franz Huber aus XXXX . Diese drei Großbauten überragten daher fast alle Bauernhäuser des Dorfes.
Ein Eisenhammer ist ein Handwerksbetrieb zur Herstellung von Schmiedeeisen aus Halbzeug und von daraus produzierten Gebrauchsgütern. In Österreich fanden Eisenhämmer vor allem Verbreitung in den Eisenwurzen entlang der österreichischen Eisenstrasse im Länderdreieck
Niederösterreich-Steiermark-Oberösterreich sowie in den obersteirischen Tälern der Mur und Mürz und deren Seitentälern.
Die XXXX besaß im Keller und im Erdgeschoß die Schmiede und im oberen Stock eine Wohnung für den jeweiligen Firmeninhaber. Sie ging 1876 laut Kaufvertrag von Franz Josef Huber an XXXX aus XXXX (dann als Pfannenfabrik XXXX bezeichnet) und 1936 an XXXX über.
Mit Beginn des Zweiten Weltkrieges wurde die gesamte Wirtschaft auf die Produktion von Kriegsgütern umgestellt. So mussten in der XXXX fabrik Fliegergranaten von 10,5 cm Durchmesser hergestellt werden.
Beschreibung
Die sogenannte XXXX fabrik ist an prominenter Stelle an der Einfahrtsstraße von der Autobahn zum Gemeindezentrum situiert.
Es handelt sich um ein langgestrecktes, zweigeschossiges Gebäude unter Satteldach, dem an der nördlichen Giebelseite ein schmaler, ebenfalls mit dem Satteldach abgedeckter Anbau vorgestellt ist. Als Bauzeit kann 1852/53 angenommen werden. Das Gebäude ist in unverputztem Bruchsteinmauerwerk errichtet, wodurch es sich von allen anderen Gebäuden der Gemeinde deutlich abhebt.
Im Erdgeschoß sind die Fenster (erneuert) rundbogig, im Obergeschoß flachbogig mit Bogenschlüssen in Backstein und Jalousieläden. Zwischen Erd- und Obergeschoß verläuft ein Gesims mit Würfelfries.
Die Fassaden haben 7:2 Fensterachsen, die Mittelachse an der Traufseite ist überhöht durch eine ehemalige Aufzugsöffnung. Der Giebel öffnet sich in ein Rundfenster. Das Satteldach zeigt rezente Dachgaupen.
Erschlossen ist das Gebäude über die einspringende Ecke zwischen Kern- und Anbau. Dieses Eck ist akzentuiert durch eine reich gestaltete Veranda vom Ende des 19. Jahrhunderts mit geschnitzten Stützen, verziert ausgesägten Brüstungsbrettern und profilierten Dachkonsolen am weit vorkragenden Dach.
In jüngerer Zeit wurde an das bestehende Gebäude ein eingeschossiger Anbau angestellt, mit einem Verbindungsbau in Glaskonstruktion (nicht Gegenstand der Unterschutzstellung).
Das Innere wurde durchgreifend verändert.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung ist - wie folgt - gegeben: Es handelt sich um ein markantes, auffallendes Gebäude mit reich gestalteter Veranda an der Einfahrtsstraße von XXXX , das in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu den mächtigsten Bauten der Gemeinde zählte und heute noch große Bedeutung für das Ortsbild hat. Die Außenerscheinung ist weitgehend unverändert. Überragend ist aber zweifellos die wirtschaftliche Stellung als Hammerschmiede, Pfannenfabrik und Rüstungsproduktionsstätte. Zusätzlich stellt ein Eisenhammer in der westlichen Region Österreichs eine Seltenheit dar.
Im Zusammenhang damit wird auch auf folgende Literatur/alte Ansichten verwiesen:
• Dehio XXXX . Wien 1983, S 327
• XXXX in alten Ansichten. XXXX o.J. S 38,39,53,68
• XXXX in alten Ansichten. Zaltbommel/NL 1984, S 2,5
• XXXX in alten Ansichten. BD. 3 XXXX 1996, S 45
• XXXX in alten Ansichten. Bd. 4. XXXX 1999, S 57"
Zugleich gab das Bundesdenkmalamt den Verfahrensparteien Gelegenheit zur Stellungnahme.
