W236 2128091-1•BVwG W236 2128091-1
W236 2128091-1Federal Administrative CourtJul 27, 2016
Aufenthaltsberechtigung plus, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W236 2128091-1/10E
W236 2128089-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1) W236 2128091, XXXX , geb. XXXX , und 2) W236 2128089, XXXX , geb. XXXX , beide StA. XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2016, 1) Zl. 576127610-150187502, und 2) Zl. 1103952907-160155152, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben, die bekämpften Bescheide werden behoben und es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX und XXXX gemäß § 9 Abs. 2 und Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBI. I Nr. 87/2012, idgF, auf Dauer unzulässig ist.
II. Gemäß § 9 BFA-VG iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. XXXX wird gemäß § 9 BFA-VG iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge BF1 genannt) reiste am 23.04.2012 mit einem Visum der österreichischen Botschaft in XXXX , gültig von 21.04.2012 bis 20.08.2012, legal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.06.2012 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit", welcher ihr zuletzt bis 30.03.2013 erteilt wurde. Am 29.03.2013 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler", welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 27.03.2014, Zl. XXXX , abgewiesen wurde, da die BF1 keine Schulbesuchsbestätigung für das Wintersemester 2013/2014 vorgelegt hatte.
2. Die Zweitbeschwerdeführerin (in der Folge BF2 genannt) wurde am
XXXX als Tochter der BF1 in Österreich geboren.
3. Am 19.02.2015 wurde die BF1 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Überprüfung ihrer Aufenthaltsgrundlage und Aufforderung zur Ausreise niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen ausführte, dass ihr bekannt sei, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen worden sei. Ihr sei aber bisher nicht bekannt gewesen, dass sie sich deswegen illegal in Österreich aufhalte. Eine freiwillige Ausreise plane sie nicht, da dies mit ihrer Tochter schwer sei. Sie sei als Au-Pair-Mädchen nach Österreich, XXXX , gekommen. Diese Tätigkeit sei jedoch nur für ein Jahr geplant gewesen, weswegen sie dann nach XXXX gegangen sei und mit der Maturaschule XXXX begonnen habe. Aufgrund der Geburt ihrer Tochter habe sie die Schulausbildung nach nicht ganz einem Schuljahr abbrechen müssen. Dies habe sie auch der Schule mitgeteilt, welche ihr versichert habe, dass sie, sobald dies möglich sei, ihre Ausbildung fortsetzen könne. Daraufhin habe sie sich auch um einen Babysitter gekümmert, der jedoch leider sehr unzuverlässig gewesen sei.
Der Vater ihrer Tochter sei Asylwerber, sie habe allerdings keinen Kontakt zu ihm. Sie sei ledig und in Österreich sozialversichert, ihre Tochter sei bei ihr mitversichert. Ihren Lebensunterhalt verdiene sie durch Putzarbeiten (schwarz). Sie wisse, dass Schwarzarbeit gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoße, habe jedoch keine Alternative, da sie ihr Kind ernähren müsse. Sie bekomme zwar von der Hilfsorganisation "Aktion Leben" € 100,- pro Monat, was jedoch zu wenig sei, um damit ihren Aufenthalt zu finanzieren. An Barmitteln besitze sie € 3.930,- auf dem Konto; das Geld benötige sie für ihre weitere Ausbildung.
In Kenia lebe noch ihre Mutter, ihren Vater kenne sie nicht. In Österreich habe sie keine Familienangehörigen oder Verwandte, sie habe hier lediglich Freunde. In Kenia habe sie acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule besucht.
Sie sei nicht Mitglied in einem Verein, habe sich jedoch bei der Caritas für eine Wohltätigkeitsarbeit angemeldet, welche sie wegen ihrer Tochter bisher nicht ausüben habe können.
Im Falle der Rückkehr nach Kenia fürchte sie sich vor der Terroristengruppe Al Shabaab.
Auf Hinweis, dass geplant sei, gegen die BF1 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und sie aufgefordert werde das österreichische Bundesgebiet freiwillig zu verlassen, brachte die BF1 vor, dass sie hier gerne die Schule fertig machen wolle, dort könne sie aber erst im Herbst wieder einsteigen.
4. Nach Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 24.02.2015, mit welcher der BF1 auch das Formblatt "Information über die Verpflichtung zur Ausreise" übermittelt wurde, und Aufforderung zur Stellungnahme binnen 14 Tagen, führte die BF1 mit Stellungnahme vom 11.03.2015 im Wesentlichen aus, dass sie ihre Gründe, warum sie in Österreich bleiben wolle, nur wiederholen könne. Sie wolle hier ihre Ausbildung abschließen, weswegen sie ja nach Österreich gekommen sei. Ein abgeschlossenes Studium würde ihre Lebenschancen deutlich verbessern.
Mit der Stellungnahme legte die BF1 folgende Unterlagen in Kopie vor:
? Bestätigung über den Antrag eines Reisepasses für die BF2 bei der kenianischen Botschaft;
? Meldezettel der BF1 und der BF2;
? Österreichische Geburtsurkunde der BF2 (Vater unbekannt);
? Auszug aus dem Geburteneintrag betreffend die BF2;
? Impfpass der BF2;
5. Mit einer weiteren Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 01.02.2016 wurde der BF1 mitgeteilt, dass am 07.01.2016 eine Erhebung ihrer Meldeadresse durch Beamte der EEG durchgeführt worden sei, die BF1 an der angegeben Meldeadresse jedoch nicht angetroffen werden konnte. Am 25.01.2016 sei die BF1 bei den Beamten der EEG vorstellig geworden, wobei sie dort im Wesentlichen angab, an der angegebenen Meldeadresse wohnhaft zu sein und von ihrer Mutter monatlich finanzielle Unterstützung in der Höhe von € 700 bis € 800 zu erhalten.
6. Mit Stellungnahme vom 03.03.2016 führte die BF1 im Wesentlichen aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Die BF1 befinde sich seit dem Jahr 2012 in Österreich und habe auch über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt. Die BF2 sei überhaupt in Österreich geboren und habe ihr ganzes bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die BF1 und die BF2 seien daher seit Jahren in Österreich verankert. Die BF1 besuche die Maturaschule in XXXX . Sie sei bemüht, sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten weiterzubilden und verfüge auch über ein Deutschzertifikat A1. Richtig sei zwar, dass sie derzeit über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, sie hätten sich jedoch stets um eine Verlängerung bemüht. Festzuhalten sei zudem, dass sich die BF1 immer wohl verhalten und sich nichts zuschulden kommen habe lassen. Weitgehende Unbescholtenheit sei ein wichtiges Element für die Annahme einer sozialen Integration. Sie hätten sich in Österreich nachhaltig integriert und sich hier eine Existenz aufgebaut. Ihr Lebensmittelpunkt befinde sich seit 4 Jahren in Österreich. Sie würden über ein soziales Netzwerk und zahlreiche Freunde und Bekannte verfügen. Eine Rückkehrentscheidung erweise sich daher als unzulässig.
