W236 2130533-1•BVwG W236 2130533-1
W236 2130533-1Federal Administrative CourtJul 26, 2016
gelinderes Mittel, Kostenersatz, Rechtswidrigkeit, Schubhaft,<br/>Schubhaftbeschwerde
W236 2130533-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. IFA 1114128105; VZ 161004098, sowie die Festnahme und weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 19.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft seit 19.07.2016 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Darüber hinaus wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, reiste (spätestens) am 09.05.2016 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Einvernahme vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, am 02.02.2001 geboren zu sein. Er sei von 15.04.2015 bis 08.05.2016 in Italien aufhältig gewesen. Da er das Lager in Italien verlassen habe müssen und keine Unterkunft und Unterstützung mehr bekommen habe, sei er nach Österreich weitergereist.
1.2. Mit Verfahrensanordnung vom 12.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine Zuständigkeit des Dublinstaates Italien angenommen werde. Er werde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldepflicht gelte.
1.3. Mit Verfahrensanordnung vom 07.07.2016 stellte die belangte Behörde fest dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Begründend führte sie darin aus, dass der Beschwerdeführer einer Altersfeststellungsuntersuchung am 18.05.2016 nicht nachkam. Konsultationen mit den italienischen Behörden hätten jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer dort das Geburtsdatum 02.02.1990 angeführt habe. Aufgrund des persönlichen Eindrucks des Organs des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl könne zweifelsfrei und mit qualifizierter Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Es werde nunmehr das Geburtsdatum 02.02.1990 geführt.
1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.07.2016, Zl. 1114128105/160645931-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, da Italien gemäß Art. 18.1.d der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags zuständig sei. Zugleich wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung gegen den Beschwerdeführer angeordnet und die Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG für zulässig erklärt. Dieser Bescheid wurde wegen unbekannten Aufenthalts des Beschwerdeführers durch Hinterlegung im Akt am 18.07.2016 zugestellt. Die Frist zur Behebung läuft bis 01.08.2016.
2.1. Am 18.07.2016 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3
BFA-VG.
2.2. Am 19.07.2016 wurde der Beschwerdeführer aufgrund des Festnahmeauftrages von der Polizei in der Betreuungsstelle Ost (Traiskirchen) festgenommen (ein Referent der Regionaldirektion Niederösterreich hatte Meldung erstattet, dass sich der Beschwerdeführer in der Betreuungsstelle befindet) und in weiterer Folge dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgeführt sowie in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt.
2.3. Im Zuge der Einvernahme zur Erlassung der Schubhaft am 19.07.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er Italien verlassen habe, weil er das dortige Camp verlassen und sich "herumgetrieben" habe. Deswegen sei er aufgefordert worden, das Lager zu verlassen. Dann habe er beschlossen nach Österreich zu kommen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstigen Anknüpfungspunkte (Arbeit, Ausbildung, etc.). Er besitze kein Geld und weder Bankomat- noch Kreditkarte; er könnte seinen Aufenthalt in Österreich nicht dauerhaft finanzieren. Er sei in Österreich nicht amtlich gemeldet und habe auch keine Wohnung. Nigeria habe er im Jänner 2015 verlassen. Italien sei sein Zielland gewesen. Einer Abschiebung nach Italien willige er nicht ein, er wolle nicht dorthin zurück. Einer Abschiebung werde er sich jedoch nicht widersetzen. Er sei gesund und benötige keine Medikamente
3.1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2016, Zl. IFA 1114128105; VZ 161004098, wurde gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Verfahren unkooperativ verhalten habe, da er ab 06.07.2016 untergetaucht sei. Er habe sein Quartier verlassen und sei abwesend gewesen. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung zur Ausreise bestand, sei der Beschwerdeführer dieser nicht nachgekommen sondern untergetaucht. Die belangte Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer einem Verfahren auf freiem Fuß stellen werde. Er verfüge über keine gesicherten Bindungen und sei in Österreich nicht integriert. Er habe keinen Unterstand im Bundesgebiet, sei nahezu mittellos und verweigere jegliche Kooperation mit der Behörde. Er halte an seinem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet fest, da er entgegen der Rechtslage nicht gewillt sei, nach Italien zurückzukehren. Er habe illegale Grenzverletzungen in Österreich und Italien begangen. Er versuche die gebotene Abschiebung nach Italien zu vereiteln und wieder in die Illegalität abzutauchen. Es bestehe daher ganz erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO. Die Entscheidung sei verhältnismäßig, ein gelinderes Mittel würde keine ausreichende Sicherheit darstellen.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.07.2016 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3.2. Am 20.07.2016 erteilte die belangte Behörde einen Abschiebeauftrag und führte aus, dass für den 05.08.2016 ein Flug nach Venedig gebucht sei, mit welchem der Beschwerdeführer nach Italien überstellt werden soll.