6. Mit Schriftsatz vom 04.04.2014 nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Er sei zwar laut Grundbuchsstand Miteigentümer der gegenständlichen Liegenschaft, nicht aber aus zivilrechtlicher Sicht, da das Eigentumsrecht aufgrund eines Sacheinlagevertrages auf die XXXX übergegangen sei. Das gegenständliche Verfahren sei daher mit der XXXX weiterzuführen.
Das gegenständliche Objekt befinde sich heute in einem größeren Gewerbegebiet und sei von verschiedenen, architektonisch uneinheitlichen Gewerbe- und Bürobauten umgeben, wodurch das Objekt jede Attraktivität oder Alleinstellung verloren habe. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die Amtssachverständige zur Feststellung gelange, dass das Bauwerk "heute noch große Bedeutung für das Ortsbild hat". Das Gebäude werde in der Gemeinde XXXX als störend empfunden.
Die Firma Gebrüder XXXX habe nach dem Zweiten Weltkrieg im gegenständlichen Objekt zivile Gebrauchsgegenstände aus Metall, insbesondere Pfannen, erzeugt. Nach Einstellung der Produktion wegen Insolvenz sei das Gebäude im Inneren gänzlich und außen teilweise umgestaltet worden. An den Gegenstand der Unterschutzstellung seien ein Stiegenhaus aus Glas und ein moderner Bürotrakt direkt angebaut worden. Das historische Erscheinungsbild nach außen sei so stark abgeändert worden (Veränderung der Türen und Fenster, Schließung und Neueröffnung von Zugängen, Einsatz von massiven Glasbauten im Dachbereich sowie Anbau eines neuzeitlichen Baukörpers von erheblicher Größe), dass selbst eine Teilunterschutzstellung aus denkmalschützerischer Sicht keinen Sinn mehr mache. Die Veranda im Eingangsbereich der zur Straße gelegenen Ecke sei ein halbes Jahrhundert später als das Gebäude errichtet worden. Schon durch die Errichtung der Veranda, welche dem Gebäude architektonisch/stilistisch entgegenstehe, sei das historische Fabrikgebäude markant abgeändert worden.
Die zur selben Zeit entstandene Obere Fabrik der Firma XXXX sei trotz bauhistorischer und industriegeschichtlicher Bedeutung nicht unter Schutz gestellt worden. Der in einem Unterschutzstellungsverfahren zu beachtende Gleichheitsgrundsatz werde daher verletzt.
Im Objekt sei seit sehr langer Zeit kein Eisenhammer mehr vorhanden. Die zur Unterschutzstellung vorgesehene Außenerscheinung weise keinen Bezug zu einem Eisenhammer auf.
7. Nachdem dieser Schriftsatz zuvor von der Rechtsabteilung des Bundesdenkmalamtes dessen Landeskonservatorat (nunmehr: Abteilung) für XXXX übermittelt worden war, wurde dazu mit einem von der Abteilungsleiterin unterfertigten und XXXX als Sachbearbeiterin anführenden Schreiben vom 14.04.2014 wie folgt Stellung genommen:
"Ad Parteistellung:
Im Unterschutzstellungsverfahren gilt ausschließlich derjenige als Eigentümer; der im Grundbuch eingetragen ist (§ 27 Abs. 1 DMSG). Ein außerbücherlicher Eigentümer ist nicht in das Verfahren einzubeziehen. In das gegenständliche Unterschutzstellungsverfahren wurden alle Miteigentümer laut Grundbuch einbezogen. Der XXXX kommt keine Parteistellung zu.
Ad Zweckwidmung als Produktionsstätte ziviler Gebrauchsgegenstände (insb. Pfannen) /Umgestaltung des Gebäudes nach Einstellung der Produktion:
Im Amtssachverständigengutachten ist erwähnt, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um eine ehemalige Pfannenfabrik handelt. Aufgrund der Umgestaltungen im Inneren wurde die Unterschutzstellung auf die Außenerscheinung eingegrenzt.
Ad Anbauten:
Der moderne Anbau und das angebaute Stiegenhaus aus Glas sind im Gutachten erwähnt. Sie sind nicht Teil der Unterschutzstellung.