7. Die Beschwerdeführerinnen brachten über die bereits genannten Dokumente, folgende Unterlagen in Vorlage:
? Kopie des kenianischen Reisepasses der BF1;
? Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung der BF1, aus welchem sich ergibt, dass diese von 25.07.2012 bis 08.02.2013 geringfügig beschäftigt gewesen sei und sich ansonsten selbstversichert habe;
? Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX , für das Wintersemester 2015/2016, welches am 07.09.2015 begann und am 29.01.2016 endete;
8. Mit den oben angefochtenen Bescheiden erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 und § 55 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerinnen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen nach Kenia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.).
Nach einer Zusammenfassung des Verfahrensganges und der Einvernahme sowie Feststellungen zur Lage in Kenia, führte die belangte Behörde begründend aus, dass die BF1 seit 28.03.2014 über keinen Aufenthaltstitel mehr in Österreich verfüge und sich seither illegal hier aufhalte. Die BF1 sei nicht selbsterhaltungsfähig. Sie lebe von Schwarzarbeit und finanzieller Unterstützung ihrer Mutter, welche sie jedoch nicht nachweisen habe können und welche in Anbetracht des monatlichen Durchschnittseinkommens in Kenia sehr hoch erscheine. Die BF1 spreche trotz ihres vierjährigen Aufenthaltes in Österreich Deutsch lediglich auf dem Niveau A1. Sie gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach, sondern verstoße durch ihre Schwarzarbeit vielmehr gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz. Auch habe die BF1 bisher kein Zeugnis über ihren Schulabschluss vorlegen können. Es könne daher weder in sprachlicher noch in sozialer Sicht eine nachhaltige Verankerung erkannt werden.
Obwohl die BF1 gewusst habe, dass sie illegal in Österreich aufhältig sei, habe sie sich nicht um einen neuen Aufenthaltstitel bemüht. Sie sei auch nicht ihrer freiwilligen Ausreiseverpflichtung nachgekommen.
Der Kindesvater der BF2 sei ebenfalls Flüchtling, die BF1 habe allerdings keinen Kontakt zu ihm und seien keine weiteren Daten von diesem bekannt.
In Kenia hingegen verfüge die BF1 über familiäre Anknüpfungspunkte. Sie stehe mit ihrer Mutter nach wie vor in Kontakt, da sie von dieser laut eigenen Aussagen auch Geld erhalte. Die BF1 sei ihrer Landessprache sehr gut mächtig und habe aufgrund ihrer zwölfjährigen Schulausbildung eine gute Qualifikation auf dem Arbeitsmarkt. Die BF2 sei zwar in Österreich geboren, befinde sich aufgrund ihres Alters aber in einem anpassungsfähigen Alter. Da ihre Rückkehr gemeinsam mit der BF1 erfolge, greife die Ausweisung der BF2 weder in deren Privat- noch in deren Familienleben ein. Die Feststellungen zur Lage in Kenia würden zudem zeigen, dass die Umstände in Kenia nicht so schlecht seien, als dass eine Rückkehr nach Kenia als unzulässig oder unzumutbar zu beurteilen wäre.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2016 wurde den Beschwerdeführerinnen die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
10. Gegen die oben genannten Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen am 06.06.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie die Bescheide wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes in ihrem vollen Umfang anfochten und folgende (neue) Unterlagen vorlegten:
? Anerkennung der Vaterschaft vom 03.05.2016 betreffend die BF2 durch XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria;
? Deutschzertifikat Niveau A2 betreffend die BF1 vom 27.04.2016, wonach die BF1 die Prüfung mit sehr gut (85 von 90 Punkten) bestanden habe;
? Zeugnis des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX , für das Wintersemester 2015/2016, vom 29.01.2016, wonach die BF1 in Englisch und Mathematik das Semester mit Sehr Gut abgeschlossen habe, in den übrigen Gegenständen (Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geografie und Wirtschaftskunde) hingegen nicht beurteilt worden sei;
? Schulbesuchsbestätigung des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX , vom 21.02.2016 für das Sommersemester 2016, welches am 08.02.2016 begann und am 01.07.2016 endete;
Begründend wird in der Beschwerde zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde nicht auf das Vorbringen der BF1 eingegangen sei. Zudem habe der Vater der BF2 nunmehr die Vaterschaft anerkannt und sei mittlerweile ein gemeinsamer Wohnsitz begründet worden. Die ergänzend vorgelegten Urkunden würden zudem die soziale Integration der BF1 und deren Bestreben verdeutlichen, diese auch im Sinne ihres Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK voranzutreiben. Die BF1 beherrsche die deutsche Sprache mittlerweile auf dem Niveau A2 und besuche eine AHS für Berufstätige. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfügen die Beschwerdeführerinnen somit über ein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- und Familienleben, welches deren Ausweisung entgegenstehe.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 15.06.2016 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
12. Am 11.07.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache, der Beschwerdeführerinnen sowie deren Rechtsberaters statt, in welcher die BF1 (im Protokoll: BF) ausführlich zu ihren Integrationsschritten in Österreich befragt wurde. Außerdem wurde auch der Lebensgefährte der BF1, der auch der Kindesvater der BF2 ist, als Zeuge einvernommen. Sie gaben im Rahmen der Verhandlung auszugsweise Folgendes an [evtl. Rechtsschreib- oder Tippfehler vom Bundesverwaltungsgericht korrigiert sowie personenbezogene Angaben anonymisiert]:
R: Wie geht es Ihnen - vor allem in gesundheitlicher Sicht (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der BF abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind Sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
BF: Mir geht es gut. Ich bin nicht in ärztlicher Behandlung.
R: Sie wurden bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Haben Sie dort die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Ich habe die Wahrheit gesagt, nein, ich möchte nichts mehr ergänzen.
R: Wurden Ihnen die Niederschriften rückübersetzt?
BF: Ja.
R: Wo leben Sie in Österreich?
BF: Im 20. Bezirk.
R: Seit wann leben Sie in dieser Wohnung?
BF: Seit April diesen Jahres.
R: Wer wohnt sonst mit Ihnen in dieser Wohnung zusammen?
BF: Der Vater meines Kindes und natürlich mein Baby auch.
R: Wie groß ist die Wohnung ca. in der Sie wohnen? Wie viele Zimmer gibt es dort?
BF: Es hat 58 m2, es gibt ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, eine Küche und ein Bad.
R: Welche Beziehung haben Sie zum Vater ihrer Tochter?
BF: Wir haben eine gute, aufrechte Beziehung. Es ist alles okay. Ich habe eine Beziehung mit ihm. Er ist nicht bloß ein Mitbewohner.
R: Wann und wo haben Sie Ihren Lebensgefährten kennengelernt?
BF: Wir haben einander im Mai 2013 kennengelernt, ich habe mich dann im August 2013 von ihm getrennt, als ich erfuhr, dass er verheiratet ist. Seit Anfang dieses Jahres, also seit Jänner, sind wir wieder zusammen.
