BVwG L519 2117994-1

L519 2117994-1Federal Administrative CourtJul 28, 2016

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Full text

BVwG L519 2117994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.07.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L519.2117994.1.01

Spruch

L519 2117994-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Einzelrichterin über den Antrag der mj. XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, vertreten durch den Vater und gesetzlichen Vertreter XXXX , dieser wiederum vertreten durch RAe. Dr. DELLASEGA / Dr. KAPFERER, im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 06.05.2015, Zl. 1067687601-150474358 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 3 Abs 1 iVm § 34 AsylG 2005 wird XXXX , geb. XXXX , StA. ungeklärt, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Antragstellerin (im Folgenden: Ast) stellte am 6.5.2015 bei der belangten Behörde durch ihre Eltern und gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz. Gemäß entsprechenden Antragsschreiben beriefen sich die Eltern zur Begründung des Asylantrages der Ast auf ihre eigenen Fluchtgründe in ihren Verfahren und beantragten gemäß § 34 AsylG die Gewährung desselben Schutzes wie in ihren Fällen. Eigene Fluchtgründe betreffend die Ast hätten sie nicht vorzubringen. Vorgelegt wurden eine Geburtsurkunde, eine Meldebestätigung und ein Auszug aus dem Mutter-Kind Pass der Ast sowie eine Heiratsurkunde der Eltern der Ast.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Mutter der am XXXX 2015 in Österreich geborenen Ast im Wesentlichen an, sie habe ihren in Österreich befindlichen Freund und nunmehrigen Ehegatten, bei dem es sich um den Vater der Ast handelt, über Facebook kennen- und lieben gelernt. Ihre Eltern hätten aber bereits einen Ehemann für sie ausgesucht und seien gegen diese Heirat gewesen. Ihr Onkel habe ihr geholfen, Armenien noch rechtzeitig zu verlassen, bevor der in Armenien für sie ausgesuchte Mann um ihre Hand bitten konnte.

Für die mj. Ast wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

2. Das Verfahren der mj. Ast wurde zugelassen und der Akt dem BFA zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens übermittelt.

3. Mit Schriftsatz vom 18.11.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ast habe am 6.5.2015 einen Asylantrag gestellt und sei der Sohn (laut vorgelegter Geburtsurkunde: die Tochter) des XXXX , welcher anerkannter Flüchtling sei. Das BFA habe über diesen Antrag bis heute nicht entschieden.

Die Ermittlungsverzögerung sei nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Ast verursacht worden.

Es werde daher beantragt, das BFA möge innerhalb von 3 Monaten selbst über den Antrag auf internationalen Schutz entscheiden oder die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorlegen.

Mit Schreiben vom 24.11.2015 legte das BFA gegenständliche Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und wies darauf hin, dass eine fristgerechte Erledigung aufgrund personeller Engpässe und stetig steigender Zahl von Asylanträgen nicht erfolgen konnte.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2016, Zl. L519 2117994-1/2E wurde der Säumnisbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z.3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, iVm § 8 Abs.1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, sowie § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, stattgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Ast wurde in Österreich geboren.

Die Ast ist die minderjährige Tochter von XXXX , Staatsangehörigkeit gemäß Erkenntnis des BVwG vom 03.04.2014 "staatenlos aus Syrien" (Vater), und XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Armenien (Mutter). Die Eltern der Ast haben am XXXX 2014 in Österreich geheiratet.

Das Verfahren betreffend den Antrag auf internationalen Schutz der Mutter der Ast ist beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Dem Vater der Ast wurde gemeinsam mit seiner Familie (Eltern und Bruder) aufgrund des Antrages auf Gewährung von Asyl vom 21.02.2009 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.04.2014, Zl. W108 415037-2/5E der Status des Asylberechtigten zuerkannt und wurde gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass diesen damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die vorgelegten Unterlagen und Einsicht in die Verfahren der Eltern der Ast.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005

3.1. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes. Gemäß § 2 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2. Gemäß § 34 Abs. 2 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7) (Z 3).

3.3. Gemäß § 34 Abs. 4 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

3.4. Gemäß § 34 Abs. 5 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht. Gemäß § 34 Abs. 6 sind die Bestimmungen dieses Abschnittes nicht auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind (Z 1) und auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (Z 2) anzuwenden.

3.5. Zum gegenständlichen Verfahren

3.5.1. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht dem Vater der Ast mit Entscheidung vom 03.04.2014, Zl. W108 415037-2/5E gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass dem Vater der Ast damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Es bestehen aktuell keine Anhaltspunkte, dass die Fortsetzung des bestehenden Familienlebens zwischen Vater und Tochter in einem anderen Staat möglich ist.

3.6. Allein aufgrund des Bestehens dieser Tatsachen war im Falle der Ast die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie der Flüchtlingseigenschaft geboten.

Zu B)

Revision

3.7. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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