BVwG W167 2128681-1

W167 2128681-1Federal Administrative CourtJul 28, 2016

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Full text

BVwG W167 2128681-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W167.2128681.1.00

Spruch

W167 2128681-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 80,-- zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, verpflichtete die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) die Dienstgeberin XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen zur Entrichtung eines Beitragszuschlags in der Höhe von € 80,--. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum März 2016 der belangten Behörde nicht fristgerecht am 19.04.2016 vorgelegt worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin vertreten durch ihren Steuerberater fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er als bevollmächtigter Steuerberater den monatlichen Beitragsnachweis für März 2016 für alle Lohn-Klienten irrtümlich erst am 19.04.2016 über ELDA gesendet und daraufhin am 22.04.2016 eine schriftliche Entschuldigung an die belangte Behörde übermittelt habe. Den Mehraufwand in der Verwaltung halte er im Hinblick auf die elektronische Ausstattung der belangten Behörde für geringfügig. Die durch den Meldeverstoß verursachten Verzugszinsen würden vermutlich etwa drei oder vier Euro betragen. Es werde daher um Aufhebung oder zumindest deutliche Reduzierung des vorgeschriebenen Betrages ersucht.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass bereits ein Meldeverstoß im Sinne der Ermessensübung nachgesehen worden sei und es bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages auf ein Verschulden nicht ankomme, sondern vielmehr nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die verspätete Übermittlung auf einem Irrtum beruhe, sei nicht geeignet, von der getroffenen Entscheidung abzugehen. Wenn die Beschwerdeführerin moniere, dass der Mehraufwand als gering zu betrachten sei und der Meldeverstoß geringfügig sei, sei entgegenzuhalten, dass § 113 Absatz 3 ASVG auf die Fälle des § 113 Absatz 4 ASVG nicht anzuwenden seien. Die Höhe des verhängten Beitragszuschlages bewege sich im gesetzlichen Rahmen und erscheine der belangten Behörde angemessen.

4. Am XXXX stellte die vertretene Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag und gab im Wesentlichen an, dass im vorliegenden Fall § 113 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG anzuwenden sei. Die Rechtsfolge des § 113 Absatz 3 ASVG sehe vor, dass der Beitragszuschlag die Höhe der Verzugszinsen nicht überschreiten dürfe. Die Verzugszinsen würden etwa drei Euro ausmachen, weshalb der Antrag gestellt werde, den Verspätungszuschlag mit dem Doppelten der Verzugszinsen festzusetzen.

5. Mit Schreiben vom XXXX legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

6. Am XXXX übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde mit dem Hinweis auf die Möglichkeit einer Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens.

7. Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht per Fax eine Stellungnahme des Steuerberaters der Beschwerdeführerin ein, welche am XXXX vorab per E-Mail übermittelt wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde auf § 113 Absatz 4 ASVG berufe, welcher sich auf die Vorlage von Unterlagen beziehe. Im vorliegenden Fall gehe es jedoch um eine Meldung. Es sei unverständlich, weshalb die belangte Behörde § 113 Absatz 1 Ziffer 3 ASVG als nicht anwendbar erachte. § 113 ASVG gebe der belangten Behörde weiters einen Ermessensspielraum, wonach ein Beitragszuschlag festgesetzt werden könne, aber nicht müsse. Bei einem geringfügigen Vergehen könne die belangte Behörde davon absehen.

Ergänzend zur Stellungnahme führte der Steuerberater der Beschwerdeführerin im per Fax übermittelten als Nachtrag bezeichneten Schreiben vom XXXX aus, dass im von der belangten Behörde für Dienstgeber im Internet bereitgestellten Arbeitsbehelf die Beitragsnachweis ebenfalls als Meldung bezeichnet werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung der Beschwerdeführerin für den Beitragszeitraum März 2016 wurde am 19.04.2016 mittels ELDA an die belangte Behörde übermittelt.

Die belangte Behörde verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt liegt unstrittig vor und ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse. Dass die Beitragsnachweisung verspätet übermittelt wurde, ergibt sich aus dem ELDA-Protokoll vom 19.04.2016 und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.

Dass bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen von der belangten Behörde verzeichnet wurde, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2015, in dem die Beschwerdeführerin aufgrund der nicht fristgerechten Beitragsnachweisung für den Beitragszeitraum Oktober 2015 über ihre Vorlagepflichten informiert und ihr mitgeteilt wurde, dass trotz Vorliegen eines Meldeversäumnisses von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Allgemeines

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) in Verbindung mit § 414 Absatz 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch EinzelrichterIn.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 VwGVG). Gemäß § 58 Absatz 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Absatz 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Bescheidbeschwerden eine Beschwerdevorentscheidung erlassen. Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag stellen.