R: Wie lange hatten Sie vor der Geburt Ihrer Tochter eine Beziehung mit Ihrem Lebensgefährten?
BF: Von Mai 2013 - August 2013.
R: Wann haben Sie erfahren, dass er verheiratet ist?
BF: Es war unmittelbar bevor ich mich von ihm getrennt habe.
R: Wie kam es dazu, dass Sie die Beziehung wieder aufgenommen haben?
BF: Da war das Kind dann da und das Kind braucht auch einen Vater.
R: Aber ihr Lebensgefährte ist ja noch immer verheiratet?
BF: Ja.
R: Wie gestaltet sich der Kontakt zwischen Ihrem Lebensgefährten und seiner Frau?
BF: Mir ist nichts von Kontakten zwischen ihm und seiner Frau bekannt. Sie sollen nicht mehr zusammen sein. Ich weiß aber nicht, wie häufig sie Kontakt haben.
R: Wann hat Ihr Lebensgefährte Geburtstag?
BF: Am 20. Jänner 1981.
R: Wie alt ist Ihr Lebensgefährte in etwa?
BF: Er ist um die 35.
R: Wissen Sie, wann Ihr Lebensgefährte nach Österreich gekommen ist?
BF: Ich bin mir nicht sicher, aber ich glaube es war im Juli 2002.
R: Wo hat Ihr Lebensgefährte bis April 2016 gewohnt?
BF: Mein Lebensgefährte hat im 14. Bezirk gewohnt.
R: Geht Ihr Lebensgefährte in Österreich einer Beschäftigung nach?
BF: Nein.
R: Hat Ihr Lebensgefährte in Nigeria noch Verwandte?
BF: Ja, er hat noch Familie in Nigeria, aber er hält keinen Kontakt zu ihnen.
R: Welche Verwandten gibt es dort?
BF: Das weiß ich nicht.
R: Haben Sie neben Ihrer Tochter in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates noch Verwandte?
BF: Nein.
R: Haben Sie noch Verwandte in Kenia?
BF: Ja. Meine Mutter, einen Bruder und drei Schwestern.
R: Besteht zu diesen noch Kontakt?
BF: Ja es besteht Kontakt. Aber jetzt, durch die Geburt meines Babys, ist es nicht so einfach, weil ich ein Kind habe, aber noch nicht verheiratet bin.
R: Das heißt, ihre Familie ist mit Ihrer Lebensweise nicht einverstanden?
BF: Nein.
R: Im Falle der Rückkehr: Würden Sie von Ihrer Familie unterstützt werden?
BF: Nein, ich müsste mich alleine durchschlagen.
R: Haben Sie in Kenia eine Schule besucht?
BF: Ich habe die normale Grund- und Sekundarschule besucht und ein College an dem ich einen Computer- und einen Deutschkurs besucht habe. Ich habe aber keinen akademischen Grad.
R: Wie lange haben Sie die Schule besucht, bis Ihre Tochter geboren wurde?
BF: Das war nicht einmal ein ganzes Jahr. Es kam die Schwangerschaft dazwischen und die Trennung des Lebensgefährten, deswegen konnte ich die Schule nicht mehr besuchen. Auf Nachfrage, das Sommersemester 2013 habe ich absolviert, aber das Wintersemester 2013 habe ich nicht mehr absolviert.
R: Wann haben Sie mit der Schule wieder angefangen?
BF: 2015. Ich weiß aber nicht mehr, welches Semester das war. Es war das Wintersemester 2015.
R: Wie lange würde die Schulausbildung noch dauern?
BF: Drei Jahre würde sie noch dauern.
R: Schließen Sie dann mit Matura ab?
BF: Ja, aber ich würde dann nach der Matura eine weitere Ausbildung machen wollen.
R: Welche Ausbildung würden Sie machen wollen?
BF: Also, ich würde sehr gerne einen sozialen Beruf erlernen wollen, wie z.B. Altenpflegerin oder Behindertenbetreuerin.
R: Sind Sie momentan selbsterhaltungsfähig, also gehen Sie einer Beschäftigung nach?
BF: Ja, ich habe jemanden, der wie mein Vormund ist. Leider konnte ich kein Schreiben vorlegen, aber ich kann es nachbringen.
R: Gehen Sie jeden Tag in die Schule?
BF: Ja, ich besuche die Schule jeden Abend, untertags kümmere ich mich um das Baby und am Abend, während ich in der Schule bin, kümmert sich mein Lebensgefährte um das Baby.
R: Wie viele Stunden sind Sie dann in der Schule?
BF: Von 17:55 bis 21:20.
R: Wenn Sie einen Aufenthaltstitel in Österreich bekämen, wie würden Sie dann Ihren Lebensunterhalt finanzieren?
BF: Wenn ich eine Aufenthaltsbewilligung bekäme, könnte ich eine Arbeit annehmen und für mich selbst sorgen, ohne eine Aufenthaltsbewilligung bin ich jetzt darauf beschränkt, lediglich die Schule besuchen zu dürfen. Und derzeit bin ich auf meinen Vormund angewiesen.
R: Aber das ist kein Vormund im rechtlichen Sinn?
BF: Nein, ich meine damit, dass mich diese Person finanziell unterstützt.
R: Sprechen Sie Deutsch? Haben Sie ein Deutschzeugnis?
BF legt eine Zeugniskopie eines Bundesgymnasiums in 1210 Wien für das Sommersemester 2016 und eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs B1 (die Prüfung findet am 29.07.2016 statt), sowie eine Inskriptionsbestätigung für das Bundesgymnasium im Wintersemester 2016-2017 vor.
R: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
BF: Ich bin mit meinem Baby in den Park gegangen, wir haben gespielt und dann sind wir nachhause gegangen, um Fußball zu schauen.
R: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
BF: Nein.
R: Was unternehmen Sie mit Ihrer Tochter bzw. Ihrem Lebensgefährten?
BF: Wir gehen regelmäßig spazieren, gehen in den Park und sonntags gehen wir manchmal in die Kirche, aber nicht jede Woche.
R: Was isst Ihre Tochter am liebsten?
BF: Sie isst noch immer diese Hipp-Gläschen für 6 Monate alte Kinder, obwohl sie schon zwei Jahre alt ist. Am liebsten Vollkorn.
R: Wann geht Ihre Tochter am Abend ins Bett?
BF: Also, es gibt keine fixe Zeit, wenn sie müde ist, bringe ich sie zu Bett.
R: Bringen Sie oder Ihr Lebensgefährte Ihre Tochter abends ins Bett?
BF: Grundsätzlich könnten wir es beide, aber da ich noch stille, mache ich es meistens.
R: Das heißt, Sie kommen von der Schule nachhause und bringen Sie dann noch ins Bett?
BF: Ja, wenn Sie noch nicht müde ist, ist sie noch munter, falls sie schon müde war, hat sie der Vater schon hingelegt.