Ad Bedeutung für das Ortsbild:
Das gegenständliche Gebäude weist noch immer einen Solitärcharakter auf, da es in XXXX das einzige Objekt in unverputztem Bruchsteinmauerwerk ist. Die ehemalige XXXX wirkt keineswegs deplatziert, sondern entspricht noch der ehemaligen Bauweise.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass der Denkmalschutz die Erhaltung von Gegenständen in ihrer Substanz um ihres besonderen, eigenen Wertes Willen zum Inhalt hat. Das Ortsbild betreffende Gesichtspunkte haben bei der Beurteilung, ob die Erhaltung eines Objektes im öffentlichen Interesse gelegen ist, außer Betracht zu bleiben. Ortsbild- und Denkmalschutz erfassen jeweils andere Interessen und sind nicht deckungsgleich (VwGH 11.09.1986, 85/06/0097).
Ad Außenerscheinung des Gebäudes:
Die erneuerten Fenster und rezenten Dachgaupen sind im Gutachten erwähnt, sie beeinträchtigen die Gesamterscheinung nicht wesentlich. Es konnte nicht festgestellt werden, dass darüber hinaus Fenster und Türen verändert wurden.
Ad Fabrik der Firma XXXX :
Im Jahre 1986 wurde vom Bundesdenkmalamt festgestellt, dass die Obere Fabrik der Firma XXXX keine ausreichenden Denkmaleigenschaften aufweist
Ad Veranda:
Dass die reich gestaltete Veranda aus späterer Zeit stammt, ist im Gutachten erwähnt. Es handelt sich hierbei um einen gewachsenen Zustand, der den Denkmalcharakter nicht beeinträchtigt.
Ad wirtschaftliche Stellung / Eisenhammer:
Das Objekt ist als Erinnerungsdenkmal an die überragende wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung dieser ehemaligen Hammerschmiede, Pfannenfabrik und Rüstungsproduktionsstätte zu sehen."
8. Diese Ausführungen wurden den Verfahrensparteien mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 06.05.2014 mitgeteilt und zugleich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des gegenständlichen (wie unter Punkt 5. angeführt identifizierten) Gebäudes (in dem dort genannten Umfang) gemäß §§ 1 und 3 DMSG - iS einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG - im öffentlichen Interesse gelegen sei.
In der Begründung des Bescheides wird zunächst das wie unter Punkt 5. zitierte Gutachten wiedergegeben - wobei XXXX als Amtssachverständige angeführt wird - und sodann der unter den Punkt 6. zitierte Schriftsatz des Beschwerdeführers sowie das unter den Punkt 7. erwähnte Schreiben des Bundesdenkmalamtes dargestellt.
Zum Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Objektes wird Folgendes ausgeführt:
"Wie aus dem schlüssigen Amtssachverständigengutachten hervorgeht, stellt das gegenständliche Gebäude im spruchgemäß definierten Umfang ein bedeutendes geschichtliches, künstlerisches und kulturelles Baudokument dar. Die sogenannte XXXX fabrik veranschaulicht die damalige Bauweise und hebt sich durch ihre Erscheinung in unverputztem Bruchsteinmauerwerk von allen anderen Gebäuden der Gemeinde deutlich ab. Die Außenerscheinung des langgestreckten, zweigeschossigen Gebäudes ist weitgehend unverändert. Das markante Gebäude mit reich gestalteter Veranda zählte in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts zu den mächtigsten Bauten der Gemeinde. Das Objekt bewahrt die Erinnerung an seine ehemaligen Zweckwidmungen als Hammerschmiede, Pfannenfabrik und Rüstungsproduktionsstätte, wodurch dem Objekt eine überragende wirtschaftsgeschichtliche Bedeutung zukommt. Dabei ist zu beachten, dass in Österreich Eisenhämmer vor allem in der Eisenwurzen entlang der österreichischen Eisenstraße im Länderdreieck Niederösterreich-Steiermark-Oberösterreich sowie in den obersteirischen Tälern der Mur und Mürz und deren Seitentälern Verbreitung fanden, wodurch dem Objekt in der westlichen Region Österreichs Seltenheitswert zukommt."