3.3. Am 22.07.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid über die Verhängung der Schubhaft sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 19.07.2016 ein. Die Beschwerde wurde hinsichtlich der Frage der fortdauernden Anhaltung in Schubhaft im Wesentlichen damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei. Es bestehe kein hinreichender Sicherungsbedarf. Unter Verweis auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes (06.07.2015, W137 2109510-1; 07.09.2015, W154 2113394-1; 23.06.2015, W137 20108591-1) lasse sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr ableiten, zumindest nicht in dem von der Dublin III-VO geforderten erheblichen Ausmaß. Die von der belangten Behörde dargelegten Gründe, seien gerade typisch für Dublinfälle und könnten daher im vorliegenden Fall keinen Sicherungsbedarf begründen. Zwar sei es zutreffend, dass der Beschwerdeführer am 06.07.2016 wegen zu langer Abwesenheit aus der Grundversorgung abgemeldet worden sei, er habe aber am 18.07.2016 und am 19.07.2016 von sich aus versucht, wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Am 18.07.2016 sei ihm der Einlass in die Betreuungsstelle Traiskirchen verwehrt worden. Am 19.07.2016 sei ihm zwar Einlass gewährt, er in weiterer Folge jedoch auf dem Gelände der Betreuungsstelle fest- und in Schubhaft genommen worden. Auf eben jenem Gelände befinde sich die Regionaldirektion NÖ des BFA, wo der Beschwerdeführer vorgesprochen habe. Von einer Person, die sich einem Verfahren entziehen wolle, sei nicht zu erwarten, dass sie von sich aus den persönlichen Kontakt mit der Behörde suche. Dieser Umstand spreche somit stark gegen die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer würde sich einem Verfahren auf freiem Fuß nicht stellen. Auch die Annahme, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung nach Italien vereiteln würde, sei nicht nachvollziehbar begründet. Der Beschwerdeführer habe in der Einvernahme am 19.07.2016 vielmehr ausdrücklich angegeben, sich einer Abschiebung nicht zu widersetzen. Auch leide der angefochtene Bescheid an einem wesentlichen Begründungsmangel. Im gegenständlichen Fall beziehe sich die belangte Behörde zwar im Spruch auf Art. 28 Dublin III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG, in der Begründung beziehe sie sich jedoch auf den hier nicht einschlägigen § 76 Abs. 2 Z 1 FPG. Es bestehe somit Unklarheit, auf welche Rechtsgrundlage die Behörde die Schubhaft stützen wolle. Selbst wenn man davon ausgehe, es bestehe Fluchtgefahr, so hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel (periodische Meldeverpflichtung, Unterkunftnahme in von der Behörde bestimmten Räumlichkeiten) anstatt der Schubhaft verhängen müssen. Bei nicht antragsgemäßer Entscheidung werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Weiters werde Kostenersatz gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG sowie Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG in Höhe von € 737,60 beantragt. Der Beschwerdeführer beantrage gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die er aufzukommen habe.
Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer das im Spruch genannte Vollmachtverhältnis vor.
3.4. Die belangte Behörde legte am 22.07.2016 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in welcher sie unter Anführung des oben dargestellten Verfahrensgangs darauf hinwies, dass der Beschwerdeführer seit dem 06.07.2016 unbekannten Aufenthaltes gewesen sei und sich somit dem Verfahren entzogen habe. Die Schubhaft werde so kurz wie möglich gehalten. Eine Überstellung nach Italien sei für den 05.08.2016, 09:10 Uhr angesetzt.
3.5. Am 25.07.2016 wurde seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers in Bezug auf den Bescheid vom 12.07.2016, Zl. 1114128105/160645931-EAST Ost, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, ein vollumfänglicher Beschwerdeverzicht abgegeben und gleichzeitig um die rasche Vornahme der entsprechenden Schritte zur Durchführung des Überstellungsverfahrens nach Italien ersucht. Die Rechtsvertretung führte dazu aus, dass der Beschwerdeführer bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und selbständig nach Italien auszureisen. Es bestehe daher offensichtlich keine Fluchtgefahr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Er ist nicht österreichischer Staatsbürger und daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig.
Der Beschwerdeführer wurde zur Überstellung gemäß Art. 29 Dublin-III-VO nach Italien am 19.07.2016 in Schubhaft genommen.