R: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil, Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
BF: Ja, ich war bei der Caritas eingetragen, aber mit der Schwangerschaft konnte ich dann diese Tätigkeit nicht mehr ausüben.
R: Haben Sie neben Ihrem Lebensgefährten noch andere Personen z.B. Freunde?
BF: Ja, ich habe Freunde.
R: Leben diese auch in XXXX?
BF: Nein, nicht alle.
R: Wie oft treffen sie sich mit denen?
BF: Einige treffe ich so einmal im Monat.
R: Vorhalt: Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass wechselseitige Besuche zwischen Nigeria und Kenia unmöglich wären. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass zwischen Kenia und Nigeria - über das normale Maß hinaus - unzumutbare bürokratische Hürden zu überwinden wären, um Touristenvisa zu erlangen. Auch muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass in beiden Ländern Englisch als Amtssprache anerkannt ist und daher auch keine Sprachbarriere besteht. Was sagen Sie dazu?
BF: Nein, also es ist nicht ganz so leicht von Kenia nach Nigeria zu reisen, es sind auch unterschiedliche Kulturen.
R: Warum ist es nicht leicht von Kenia nach Nigeria zu reisen?
BF: Die Verkehrslage ist nicht so gut, Flugtickets sind teuer, es ist weit entfernt. Wir gehören zu Ostafrika und Nigeria zu Westafrika.
R: Ist Ihnen bewusst gewesen, dass Ihr Aufenthalt in Österreich seit der Abweisung Ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit 27.03.2014 illegal gewesen ist?
BF: Nein, ich wusste das nicht, denn ich habe ja ständig den Antrag auf Aufenthaltsbewilligung betrieben und vom Magistrat gesagt bekommen, dass ich entweder warten soll oder gewisse Dinge beibringen möge.
R: War das bevor der Antrag abgewiesen wurde?
BF: Auch nachher war mir nicht bewusst, dass ich hier illegal wäre. Mir wurde das erst an dem Tag bewusst, als mir der Reisepass abgenommen wurde, aber ich habe mich nie verborgen gehalten, ich habe mich nie vor Polizeikontrollen versteckt, ich hatte hier auch regelmäßig eine E-Card, nur einen zusätzlichen Ausweis habe ich bis dato nicht bekommen.
R: Wie waren Ihre Verhältnisse in Kenia?
BF: Meine Mutter hat für mich gesorgt als ich noch im Kenia war. Bis zum Tod meines Vaters haben wir wie eine normale Familie zusammengelebt, danach hat meine Mutter für mich alleine gesorgt, bis zu dem Zeitpunkt als ich ausgereist bin.
R: Haben Sie in Kenia eine Arbeit gehabt?
BF: Nein.
R: Bekommen Sie nach wie vor Geld von Ihrer Mutter geschickt?
BF: Nein, seit ich schwanger war und das Baby bekommen habe, meint sie, der Vater des Kindes müsse für mich aufkommen.
R. Wollen Sie sonst noch etwas Ergänzendes zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. zu Ihrer Integration angeben?
R gibt der RB die Gelegenheit Fragen zu stellen.
BF: Vielleicht kann mir meine Rechtsberaterin helfen.
RB: Der Unterstützer den Sie genannt haben, wer ist das, woher kennen Sie ihn?
BF: Der Mann heißt XXXX , er ist gebürtiger Nigerianer, aber österreichischer Staatsbürger, er arbeitet bei der UNO. Sein Familienname ist sehr schwer, dass ich ihn jetzt nicht sagen kann. Und diesen XXXX kenne ich schon seit dem Jahr 2013.
RB: Haben sie weiter regelmäßig mit ihm Kontakt?
BF: Ja.
RB: Wie stellen Sie sich die Zukunft Ihrer Tochter in Österreich vor?
BF: Ich würde mir wünschen, dass sie hier bleiben darf, dass sie eine Schule hier besuchen darf, eine Schulausbildung hier wäre am besten für sie.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftsstaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
BF: Nein, ich möchte dazu keine Stellungnahme abgeben.
R fragt den RB um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.
RB: Nein, aber ich möchte um eine Stellungnahmefrist von einer Woche für die Vorlage des Bestätigungsschreibens von " XXXX " bitten.
R: Es wird eine Stellungnahmefrist bis 18.07.2016 gewährt.
R: Ich habe zu ihrem Verfahren keine weiteren Fragen. Wollen Sie noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Nein.
R fragt die RB, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will dies wird bejaht
RB: Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 2012 durchgehend im Bundesgebiet. Dabei hat sie sich stets bemüht, Integrationstatbestände zu erfüllen und soziale Kontakte aufzubauen. Ihre Tochter wurde hier geboren und sozialisiert, sie selbst hat bereits Deutschkenntnisse auf A2 Niveau und besucht eine Schule mit Maturaniveau. Sie möchte in Zukunft einer sozialen Arbeit in Österreich nachgehen und wünscht sich eine entsprechende Bildung für ihre Tochter. Da die BF bereits über fortgeschrittene Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht verfügt, überwiegen in einer Gesamtabwägung aller Umstände die privaten Interessen der BF die öffentlichen Interessen einer Aufenthaltsbeendigung. Auch möchte ich auf die Entscheidung W121 1434091 des BVwG vom 12.01.2015 hinweisen, in der bei der bloßen Aufenthaltsdauer von zweieinhalb Jahren eine positive Prognoseentscheidung getroffen wurde.
R: Sie sind die gesetzliche Vertreterin Ihrer minderjährigen Tochter. Wollen Sie für Ihre Tochter noch etwas angeben oder Anträge stellen?
BF: Ich würde mir wünschen, dass meine Tochter hier in Österreich eine Schule besuchen kann, denn das Ausbildungsumfeld in Afrika ist nicht so produktiv. Es wäre mein Wunsch, dass Sie hier in Österreich eine Ausbildung macht.
R fragt die BF, ob sie den Dolmetscher gut verstanden hat; dies wird bejaht.
Ende der Befragung der BF.
Beginn der Befragung des Zeugen:
R: Wo leben Sie in Österreich?
Z: Ich wohne in XXXX. Im 20. Bezirk.
R: Seit wann leben Sie in dieser Wohnung?
Z: Jetzt die letzten beiden Monate, seit Mai.
R: Wie groß ist die Wohnung ca. in der Sie wohnen? Wie viele Zimmer gibt es dort?
Z: Es gibt ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer. Die Wohnung ist 53 m2 groß.
R: Wer wohnt sonst mit Ihnen in der nunmehrigen Wohnung im 20. Bezirk?
Z: Die BF - meine Lebensgefährtin und meine Tochter.
R: In der Verhandlung am 22.01.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht haben Sie angegeben, im 14. Bezirk ein Zimmer gemeinsam mit einem Mitbewohner namens "Johnson" zu bewohnen. Was ist mit diesem Mitbewohner passiert?