11. Gegen diesen Bescheid richtet sich die - fristgerecht erhobene - Beschwerde, in der im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird:
Der angefochtene Bescheid stützte sich praktisch ausschließlich auf das Amts-sachverständigengutachten von XXXX , welches seinerseits auf den Dehio XXXX und XXXX , XXXX in alten Ansichten, referenziere. Dieses Amtsgutachten werde wörtlich abgeschrieben und im Bescheid ungeprüft übernommen. Es sei jedoch elementare Aufgabe jeder erkennenden Behörde, alle Verfahrensergebnisse gesamthaft zu prüfen und kritisch zu würdigen. Die Behörde habe sich eine eigene Meinung zu bilden und könne sich nicht darauf beschränken, ein Gutachten abzuschreiben und dieses ohne nähere Begründung als "schlüssig" zu bezeichnen und sodann allein zur Bescheidbegründung heranzuziehen. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, sich zumindest mit den von Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 04.04.2014 vorgetragenen Argumenten sachlich und objektiv auseinander zu setzen. Dafür genüge es nicht, die Erledigung vom 06.05.2014 abzuschreiben.
Weiters sei dem Beschwerdeführer "zugetragen" worden, dass XXXX in einem "erheblichen Nahverhältnis" zu XXXX , der bei der Marktgemeinde XXXX beschäftigt sei, deren Archiv betreue und vehement für die Unterschutzstellung des gegenständlichen Gebäudes sei, stehe und mit diesem einen persönlichen Umgang pflege. Obwohl dies im Amtsgutachten vom 26.02.2014 nicht angeführt werde, sei davon auszugehen, dass die darin enthaltenen Ausführungen zur Geschichte des Objektes weitestgehend auf die Angaben von XXXX zurückgingen. XXXX , dessen Buch " XXXX in alten Ansichten" im Gutachten zitiert werde, sei der Vater von XXXX . Daher lehne der Beschwerdeführer XXXX wegen Befangenheit gab, sodass das Amtsgutachten, welches die einzige Grundlage des angefochtenen Bescheids bilde, hinfällig sei.
Der Beschwerdeführer habe XXXX mit seinen eigenen (in der Folge dargestellten) Rechercheergebnissen konfrontiert, worauf dieser seine bisherigen Behauptungen "korrigieren" habe müssen und am 17.07.2014 eine (der Beschwerde als Beilage angefügte) Stellungnahme verfasst habe. Darin räume er ein, dass der Begriff "Alte XXXX " (im Gegensatz auch zur Behauptung von XXXX in seinem Ansichten-Buch) nicht für das gegenständliche Objekt, sondern für ein Gebäude südlich davon verwendet worden sei, es in XXXX (im Gegensatz zum Hauptargument des Amtsgutachtens und zur Bescheidbegrüdung) mehrere Hammerschmieden gegeben habe und das gegenständliche Objekt (im Gegensatz zu einem weiteren Hauptargument des Amtsgutachtens und zur Bescheidbegründung) nicht das einzige aus Bruchsteinmauerwerk errichtete Objekt in XXXX sei, sondern es noch ein weiteres derartiges Industriegebäude (und zwar das Wolllager der Firma XXXX ) gebe. Schon dadurch seien wesentliche Argumente für eine Unterschutzstellung widerlegt und erweise sich das Amtssachverständigengutachten und die Bescheidbegründung als sachlich unrichtig.
12. In der Folge legte das Bundesdenkmalamt den angefochtenen Bescheid sowie Bezug habende Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
2.1.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch die Verwaltungsgerichte hat der Verwaltungsgerichtshof ausgehend von einem prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch das Verwaltungsgericht präzisierend wie folgt festgehalten (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063):
"Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f)."
2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG sind Denkmale von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Diese Bedeutung ergibt sich aus der in der Fachwelt vorherrschenden Wertschätzung und ist die ausschließliche Grundlage des öffentlichen Interesses an einer Erhaltung (VwGH 30.10.1991, 91/09/0047). Für die Begründung der Denkmaleigenschaft genügt es, wenn die Bedeutung in einem der drei genannten Bereiche (geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung) besteht (VwGH 03.06.2004, 2001/09/0010).