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zl. 1114128105/ VZ 160645931 und VZ 161004098, und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2. Zu Spruchpunkt A.I. (Stattgabe der Beschwerde):
3.2.1. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:
"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."
Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.2. 2 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
3.2.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).
Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).
Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).
Gemäß § 77 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gemäß § 77 Abs. 5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121) setzt Schubhaft die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Die Notwendigkeit der Überwachung der Ausreise ist eine Voraussetzung für die Abschiebung, für die Schubhaft ist dies alleine jedoch nicht relevant. Hier ist zusätzlich das Bestehen eines Sicherungsbedarfs notwendig (VwGH 29.04.2008, Zl. 2007/21/0146; VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Es hat eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen; insofern eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen (VwGH vom 27.05.2009, Zl. 2008/21/0036; VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432).
Die Schubhaft darf daher stets nur "ultima ratio" sein (VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114), woraus der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördlichen Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Falle der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann".
3.2.4. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als begründet:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer sofort nach Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich eingebracht. Darüber hinaus sind keine Hinweise ersichtlich, dass er sich seit seiner Festnahme nicht grundsätzlich kooperativ verhalten hätte. Vielmehr hat er bereitwillig zu seinem Reiseweg und der Antragstellung in Italien Auskunft gegeben und auch angegeben, dass Italien sein Zielland gewesen sei. Die Frage, ob er einer Abschiebung nach Italien einwillige, hat der Beschwerdeführer zwar verneint, jedoch angegeben, sich einer Abschiebung nach Italien nicht zu widersetzen. Gegen den Beschwerdeführer spricht zwar, dass er die Betreuungsstelle verlassen und eine Meldepflichtverletzung gesetzt hat, doch hat sich der Beschwerdeführer am 18.07.2016 und am 19.07.2016 freiwillig wieder zur Betreuungsstelle begeben, um wieder in die Grundversorgung aufgenommen zu werden. Mag darin auch eher der Wunsch des Beschwerdeführers nach Versorgung als nach Zusammenarbeit mit den österreichischen Behörden gestanden haben, so muss der Beschwerde doch darin beigepflichtet werden, dass das Suchen des persönlichen Kontaktes bei den Behörden von einer Person, die sich dem Verfahren entziehen möchte, nicht zu erwarten wäre. Hinzu kommt nunmehr, dass sich der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25.07.2016 bereit erklärt hat, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen und selbständig nach Italien auszureisen, weswegen er in Bezug auf sein "Dublin-Verfahren" auch einen Beschwerdeverzicht abgegeben hat.
Insofern liegen zwar einige (vgl. insbesondere § 76 Abs. 3 Z 8 und Z 9 FPG) der oben angeführten Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft im gegenständlichen Fall vor, es kann allerdings angesichts obiger Ausführungen für den konkreten Fall keine "erhebliche Fluchtgefahr" angenommen werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich aus dem Wortlaut der Dublin III-VO (Art. 28 Abs. 1 und 2) zweifelsfrei ergibt, dass Schubhaft im Zuge von Verfahren nach dieser Verordnung nur in besonderen Ausnahmefällen verhängt werden soll und dementsprechend auch konkret und schlüssig begründet werden muss. Aufgrund dieser Anforderungen ist eine, aus dem zuvor gesetzten Verhalten des Beschwerdeführers abgeleitete, erhebliche Fluchtgefahr jedoch nicht gegeben.
Wie auch in der Beschwerde angeführt, sind entsprechende Ausführungen auch schon in den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.07.2015, W137 2109510-1/5E sowie vom 23.06.2015, W137 2108591-1/6E, getroffen worden. In letzterem wurde zur Verhängung von Schubhaften in Verfahren im Zusammenhang mit der Dublin III-VO insbesondere ausgeführt: "Soweit im angefochtenen Bescheid also Tatbestände zur Begründung der Schubhaft herangezogen werden, die für ein solches Verfahren geradezu typisch sind (illegale Einreise, geringe Barmittel, "bloße" Unwilligkeit zur Ausreise) sind diese nicht geeignet, eine "erhebliche Fluchtgefahr" zu begründen."