Z: Ja, damals wohnte ich noch im 14. Bezirk mit dem Herrn Johnson, der ist auch ausgezogen von dort, er wohnt jetzt in Floridsdorf.
R: Wann und wo haben Sie Ihre Lebensgefährtin kennengelernt?
Z: In Mai 2013 in XXXX.
R: Wie lange hatten Sie im Jahr 2013 eine Beziehung mit Ihrer Lebensgefährtin?
Z: Bis zur Schwangerschaft war ich in einer Beziehung mit meiner Lebensgefährtin, dann habe ich sie verlassen und war dann längere Zeit von ihr getrennt. Im Jänner dieses Jahres haben wir uns dann wieder versöhnt und seitdem sind wir wieder zusammen.
R: Wann war das cirka als Sie ihre Lebensgefährtin verlassen haben?
Z: Im April 2015.
R: War ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt schon auf der Welt?
Z: Nein, das war noch vor der Geburt meiner Tochter.
R: Aber ihre Tochter wurde bereits im Mai 2014 geboren?
Z: Ich kann mich an die Daten nicht mehr erinnern.
R: Aber als Sie sich von Ihrer Lebensgefährtin getrennt haben, hatte sie schon einen großen Schwangerschaftsbauch?
Z: Ja.
R: Wussten Sie damals, dass ihre Lebensgefährtin von Ihnen schwanger ist?
Z: Ja, das wusste ich.
R: Warum ist der Kontakt zwischen Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin zwischenzeitig abgebrochen?
Z: Sie wusste nicht, dass ich verheiratet bin. Als sie davon erfuhr, hatten wir Streit und sie hat mich verlassen.
R: Wie kam es dazu, dass Sie die Beziehung wieder aufgenommen haben?
Z: Ich hatte meine Tochter vorerst nicht gesehen und traf dann meine Lebensgefährtin in XXXX auf der Straße, wir haben dann miteinander geredet, da war das Baby noch nicht dabei und dann im April hat sie mir meine Tochter erstmals gezeigt.
R: Wissen Sie, wann Ihre Lebensgefährtin nach Österreich gekommen ist?
Z: Ich hab sie erstmals 2013 getroffen.
R: Wissen Sie, wie lang Sie schon in Österreich war?
Z: Nein.
R: Wo hat Ihre Lebensgefährtin bis April 2016 gewohnt?
Z: Also, 2013 hat sie in einem Hostel gewohnt, wo sie dann zuletzt gewohnt hat, weiß ich nicht. Habe sie dann erst wieder im Jänner getroffen.
R: Geht Ihre Lebensgefährtin in Österreich einer Beschäftigung nach?
Z: Nein.
R: Wie gestaltet sich der Alltag Ihrer Lebensgefährtin?
Z: Sie ist Schülerin.
R: Das heißt, wie oft geht Sie in die Schule?
Z: Von Montag bis Freitag jeweils.
R: Und wann?
Z: Manchmal geht sie um 17.30 Uhr weg, manchmal erst um 19.00 Uhr.
R: Wann kommt Sie dann zurück?
Z: Also, die Schule ist um 21:30 Uhr aus, zuhause ist sie dann um 22:00 Uhr.
R: Über welche Verwandten verfügt Ihre Lebensgefährtin noch in Kenia?
Z: Ich habe immer nur mit der Mutter gesprochen, sonst kenne ich niemanden.
R: Wie oft besteht Kontakt?
Z: Ich habe die Nummer von der Mutter nicht, wenn sie mit ihr spricht, gibt sie mir das Telefon weiter.
R: Wie oft ist das, dass sie mit Ihrer Mutter telefoniert?
Z: Einmal im Monat vielleicht.
R: Bekommen Sie finanzielle Unterstützung von der Familie Ihrer Frau?
Z: Nein.
R: Laut Ihren Angaben in der Verhandlung am 22.01.2016 sind Sie seit 16.01.2006 mit einer slowakischen Staatsbürgerin verheiratet. Besteht noch Kontakt zu Ihrer Ehefrau?
Z: Nein.
R: Wie passt Ihre Ehe mit der nunmehr eingegangenen Beziehung zur BF zusammen? Wollen Sie sich scheiden lassen?
Z: Meine slowakische Frau lebt ja nicht hier, sondern in der Slowakei. Ja, ich möchte mich scheiden lassen.
R: Wusste Ihre Ehefrau im Jahr 2013, dass Sie eine Beziehung mit der BF führen?
Z: Ja, sie wusste das.
R: Warum sind Sie im Jahr 2006 eine Ehe eingegangen, obwohl sie laut eigenen Angaben mit dieser Frau nie ein Eheleben geführt haben?
Z: Wie wir 2006 geheiratet haben, habe ich ihr gesagt, sie soll nach XXXX kommen und hier eine Arbeit suchen. Sie hat mir gesagt, ich soll in die Slowakei kommen, das wollte ich aber nicht.
R: Wie gestaltet sich Ihre Beziehung zu Ihrer Tochter?
Z: Ich liebe meine Tochter, meine Tochter liebt mich.
R: Was unternehmen Sie mit Ihrer Tochter?
Z: Vor allem im Sommer gehe ich mit meiner Tochter in den Park zum Spielen, dort spielen wir mit anderen Kindern. Danach bringe ich sie wieder nachhause.
R: Wann ist Ihre Tochter geboren?
Z: Am 21.05.2014
R: Was haben Sie zu ihrem letzten Geburtstag unternommen?
Z: Ich bin mit meiner Tochter in ein Geschäft gegangen und habe ihr dort ein Geschenk und eine Torte gekauft und wir haben gefeiert.
R: Was isst Ihre Tochter am liebsten?
BF: Wir kaufen auch vorbereitetes Essen, aber sie hat auch afrikanisches Essen gern. Sie isst auch gern Melonen.
R: Wann geht Ihre Tochter am Abend ins Bett?
BF: Um 20:00 Uhr herum.
R: Bringen Sie oder Ihre Lebensgefährtin Ihre Tochter abends ins Bett?
BF: Manchmal meine Lebensgefährtin, manchmal ich.
R: Was unternehmen Sie mir Ihrer Lebensgefährtin?
Z: Ich und meine Lebensgefährtin lieben einander, wir leben in Frieden miteinander, wir streiten nicht und alles ist okay.
R: Wie gestaltet sich überhaupt Ihr (gemeinsamer) Alltag?
Z: Wenn das Baby im Bett ist, lieben wir einander bevor wir dann schlafen. In der Früh stehen wir auf, machen Frühstück gemeinsam und dann verlasse ich die Wohnung.
R: Wohin gehen Sie da?
Z: Da treffe ich mich mit Freunden und wir gehen gemeinsam raus. Am Abend, wenn ich zurückkomme, passe ich aufs Baby auf, wenn die Mutter in der Schule ist.
R: Geht Ihre Lebensgefährtin einer Beschäftigung nach?
Z: Sie passt aufs Baby auf und wenn ich Nachhause komme, übernehme ich das und sie geht in die Schule.