Die Bedeutung ist eine Tatsache, die durch Sachverständigenbeweis zu ermitteln ist (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht § 1 Anm. 29). Der Sachverständige hat die Tatsachen zu erheben (Befund) und aus diesen Tatsachen aufgrund besonderer Fachkunde tatsächliche Schlussfolgerungen zu ziehen (Gutachten). Ein Gutachten besteht somit aus zwei Teilen: dem Befund und dem eigentlichen Gutachten (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht 2009, 199). Um die Überprüfung der Schlüssigkeit zu ermöglichen, muss der Sachverständige darlegen, auf welchem Wege er zu den Schlussfolgerungen gekommen ist (VwGH 04.11.1992, 92/09/0187). Grundsätzlich erfolgen Unterschutzstellungen gemäß § 3 DMSG von Amts wegen (Bazil/Binder-Krieglstein/Kraft, Denkmalschutzrecht, § 3 Anm. 1). Es ist daher Aufgabe des Bundesdenkmalamtes, die Denkmaleigenschaft zu ermitteln und durch Gutachten zu belegen, um in der Folge ein öffentliches Erhaltungsinteresse festzustellen.
Zur Begründung einer Denkmaleigenschaft hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 09.11.2009, 2008/09/0322, fest: "Für die Lösung der Frage, ob einem Objekt eine geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zukommt, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend. Dabei ist insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen. Grundlage der Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ableiten lässt, aus der der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist." (vgl. auch VwGH 20.02.2014, 2013/09/0154 mwN).
In ähnlicher Weise erkannte der Verwaltungsgerichtshof, dass Grundlage einer Unterschutzstellung ein Fachgutachten ist, aus dem sich die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung ergibt sowie jener Dokumentationscharakter iSd § 1 Abs. 2 DMSG näher dargelegt wird, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse gelegen ist (VwGH 22.03.2012, 2009/09/0248). Inhalt eines Denkmalschutzgutachtens sollen Ausführungen zur geschichtliche Entwicklung, eine Beschreibung des Objektes samt Veränderungen sowie Ausführungen zur Bedeutung sein (vgl. VwGH 16.09.2009, 2009/09/0044).
Den Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes kommt die Stellung als Amtssachverständige zu (VwGH 25.04.1991, 91/09/0019; 20.11.2001, 2001/09/0072)
Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch des Verwaltungsgerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und sind hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind (vgl. etwa VfGH 07.10.2014, E707/2014; VfSlg 16.567/2002; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0184; 29.4.2011, 2010/09/0230).
Ist die Behörde gehalten, einen Amtssachverständigen beizuziehen, dann darf das Gutachten nicht als Gutachten der Abteilung einer Behörde erstattet werden, sondern nur als des über rechtserhebliche Umstände befragten und aus den Umständen begründete Schlüsse ziehenden Menschen (vgl. VwGH 02.12.1983, 83/04/0180).
2.2.2.1. Gemäß § 1 Abs. 2 DMSG liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse liegt, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
Die relevanten Kriterien sind somit Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung sowie geschichtliche Dokumentation.
Eine Konkretisierung dieser Kriterien ergibt sich aus den Materialien zum DMSG bzw. erfolgt sie durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Demnach besteht ein öffentliches Interesse jedenfalls, wenn ein Denkmal einmalig oder selten ist, über ähnliche Denkmale deutlich hinaus ragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen ist; Als "selten" beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist (Regierungsvorlage 1769 BlgNR XX GP, S 37). Nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung ist als Denkmal unter Schutz zu stellen. Voraussetzung für eine Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 DMSG ist vielmehr ein Mindestmaß an Seltenheit sowie ein Dokumentationscharakter (VwGH 12.11.2013, 2012/09/0077 mwN). Wesentlich ist auch, ob ein Denkmal als Repräsentant einer bestimmten Epoche anzusehen ist (VwGH 15.09.2004, 2001/09/0126) und ob ähnliche Denkmale regional häufig sind, von Anfang an selten waren oder wegen Zerstörung selten geworden sind (VwGH 03.06.2004, 2002/09/0134). Die Erhaltung kann auch im öffentlichen Interesse liegen, wenn das Denkmal in einem Übergangsstil errichtet wurde (VwGH 29.03.1982, 81/12/0194) oder verschiedene Stile miteinander verbindet (VwGH 09.01.1980, 2369/79).