Auch im gegenständlichen Verfahren sind die von der belangten Behörde für die Verhängung der Schubhaft herangezogenen Argumente vorrangig und überwiegend solche, die typischerweise oder jedenfalls regelmäßig im Zusammenhang mit "Dublin-Verfahren" auftreten. Dazu zählt jedenfalls das bloße Fehlen sozialer und beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Soweit dem Beschwerdeführer zudem vorgehalten wird, er habe sich nicht willig gezeigt, das Bundesgebiet selbständig zu verlassen, obwohl hiezu eine Verpflichtung besteht, ist der belangten Behörde entgegen zu halten, dass der Bescheid vom 12.07.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde, da für die Durchführung seines Verfahrens der Dublinstaat Italien zuständig sei, erst am 18.07.2016 im Akt hinterlegt wurde. Der Beschwerdeführer erlangte bis zu seiner versuchten Meldung am 18.07.2016 und am 19.07.2016 vom Inhalt dieses Bescheides und seiner damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nicht einmal Kenntnis. Ihm dabei eine mangelnde Ausreisewilligkeit vorzuwerfen wäre daher zu weit gegriffen.
Die im Rahmen der Dublin III-VO offenkundige - weil dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 28 Abs. 1 zweifelsfrei zu entnehmen - Ausnahmesituation der Verhängung einer Schubhaft setzt daher voraus, dass seitens eines Fremden/Asylwerbers nicht bloß Umstände vorliegen, die in derartigen Konstellationen wesenstypisch oder zumindest weit verbreitet sind. Vielmehr muss es zu einem aktiven Tun (Meldepflichtverletzungen, Untertauchen) oder einem bewussten Unterlassen (etwa einer Antragstellung in Österreich) kommen, das ein klares Desinteresse an einer Verfahrensführung in Österreich und/oder die klare Absicht verdeutlicht, sich bei nächster Gelegenheit dem Verfahren zu entziehen. Diese Umstände können im Übrigen auch in der (jüngeren) Vergangenheit liegen - wenn sich jemand etwa bereits mehrfach Überstellungen oder Verfahren entzogen hat.
Daher kann im gegenständlichen Verfahren mit der Anordnung des Gelinderen Mittels für den Beschwerdeführer das Auslangen gefunden werden, da es keine schlüssigen Hinweise für die Gefahr des Entziehens - jedenfalls in der für Personen in "Dublin-Verfahren" strengeren Form der "erheblichen Fluchtgefahr" - des Beschwerdeführers gibt. Ein dringender Sicherungsbedarf oder eine entsprechende "Sicherungsnotwendigkeit" ist aufgrund der Umstände des gegenständlichen Falles nicht gegeben.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II (Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):
Gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA VG übertragbar.
Auch wenn im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des VwGH im Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG ein neuer Schubhafttitel erblickt werden kann, haben sich unter Berücksichtigung der Verhältnisse des vorliegenden Einzelfalles keine maßgeblichen Umstände ergeben, die über die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Erwägungen hinaus zum Ergebnis geführt hätten, dass zum Entscheidungszeitpunkt ein konkreter Sicherungsbedarf gegeben wäre, der die Fortsetzung der Schubhaft unbedingt erforderlich machen würde. Vielmehr hat der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 25.07.2016 geltend gemacht, das Bundesgebiet freiwillig verlassen und nach Italien weiterreisen zu wollen.
Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auf § 77 Abs. 5 FPG zu verweisen, der eine kurzfristige Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchsetzung einer Abschiebung auch im gelinderen Mittel ermöglicht.
Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.4. Zu Spruchpunkt A.III. (Abspruch über die Kosten):
3.4.1. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, ausgeführt, dass die Beschwerde an das BVwG, soweit damit die dem (gemeint: rechtswidrigen) Schubhaftbescheid nachfolgende Anhaltung bekämpft wird, eine Beschwerde gegen die behauptete Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellt, weshalb auch § 35 VwGVG zur Anwendung kommt, und zwar zumindest insoweit, als er einem Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht im Falle des Obsiegens in einem Beschwerdeverfahren wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kostenersatz einräumt.
Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."
3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.
Da die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurde, ist gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG der Beschwerdeführer die obsiegende und die belangte Behörde die unterlegene Partei.
In der Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer beantragt, ihm Kostenersatz im Umfang von § 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwandes zuzuerkennen.
Da im gegenständlichen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, war der von der belangten Behörde als unterlege Partei zu leistende Aufwandersatz auf den Ersatz des Schriftsatzaufwandes des Beschwerdeführers in Höhe von 737,60 Euro zu beschränken.
Dem Mehrbegehren im Umfang sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen (Dolmetscher, Sachverständige) gemäß § 35 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 1 VwGVG war nicht zu entsprechen und der Antrag auf Kostenersatz insoweit abzuweisen, da derartige Kosten - mangels Verhandlung und Beauftragung von Sachverständigen - nicht angefallen sind.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Im Übrigen wurde die mündliche Verhandlung nur von jener Verfahrenspartei beantragt, der mit dem gegenständlichen Erkenntnis im Ergebnis Recht gegeben worden ist.
3.6. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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