Gemäß § 27 VwGVG beschränkt der Beschwerdeinhalt grundsätzlich den Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts.

Da der maßgebliche Sachverhalt feststeht und weder eine Einstellung, noch eine Zurückweisung der Beschwerde geboten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gemäß § 28 Absatz 1 und 2 VwGVG in Form eines Erkenntnisses zu entscheiden.

Gemäß § 24 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht für erforderlich: Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Artikel 6 EMRK und Artikel 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt und es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Rechtliche Grundlagen im ASVG:

Gemäß § 34 Absatz 2 ASVG hat, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Absatz 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Absatz 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

Gemäß § 113 Absatz 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Absatz 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Absatz 1 ASVG gilt als Höchstbeitragsgrundlage der gemäß § 108 Absatz 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag.

Gemäß § 108 Absatz 1 ASVG hat der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr eine Aufwertungszahl (Abs. 2), eine Höchstbeitragsgrundlage (Abs. 3), Aufwertungsfaktoren (Abs. 4) und die festen Beträge nach diesem Bundesgesetz (Abs. 6) zu ermitteln und kundzumachen.

Gemäß § 108 Absatz 3 ASVG ist beläuft sich im Jahr 2016 die Höchstbeitragsgrundlage für den Kalendertag auf 155 Euro, vervielfacht mit der Aufwertungszahl für das Jahr 2016 und zuzüglich 3 Euro. Für jedes Folgekalenderjahr ergibt sich die Höchstbeitragsgrundlage aus der Vervielfachung der letztgültigen Höchstbeitragsgrundlage mit der Aufwertungszahl des jeweiligen Folgekalenderjahres. Die Höchstbeitragsgrundlage ist auf den vollen Eurobetrag zu runden.

3.2.2. Für den vorliegenden Fall bedeutet das:

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip").

Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endete gemäß § 34 Absatz 2 ASVG am 15.04.2016. Der monatliche Beitragsnachweis für März 2016 wurde erst am 19.04.2016 mittels ELDA an die belangte Behörde übermittelt, weshalb die Beitragsnachweisung zu spät erfolgte.

Nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung; somit ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Dem Vorbringen des Steuerberaters der Beschwerdeführerin, dass er die Beitragsnachweisung irrtümlich erst am 19.04.2016 erstattete und daraufhin im Schreiben vom 22.04.2016 versicherte, dass er sich eine Erinnerung am Handy einrichten werde, um zukünftige Meldeverstoße zu verhindern, ist entgegenzuhalten, dass die Alleinverantwortung für das Meldewesen der Dienstgeber zu tragen hat. Dieser bzw. im Beschwerdefall sein Vertreter hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte und inhaltlich richtige Meldeübermittlung zu sorgen. Die Meldeverspätung ist im Beschwerdefall aufgrund innerbetrieblicher Ursachen des Steuerberaters der Beschwerdeführerin der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass § 113 Abs. 1 Ziffer 3 ASVG und somit die Rechtsfolge des § 113 Abs. 3 ASVG zur Anwendung kommt, ist entgegenzuhalten, dass - wie die belangte Behörde im Schreiben vom 21.06.2016 ausführte - die Vorlage der Meldung von Entgelten nur im Fall der Beitragsvorschreibung durch die Kasse gefordert ist, damit diese die Beiträge berechnen kann. Die Beschwerdeführerin rechnet jedoch die Beiträge im Lohnsummenverfahren ab, weshalb sie zur Vorlage einer Beitragsnachweisung verpflichtet war. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese § 113 Abs. 4 ASVG für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhalts heranzieht (siehe dazu auch Sonntag, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz7, § 34 Rz 4, wonach die Sanktionen bei unterlassener oder verspäteter Vorlage der Beitragsnachweisung oder Lohnzettel die §§ 111 und § 113 Absatz 4 ASVG sind).

Die Rechtsfolge des § 113 Abs. 3 ASVG ist im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, weshalb das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des verhängten Beitragszuschlages ebenfalls ins Leere geht.

Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Absatz 4 ASVG sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die belangte Behörde hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat bereits beim erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen.

In Anbetracht der möglichen gesetzlichen Höchstgrenze von EUR 1.620,00 kann in der Vorschreibung von € 80,-- auch keine willkürliche Ermessensausübung erblickt werden und erfolgte auch die Vorschreibung der Höhe nach zu Recht.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Absatz 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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