R: Gehen Sie einer Beschäftigung nach?
Z: Nein, ich arbeite nicht, ich bekomme eine Unterstützung von der Caritas.
R: Das heißt, Sie leben zu dritt von dem Geld von der Caritas?
Z: Ja.
R: Ihre Lebensgefährtin hat angegeben, dass es einen Unterstützer gibt, der Sie finanziell unterstützt, was sagen Sie dazu?
Z: Das stimmt. Manchmal habe ich kein Geld mehr, um Essen für das Baby einzukaufen, da hilft er uns dann aus.
R: Wann hat Ihre Lebensgefährtin Geburtstag?
Z: Am XXXX .
R: Wie alt ist Ihre Lebensgefährtin in etwa?
Z: Sie ist an die 25 Jahre.
R: Was haben Sie zu deren Geburtstag heuer unternommen?
Z: Ich habe Blumen gekauft und wir haben gefeiert.
R: Haben Sie in Nigeria noch Verwandte?
Z: Nein. Ich habe nur noch meine Mutter, kenne ihren Aufenthaltsort aber nicht.
R: Vorhalt: Es bestehen keine hinreichenden Hinweise, dass wechselseitige Besuche zwischen Nigeria und Kenia unmöglich wären. Insbesondere bestehen keine Hinweise, dass zwischen Kenia und Nigeria - über das normale Maß hinaus - unzumutbare bürokratische Hürden zu überwinden wären, um Touristenvisa zu erlangen. Auch muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass in beiden Ländern Englisch als Amtssprache anerkannt ist und daher auch keine Sprachbarriere besteht. Was sagen Sie dazu?
Z: Nein, das geht hier nicht. Wenn man zusammen ist, muss man auch zusammen wohnen, da kann nicht einer in Kenia und einer in Nigeria sein.
R: Aber Sie könnten ja gemeinsam in Kenia oder Nigeria leben?
Z: Nein ich möchte weder nach Kenia noch nach Nigeria zurück. Ich möchte mit ihr hier in XXXX leben.
R: Wenn Sie in Österreich leben könnten, wie würden Sie ihren Lebensunterhalt aufbringen?
Z: Ich würde mich nach einer Arbeit umsehen.
R: Und nach welcher Arbeit?
Z: Also entweder im Autohandel oder im Restaurant. Das wäre okay für mich.
R gibt der RB die Gelegenheit Fragen zu stellen.
RB: Wie viel Zeit verbringen Sie in der Woche mit Ihrer Tochter?
Z: Man kann sagen, jede Woche verbringe ich Zeit mit meiner Tochter. Wenn ich sage jede Woche, meine ich jeden Tag. Ich achte darauf, dass ich jeden Tag mit meiner Tochter noch spiele, bevor ich die Wohnung verlasse bzw. dass ich rechtzeitig zuhause bin, bevor sie schlafen geht.
RB: Wie ist das am Wochenende? Verbringen Sie da auch gemeinsam Zeit, als Familie zu dritt?
Z: An den Wochenenden gehe ich nicht raus, da verbringe ich die ganze Zeit mit der Familie.
RB: Wissen Sie, wie das Verhältnis von Ihrer Lebensgefährtin zu Ihrer Familie in Kenia ist?
Z: Nein sie hat kein gutes Verhältnis zu ihrer Familie in Kenia.
RB: Warum nicht?
Z: Ich weiß es nicht genau, oft gibt es Probleme, wenn sie mit der Mutter telefoniert. Wenn ich sie frage, welche Probleme das sind, möchte sie nicht darüber reden.
RB: Wissen Sie, ob bei einer Rückkehr nach Kenia eine Unterstützung durch die Familie möglich wäre?
Z: Nein, ich glaube nicht, dass wir eine finanzielle Unterstützung in Kenia zu erwarten hätten, ihre Mutter arbeitet nicht, ich wüsste nicht, woher das Geld kommen sollte.
R fragt den RB, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.
R fragt den Z, ob er den Dolmetscher gut verstanden hat; dies wird bejaht.
13. In der Verhandlung legte die BF1 folgende Unterlagen (neue) vor:
? Zeugniskopie des Bundesgymnasiums, Bundesrealgymnasiums und wirtschaftskundlichen Bundesrealgymnasium für Berufstätige in XXXX , für das Sommersemester 2016, wonach die BF1 das Semester in Englisch mit Gut und Mathematik genügend abgeschlossen habe, in den übrigen Gegenständen (Religion, Deutsch, Französisch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Geografie und Wirtschaftskunde, Informatin) hingegen nicht beurteilt worden sei;
? Stundenplan für das Wintersemester 2016/2017;
? Inskriptionsvereinbarung für einen Deutschkurs Niveau B1 im Juli 2016 sowie die Prüfung am 29.07.2016.
14. In einer Stellungnahme vom 18.07.2016 schilderte die BF1, dass sie letzte Woche mit der Caritas Kontakt aufgenommen habe, um erneut Interesse an freiwilligem Engagement zu äußern. Diese hätten ihr versprochen, sie zurückzurufen, um der BF1 ihre Möglichkeiten darzulegen und ihren freiwilligen Einsatz vorzubereiten. Außerdem habe sie auch beim Roten Kreuz ihr Bestreben nach ehrenamtlichem Engagement kundgetan und wurde ihr ein Rückruf versprochen. Anbei lege sie das Unterstützungsschreiben ihres Freundes XXXX vor. Zudem wolle sie nochmal anführen, dass sie am 29.07.2016 die B1 Prüfung ablege und das Zeugnis alsbald nachreichen werde.
Der Unterstützungserklärung von XXXX vom 13.07.2016 ist zu entnehmen, dass er die BF1 seit 2012 als selbständige, hilfsbereite und liebenswerte Frau kennengelernt habe. Es habe sich zwischen ihnen eine sehr enge Freundschaft entwickelt, er habe sie vor allem seit der Geburt ihrer Tochter finanziell und emotional unterstützt. Auch im Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels werde er sie weiterhin finanziell unterstützen und für sie bürgen. Ihm sei bewusst, dass sie eine selbständige Frau sei und sie selbsterhaltungsfähig sein wolle, allerdings wolle er ihr den Start in ein selbständiges Leben gerne durch finanzielle Zuwendungen erleichtern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Einvernahme der BF1 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, der eingebrachten Stellungnahmen der Beschwerdeführerinnen, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.07.2016 werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Die Beschwerdeführerinnen tragen den jeweils im Spruch genannten Namen und sind Staatsangehörige von Kenia, deren Identität steht fest.
Die BF1 gelangte am 23.04.2012 mit einem Visum der österreichischen Botschaft in XXXX , gültig von 21.04.2012 bis 20.08.2012, legal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 22.06.2012 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit,", welcher ihr zuletzt bis 30.03.2013 erteilt wurde. Am 29.03.2013 stellte die BF1 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler", welcher mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 27.03.2014, Zl. XXXX , abgewiesen wurde, da die BF1 keine Schulbesuchsbestätigung für das Wintersemester 2013/2014 vorgelegt hatte.