2.2.2.2. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass die notwendigen Sachverhaltsermittlungen in einem Unterschutzstellungsverfahren die Denkmaleigenschaft wie auch die in § 1 Abs. 2 DMSG genannten Kriterien zu umfassen haben. Betreffend die Denkmaleigenschaft ist diese inhaltlich in Bezug auf eine geschichtliche, künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung zu ermitteln. Des Weiteren sind sowohl zum Inneren wie auch zum Äußeren des Objektes sowie gegebenenfalls zum Erhaltungszustand Ermittlungen anzustellen. Ohne Feststellungen zu diesen Sachverhaltselementen ist eine Entscheidung über das öffentliche Erhaltungsinteresse nicht möglich.
2.3. Im gegenständlichen Fall hat es das Bundesdenkmalamt unterlassen, in einem den rechtlichen Anforderungen entsprechenden Verfahren Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt zu treffen, weshalb dieser Sachverhalt allenfalls ansatzweise ermittelt wurde:
Zunächst kann aufgrund des Umstandes, dass das Gutachten von XXXX (wie sich aus Punkten I.1 bis I.4. unzweifelhaft ergibt) vom Leiter der Abteilung (des Bundesdenkmalamtes) für Inventarisation und Denkmalforschung überprüft und korrigiert wurde, nicht angenommen werden, dass es jene Objektivität aufweist, die die Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts von Amtssachverständigengutachten verlangt.
Überdies sind die Ausführungen im unter Punkt I.7. dargestellten Schreiben, das von der Leiterin der Abteilung des Bundesdenkmalamtes für Vorarlberg unterfertigt wurde und in der Folge mit dem unter Punkt I.8. angeführten Schreiben den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt wurden, nicht der Amtssachverständigen XXXX , sondern der Behörde "Bundesdenkmalamt" zuzurechnen (vgl. dazu BVwG 14.07.2015, W176 2000816-1; 19.02.2015, W183 2000793-1).
Schließlich ist der Beschwerde zuzustimmen, wenn sie (der Sache nach) vorbringt, es fehle dem angefochtenen Bescheid insofern an einer nachvollziehbaren Begründung für die Annahme, dass ein Verlust des gegenständlichen Objektes eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit (wenn auch nur in regionaler Hinsicht) hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, als keine Auseinandersetzung mit vergleichbaren Objekten durchgeführt wurde. Aufgrund der vorliegenden Ausführungen (die im Übrigen - wie zuvor dargelegt - dem Bundesdenkmalamt als Behörde und nicht der Amtssachverständigen zuzurechnen sind) ist das Bundesverwaltungsgericht nicht in der Lage festzustellen, welchen Stellenwert das gegenständliche Gebäude einnimmt. Erst nach Vorliegen entsprechender umfassender Daten ist es der Behörde und den nachprüfenden Gerichten möglich zu entscheiden, ob vor dem Hintergrund der Kriterien Vielzahl, Vielfalt und Verteilung eine Unterschutzstellung des gegenständlichen Objektes gerechtfertigt ist.
2.4. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesdenkmalamt daher ein (Amts)Sachverständigengutachten zu den unter Punkt 2.2.2.1. und 2.2.2.2. dargelegten Fragestellungen in einer Weise einzuholen haben, dass den Vorgaben in der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Genüge getan wird.
Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine Beurteilung der Frage, ob die Erhaltung des gegenständlichen Gebäudes gemäß § 1 und § 3 DMSG im öffentlichen Interesse gelegen ist, notwendig, weil ohne deren Vorliegen nicht beurteilt werden kann, ob und aus welchen Gründen es sich bei dem gegenständlichen Gebäude um ein Denkmal handelt und welchen Stellenwert es innerhalb des österreichischen Kulturgutbestandes einnimmt. Da zu den offenen Fragestellungen aufwendige und umfassende Sachverhaltsermittlungen samt Einholung eines Sachverständigengutachtens und Durchführung eines Augenscheins erforderlich sind, und es sich im Ergebnis um besonders gravierende Ermittlungslücken handelt, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesdenkmalamt zurückzuverweisen.
3.1. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat die gegenständliche Entscheidung auf Grundlage der Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG durch den Verwaltungsgerichtshof in dessen Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, getroffen. Da es das Bundesdenkmalamt - wie oben ausgeführt - unterlassen hat, (ein) den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechende(s) Fachgutachten einzuholen, liegt im gegenständlichen Fall auch keine Konstellation vor, wie sie dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.02.2015, Ra 2014/09/0037, zugrunde lag.
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