Die BF2 wurde am XXXX als Tochter der BF1 in Österreich geboren. Mit Vaterschaftsanerkenntnis vom 03.05.2016 hat XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, die Vaterschaft betreffend die BF2 anerkannt. Dieser lebt seit dem Jahr 2004 als Asylwerber in Österreich, sein Antrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2004 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24.05.2007, Zl. 253.360/0/7E-VII/19/04, hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.10.2011, Zl. A3 253.360-2/2008/E, hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Lediglich hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, GZ. I408 1253360-3/15E, die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen; das Verfahren ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Die Beschwerdeführerinnen leben mit dem Vater der BF2 seit 27.04.2016 in einem gemeinsamen Haushalt. Die BF1 führte von Mai 2013 bis August 2013 mit dem Vater der BF2 eine Beziehung und wurde von ihm schwanger; noch während der Schwangerschaft beendeten sie ihre Beziehung. Erstmalig im Jänner 2016 hatten die beiden wieder Kontakt und führen seitdem wieder eine Beziehung. Bis dahin kümmerte sich die BF1 alleine um ihre Tochter und erfuhr auch keine finanzielle Unterstützung durch den Vater.
Beide Beschwerdeführerinnen sind gesund, die BF1 ist arbeitsfähig.
Die BF1 besucht (durchgehend) seit dem Wintersemester 2015 in XXXX eine AHS für Berufstätige und absolvierte auch Kurse. Weiters hat sie zwei Deutschkurse, zuletzt mit dem Niveau A2 abgeschlossen, für die Prüfung B1 ist sie bereits angemeldet, diese findet im Juli 2016 statt. Von 25.07.2012 bis 03.10.2013 ging die BF1 einer geringfügigen Beschäftigung als Au-Pair-Mädchen nach. Derzeit bestreitet die BF1 ihren, sowie den Lebensunterhalt der BF2, vor allem durch finanzielle Unterstützungen eines Freundes, der österreichischer Staatsbürger ist. Sie bezieht keine Leistungen vom österreichischen Staat.
Vor ihrer Ausreise lebte die BF1 in XXXX , Kenia. Sie absolvierte acht Jahre die Grundschule und vier Jahre die Mittelschule. Im Herkunftsstaat lebt noch die Mutter der BF1, zu welcher sie nach wie vor in regelmäßigem Kontakt steht. In Österreich verfügen die Beschwerdeführerinnen - abgesehen vom Vater der BF2 - über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die BF1 integrierte sich in all den Jahren ihres Aufenthaltes sowohl in familiärer, beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht in Österreich. Nach Abschluss der Maturaschule plant die BF1 eine weitere Ausbildung im sozialen Bereich und möchte danach in diesem Tätigkeitsfeld in Österreich arbeiten. Während ihres rund vierjährigen Aufenthaltes in Österreich war die BF1 stets bemüht die deutsche Sprache zu erlernen und verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Ferner verfügt sie auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Die BF1 ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Sie möchte sich auch ehrenamtlich in Österreich engagieren und nahm bereits mit der Caritas und dem Roten Kreuz Kontakt mehrmals auf.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerinnen gründen sich auf den von der BF1 vorgelegten kenianischen Reisepass, sowie die Geburtsurkunde der BF2. Zudem ist bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl von der feststehenden Identität der Beschwerdeführerinnen ausgegangen und besteht sohin kein Grund daran zu zweifeln.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführerinnen, zu ihrer Herkunft, zur legalen Einreise der BF1 nach Österreich, zu den Familienverhältnissen sowohl in Österreich als auch in Kenia sowie zu deren Leben in Österreich ergeben sich aus den Angaben der BF1 im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister) und der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 11.07.2016. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit der BF1 ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister, jene der BF2 aus deren Minderjährigkeit.
Die Feststellungen zum Asyl- und Aufenthaltsstatus des Vaters der BF2 ergeben sich aus Einsichtnahme in das System eVa des Bundesverwaltungsgerichtes, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und das Grundversorgungs-Informationssystem sowie insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.01.2016, GZ. I408 1253360-3/15E.
Es besteht kein Zweifel an der grundsätzlichen Gesundheit der Beschwerdeführerinnen; im Verfahren sind keine Umstände zu Tage getreten, die an der Gesundheit der Beschwerdeführerinnen zweifeln lassen würden, letztlich bestätigte die BF1 im Rahmen der Verhandlung selbst, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. Es bestehen auch keine Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der BF1, da diese insbesondere in der Lage ist neben der Betreuung ihres Kindes auch die Abendschule erfolgreich zu besuchen.
Die festgestellte wirtschaftliche, sprachliche und soziale Integration der BF1 beruht auf den Ausführungen in den zahlreichen schriftlichen Stellungnahme sowie insbesondere auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Im Rahmen der Verhandlung vermochte sich das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der guten Deutschkenntnisse der BF1 selbst zu überzeugen, darüber hinaus bescheinigt dies auch das Deutschzertifikat A2, welches sie am 27.04.2016 mit der Note "Sehr gut" bestand. Hinsichtlich der Feststellung, dass die BF1 im Juli 2016 die Deutschprüfung auf dem Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens B1 absolviert, bleibt auf die in der Verhandlung vorgelegte Inskriptionsvereinbarung vom 08.07.2016 für einen Deutschkurs und die Prüfung B1 zu verweisen.
Hervorzuheben ist, dass die BF1 nach der Geburt ihrer Tochter im Mai 2014 als alleinerziehende Mutter dennoch um ihre Ausbildung in Österreich bemüht war und diese ab dem Wintersemester 2015/2016 wieder aufnahm. Sie organisierte sich dafür selbst einen Babysitter, um die Abendschule besuchen zu können und absolvierte erfolgreich die belegten Kurse. Die Beziehung zum Vater ihrer Tochter wurde erst wieder im Jänner 2016 eingegangen; seit April diesen Jahres kümmert er sich abends, wenn die BF1 die Schule besucht, um die gemeinsame Tochter. Der Vater erhält als Asylwerber geringfügige Unterstützungsleistungen von der Caritas.
Die BF1 zeigt durch den Besuch der Maturaschule jedenfalls ihren Willen, sich in das normale gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben in Österreich eingliedern zu wollen. Ihr Plan, nach Abschluss der Schule eine weitere Ausbildung im sozialen Bereich zu absolvieren, verdeutlicht diesen Willen. Sie wird sohin künftig ihre Integration auch in beruflicher bzw. wirtschaftlicher Hinsicht erfolgreich vollziehen.
Dass die BF1 einen guten österreichischen Bekannten hat, der sie finanziell sehr unterstützt, ergibt sich einerseits aus den Schilderungen der BF1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung und aus der Unterstützungserklärung vom 13.07.2016 des XXXX . In diesem Schreiben bekräftigte dieser, dass er die Familie auch im Falle der Erlangung eines Aufenthaltstitels weiterhin finanziell unterstützen wolle und für sie bürge.
Hinsichtlich ihres Engagements im ehrenamtlichen Bereich bleibt auf die Schilderungen in der Verhandlung und die Ausführungen in der Stellungnahme vom 18.07.2016 zu verweisen.
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten:
"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."
"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Gemäß § 14a Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
Gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 NAG dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.
Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen (§ 14 Abs. 3 NAG).
Gemäß § 7 Abs. 1 Integrationsvereinbarungs-Verordnung (IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005, in der Fassung BGBl. II Nr. 205/2011, ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
Den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses bildet eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF (§ 7 Abs. 2 IV-V).
Gemäß § 9 Abs. 4 IV-V gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen.
Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt als:
1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."
"§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"§ 52 (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.2.2. Da sich die BF1 seit Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" mit Bescheid vom 27.03.2014 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält und sich die BF2 seit ihrer Geburt in Österreich nie legal im Bundesgebiet aufhielt, hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG fällt.
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben die Beschwerdeführerinnen das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 282 ff.).
3.2.3. Betreffend den Eingriff in das Familien- und Privatleben der Beschwerdeführerinnen war nunmehr unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen unter Punkt II.1. Folgendes zu erwägen:
Im Hinblick auf die Kombination eines Eingriffes in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerinnen war davon auszugehen, dass ein solcher Eingriff im gegenständlichen Fall nicht mehr gerechtfertigt erscheint.
Die XXXX geborene BF1 verließ ihren Heimatstaat Kenia im Jahr 2012 und reiste legal mit einem Visum nach Österreich. Sie beantragte daraufhin einen Aufenthaltstitel, der ihr bis 30.03.2013 gewährt wurde. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" wurde erst mit 27.03.2014 abgewiesen, sodass sich die BF1 bis dahin durchgehend legal im Bundesgebiet aufhielt. Während dieser Zeit arbeitete sie geringfügig bei einer Familie in Tirol als Aupairmädchen. Im Mai 2014 brachte sie ihre Tochter in Österreich zur Welt, um welche sie sich bis Januar 2016 alleine kümmerte. Dennoch besuchte sie ab dem Wintersemester 2015 wieder abends eine Maturaschule. Während ihres vierjährigen Aufenthaltes in Österreich unternahm sie erhebliche Anstrengungen, um sich in Österreich in familiärer, sprachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bestmöglich zu integrieren. Sie befand sich nie in Grundversorgung und erhält auch aktuell keine Leistungen vom Staat, ihren Lebensunterhalt und den ihres Kindes bestreitet sie vor allem durch einen sehr guten Freund, der österreichischer Staatsbürger ist und sie finanziell unterstützt. Ferner verfügt sie auch über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich.
Darüber hinaus plant sie in naher Zukunft eine Ausbildung im sozialen Bereich zu absolvieren, um in Österreich einer Tätigkeit als Altenpflegerin oder Behindertenbetreuerin nachgehen zu können.
Zwar hat die BF1 auch in Kenia Verwandte, doch muss berücksichtigt werden, dass sich die BF1 seit nunmehr vier Jahren in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu ihren Verwandten allein schon dadurch herabgesetzt ist. Darüber hinaus schilderte die BF1 in der Verhandlung nachvollziehbar, dass ihre Mutter mit ihrer Lebensweise in Österreich als unverheiratete Mutter nicht einverstanden ist und daher nicht von elterlicher Unterstützung im Falle der Rückkehr ausgegangen werden kann. Die BF2 wurde in Österreich geboren und war selbst noch nie in Kenia, sie wächst mit der deutschen Sprache und der österreichischen Kultur auf.
Ferner verbesserte die BF1 über die Jahre ihre Deutschkenntnisse, sodass sie in der Verhandlung problemlos in der Lage war ihren Alltag auf Deutsch zu schildern. Diesbezüglich muss auch berücksichtigt werden, dass sie in Österreich eine Abendschule in deutscher Unterrichtssprache auf Maturaniveau besucht und die belegten Kurse - soweit beurteilbar - positiv absolvierte. Die vorgelegten Sprachzertifikate unterstreichen ihre sprachliche Qualifikation, die BF1 ist für die Deutschprüfung B1 im Juli 2016 angemeldet und bestand die Prüfung A2 im April 2016 mit der Note "Sehr gut".
Bei der Abwägung verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass sich die BF1 seit der Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Schüler" vom 27.03.2014 illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhält und die BF2 seit ihrer Geburt über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Allerdings ergibt sich aus all den dargelegten Umständen in einer Gesamtschau, dass die BF1 zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt und diese besonders intensiven privaten Interessen auch die öffentlichen Interessen an der Ausweisung überwiegen. So zeigte sie, dass sie stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht ist und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher, familiärer und wirtschaftlicher Hinsicht erreichte, der sich vor allem in der Führung eines Familienlebens, der Absolvierung einer Ausbildung, der Teilnahme am Erwerbsleben und im Erwerb von Deutschkenntnissen manifestiert.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerinnen dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Letztlich ist auch hervorzuheben, dass die BF1 legal nach Österreich einreiste und ihr Aufenthaltstitel nur deswegen nicht weiter verlängert wurde, weil sie in dieser Zeit schwanger wurde, ein Kind bekam und ihr daher die Fortsetzung des Schulbesuchs und die Vorlage entsprechender Schulbesuchsbestätigungen und Zeugnisse nicht möglich war. Es ist ihr allerdings zu Gute zu halten, dass sie nach der Geburt ihrer Tochter ihre Ausbildung wieder aufnahm und sich auch um einen Aufenthaltstitel bemühte. So ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass die Beschwerdeführerinnen Österreich verlassen müsste, umso weniger aus unionsrechlticher Sicht; es liegt kein Anwendungsfall des Art. 28 Abs. 2 und 3 RL 2004/38/EG vor (VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228).
In Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer, die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerinnen insbesondere im sprachlichen Bereich, die familiären und sozialen Bindungen und der erfolgreiche Besuch der Abendschule geht das Bundesverwaltungsgericht somit davon aus, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerinnen an einem Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegen und eine Rückkehrentscheidung daher im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK unverhältnismäßig wäre.
3.2.4. Auf Grund der eben genannten Abwägung ist der BF1 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 1 AsylG 2005 zu erteilen, da dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich geboten ist, und sie den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des Modul 1 der Integrationsvereinbarung nach § 14a NAG erbrachte.
Bezüglich der BF2 wurden keine Sprachnachweise des Österreichischen Integrationsfonds vorgelegt. Sie verfügt weder über einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG, noch über einen Schulabschluss. Es wurden auch keine allgemein anerkannten Sprachdiplome oder Kurszeugnisse vorgelegt. Sie erfüllt daher nicht das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG, weshalb ihr gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat den Beschwerdeführerinnen die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005, auszufolgen, welche gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen sind; die Beschwerdeführerinnen haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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